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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 1 U 113/04
Rechtsgebiete: GenG


Vorschriften:

GenG § 15
GenG § 15 a
GenG §§ 105 ff
GenG § 111
1. Zu den Anforderungen an eine hinreichende Erwähnung der Nachschusspflicht in der Beitrittserklärung eines Genossen.

2. Zur Möglichkeit einer stillschweigenden Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.

3. Zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Festsetzung eines Vorschusses auf die Nachschusspflicht im Insolvenzfall.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 113/04

verkündet am: 11. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Im ersten Rechtszug haben sich die Berufungsklägerin ( dort Klägerin zu 7) neben weiteren dreizehn Klägern bzw. Klägerinnen gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts Eutin gewandt, durch den der Vorschuss auf die genossenschaftliche Nachschusspflicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. eG (im Folgenden Schuldnerin). Die Klägerin ist als Genossin in der Mitgliedsliste der Schuldnerin verzeichnet. Die Gründung der Schuldnerin geschah am 19. April 2002. Die Eintragung der Schuldnerin in das Genossenschaftsregister ...erfolgte am 7. November 2002. Im August/September 2003 wurde die Schuldnerin zahlungsunfähig. Über das Vermögen der Genossenschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Satzung sieht in § 40 eine auf die Haftsumme begrenzte Nachschusspflicht von 1.000 € pro Geschäftsanteil vor.

Der Beklagte hat unter dem 1. Dezember 2003 eine Berechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, welchen Betrag die Genossen vorschießen sollten, um den sich aus der Vermögensübersicht ergebenden Fehlbetrag zu decken. Die Berechnung ging am 8. Dezember 2003 beim Insolvenzgericht ein. Ihr waren eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und das Statut der Schuldnerin beigefügt. Der Beklagte erstellte am 28. Januar 2004 auf Verlangen des Amtsgerichts eine geänderte Berechnung, die Gegenstand des Termins zur Erörterung der Vorschussberechnung am 30. Januar 2004 war. Das Amtsgericht hatte den Termin am 15. Januar 2004 in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen bekannt gemacht. In dem Termin machten die Kläger u.a. geltend, nicht Gründungsgenossen der Schuldnerin geworden bzw. dieser nicht wirksam beigetreten zu sein. Weiterhin erhoben sie Einwendungen gegen die Berechnung der Vorschusspflicht und rügten Fehler im Festsetzungsverfahren.

Am 6. Februar 2004 erklärte das Amtsgericht Eutin die Berechnung des Insolvenzverwalters vom 28. Januar 2004 für vorläufig vollstreckbar. Nach dieser Festsetzung soll jeder Kläger bzw. jede Klägerin einen Vorschuss auf seine Nachschusspflicht leisten. Hiergegen haben sämtliche Kläger Anfechtungsklage erhoben.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die verbundenen Klagen (11 O 39/04 LG Lübeck) abgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen geltend macht: Die Vollstreckbarkeitserklärung des Amtsgerichts Eutin - Insolvenzgericht - sei aus verschiedenen Gründen nichtig. Die Klägerin sei nicht Genossin geworden. Es fehle zudem an der erforderlichen Zulassung als Genossin durch einen schriftlichen Vorstandsbeschluss der Schuldnerin. Das gesamte Festsetzungsverfahren leide an erheblichen Mängeln. Letztlich fehle dem Beschluss des Amtsgerichts die Vollstreckungsfähigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beschluss des Amtsgerichts Eutin - Insolvenzgericht - vom 6. Februar 2004 (3 IN 324/03), durch den der Vorschuss auf ihre genossenschaftliche Nachschusspflicht gemäß Berechnung des Insolvenzverwalters vom 28.. Januar 2004 für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2005 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, da das Landgericht die Anfechtungsklage (§ 111 GenG) zu Recht abgewiesen hat. Der Beschluss des Amtsgerichts Eutin - Insolvenzgericht - vom 6. Februar 2004 (3 IN 324/03) betreffend die Vorschusspflicht der Klägerin in Höhe von 6.000 € ist nicht aufzuheben, denn er ist nicht rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin, die im zweiten Rechtszug ihre Einwendungen bezüglich der Gründung der Schuldnerin nicht mehr aufrecht erhält, macht mit ihrer Berufung weiterhin geltend, dass entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts die übrigen erhobenen Einwendungen die Anfechtungsklage begründen würden. Das ist jedoch entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht der Fall.

I.

Beitritt der Klägerin zur Genossenschaft

1.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil ein wirksamer Beitritt zur Genossenschaft nicht vorliege. Ihre Beitrittserklärung (vgl. Bd. h, Bl. 41 in 3 IN 324/03 AG Eutin) sei inhaltlich unzureichend. Sie genüge nicht den Anforderungen nach § 15 a GenG, insbesondere sei der gesetzlichen Warnfunktion nicht Genüge getan, weil der Betrag der Nachschusspflicht nicht in die Beitrittserklärung aufgenommen worden sei.

2.

Die Beitrittserklärung der Klägerin vom 18. Dezember 2002, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, lautet u.a. wie folgt:

"Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur Genossenschaft.

Ich erkläre, dass ich mich mit fünf weiteren, also insgesamt mit sechs Geschäftsanteilen bei der Genossenschaft beteilige.

Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu leisten und die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.

Ich ermächtige die Genossenschaft, einmalig 6.000 € und die nach Gesetz und Satzung fälligen Einzahlungen dem Konto ... bei der Volksbank ... zu belasten. ..."

Genügt die Verpflichtungserklärung inhaltlich nicht der gesetzlichen Vorschrift, so ist die Beitrittserklärung unwirksam. Die Unwirksamkeit würde durch die Zulassung des Genossen oder durch die Tätigkeit des Genossen in der Genossenschaft nicht geheilt. Eine Berufung auf den Formmangel würde auch nicht rechtmissbräuchlich sein, (vgl. Hettrich-Pohlmann, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 15 a Rn. 2; Müller, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 15 a Rn. 6; Lang-Schaffland, Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 15 a Rn. 7 - 10; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 14. Aufl., § 15 a Rn. 32).

Die Wirksamkeit des Beitritts hängt mithin von der Frage ab, ob die Beitrittserklärung der Klägerin der gesetzlichen Vorschrift des § 15 a GenG Genüge tut. Dies ist entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil der Fall.

Die Beitrittserklärung enthält die Verpflichtung des Genossen, die nach dem Gesetz und den Statuten geschuldeten Einzahlungen auf die erworbenen Genossenschaftsanteile zu leisten. Die Erklärung weist die Anzahl der zu erwerbenden Anteile (insgesamt sechs Anteile) aus. Der Genosse hat sich durch die Ermächtigung verpflichtet, die nach dem Gesetz und den Statuten vorgesehene Einzahlung von insgesamt 6.000 € (1.000 € je Anteil) zu leisten. Die Erklärung enthält darüber hinaus die ausdrückliche Verpflichtung der Genossin, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen. Die in der Satzung gegründete Nachschusspflicht auf 1.000 € je Geschäftsanteil wird allerdings in der Erklärung nicht aufgeführt. In der Literatur ist streitig, ob der Betrag der Nachschusspflicht in der Verpflichtungserklärung angegeben werden muss (so Hettrich-Pohlmann a.a.O., § 15 a Rn. 1; Müller a.a.O., § 15 a Rn. 3) oder ob der bloße Verweis auf die Satzung ausreicht (so Beuthien a.a.O., § 15 a Rn. 2; Lang/Schaffland a.a.O., § 15 a Rn. 4). Diese Frage ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist der, dass jeder, der einer Genossenschaft beitritt und sich verpflichtet, zur Befriedigung der Gläubiger Nachschüsse zu leisten, über die Tragweite und Folgen des Beitritts aufgeklärt werden soll. Dieser Warnfunktion wird durchaus Genüge getan, wenn dem beitretenden Genossen hinreichend deutlich gemacht wird, dass er zu Nachschüssen verpflichtet ist, wenn dies zur Befriedigung der Genossenschaftsgläubiger erforderlich ist. Dies wird dem Genossen durch die unveränderte Übernahme des Gesetzeswortlauts in der Beitrittserklärung ausreichend deutlich gemacht. Es komm hinzu, dass der Genosse durch die Beitrittserklärung die von ihm zur Kenntnis genommene Satzung der Genossenschaft ausdrücklich anerkannt hat, aus der sich auch die Höhe der Nachschusspflicht ergibt. Durch den Wortlaut der Beitrittserklärung kann der Genosse daher durchaus erfassen, dass er mit dem Beitritt ein über den Wert seines Anteils hinausgehendes wirtschaftliches Risiko eingeht. Er wird auch nicht völlig im Unklaren gelassen, in welchem Fall überhaupt und zu welchem Zweck er verpflichtet ist, Nachschüsse zu leisten. Die Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1935, 2067, 2068) steht den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen.

In den dort von den Genossen eingereichten Beitrittserklärungen ist der gesetzliche Wortlaut ("die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse") durch die Formulierung "die zur Befriedigung ihrer Gläubiger gegebenenfalls erforderlichen Nachschüsse" ersetzt worden. Diese Formulierung in der Beitrittserklärung hat das Reichsgericht deshalb für nicht ausreichend erachtet, weil hierdurch der neu eintretende Genosse im Unklaren gelassen worden sei, in welchem Fall überhaupt und zu welchem Zweck er verpflichtet sei, Nachschüsse zu leisten. Eine solche Unklarheit wird durch die hier vorliegende Beitrittserklärung aber nicht hervorgerufen. Allerdings würde der Genosse durch die Angabe bezifferter Beträge zur Zeit des Beitritts besser gewarnt werden. Er würde aber zugleich auf diese Weise davon abgelenkt, dass sich seine Zahlungspflichten durch spätere Statusänderungen erhöhen können (Beuthien a.a.O., § 15 a Rn. 2 am Ende).

II.

Keine Zulassung durch Vorstandsbeschluss

1.

Das angefochtene Urteil vertritt die Auffassung, dass die beitretende Klägerin durch einen schlüssigen Vorstandsbeschluss wirksam zugelassen worden seien (Urteil S. 9, 10).

2.

Die Klägerin macht geltend: Nach der Satzung der Schuldnerin (§ 19 Ziff. 3) hätte der Vorstandsbeschluss schriftlich und durch zwei Unterschriften auf der Beitrittserklärung erfolgen müssen. Eine schlüssige Annahme der Beitrittserklärung sei deshalb nicht möglich. Das angefochtene Urteil habe zudem keine ausreichenden Tatsachen für einen schlüssigen Beitritt der Klägerin zur Schuldnerin festgestellt.

3.

Der Beitritt eines neuen Mitglieds muss zugelassen werden (§ 15 Abs. 1 GenG). In der Zulassung liegt die rechtsgeschäftliche Annahme des Antrags auf die Aufnahme. Die Annahme kann, soweit das Statut keine besondere Form vorschreibt, grundsätzlich schlüssig erfolgen (RGZ 147, 257, 268; Lang-Schaffland a.a.O., § 15 Rn. 19; Hettrich-Pohlmann a.a.O., § 15 Rn. 15). Sieht die Satzung jedoch ausdrücklich vor, dass über die Zulassung des Beitritts der Vorstand oder ein anderes Organ einen schriftlichen Beschluss fassen muss, so kann die Zulassung nicht stillschweigend oder konkludent erklärt werden (OLG LS-H ZfgG 49, 312 - 316).

Nach § 3 Ziff. 3 der Satzung der eG wird die Mitgliedschaft erworben durch "Zulassung durch Beschluss des Vorstandes". Einen schriftlichen Aufnahmebeschluss sieht § 3 Ziff. 3 nicht vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich ein solches Schriftformerfordernis durch die Auslegung des weiteren Inhalts der Satzung ergibt. Aus § 19 der Satzung ergibt sich, dass Beschlüsse des Vorstandes in Vorstandssitzungen gefasst werden müssen, dass der Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und dass er seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen fasst. Man könnte daher zu der Auffassung gelangen, dass die Zulassung zum Beitritt nur wirksam ist, wenn sie aus einem Sitzungsprotokoll der betreffenden Vorstandssitzung hervorgeht (vgl. Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ZfgG 49, 312 - 316).

Einer solchen Annahme steht jedoch § 19 Ziffer 3 der Satzung entgegen, wonach die Regelung ersichtlich nur die Beweisfunktion gewährleisten soll. Die Wirksamkeit des Beitritts hängt damit nicht von einer schriftlichen Annahmeerklärung des Vorstandes der Schuldnerin ab. Dementsprechend schreibt in § 16 Ziff. 2 e der Satzung, in dem ein förmlicher Vorstandsbeschluss über die Zulassung nicht statuiert ist, gerade keine besondere Form vor. Somit ist die Zulassung durch schlüssiges Verhalten des Vorstandes möglich (vgl. RGZ 147, 257, 268, Beuthien a.a.O. § 15 Rdn. 22).

Eine Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand ist durch schlüssiges Verhalten erfolgt. Ein schlüssiges Verhalten läge sicherlich in der Eintragung der Klägerin in die Mitgliederliste (§ 15 Abs. 2 GenG) vor. Ob die Eintragung entsprechend der Behauptung der Klägerin unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass der Beklagte bisher eine nach Beitritt der Klägerin (18. November 2002) aktualisierte Mitgliederliste nicht vorgelegt hat. Gleichwohl bedarf es deshalb keiner weiteren Sachaufklärung. Es sind andere Umstände vorhanden, die eine schlüssige Zulassung der Klägerin als Genossin durch den Vorstand belegen. Es ist unwidersprochen geblieben, dass die Klägerin von der Eintragung in die Mitgliederliste nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GenG durch den Vorstand benachrichtigt worden ist. Zudem hat der Vorstand die Zahlungen der Klägerin für ihre Anteile entgegengenommen. Die Klägerin hat ihre Rechte und Pflichten als Genossin nach der Beitrittserklärung wahrgenommen. Allein diese feststehenden Umstände reichen für die Annahme aus, dass die Zulassung durch den Vorstand schlüssig erfolgt ist.

III.

Mängel im Festsetzungsverfahren

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die von der Klägerin im Festsetzungsverfahren gerügten Mängel nicht die Anfechtbarkeit des Feststellungsbeschlusses begründen könnten.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil fehlerhaft erfolgt sei.

1.

Die Klägerin rügt, dass das Verfahren unter verschiedenen schwerwiegenden Mängeln (Überschreitung der Ladungsfrist, unzureichende Bekanntmachung, unterbliebene Ladungen, neue Vorschussberechnung, unvollständige Mitgliederlisten, unzureichender Bestandteil des Beschlusses) leide und daher der Beschluss des Amtsgerichts nichtig sei.

Die Klägerin gründet die Anfechtung im Wesentlichen auf formelle Verfahrensfehler. Grundsätzlich kann die Anfechtungsklage nur auf Umstände gestützt werden, die die Berechnung unrichtig sein lässt (Müller, a.a.O., § 111 Rn. 4; OLG Frankfurt, KTS 1997, 319 f.). Ob daher formale Verfahrensfehler, die die Richtigkeit der Vorschussberechnung nicht berühren können, überhaupt für die Anfechtung herangezogen werden können, erscheint fraglich. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass schwere Verfahrensfehler zur Anfechtung berechtigen (Lang-Schaffland, a.a.O., § 111 Rn. 2; Beuthien, a.a.O., § 111 Rn. 3; Hettrich-Gräser, a.a.O., § 111 Rn. 3). Dieser Auffassung ist mit der Einschränkung zu folgen, dass nicht nur Verfahrensfehler vorhanden sind, sondern dargetan wird, dass aufgrund dieser Verfahrensfehler die Unrichtigkeit der Nachschussberechnung in Form des Vorschusses in Betracht kommt (Müller, a.a.O., § 111 Rn. 4; RGJW 1933, 110).

2.

Der Verfahrensgang, aus dem sich die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen ergeben sollen, stellt sich wie folgt dar:

Der Insolvenzverwalter reichte am 8. Dezember 2003 dem Insolvenzgericht eine Vorschussrechnung ein (6.062,50 € je Genosse) und beantragte, einen Termin zur Erklärung über die Vorschusszahlung gemäß § 107 GenG zu bestimmen, um sodann die Vorschussberechnung gemäß § 106 Abs. 3 GenG für vollstreckbar zu erklären (BA, Bl. 1 - 5). Am 19. Dezember 2003 reichte er ein Masse- und Vermögensverzeichnis nach (BA, Bl. 42 - 49).

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 bestimmte das Amtsgericht als Termin zur "Erklärung über die Vorschussberechnung des Insolvenzverwalters auf die Nachschusspflicht der Genossen" den 30. Januar 2004 (BA, Bl. 45 - 46). Es unterrichtete den Vorstand und den Insolvenzverwalter vom Termin und ordnete die Ladung der in der Vorschussberechnung aufgeführten 17 Genossen (BA, Bl. 4 - 5) an. Das Ladungsschreiben lautete (BA, Bl. 45):

"In pp.

hat der Insolvenzverwalter eine Vorschussberechnung zur Nachschusspflicht der Genossen aufgestellt.

Danach haben die Genossen zur Deckung des Fehlbetrages der Vermögensübersicht der Genossenschaft in Höhe von 289.335,17 € den vollen Betrag der im Statut festgesetzten Haftsumme zu leisten.

Hinzu kommen Anteile der solidarischen Haftung gemäß § 105 Abs. 3 GenG. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, diese Berechnung für vollstreckbar zu erklären. Zur Erklärung über die Vorschussberechnung ist Termin bestimmt auf Freitag, den 30. Januar 2004, ...

Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen. Kosten für die Teilnahme am Termin werden nicht erstattet.

Die Genossen können nur in diesem Termin Einwendungen gegen die Vorschussberechnung und ihre eigene Nachschusspflicht erheben. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Des weiteren sind ...

Die Vorschussberechnung liegt auf der Geschäftsstelle des Gerichts, Zimmer 222, zur Einsichtnahme aus."

Ferner veranlasste es die Veröffentlichung des Termins. Die Veröffentlichung erfolgte am 15. Januar 2004 (BA, Bl. 68). Die Ladung der Genossen geschah durch Aufgabe der Briefe zur Post (BA, Bl. 50 - 52).

Im Termin am 30. Januar 2004, in dem mit Ausnahme der Genossin Nr. 12 (D.-GmbH) alle Genossen entweder durch Rechtsanwälte vertreten und teilweise sogar persönlich anwesend waren, legte der Insolvenzverwalter eine berichtigte Vorschussrechnung vor (BA, Bl. 72 - 75). Sie erfasste einen zusätzlichen Genossen (Andreas C.) und wies bezüglich des Genossen B. einen Vorschuss von nur 1.000 € aus. Der Vorschuss für die übrigen Genossen wurde mit jeweils 6.000 € (statt 6.062,50 €) ausgewiesen. Diese geänderte Vorschussberechnung bildete Gegenstand der Erörterungen und der von den Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen (Bl. 72 - 75).

3.

Die gerügten Mängel im Festsetzungsverfahren verhelfen der Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg.

a)

Überschreitung der 2-Wochen-Frist des § 107 Abs. 1 Satz 1 GenG

Das Insolvenzgericht hat, damit die Vorschüsse möglichst bald eingezogen werden können und den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zur Vorschussberechnung zu erklären, einen Termin zu bestimmen, der nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf und öffentlich bekannt zu machen ist (§ 107 Abs. 1 Satz 1 GenG; § 9 InsO). Das Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - hat diese Frist eingehalten. Allerdings ist dem § 107 Abs. 1 Satz 1 GenG kein Bezugspunkt für den Beginn der Frist zu entnehmen. Als mögliche Bezugspunkte kommen in Betracht: Einreichung der Vorschussberechnung durch den Insolvenzverwalter beim Gericht (Beuthien, a.a.O., § 107 Rn. 1; Hettrich-Gräser, a.a.O., § 107 Rn. 1; Müller, a.a.O., § 107 Rn. 1), der Termin der tatsächlichen Bekanntmachung (Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Bd. II, § 107 Rn. 1) oder der Termin, an dem die Bekanntmachung erstmals hätte erfolgen können (Lang-Schaffland, a.a.O., § 107 Rn. 1). Das angefochtene Urteil hat mit überzeugenden Gründen, nämlich wegen des im Land Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Bekanntmachungsmediums (Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Teil B), auf den letzteren Zeitpunkt abgestellt (Urteil S. 12). Dieser Auffassung ist beizutreten.

Die Klägerin macht vergeblich geltend, dass die Bekanntmachung in der Ausgabe der Schleswig-Holsteinischen Anzeige bereits am 30. Dezember 2003 hätte erfolgen können, weil Redaktionsschluss der 19. Dezember 2003, 12.00 Uhr, gewesen sei und der Antrag auf Vorschuss bereits am 8. Dezember 2003 bei Gericht eingegangen war. Auf den 30. Dezember 2003 als frühestmöglichen Bekanntmachungszeitpunkt ist jedoch aufgrund der besonderen Umstände nicht abzustellen. Voraussetzung für einen Vorschuss und somit auch für eine Terminsbestimmung ist nach § 106 GenG und § 153 InsO, dass der Insolvenzverwalter bei Gericht vorher oder spätestens mit der Vorschussberechnung eine Vermögensübersicht vorlegt. Der Insolvenzverwalter hat zwar in der Vorschussberechnung auf eine beigefügte Vermögensübersicht Bezug genommen (BA, Bl. 3). Diese lag jedoch der Vorschussberechnung nicht bei. Der Insolvenzverwalter reichte die Vermögensübersicht erst am 19. Dezember 2003 bei dem Insolvenzgericht ein. Eine Bekanntmachung konnte vor dem Redaktionschluss der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen (12.00 Uhr) nicht mehr bewirkt werden. Die nächste frühestmögliche Bekanntmachung war mithin der 15. Januar 2004. Der Termin fand mithin innerhalb der gesetzlichen Frist statt.

Letztlich kann die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Anberaumung des Erklärungstermins dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass die etwaige Fristüberschreitung sich auf die Richtigkeit der Vorschusspflicht ausgewirkt hat.

b)

Inhaltlich unzureichende Bekanntmachung

aa)

Das angefochtene Urteil hat die unterlassene Aufforderung an Vorstand und Aufsichtsrat, zur Berechnung der Vorschusspflicht Stellung zu nehmen, lediglich als Ordnungsfehler angesehen, der nur dazu führen könne, dass die Genossen im Anfechtungsprozess mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 2. HS GenG ausgeschlossen seien. Zudem seien Vorstand und Aufsichtsrat über den Erörterungstermin informiert und im Termin anwesend bzw. vertreten gewesen. Eine Äußerungspflicht bestehe für sie nicht.

bb)

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, dass entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil das Vorstandsmitglied B. im Erörterungstermin nicht anwesend gewesen sei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass er sich zum Inhalt und zum Ergebnis der Vorschussberechnung in einem für die Genossen entlastenden Sinn geäußert hätte. Damit liege die für die Anfechtung erforderliche Relevanz vor.

Die Bekanntmachung sei zudem in anderer Hinsicht inhaltlich unzutreffend. Sie enthalte nicht den Hinweis, dass über die Vorschussberechnung in dem Termin entschieden werden solle. Ferner fehle der Hinweis, dass die Genossen und Insolvenzgläubiger gegen die Berechnung im Termin Einwendungen erheben können. Gleichzeitig sei der erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung der Einwendungen (§ 111 GenG) nicht erfolgt.

cc)

Diese Einwendungen berühren die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - nicht.

(1)

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Bekanntmachung des Termins auch den Hinweis enthalten muss, dass eine Entscheidung über die Vorschussberechnung erfolgen soll. Das Gesetz bestimmt in § 107 Abs. 1 ausdrücklich, dass ein "Termin zur Erklärung über die Vorschussberechnung" bestimmt werden soll. Es versteht sich von selbst, dass dieser Termin zur Vorbereitung der Entscheidung (§ 108 GenG) dient.

(2)

In der Ladung sind die Genossen darauf hingewiesen worden, dass sie in diesem Erklärungstermin Einwendungen gegen die Vorschussberechnung und ihre eigene Nachschusspflicht erheben können. Die Genossen konnten der Ladung entnehmen, dass sie mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie nicht in diesem Termin erheben. In der Ladung heißt es nämlich ausdrücklich, die Genossen könnten nur in diesem Termin Einwendungen erheben.

Im Übrigen zielen die gerügten Verfahrensmängel nicht auf eine fehlerhafte Vorschussberechnung ab.

(3)

Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet § 108 Abs. 1 GenG keine Pflicht des Vorstandes, des Aufsichtsrats und des Insolvenzverwalters, im Erklärungstermin zur Vorschussberechnung Stellung zu nehmen. Ausweislich des Wortlauts der gesetzlichen Regelung sind sie zu "hören". Ihnen muss also Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden, d.h. rechtliches Gehör gewährt werden. Eine solche Möglichkeit ist ihnen durch die Mitteilung des Termins und durch den Hinweis, dass die Vorschussberechnung auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt ist, in ausreichender Weise gewährt worden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von der Klägerin bemühten Fundstelle bei Müller, a.a.O., § 108 Rn. 6, herleiten. Nach der dortigen Auffassung kann das Insolvenzgericht bei Bedarf den Vorstand und den Aufsichtsrat gemäß den insolvenzrechtlichen Vorgaben der §§ 97, 101 InsO zu Stellungnahmen veranlassen, bei fehlendem Bedarf aber auch davon absehen und "das Schweigen als konkludente Erklärung über die Vorschussberechnung annehmen" (Müller, a.a.O., § 108 Rn. 6). Da das nicht anwesende Vorstandsmitglied B. trotz Kenntnis des Termins und des Inhalts der Vorschussberechnung nicht erschienen ist, ist dieses Verhalten als konkludente Erklärung anzusehen, dass seitens des Vorstandes Bedenken gegen die Vorschussberechnung nicht bestehen. Die von den Klägern befürwortete Betrachtungsweise hätte darüber hinaus zur Folge, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat es in der Hand hätten, durch die Nichtabgabe einer Stellungnahme zur Vorschussberechnung das Verfahren zur Vorschussberechnung nach Belieben "platzen" zu lassen. Dies entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 107, 108 GenG.

c)

Keine gesonderte Ladung von Vorstand und Aufsichtsrat

Die unterlassene Ladung des Vorstandes und des Aufsichtsrats bildet keinen Anfechtungsgrund. Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Satz 2 GenG schreibt nur die besondere Ladung der in der Berechnung aufgeführten Genossen vor. Für die Organe der Genossenschaft und den Insolvenzverwalter gilt das Erfordernis der besonderen Ladung nicht (vgl. Lang-Schaffland, a.a.O., § 107 Rn. 3; Müller, a.a.O., § 107 Rn. 5). Dies ist sachlich gerechtfertigt. Sie sind zum einen als Organe Mitträger des Verfahrens (Lang-Schaffland, a.a.O. § 108 Rn. 103). Zum anderen wird nicht gegen sie, sondern gegen die in der Berechnung aufgeführten Genossen möglicherweise ein Vollstreckungstitel geschaffen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz deshalb nur die Ladung der Genossen vor.

d)

Neue Vorschussberechnung vom 28. Januar 2004

Die Klägerin macht geltend, dass entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil die Vollstreckbarkeitserklärung der erst im Erörterungstermin am 30. Januar 2004 vorgelegten neuen Vorschussberechnung vom 28. Januar 2004 rechtswidrig sei, weil es sich nicht um eine Änderung der alten Vorschussberechnung, sondern um eine neue Vorschussberechnung gehandelt habe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin machte es die geänderte Vorschussberechnung vom 28. Januar 2004 es nicht notwendig, das Verfahren der §§ 106 bis 112 GenG neu zu durchlaufen. Auf die insoweit überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Urteil S. 15) nimmt der Senat Bezug. Hierfür sprechen folgende ergänzende Erwägungen: Das Gericht ist befugt, Unrichtigkeiten in der Berechnung auch ohne Einwendungen eines Beteiligten zu beseitigen. Es kann dem Insolvenzverwalter auch eine Berichtigung aufgeben. Dies kann entweder im selben Termin oder in einem sofort anzuberaumenden neuen Termin, der binnen einer Woche stattzufinden hat und gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 GenG öffentlich bekannt zu geben ist, erfolgen. Von der ersten Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 113 GenG steht dem nicht entgegen. Sie greift ein, wenn im Prüftermin aufgrund dort erhobener Einwendungen dem Erfordernis einer neu zu erstellenden Berechnung Genüge getan werden muss. Hier ist nicht wegen von den Genossen erhobenen Einwendungen, sondern wegen eines vorliegenden Hinweises des Gerichts eine Änderung der Vorschussberechnung erfolgt, die sich zudem für die Klägerin günstig ausgewirkt hat (Reduzierung der Nachschusspflicht um 6.062,50 € auf 6.000 €).

Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass eine etwaige verfahrensfehlerhafte Weise des Gerichts Einfluss auf die Richtigkeit der Vorschussberechnung hat.

e)

Unvollständige Mitgliederliste

Die Mitgliederliste, die mit dem Antrag vom 5. Dezember 2003 eingereicht worden ist, war allerdings unvollständig. Es fehlte der Genosse C.. Der Genosse C. ist allerdings in die berichtigte Vorschussrechnung und in die neue vorgelegte Mitgliederliste aufgenommen worden. Die Mitgliederliste enthält sowohl den Namen, den Vornamen und ggf. die Firma als auch die Anschrift. Die Mitgliederliste entsprach mithin allen erforderlichen gesetzlichen Vorgaben.

f)

Fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Eutin vom 6. Februar 2004

Die Berufung macht geltend, dass die Entscheidung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - nicht den ziffermäßigen Vorschussbetrag für jeden einzelnen Genossen enthält. Dieser Einwand ist im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 111 GenG nicht zu berücksichtigen, denn die Frage der Vollstreckbarkeit berührt nicht die Richtigkeit der Vorschussberechnung. Der Klägerin stünden, wenn ihre Ansicht zuträfe, allein die gesonderten Rechtsbehelfe im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Im Übrigen bestimmt § 109 Abs. 2 GenG, dass die Vollstreckung in Gemäßheit der Zivilprozessordnung aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und eines Auszugs aus der Berechnung stattfindet. Daraus ist zu entnehmen, dass Vollstreckungstitel im Sinne des § 724 ZPO die Vollstreckbarkeitsentscheidung und der Auszug aus der Berechnung ist. Der Beschluss des Amtsgerichts braucht daher nur den Vorschuss auf die genossenschaftliche Nachschusspflicht gemäß Berechnung des Insolvenzverwalters für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Der Senat lässt wegen der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nicht erörterten Rechtsfragen die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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