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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 4 W 17/06
Rechtsgebiete: ZPO, ZSEG
Vorschriften:
ZPO § 407 a | |
ZSEG § 16 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Rostock
Beschluss
In dem Beweisverfahren
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 14.02.2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. - Ing. U. K. gegen den Festsetzungsbeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Rostock vom 08.06.2006 (Az.: 9 OH 5/04) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Sachverständige K. ist in dem selbständigen Beweisverfahren (Az.: 9 OH 5/04) mit gerichtlichem Schreiben vom 06.04.2004 zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden.
Im Ergebnis dessen liegt das Gutachten vom 07.06.2004 vor.
Mit Beweisbeschluss vom 07.09.2004 ist der Sachverständige zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert worden. Dies geschah mit der Gutachterergänzung vom 03.01.2005. In dieser führt der Sachverständige u. a. aus, ..."inwieweit diese Anlage diese Werte tatsächlich erreicht, kann ich nicht bewerten. Hierfür sind umfangreiche und kostenintensive Leistungs- und Funktionsmessungen, die nur durch ein dafür zugelassenes technisches Prüflabor durchgeführt werden könne notwendig"...
Mit Beschluss vom 11.04.2005 hat das Landgericht dem Sachverständigen K. aufgegeben, zu den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2005 gutachterlich Stellung zu nehmen und ggf. konkrete Messungen bzw. labortechnische Untersuchung an dem streitgegenständlichen Gerät vorzunehmen.
In der hierauf erfolgten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 25.08.2005 wird ausgeführt ..."die Frage, ob die Wärmepumpe tatsächlich die auf dem Herstellerschild angegebene Leistungsdaten erreicht, könne nur durch eine umfangreiche Leistungs- und Funktionsmessung beantwortet werden"...
Des Weiteren führt der Sachverständige aus, dass eine Funktionsüberprüfung und Leistungsmessung in Anbetracht des Verhältnisses von Aufwand zum Nutzen nicht für sinnvoll gehalten werde.
Mit Beweisbeschluss vom 14.12.2005 hat das Landgericht ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einholen lassen ( § 412 ZPO ).
Nachdem der Sachverständige K. und der Bezirksrevisor die Festsetzung der Vergütung beantragt haben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.06.2006 die Vergütung für den Sachverständigen K. auf 0,00 € festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen K. vom 31.08.2006 und 21. 11.2006.Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
Der Bezirksrevisor des Landgerichts beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig ( § 16 Abs. 2 ZSEG ). Sie ist jedoch unbegründet.
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Sachverständigen K. nicht zu (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 413 Rdn. 4 ). Der Sachverständige hat grob fahrlässig die Unverwertbarkeit des Gutachtens und der Gutachterergänzungen verschuldet.
Ein Sachverständiger hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt auch, wenn der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages hat. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407 a ZPO).
Darauf ist der Sachverständige K. mit der gerichtlichen Beauftragung vom 06.04.2004 hingewiesen worden. Er ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, vorab zu prüfen, ob die Beweisfragen ganz oder teilweise außerhalb seines Gebietes liegen und für diese Vorprüfung keine Vergütung gewährt werden kann.
Er ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, soweit er Zweifel in Bezug auf den Umfang seiner Gutachtertätigkeit habe oder ihm zweifelhaft erscheine, welche Tatsachen dem Gutachten zugrundezulegen seien oder falls er weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, dies unverzüglich dem Gericht anzuzeigen hat.
Das hat der Sachverständige offensichtlich unterlassen.
Vielmehr hat er die Begutachtung vorgenommen und erst mit der Gutachtenergänzung vom 03.01.2005 mitgeteilt, dass er nicht bewerten könne, ob die in Rede stehende Wärmepumpe die angenommenen Funktions- und Leistungsparameter tatsächlich erreicht. Dem hat er auch nicht mit der weiteren Stellungnahme vom 25. 08.2005 abgeholfen.
Er hätte aber bereits im Rahmen der Vorprüfung dem Gericht mitteilen müssen, dass seinerseits die erforderliche Bewertung nicht vorgenommen werden könne. Dem entgegen hat der Sachverständige Gutachten erstattet mit lediglich allgemeinen Berechnungen und Schätzungen, ohne konkrete Bezugnahme auf Ergebnisse von tatsächlich durchgeführten Funktionsprüfungen und Leistungemessungen an der streitgegenständlichen Wärmepumpe. Darauf kam es aber erkennbar nach den Beweisfragen an.
Auf Grund dessen sind die Beweisfragen durch den Sachverständigen nicht beantwortet worden und die Gutachten nicht verwertbar.
Dass dem Sachverständigen eine Vorprüfung nicht möglich gewesen sei, dafür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Dem Sachverständigen kann deshalb keine Entschädigung gewährt werden.
Ende der Entscheidung
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