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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 6 U 72/03
Rechtsgebiete: BRAO, StBerGebV, StBerG, BGB, WPO, BRAGO
Vorschriften:
BRAO § 51 b | |
BRAO § 51 b 2. Alt. | |
StBerGebV § 28 | |
StBerG § 3 | |
StBerG § 68 | |
BGB § 627 | |
BGB § 823 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 826 | |
BGB § 852 | |
WPO § 51 a | |
BRAGO § 51 |
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 23.06.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp und die Richterin am Oberlandesgericht Bült
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14.03.2003 - Az.: 1 O 551/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1. zu 97,5 % und der Kläger zu 2. zu 2,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
hinsichtlich des Zahlungsanspruchs auf 50.731,50 €, hinsichtlich des Feststellungsanspruchs auf 2.556,45 € (= 5.000,-- DM), insgesamt auf 53.287,95 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratungsleistungen. Der Beklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wurde von der Klägerin mit der steuerlichen Beratung beauftragt. Er fertigte für die Klägerin die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse u.a. für die Jahre 1992 - 1996 . Für die Jahre 1992 - 1994 übersandte die Klägerin die an sie versandten Steuerbescheide dem Beklagten auch zur Überprüfung. Den Bescheid für 1995 übersandte sie dem Beklagten nicht.
Im Sommer 1997 beauftragte die Klägerin den Steuerberater C............ mit ihrer Beratung. Am 04.07.1997 gab der Beklagte die für die Buchhaltung und die steuerliche Beratung notwendigen Unterlagen an die Klägerin heraus. Er erstellte aber aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Klägerin noch für 1996 den Jahresabschluss und die Steuererklärungen. Diese übersandte er am 26.08.1997 an das Finanzamt und rechnete gegenüber der Klägerin am gleichen Tag ab. Der Klägerin gingen am 05.11., 27.11. und 04.12.1998 die entsprechenden Steuerbescheide zu; diese reichte sie an ihren Steuerberater C............ weiter.
Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe bei der Erstellung der Steuererklärungen eine Vielzahl von Fehlern begangen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Aufgrund dieser Fehler habe sie ihren jetzigen Steuerberater damit beauftragen müssen, die Jahresabschlüsse für 1992 bis 1996 zu berichtigen und die von ihm gefertigten Jahresabschlüsse 1997/1998 zu korrigieren. Die Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 hätten vollständig neu erstellt werden müssen; hierfür sei die Neubuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle erforderlich gewesen. Der Beklagte hat sich erstinstanzlich im Wesentlichen auf Verjährung berufen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung der an den neuen Steuerberater geleisteten Zahlungen für die Neuerstellung der Jahresabschlüsse sowie Ersatz von Investitionszulagen, die der Klägerin aufgrund fehlerhafter Beratung entgangen seien.
Darüber hinaus begehren die Klägerin und der Kläger zu 2. - der Geschäftsführer der Klägerin - die Feststellung, dass sich die Pflicht des Beklagten, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, erledigt habe. Insoweit hatten sie zunächst einen Feststellungsantrag gestellt; dieser habe sich erledigt, nachdem durch das Finanzamt keine Nachforderungen gestellt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Forderungen verjährt seien. Da der Beklagte nicht als Steuerberater zugelassen sei, gelte allein § 51 b BRAO. Die Verjährungsfrist habe sowohl für die Primär- als auch für die Sekundäransprüche mit der Beendigung des Mandats begonnen, die am 26.08.1997 erfolgt sei. Mit der Prüfung des Steuerbescheids sei der Beklagte nicht beauftragt worden. Aus der früheren Zusendung der Steuerbescheide zum Zwecke der Prüfung ergebe sich dies nicht, weil bereits der Steuerbescheid für das Jahr 1995 nicht übersandt worden sei, zumal die Prüfungstätigkeit nach § 28 StBerGebV einen gesonderten Gebührentatbestand auslöst. Auch aus der Üblichkeit der Mandatierung mit der Prüfung ergebe sich dies nicht. Die Verjährungsregelung des § 51 b BRAO erfasse auch konkurrierende deliktische Ansprüche. Die Feststellungsklage sei von Anfang an unbegründet gewesen, da der Kläger einen Schaden nicht dargelegt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie meinen, dass die Anwendung des § 51 b BRAO zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Rechtsanwalts gegenüber Steuerberatern führen würde. Wäre der Beklagte auch als Steuerberater zugelassen gewesen, ergäbe sich seine Haftung aus § 68 StBerG, wonach die Verjährung erst mit Anspruchsentstehung beginne, ohne die Einschränkung des § 51 b 2. Alt. BRAO. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beginne die Anspruchsverjährung erst mit Erlass des Steuerbescheides (Bl. 326 d.A.). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten habe in der Erbringung von Steuerberaterleistungen gelegen.
Auch sei das Mandatsverhältnis durch die Übersendung der Unterlagen im August 1997 nicht beendet worden. Der Steuerberater müsse vielmehr bis zum Erlass des Steuerbescheides für Rücksprachen, Nachbesserungen oder Nachfragen zur Verfügung stehen (Bl. 328 d.A.). Auch habe dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung des Mandatsverhältnisses oblegen; dies habe das Landgericht verkannt (Bl. 329 d.A.). Der Steuerberater sei zudem auch zur Prüfung des Steuerbescheides verpflichtet, da ansonsten ein anderer Steuerberater beauftragt werden müsse, der zur Prüfung den gleichen Aufwand wie für die Erstellung der Steuererklärung erbringen müsse (Bl. 329 d.A.).
Auch werde durch § 51 b BRAO die deliktische Haftung mit der eigenständigen Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht verdrängt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14.03.2003 - Az.: 1 O 551/00 - aufzuheben und 1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 50.731,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2.
festzustellen, dass sich die Pflicht des Beklagten, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, erledigt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er rechtfertigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Er meint, seine Leistung sei mit Vorbereitung der unterschriftsreifen Steuererklärung beendet; weitere Tätigkeiten schulde er nicht (Bl. 362 d.A.). Auch zeige das Verhalten der Klägerin, dass sie eine Überprüfung des Steuerbescheides durch den Beklagten nicht gewünscht habe.
§ 51 b BRAO verdränge die deliktische Verjährungsfrist, soweit das deliktische Verhalten im Zusammenhang mit einem berufstypischen Verhalten des Rechtsanwalts stünde (Bl. 363 d.A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.
II.
Die Berufung ist, soweit mit ihr der Zahlungsanspruch verfolgt wird, unbegründet (1.), i.ü. - hinsichtlich des Feststellungsantrages - ist sie unzulässig (2.).
1.
Zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten verjährt sind.
a)
Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages zustand - auch bei Anwendung von Werkvertragsrecht kann sich der Anspruch allein aus positiver Vertragsverletzung ergeben, denn der geltend gemachte Schaden wäre kein unmittelbarer Mangelschaden, sondern ein Mangelfolgeschaden, der von den Gewährleistungsansprüchen des Werkvertragsrechts nicht erfasst wird.
Der Steuerberater ist wie der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (st. Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 1996, 2648). Dies erfasst es auch, den Mandanten vor leichtfertigen Steuerverkürzungen zu bewahren und Bußgelder zu vermeiden. Auch wenn der Steuerschuldner selbst prüfen muss, was er erklärt, darf er sich doch auf den fachkundigen Berater verlassen, der sich bei einer Verfehlung dementsprechend schadensersatzpflichtig macht (vgl. Borgmann, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht, NJW 2000, 2953 m.w.N.).
b)
Ein solcher Anspruch ist jedoch verjährt. Die Verjährung des gegen den Beklagten geltend gemachten vertraglichen Anspruchs erfolgt abweichend von der (bis zum Jahr 2002) für positive Vertragsverletzungen geltenden grundsätzlichen dreißigjährigen Verjährung nach § 51 b BRAO. Die Auffassung der Klägerin, dass vorliegend § 68 StBerG Anwendung finde, vermag der Senat nicht zu teilen.
aa)
Nach § 68 StBerG verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Gleiches gilt nach § 51 b BRAO für Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt, wobei allerdings nach dem letzten Halbsatz der Anspruch spätestens drei Jahre nach Beendigung des Auftrages verjährt. Dies hat vorliegend die Konsequenz, dass der Anspruch verjährt ist, weil der Auftrag, der dem Beklagten übertragen wurde, bereits im August 1997 beendet worden ist, wie noch auszuführen sein wird. Die Klageeinreichung im November 2000 war deshalb nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, da diese bereits abgelaufen war.
bb)
Auf das Vertragsverhältnis findet allein § 51 b BRAO Anwendung, da der Beklagte kein Steuerberater ist. Er ist zwar als Rechtsanwalt befugt, steuerliche Beratungsleistungen anzubieten (§ 3 Abs. 2 BRAO), die Verjährung des Anspruchs richtet sich aber allein nach der für den Rechtsanwalt einschlägigen Berufsordnung der BRAO.
aaa)
Insoweit sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts zu sogenannten "Mehrfachberuflern" unzutreffend. Zwar wird bei Mehrfachberuflern die Verjährungsregelung derjenigen Berufsordnung entnommen, der die Tätigkeit nach dem Willen der Beteiligten erkennbar zugeordnet werden soll oder der sie typischerweise zugeordnet wird (vgl. Feuerich, BRAO, 5. Aufl., § 51 b Rn. 13). Vorliegend ist aber der Beklagte kein Mehrfachberufler, sondern unstreitig (nur) als Rechtsanwalt zugelassen. Die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 StBerG befugten Berufe haben durchweg eigene Berufsordnungen mit unterschiedlichen Verjährungsregelungen: für Steuerberater § 68 StBerG, für Rechtsanwälte § 51 b BRAO und für Wirtschaftsprüfer § 51 a WPO. Diese Vorschriften sind sach- und personenbezogen, d.h. sie regeln nur die Verjährung von bestimmten Ansprüchen gegen im einzelnen genannte Berufsangehörige (BGH, NJW 1981, 401 ff.; vgl. auch BGH; NJW 1994, 1405 ff.).
bbb)
Eine Anwendung der Verjährungsregelung des § 68 StBerG auf diese Berufsgruppen ergibt sich auch bei einer systematischen Auslegung des § 68 StBerG nicht. Die Verjährungsregelung ist nicht im 1. Teil über die Steuerberatung als solche geregelt worden, so dass die Anwendung für steuerberatende Tätigkeit, gleichviel von wem sie ausgeübt wird, naheliegen würde, sondern in den Regeln, die sich allein als Berufsordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften darstellt (BGH, a.a.O.).
ccc)
Erst wenn die zu entfaltende Tätigkeit in das Berufsbild mehrerer Berufe fällt, denen der Auftragnehmer gleichzeitig angehört, kann es eine Rolle spielen, welchem Berufsbild der verschiedenen gleichzeitig ausgeübten Berufe die entfaltete Tätigkeit zuzuordnen ist und nach welcher Berufsordnung sich demgemäß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet; für Angehörige nur eines einzigen Berufes ist dagegen allein ausschlaggebend, ob die Tätigkeit in den Bereich dieses Berufs fällt; trifft das zu, richtet sich die Verjährung allein nach den für diesen Beruf geltenden Bestimmungen (BGH, a.a.O.).
ddd)
Dass damit Schadensersatzansprüche aus der gleichen schuldhaften Pflichtverletzung verschieden verjähren, je nachdem, ob die steuerlichen Angelegenheiten von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer wahrgenommen werden, mag unbefriedigend erscheinen, ist aber die unvermeidliche Folge der uneinheitlichen Gesetzgebung (BGH, a.a.O.). Auch ist es nichts Außergewöhnliches, dass inhaltlich gleiche Ansprüche gegenüber verschiedenen Schuldnern in verschiedenen Fristen verjähren (z.B. § 196 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 BGB a.F.; BGH, a.a.O.). Die Verjährung soll sich nach möglichst einfachen, klaren, leicht zu handhabenden und damit weitgehend formalen Merkmalen richten; dies ist der Fall, wenn an das Berufsbild des jeweiligen Schuldners angeknüpft werden kann (BGH, a.a.O.).
eee)
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO ist bewusst zum Schutz des Anwalts geschaffen worden, der davor bewahrt werden soll, durch die Folgen berufstypischer Risiken in nicht überschaubarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu werden; die Verjährung beginnt auch ohne Kenntnis des Mandanten von Schaden und Schuldiger (Borgmann, Die Rechtsprechung des BGH zur Anwaltshaftung, NJW 2000, 2953 ff.). Damit tritt Verjährung spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Auftrages ein.
fff)
Hiervon werden auch die sogenannten Sekundäransprüche erfasst, so dass weiter dahinstehen kann, ob der Beklagte über die Verletzung der steuerberatenden Tätigkeiten hinaus die Klägerin über Haftungsansprüche ihm gegenüber hätte belehren müssen. Dies ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Beauftragte während der Dauer seiner Mandatierung Anlass hat, die von ihm vorgenommene Beratung zu überprüfen und sich ihm hierbei Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen müssen mit der Folge, dass er sich wegen Verletzung dieser Pflicht erneut schadensersatzpflichtig macht (st. Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 1994, 1405 m.w.N.). Dies wird grundsätzlich bei der Erstellung der Steuererklärungen für die Folgejahre angenommen, da bei jeder Steuererklärung die Rechtslage neu zu prüfen ist. Da der Beklagte letztmalig mit der Steuererklärung für das Jahr 1996 beauftragt war, hatte er auch bei Erstellung dieser Erklärung (also im Sommer 1997) letztmalig Anlass, seine vorhergehenden Beratungsleistungen zu überprüfen. Damit wäre auch ein Sekundäranspruch im Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt gewesen.
bb)
Der Auftrag des Beklagten ist bereits am 28.07.1997 beendet worden. Zwar endet der Auftrag bei Abschluss eines Werkvertrages regelmäßig erst mit Abnahme des Werkes, bei einem Anwaltsdienstvertrag mit Erledigung der Dienstleistung, sofern sich nicht weitere Beratung oder Prozessführung anschließen. Jedoch ist der Anwaltsvertrag gemäß § 627 BGB jederzeit kündbar und kann jederzeit durch Vereinbarung der Parteien beendet werden. Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte grundsätzlich auch die Überprüfung des Steuerbescheides schuldete, da die Parteien zumindest konkludent die Aufhebung des Vertrages vereinbart haben. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war insoweit auf die Übergabe der vorbereiteten Steuererklärung abzustellen. Zu dieser Zeit war dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin einen anderen Steuerberater mit der weiteren Betreuung ihrer Steuerangelegenheiten betraut hatte. Der Beklagte selbst sollte lediglich noch die Steuererklärungen für 1996 vorbereiten. Die für die weitere Betreuung der Klägerin erforderlichen Unterlagen waren bereits an die Klägerin herausgegeben worden. Wenn der Beklagte der Klägerin dann den Jahresabschluss mitsamt der Unterlagen und einer Gebührenrechnung überreichte, brachte er hiermit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für ihn das Mandat beendet sein sollte. Indem die Klägerin die Unterlagen nebst Gebührenrechnung entgegennahm, brachte sie ihr Einverständnis mit der Mandatsbeendigung konkludent zum Ausdruck. Dass die Klägerin bereits zu dieser Zeit mit der Mandatsbeendigung einverstanden war und keine weitere Prüfung der Steuererklärung durch den Beklagten erwartete, wird auch aus ihrem nachfolgenden Verhalten deutlich. Denn sie hatte bereits den Steuerbescheid für das Jahr 1995 nicht an den Beklagten, sondern an den von ihr im Jahr 1997 beauftragten Steuerberater C mit der Bitte um Überprüfung übersandt.
c)
Auch Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 826 BGB sind nicht gegeben.
aa)
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin vorliegend den Ersatz eines Vermögensschadens begehrt, das Vermögen aber nicht zu den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern gehört.
bb)
Für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an der substantiierten Darlegung eines Tatbestandes, nach dem der Beklagte ein Schutzgesetz, das gerade auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist, verletzt haben könnte. Bei der Bestimmung des Schutzgesetzcharakters kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers an (Palandt/Thomas, BGB, 63. Aufl., § 823 Rn. 141). Steuerpflichtig ist vorliegend die Klägerin, der Beklagte könnte dementsprechend allenfalls Beihilfehandlungen oder Anstiftungen zur Steuerhinterziehung begangen haben, da er selbst nicht tauglicher Täter für Straftaten der Abgabenordnung (AO) ist. Die Vorschriften der AO sollen aber nicht den Steuerpflichtigen selbst, sondern die Allgemeinheit schützen. Gleiches gilt für die Strafvorschriften des HGB; diese bezwecken den Schutz der Allgemeinheit.
cc)
Sittenwidrig iSd § 826 BGB handelt der Anwalt, der seine Berufspflichten in einem Maß grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (Borgmann, a.a.O). Auch insoweit hat die Klägerin kein Verhalten des Beklagten aufgezeigt, dass die Annahme einer grob fahrlässigen und leichtfertigen Verletzung der Berufspflichten des Beklagten rechtfertigen könnte. Es kann insbesondere nicht erkannt werden, dass der Beklagte mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
dd)
Darüber hinaus verjähren nach Auffassung des Senats - ohne dass dies aus den oben genannten Gründen vorliegend der abschließenden Entscheidung bedürfte - auch die deliktischen Ansprüche abweichend von § 852 BGB in der Verjährungsfrist des § 51 b BRAO, soweit die behauptete pflichtwidrige Handlung Gegenstand des Beratungsmandats gewesen ist. Bei den dem Beklagten vorgeworfenen Tätigkeiten handelt es sich jeweils um Verstöße gegen seine Beratungsverpflichtung.
aaa)
Zwar ist, wenn ein schadensstiftendes Ereignis sowohl einen vertraglichen Schadensersatzanspruch als auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch begründet, jeder Anspruch bezüglich seiner Voraussetzungen und seiner Durchsetzung grundsätzlich selbständig zu beurteilen; dies gilt auch für die Frage der Verjährung.
bbb)
Anders ist dies jedoch, wenn die vertragliche Haftung gesetzliche Besonderheiten aufweist, die nach ihrem Zweck eine erschöpfende Regelung darstellt und sich daher auch auf die deliktischen Ansprüche auswirkt (BGH, NJW 1987, 2008). Dann bestimmt diejenige Anspruchsnorm, die die speziellere Regelung für einen bestimmten Falltyp darstellt, auch die Wahl der Verjährungsnorm, soweit der Verstoß gegen sie notwendigerweise oder zumindest in der großen Anzahl von Fällen das deliktische Unrecht einschließt; haben dagegen deliktische Verwirklichungen der Anspruchsnorm im Verhältnis zu einem möglichen sonstigen tatbestandsmäßigen Verhalten einen deutlich überschießenden Unrechtsgehalt, muss dafür die Verjährung nach § 852 BGB maßgeblich bleiben (Münchener Kommentar/Stein, BGB, 3. Aufl., § 852 Rn. 41).
ccc)
Zweck der Regelung des § 51 b BRAO ist es, den Rechtsanwalt vor einer langen Bedrohung durch Schadensersatzansprüche infolge anwaltlicher Pflichtverletzungen zu schützen, jedenfalls wenn sich ein berufstypisches Risiko verwirklicht hat (s.o.; BGH, NJW 1985, 2250). Dementsprechend verdrängt § 51 BRAGO die deliktische Verjährungsfrist.
2.
Soweit sich die Kläger gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Erledigung des Feststellungsantrages richten, ist die Berufung unzulässig, da sie nicht begründet worden ist. Hinsichtlich des Feststellungsantrag erfolgte keinerlei Darlegung, weshalb das landgerichtliche Urteil fehlerhaft sein sollte. Die Begründung muss aber erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist; bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine Begründung für jeden Anspruch notwendig (Zöller/ Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 27 m.w.N.).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 100 Abs. 1, 2, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
IV.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Weder kommt der Rechtssache grundlegende Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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