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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 11 U 11/01
Rechtsgebiete: BGB, GG, BauGB, LBO, BauVorlVO
Vorschriften:
BGB § 839 | |
GG Art. 34 | |
BauGB a.F. § 35 Abs. 1 Nr. 1 | |
LBO a.F. § 65 | |
LBO a.F. § 72 | |
BauVorlVO § 10 |
2. Zur Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebs von einer Handelsgärtnerei. Im Rahmen einer Anwendung des § 35 BauGB.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes
Verkündet am 22. Mai 2003:
hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 € und diejenige des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 49.000,00 €.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihm nach seiner Behauptung aus einer aus seiner Sicht verzögerten Entscheidung über einen von ihm beantragten Bauvorbescheid entstanden sein sollen.
Der Kläger betreibt eine Baumschule mit Baumschulflächen in P., A. und Q.
Seit 1994 ist er auf der unmittelbar westlich an der Bundesautobahn 7 im Außenbereich der Stadt Q. belegenen ca. 3 ha großen Fläche Breedenmoorweg 2 c gärtnerisch tätig und handelt dort auch mit Pflanzen.
Der Beklagte zu 1) stellte im November 1994 fest, dass der Kläger auf dem Grundstück u. a. ein Folien-Gewächshaus und andere Bauwerke errichtet hatte, ohne dass diese Anlagen bauaufsichtlich genehmigt worden waren. Der Landrat des Kreises P. erließ deshalb unter dem 27.04.1995 gegen den Kläger eine Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsverfügung, die der Kläger in der Folgezeit angefochten hat.
Der Kläger beantragt mit Schreiben vom 24.05.1995 bei dem Landrat des Kreises P. die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides auf dem fraglichen Gelände und zwar für eine Gewächshausfläche von etwa 30 x 36 m und für eine Sortier- und Versandhalle von 20 x 20 m. Dem Antrag war eine Betriebsbeschreibung beigefügt hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 28 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Dort wird als Betriebsart "Baumschule und Staudenkulturen" angegeben, als Produkte "Ziergehölze aller Art, Stauden, Weihnachtsbäume" und als Vermarktungsart "über Großhandel und Endverkauf". Es stünden insgesamt 11 ha Fläche zur Verfügung, in Q. 4 ha. Es würden 4 Vollzeitkräfte und 3 bis 4 Teilzeitkräfte saisonbedingt beschäftigt.
Die Beklagte zu 1) versagte gegenüber dem Kreis P. mit Schreiben vom 04.07.1995 ihr Einvernehmen für die beabsichtigte Nutzung, weil die Erschließung nicht ausreichend gesichert sei, die beabsichtigte gewerbliche Nutzung in Form von Groß- und Einzelhandel keine privilegierte Nutzung darstelle und das Vorhaben einen unerwünschten Eingriff in Natur und Landschaft hervorrufe. Der Landrat des Kreises P. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.1995 mit, eine Genehmigung könne er für das geplante Vorhaben nicht in Aussicht stellen, weil öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegen stünden und die Stadt Q. das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt habe.
Im Rahmen weiterer Verhandlungen teilten die anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers dem Landrat des Kreises P. unter dem 28.08.1996 mit, dass der Kläger von durchschnittlich 30 bis 45 Kunden pro Tag ausgehe, die in überwiegender Zahl der Fälle mit dem Pkw das Betriebsgelände erreichen würden. Ein Kfz-Verkehr mit größeren Kraftfahrzeugen sei von Seiten der Kunden nicht zu erwarten und von der betrieblichen Seite kaum erforderlich. Diesem Schreiben beigefügt war eine Ertragsprognose vom 06.08.1996, erstellt von dem Steuerberater und Dipl.-Kfm. Claus-Gunther H., die von einem Jahresumsatz von 2,5 Mio. DM ausgeht, erzielt durch Verkauf der Pflanzen an Endverbraucher. Daraus solle sich ein Rohgewinn von 1.130.000,00 DM und ein Jahresüberschuss von 182.000,00 DM ergeben. Hinsichtlich dieses anwaltliche Anschreibens vom 28.08.1996 und der dort beigefügten Ertragsprognose wird ergänzend Bezug genommen auf die Anl. B 8 im Anlagenheft.
Mit Schreiben vom 04.03.1997 übersandte der Kläger dem Kreis P. eine weitere auf den 02.02.1997 datierte Betriebsbeschreibung wonach als Betriebsart "Baumschule und Staudenkulturen mit angeschlossenem Endverkauf" angegeben worden ist. Danach sollte die Vermarktung zu ca. 10 % über den Großhandel und zu ca. 90 % über den Endverkauf auf nunmehr insgesamt 5 ha Produktionsflächen in Q. erfolgen. Nach Fertigstellung der Produktions- und Verkaufseinrichtungen in Q. sollten 8 Vollzeitkräfte und saisonbedingt bis zu 15 Teilzeitkräfte dort arbeiten. Hinsichtlich dieser Betriebsbeschreibung wird auf die Anl. B 10 im Anlagenheft ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) versagte gegenüber dem Kreis P. nach Beschluss ihrer Gremien vom 23.04.1997 erneut das Einvernehmen. Mit Bescheid vom 24.04.1997 wies der Landrat des Kreises P. den von dem Kläger gestellten Antrag auf Erteilung des Vorbescheides zurück.
Am 28.04.1997 fasste die Beklagte zu 1) den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91, in dessen Plangebiet auch das streitgegenständliche Grundstück belegen ist, mit dem Ziel der verbindlichen Festsetzung zur Entwicklung von Wald. Um dieses Planungsziel zu sichern beschloss die Stadtvertretung der Beklagten zu 1) am gleichen Tag den Erlass einer Veränderungssperre gem. §§ 14 ff. BauGB.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid vom 24.04.1997 wies der Kreis P. mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.1997 zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu dem Az. 8 A 210/97, das mit dem Verfahren 8 A 194/95 (betr. die Aufhebung der Ordnungsverfügung des Landrates vom 27.04.1995) verbunden wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.1997 schlossen der Kläger und der Kreis P. unter Anwesenheit der Beklagten zu 1) als Beigeladene auf Vorschlag des Gerichts im Hinblick auf die erlassene Veränderungssperre einen Vergleich, in welchem der Kläger erklärte, die Klage zurückzunehmen und der Kreis P. sich verpflichtete, den Betrieb des Klägers mit Zustimmung der Beigeladenen bis zur endgültigen bestandskräftigen Überplanung des Gebietes in dem damals bestehenden Umfang und Zustand zu dulden. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. In einem Protokollzusatz legte der Einzelrichter seine in diesem Termin geäußerte vorläufige Rechtsauffassung schriftlich dar und führte u. a. aus, dass von der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Gartenbaubetriebes des Klägers an dieser Stelle wohl auszugehen sei. Der Betrieb sei privilegiert und das beantragte Vorhaben diene dem Betrieb des Klägers. Die ausreichende Erschließung sei gesichert. Einem entsprechenden Verpflichtungsantrag und einer entsprechenden positiven Entscheidung durch das Gericht stünden allerdings das laufende Bebauungsplanverfahren sowie die Veränderungssperre entgegen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und vorgetragen, der Schaden der ihm aufgrund der verspäteten Entscheidung über den Bauvorbescheid entstanden sei, belaufe sich allein für das Kalenderjahr 1997 auf insgesamt 4.857.000,00 DM. Er habe nämlich seinen Gartenbaubetrieb in Q. nicht allein, sondern gemeinsam mit mehreren Partnern betreiben wollen. Die von ihm beteiligten Partner hätten jeweils spezielle Bereiche der in einem Gartenbaubetrieb zu veräußernden Pflanzenkulturen betreuen sollen. Tatsächlich habe er auch bereits am 28.01.1995 einen ersten Pachtvertrag mit Herrn Günther S. abgeschlossen. Dieser Pächter habe den Bereich Blumen und Zierpflanzen betreuen sollen. Nach diesem Vertrag sollte Herr S. verpflichtet sein, an ihn, den Kläger, einen Übernahmebetrag für den Produktionsbereich "Blumen und Zierpflanzen" in Höhe von 400.000,00 DM zu zahlen, zudem eine zusätzliche Vorauspacht in Höhe von 500.000,00 DM im Zusammenhang mit den vom Kläger zu erstellenden Gewächshausflächen. Schließlich sollte er verpflichtet sein, anfänglich eine Jahrespacht von 8.000,00 DM umsatzunabhängig zu bezahlen und nach gesonderten Regeln eine umsatzabhängige Pacht.
In dem vorgelegten Pachtvertrag - hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 48 bis 57 der Gerichtsakten verwiesen wird - heißt es, es würde eine Fläche von 2.000 qm für die Nutzungsart Baumschule verpachtet, mitverpachtet würden 50 qm Lagerfläche in der zu erstellenden Lagerhalle sowie das Nutzungsrecht der Aufenthaltsräume und sanitären Einrichtungen. Mit der Pacht der Fläche nehme der Pächter an einer Erzeugergemeinschaft für Garten- und Zimmerpflanzen teil. Ziel der Gemeinschaft sei die gemeinsame Produktion und Vermarktung von Pflanzenerzeugnissen aller Art. Diese Erzeugergemeinschaft sei in 6 Produktionsbereiche aufgegliedert, von denen der Pächter den Produktionsbereich Blumen und Zierpflanzen übernehme. Die Pachtzeit beginne am Übergabetag, voraussichtlich dem 01.02.1997 und betrage dann 20 Jahre. Als Pachtzins sei eine Grundpacht von 8.000,00 DM jährlich vorgesehen, die sich jährlich um 0,30 DM/qm und Monat erhöhen solle. Im Übrigen sei eine geschäftsabhängige Pacht von 10 % des Umsatzes zu zahlen. Alle auf der Pachtfläche sowie auf anderen Flächen erzeugten Waren oder zugekaufte Waren die über die Pachtfläche vermarktet würden, seien, bevor sie in den Verkauf gelangen würden, zum Verkaufspreis zu erfassen. Würden etwa in der Zeit von Mitte April bis Ende Juni Gruppenpflanzen im Umsatzwert von 1.500.000,00 DM verkauft, betrage der Umsatzpachtanteil entsprechend 150.000,00 DM.
In § 3 Abs. 8 heißt es dann:
"Alle Anlieferungen von Eigenproduktion und Zukauf sind auf Lieferschein zu erfassen und am Liefertag vom Verpächter oder seinem Beauftragten gegenzuzeichnen. Der 10 %ige Pachtanteil für alle Anlieferungen ist spätestens 14 Tage nach Lieferung zahlbar. ... Ausgenommen sind Anlieferungen, deren Umsatzwert über DM 200.000,00 liegen, z. B. bei Erstlieferung im Frühjahr. Der 10 %ige Pachtanteil ist dann in zwei gleichen Raten zahlbar. 1. Rate 14 Tage nach Anlieferung. 2. Rate 60 Tage nach Anlieferung."
Der Kläger hat zur Darlegung des ihm entgangenen Gewinns und zur Darlegung des Umstandes, dass das von ihm verfolgte Konzept - nämlich die Verpachtung spezieller Teilbereiche des Gartenbaubetriebes und damit die Spezialisierung - ein solches von hervorragenden betriebswirtschaftlichen Chancen gewesen sei, weshalb ein hoher Schaden entstanden sei, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Sachverständigen Erich W. vom 05.03.1999 vorgelegt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 58 bis 68 der Gerichtsakten verwiesen wird.
In diesem Gutachten heißt es u. a.:
"Herr E. beabsichtigte im Jahre 1995 seinen Baumschulmarkt in Q.-Heide ... mit einer geschätzten Investitionssumme von zunächst 1,1 Mio. DM zu erweitern. ... Für Hofplatz, Parkplätze und Produktionsfläche "Containerpflanzen" stand im Jahre 1995 eine landwirtschaftlich sonst nicht nutzbare Fläche von etwa 4 ha zur Verfügung. ... Durch die Zupacht der Fläche wäre neben der zusätzlichen Produktionsfläche eine direkte Anbindung mit unbeschränkter Zufahrtsmöglichkeit zu den weiteren Flächen entstanden. Da ein Jahr nach der Stellung eine Bauvoranfrage noch keine Planungssicherheit bestand und ein erforderlicher langfristiger Pachtvertrag nicht abgeschlossen werden konnte, verpachtete die Eigentümerin die aufgefüllte Fläche an eine Recyclingfirma, so dass die heute bestehende Zuwegung ein verstärktes Verkehrsaufkommen von über 100 Fahrzeugen pro Stunde nicht zulassen dürfte.
Das Gesamtkonzept des geplanten Betriebes kann in seiner Komplexibilität hier nicht insgesamt vorgestellt werden. Es gibt in seiner geplanten Konzeption und Form mit all seinen Details z. Zt. nichts Vergleichbares in Deutschland. Eine Analyse mit exakten Vergleichszahlen anderer Betriebe ist nicht durchführbar.
Für die Gewinnermittlung ist das Konzept und die interne Kostenstruktur maßgebend. Aufgrund des Standortes ist zu erkennen, dass der geplante Betrieb mit einem sehr kostenorientierten Konzept eine Spitzenposition unter den Endverkaufsbetrieben einnehmen dürfte. ...
Der Zusammenschluss von zwei oder mehr produzierenden Fachfirmen bringt dem Kunden alle für ihn wichtigen Einkaufsvorteile. ... Die Betriebe könnten sich ausschließlich auf ihren spezialisierten Bereich konzentrieren und so dem Kunden ein außergewöhnlich großes Angebot an qualitativ hochwertigen Pflanzen anbieten. ..."
Dem Gutachten angefügt ist eine Produktionsstückkostenermittlung für die einzelnen Pflanzenarten. Der Gutachter errechnet dann bei einem Stiefmütterchen-Umsatz von 20 Mio. DM einen Gewinn vor Steuern von 7,797 Mio. DM. Für Containerstauden ermittelt er bei einem Umsatz von 10 Mio. DM einen Gewinn vor Steuern von 5,470 Mio. DM.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm hätten für die Realisierung seines Konzeptes schon 50 Kundenfahrzeuge pro Stunde ausgereicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei dem von ihm geplanten Konzept ein jährlicher durchschnittlicher Mindestumsatz von 20 Mio. DM zu realisieren gewesen sei. Weiterhin sei davon auszugehen, dass durchschnittlich 51 % des Umsatzes als Rohgewinn bei ihm verbleiben sollten. Allein für das erste Geschäftsjahr 1997 sei ihm jedenfalls ein Gesamtschaden von 4.857.000,00 DM nach folgender Rechnung entstanden:
- Entgangene Übernahmepacht lt. Pachtvertrag 400.000,00 DM
- entgangene Vorauspacht lt. Pachtvertrag 500.000,00 DM
- Umsatz im 1. Geschäftsjahr lt. Gutachten 10 Mio. DM; 10 % Jahrespacht im 1. Geschäftsjahr 127.000,00 DM
- verbleibender Rohgewinn für die restlichen Warengruppen 3.830.000,00 DM.
Gesamtschaden im Jahr 1997 4.857.000,00 DM.
Mit der Klage hat der Kläger gegenüber den Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 DM geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 500.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1999 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte zu 1) beantragt,
festzustellen, dass sie über die Klagforderung hinaus nicht verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, das Vorhaben des Klägers sei schon vor Erlass der Veränderungssperre nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen, weil eine ausreichende Erschließung nicht gesichert gewesen sei und dem Vorhaben auch öffentliche Belange entgegengestanden hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen. Das Landgericht hat die Akte 8 A194/95 VG Schleswig beigezogen und zum Zwecke des Beweises zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig und auch unbegründet abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstandes unzulässig. Der Kläger mache einen Teilschaden geltend, ohne deutlich zu machen, auf welche Schadenspositionen sich das Urteil beziehen solle. Die Klage sei aber auch unbegründet. Anfechtungsansprüche stünden dem Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber dem beklagten Land zu. Selbst wenn unterstellt werde, dass dem Kläger seinem Vortrag entsprechend vor Erlass der Veränderungssperre ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zugestanden habe, wäre der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil es der Kläger fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Hier hätte sich insoweit eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO angeboten. Diese Erwägung gelte auch gegenüber der Beklagten zu 1)
Gegen dieses ihm am 18.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2001 Berufung eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.06.2001 mit einem am 31.05.2001 eingegangenen Schriftsatz und einem am Montag, den 18.06.2001 eingegangenen ergänzenden Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht geltend:
Die Abweisung der Klage als unzulässig überzeuge nicht. Es werde hier geltend gemacht, dass dem Kläger für das Geschäftsjahr vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 ein einheitlich zu ermittelnder Geschäftsgewinn entgangen sei. Dieser Geschäftsgewinn ermittele sich aus unselbstständigen Rechnungsposten und deshalb sei eine Aufteilung der Teilklage nicht notwendig. Sollte der Senat dies anders sehen, so werde vorsorglich ausdrücklich ein jeweiliger prozentualer letztrangiger Teilbetrag der einzelnen Schadenspositionen geltend gemacht in der Reihenfolge wie unter Ziffer 3 der Berufungsbegründung dargelegt und erläutert.
Die Amtspflicht der Beklagten ergebe sich aus der Versagung des Einvernehmens durch die Beklagte zu 1) und der Nichterteilung des beantragten Bauvorbescheides durch das Kreisbauamt des Kreises P., für das das beklagte Land einzustehen habe. Maßgeblich sei dabei das im Verwaltungsverfahren offengelegte ursprüngliche Konzept. Spätere Änderungen dieses Konzeptes hätten dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder eines Nachtragsverfahrens auf ihre Zulässigkeit überprüft werden können. Das Konzept, dass mehrere Fachleute hier eine gemeinsame Produktion hätten aufbauen wollen, sei dem Landrat im übrigen jedenfalls mit dem Anwaltsschreiben vom 23.01.1996 (Bl. 552 ff d. A.) offengelegt worden
Das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich zulässig gewesen, wie das LG zutreffend ausgeführt habe. Es sei nämlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB gewesen. Die im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegte Betriebsbeschreibung sei auch als ausreichend anzusehen. Erschließungsprobleme gebe es nicht. Soweit sich die Beklagte auf Zählungen der Anwohner zum Fahrzeugverkehr berufe, seien diese nicht aussagekräftig und hätten keinen Beweiswert. Insoweit dürfte die gegenwärtige Situation nicht mit dem beabsichtigten Betrieb des Klägers verwechselt werden. Die Planung des Klägers hätte darauf abgezielt, durch Pachtverträge mit weiteren spezialisierten Gartenbaubetrieben die Angebotspalette zu erweitern. Alle Beteiligten seien aber landwirtschaftliche Betriebe gewesen, die ihre eigene selbst gezogene Ware - Eigenproduktion von mindestens 80 % - hätten verkaufen wollen. Der Kläger hat dazu fünf eidesstattliche Versicherungen von vorgesehenen Pächtern zur Akte gereicht (Bl. 614-618 d. A.) Insoweit sei das Anwaltsschreiben vom 28.08.1996 (Anlagenband B 8) nicht erheblich. Dieses enthalte allein eine Ertragsprognose für das Gelände in Q. mit 3 ha. Insoweit seien vom Kreis als Genehmigungsbehörde zuvor Bedenken geäußert worden, ob diese isolierte Fläche einen Produktionsbetrieb darstellen könne. Es habe sich aber nicht um den vom Kläger beabsichtigten Betrieb gehandelt.
Der Kläger habe es auch keinesfalls versäumt, durch Einlegung von Rechtsmitteln den Schaden gem. § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens werde zunächst auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen.
Für das Geschäftsjahr 1996/1997 sei jedenfalls ein Schaden in Höhe von 400.000,- DM in Gestalt der ausgefallenen Übernahmepacht gem. § 3 Abs. 9 des Pachtvertrages mit dem Gartenbauer S. zu verzeichnen. Entsprechende Übernahmepachtverträge weiterer Pächter könnten hier zunächst außer Betracht bleiben.
Dem Kläger sei weiter für das Geschäftsjahr 1996/1997 ein erheblicher Verlust an Umsatzpacht entstanden. Allein der Pächter S. hätte einen jährlichen Umsatz von 2 Mio. DM erzielt, drei weitere Pächter - die zu unterstellen seien - jeweils einen solchen von 750.000,- DM. Für ein halbes Jahr ergebe sich also hinsichtlich dieser Pächter ein Halbjahresumsatz von 2.125.000,- DM und damit einen Ausfall der 10%igen Umsatzpacht des Klägers in Höhe von 212.500,- DM. Der Kläger selbst hätte im Bereich Staudenpflanzen einen ganz erheblichen Umsatz von jedenfalls 750.000,- DM erzielen können, lege man für ein halbes Jahr 375.000,- DM zugrunde und rechne mit einem Gewinn von 60 %, dann sei hier ein Gewinnausfall von weiteren 225.000,- DM entstanden.
Mithin sei der hier zunächst einmal geltend gemachte Teilschaden von 500.000,- DM in jedem Fall belegt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 49.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1999 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) macht geltend:
Eine schadenskausale Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 1) liege nicht vor. Der Kläger habe am 24.5.1995 den Antrag auf Erlass des Bauvorbescheides eingereicht, die Beklagte zu 1) habe ihr Einvernehmen durch Beschluss vom 4. Juli 1995 versagt. Das sei rechtzeitig und nicht verzögert gewesen. Nach jahrelangen Gesprächen habe der Kläger schließlich am 4. März 1997 eine weitere Betriebsbeschreibung vom 2. Februar 1997 eingereicht, mit der sich das Verwaltungsgericht gar nicht mehr befasst habe. Diese veränderte Betriebsbeschreibung habe zu einer erneuten Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vom 23. April 1997 geführt. Auch das sei nicht verzögert gewesen. Hinzuweisen sei darauf, dass ständig Gespräche mit dem Kläger mit dem Ziel geführt worden seien, zu klären, in welchem Umfang er überhaupt tätig werden wollte, um dann bestimmen zu können, welche Art des geplanten Unternehmens noch genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe sich aber nie festlegen wollen, was eigentlich geplant und auf dem Grundstück durchführbar sei. In der geänderten Betriebsbeschreibung vom Februar 1997 sei auf das Schreiben des Rechtsanwalts H. und die zugrunde liegende Wirtschaftlichkeitsberechnung von August 1996 verwiesen worden. Danach habe es so sein sollen, dass von einem Jahresumsatz von rd. 2,5 Mio. DM und einem Rohgewinn von 1.130.000,- DM auszugehen sei, bei 30 - 45 Kunden pro Tag und einem durchschnittlichen Einkauf von 120 - 150,- DM. Nunmehr liege der Schadensberechnung ein Konzept zugrunde, wonach bereits im ersten Geschäftsjahr ein Umsatz von 10 Mio. DM erwartet worden sei, bei einem Rohgewinn von 5,1 Mio. DM und einem durchschnittlichen Kundeneinkauf von 200,- DM (im Einzelfall 5.000,- DM und darüber) sowie einem Fahrzeugverkehr von über 100 Fahrzeugen pro Stunde. Dies zeige, dass der Kläger ein genehmigungsfähiges Konzept nie vorgelegt habe.
Das Landgericht habe zu Unrecht unter schlichter Übernahme der Protokollhinweise des Einzelrichters aus dem Verwaltungsverfahren angenommen, das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich zulässig gewesen. Das LG habe sich über die umfassenden Erwägungen der Beklagten zu 1) in erster Instanz zu dieser Frage einfach hinweggesetzt. Genehmigungsfähig sei dieses Vorhaben nicht gewesen, weil es im Rahmen einer Bauvoranfrage für ein Vorhaben im Außenbereich erforderlich sei, die Privilegierung darzulegen. Es sei deshalb eine genaue Betriebsbeschreibung erforderlich, um überhaupt entscheiden zu können, ob der Betriebsbegriff für die Privilegierung erfüllt sei. Solange eine solche Betriebsbeschreibung nicht vorliege, sei jede Bauanfrage im Außenbereich aus formellen Gründen zurückzuweisen. Dies gelte hier für die nicht ausreichende Betriebsbeschreibung, die der Bauvoranfrage vom 24. Mai 1995 zugrunde gelegen habe. Auch die spätere Betriebsbeschreibung von Februar 1997 sei nicht ausreichend gewesen. Im Übrigen stelle der beschriebene Betrieb keinen privilegierten Betrieb dar, weil dort im Wesentlichen hinzugekaufte Ware habe veräußert werden sollen und es sich nicht um den Direktverkauf selbst produziertere Pflanzen handele. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert, Anwohner hätten Zählungen von Fahrzeugen mit Bewegung von 350 - 550 und in einem Fall sogar 1.000 Fahrzeugen pro Samstag durchgeführt.
Die Schadensberechnung sei in keiner Weise schlüssig. Hinzuweisen sei darauf, dass die Vermarktung des Klägers in der gesamten streitigen Zeit nicht verhindert worden sei. Die jetzt vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung des Herrn W. als Grundlage der Schadensberechnung sei im Übrigen abenteuerlich und haarsträubend. Sie passe nicht zu den eigenen Angaben des Klägers im Bauvorbescheidsverfahren.
Unabhängig davon habe das LG zu Recht ausgeführt, dass § 839 Abs. 3 BGB dem Anspruch des Klägers entgegenstehe.
Die Beklagte zu 2) macht geltend:
Eine Amtspflichtverletzung fehle. Soweit das Landgericht das Vorhaben des Klägers für bauplanungsrechtlich zulässig erachtet habe, handele es sich hier um eine Entscheidung vom Grünen Tisch, die durch unkritische Übernahme fehlerhafter Einschätzung des Verwaltungsrichters zustande gekommen sei. Ein Privilegierungstatbestand zugunsten des Klägers sei zu verneinen. Tatsächlich habe der Kläger ersichtlich einen Verkaufsmarkt im Außenbereich im Sinne eines Handelszentrums installieren wollen, wie sich nachhaltig durch die nunmehr vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung des Herrn W. bestätige. Es sei darum gegangen, dass hier mehrere Fachfirmen zusammenarbeiten sollten - eine Konstellation, die im Rahmen des Außenbereichs nicht genehmigungsfähig sei. Es fehle an dem Dienen der streitbefangenen Fläche.
Eine ausreichende Erschließung fehle zudem. Der Verwaltungsrichter habe eine solche nur durch einen schlichten Rundumblick annehmen wollen, was viel zu kurz gegriffen sei. Gehe es nun hier darum, allein mit Stiefmütterchen einen Umsatz von 20 Mio. DM zu erzielen, dann bedürfe es keiner großen Phantasie, um sich vorzustellen, was die Abwicklung eines derartigen Umsatzes in verkehrsmäßiger Hinsicht bedeute. Die asphaltierte Wegbreite als Zuwegung zu der Verkaufsfläche betrage nur gut 3 m. Ein intensiver Begegnungsverkehr angesichts der wassergebundenen Kiesbette sei ersichtlich nicht möglich.
Die gegnerische Schadensberechnung könne man nur als aberwitzig bezeichnen. Unabhängig davon liege ihr ein hypothetisches unschlüssiges Konzept zugrunde, das überhaupt nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Danach habe sich der Kläger nämlich offenbar vorgestellt, mittels Verpachtung auf der streitbefangenen Fläche mehrere Fachbetriebe anzusiedeln, um auf diese Weise mehr Fachwissen verfügbar zu haben und Kunden besser beraten zu können. Ein solches Konzept sei im Außenbereich aber nicht genehmigungsfähig. Es sei nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen "dienen" und "untergeordnet" zu subsumieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf das Vorbringen der Streitverkündeten in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2002, Bl. 632 - 640 der Gerichtsakten. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.11.2002 beigetreten, haben aber in der mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Allerdings ist die Klage nunmehr zulässig.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Streitgegenstand ursprünglich gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt war. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es nämlich unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes (BGH NJW 1984, 2346, 2347). Der Kläger hat mindestens zwei unterschiedliche und selbstständige Ansprüche geltend gemacht, nämlich zum einen entgangene Ansprüche aus dem Pachtvertrag mit Herrn S. sowie aus noch abzuschließenden Pachtverträgen mit anderen Pächtern und zum anderen einen entgangenen Gewinn aus dem eigenen Betrieb. Im Hinblick auf den durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmten Streitgegenstand liegen hier unterschiedliche prozessuale Ansprüche vor. Denn der Lebenssachverhalt "Pachtverträge" ist deutlich zu trennen von dem Lebenssachverhalt "Gewinne aus dem geplanten Gartenbaubetrieb".
Die Klage genügt aber nunmehr den Bestimmtheitserfordernissen. Denn der Kläger nimmt im Berufungsverfahren eine Aufteilung seines noch verfolgten Zahlungsbegehrens vor, indem er nunmehr einen jeweiligen prozentualen letztrangigen Teilbetrag der einzelnen Schadenspositionen in der Reihenfolge geltend macht, wie sie unter Ziffer 3 der Berufungsbegründung dargelegt ist.
Der Kläger hat jedoch weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Bauvorbescheidsantrags Amtspflichten verletzt haben, weil jedenfalls eine Pflichtverletzung, die den hier geltend gemachten Schaden verursacht haben könnte, nicht feststellbar ist.
Es braucht entgegen der Auffassung des Klägers und des Streithelfers nicht festgestellt zu werden, ob der Bauvorbescheid unter Berücksichtigung des Konzeptes des Klägers zu erlassen war, wie er es zuletzt der Baugenehmigungsbehörde mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 1996 und der dort beiliegenden Ertragsprognose des Steuerberaters H. vom 6. August 1996 sowie ergänzend mit der Betriebsbeschreibung vom 2. Februar 1997 dargelegt hat. Denn der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, dass er seinen Betrieb tatsächlich nicht auf der Grundlage dieser Unterlagen errichten wollte. Ein auf der Grundlage des eingereichten aber nicht beabsichtigten Betriebskonzeptes dennoch erlassener positiver Vorbescheid hätte aber - wenn er denn trotz der von den Beklagten hervorgehobenen bereits unpräzisen und wechselnden Angaben des Klägers über sein Betriebskonzept während des Verwaltungsverfahrens überhaupt hätte erlassen werden dürfen - nach § 116 LVwG zurückgenommen werden müssen, weil er im Ergebnis auf unzutreffenden Angaben des Klägers beruht hätte. Die Frage, ob für das tatsächlich beabsichtigte Betriebskonzept ein Vorbescheid hätte erlassen werden können, konnte die Behörde nicht prüfen, weil dieses Konzept erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren offengelegt worden ist. Mithin kann der wegen mangelnder Verwirklichung dieses nunmehr offengelegten Konzeptes geltend gemachte Schaden nicht von den Beklagten verursacht worden sein.
Im einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem :
Über die Frage, ob ein Bauvorbescheid erlassen werden konnte, war nach § 65 LBO a.F. (nunmehr § 72 LBO) zu entscheiden. Danach kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers zielte auf Klärung der Frage ab, ob er im Außenbereich auf seinem Betriebsgelände in Q.-Heide ein Gewächshaus mit der Fläche von 30 x 36 m und eine Sortier- und Versandhalle von 20 x 20 m bauen durfte. Damit musste im Bauvorbescheidsverfahren die ausnahmsweise planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauens im Außenbereich geprüft werden, die sich hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmte. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (a.F.) ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient sowie nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach § 201 BauGB fällt unter Landwirtschaft i.S.d. BauGB auch die gartenbauliche Erzeugung.
Allerdings beschäftigte sich der Kläger auch auf der fraglichen Fläche in Q. mit gartenbaulicher Erzeugung. Ein Bauherr, der einen privilegierten Betrieb betreibt, kann aber seinen Bauantrag für ein Bauvorhaben im Außenbereich nicht allein erfolgreich unter Hinweis auf diesen bestehenden Betrieb begründen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB setzt vielmehr voraus, dass gerade dieses Vorhaben dem privilegierten Betrieb dient und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Für beide Punkte bedarf es ersichtlich notwendig der genauen und zutreffenden Darlegung des Gewerbetreibenden, wie der Betrieb künftig nach Errichtung der Gebäude aussehen soll. Allein die behauptete Zweckbestimmung des Vorhabens genügt gerade nicht, weil sonst seine Zulässigkeit nicht von der allein maßgeblichen wirklichen Funktion abhinge. Diese wirkliche Funktion des Vorhabens hat die Behörde zu ermitteln (Berliner Kommentar zum BauGB/Taegen, 1988, § 35 Rn.20). Es reicht nicht einmal aus, dass ein Vorhaben objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen, wenn es in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden soll. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich hängt von der tatsächlich beabsichtigten Bewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem (beabsichtigten) konkreten Betrieb stehen soll. Es muss auch äußerlich erkennbar dem konkreten Betrieb zugeordnet sein, wobei darauf abzustellen ist, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber - unter Beachtung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und gleicher Ausgestaltung errichten würde (BVerwG 41, 138 ff; vgl. auch Berliner Kommentar aaO). Aus alledem ergibt sich zwangsläufig entgegen der unzutreffenden Ansicht der Streithelfer und des Klägers, dass im Baugenehmigungsverfahren eine umfassende und vor allem korrekte Beschreibung des geplanten Betriebes bzw. der Betriebserweiterung herzugeben ist, damit die Behörde über das Bauvorhaben im Außenbereich überhaupt entscheiden kann. Gemäß § 10 BauvorlagenVO müssen dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlichen Bauvorlagen beigefügt werden. Dabei handelt es sich um die Bauvorlagen nach § 5 Abs 2 BauvorlagenVO (in der Fassung der Änderung vom 13. August 1994, GVOBl S. 156). Danach muss für gewerbliche Anlagen, die einer Betriebsgenehmigung nicht bedürfen, eine Betriebsbeschreibung beigefügt werden, die zusätzliche Angaben enthalten soll über die Art der gewerblichen Tätigkeit, die eingesetzten Maschinen und - neben anderem - auch über die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die herzustellenden Erzeugnisse und deren Lagerung.
Die Betriebsbeschreibung war hier auch zur Klärung der Frage einer ausreichenden Erschließung erforderlich. An das Straßennetz ist das Betriebsgrundstück in Q. nur über eine längere Zuwegung angeschlossen, die als landwirtschaftlicher Weg ausgestaltet ist und eine feste Teerdecke in der Breite von allenfalls 3,20 m aufweist. Daran schließen sich nach rechts und links unbefestigte, im Prinzip aber befahrbare Bankette an. Diese Erschließungssituation ermöglicht ersichtlich einen Begegnungsverkehr von Fahrzeugen nur, wenn diese auf die unbefestigte Bankette ausweichen. Infolgedessen liegt auf der Hand, dass jedenfalls eine bestimmte Größenordnung des Verkehrs nicht überschritten werden darf, wenn denn nicht erhebliche Maßnahmen des Ausbaus dieser Straße getroffen werden müssten, die ihrerseits aber eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 - 3 BauGB sein können. Die Betriebsbeschreibung musste vor diesem Hintergrund ersichtlich eine Darstellung des erwarteten Fahrzeugverkehrs (nach Errichtung der geplanten Gebäude) enthalten, auf die die Behörden auch deshalb bestehen musste, weil bereits im März 1995 Erkenntnisse durch Schreiben der Anwohner des Breedenmoorweges über einen erheblichen Fahrzeugverkehr zu dem bis dahin illegalen Pflanzencenter vorlagen.
Die korrekte Betriebsbeschreibung war zudem erforderlich, um abschätzen zu können, ob die beiden neu zu errichtenden Gebäude von erheblichem Ausmaß tatsächlich einem landwirtschaftlichen Betrieb - hier einer Erwerbsgärtnerei - dienen sollten. Insoweit war abzugrenzen zwischen einer Verkaufstätigkeit aus eigener Produktion auf dem Grundstück und einer sog. Handelsgärtnerei mit überwiegender Verkaufstätigkeit. Es ist allgemein anerkannt, dass eine solche Handelsgärtnerei nicht privilegiert ist (vgl. nur Battis, u.a. BauGB, 5. Aufl. 1996, § 201 Rdn. 5). Die Betriebsbeschreibung musste mithin erkennen lassen und plausibel erklären, dass jedenfalls überwiegend ein Verkauf von Pflanzen beabsichtigt war, die auf dem fraglichen Grundstück selbst erzeugt werden sollten. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, musste die Betriebsbeschreibung weiter enthalten und war seitens der Behörde zu klären, ob ein Zukauf von Fremdprodukten geplant war oder ein Verkauf von Produkten, die auf anderweitigen Betriebsflächen des Klägers erzeugt werden sollten. Insoweit wäre der Begriff des "Dienens" aber nur erfüllt, wenn diese anderweitigen Betriebsflächen in einer gewissen räumlichen Zuordnung zu der hier fraglichen Betriebsfläche stehen würden und sich noch feststellen ließe, dass der Standort der geplanten Gebäude durch betriebliche Erfordernisse der verschiedenen Betriebsflächen begründet war (Einzelheiten dazu bei Battis, a.a.O., § 35 Rdn. 19 a und Berliner Kommentar zum BauGB/Taegen, 1988, § 35 Rdn. 21).
Schließlich musste die Betriebsbeschreibung die Frage der Organisationsform klären und im Ergebnis erkennen lassen, dass hier auch ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges privilegiertes Unternehmen geplant war (auch dazu Battis, a.a.O., § 35 Rdn. 13 und 16). Eine realistische Gewinnerzielungsabsicht musste dabei aus der Betriebsbeschreibung deshalb hervorgehen, damit verhindert wurde, dass unter dem Vorwand der Privilegierung lediglich nicht privilegierte Gebäude im Außenbereich errichtet werden. Die Betriebsbeschreibung hatte deshalb Hinweise auf die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Betriebsform und Organisation, das aufgewendete Kapital, den Bestand an Maschinen und die Anzahl der Arbeitnehmer zu enthalten.
Der Kläger hat auch im Bauvorbescheidsverfahren tatsächlich mehrfach Betriebsbeschreibungen hergegeben. Auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung, die der Bauvoranfrage des Klägers vom 24. Mai 1995 beigefügt war, konnte der Kläger aber keinen positiven Bauvorbescheid erlangen. Aus der dortigen Angabe "Vermarktung über Großhandel und im Endverkauf" war nicht ansatzweise konkret zu erkennen, was gerade auf der fraglichen Fläche produziert und verkauft werden sollte. Erkennbar ist aus dieser Betriebsbeschreibung immerhin, dass der größte Teil der Betriebsfläche des Klägers sich gut 20 km entfernt in P. befinden sollte, also ohne eine konkrete räumliche Zuordnung. Die fragliche Betriebsbeschreibung Bl. 28 f. lässt offen, in welchem Umfang auch ein Verkauf der Produkte aus P. in Q. geplant war. Sie ist vor allem aber deshalb nicht ausreichend, weil feststeht, dass dort nicht der geplante Betrieb in Q. beschrieben worden ist, sondern - jedenfalls was Maschinen und Arbeitskräfte und auch wohl Produkte angeht - der Betrieb in Pinnberg.
Der Kläger hat aber mit Schriftsatz seiner damaligen Anwälte an den Landrat vom 28.8.96 eine Betriebsbeschreibung mit Ertragsprognose "allein für das Gelände in Q." seines Steuerberaters H. zur Prüfung der Frage vorgelegt "ob mit dieser Ertragsprognose die Voraussetzungen der Privilegierung...gegeben sind. Danach musste die Behörde davon ausgehen, dass der Kläger auf "etwa 3 ha Eigenland und 1 ha Pachtfläche" Gewächshauspflanzen (vor allem Stiefmütterchen) und Freilandgewächse (Containerstauden, Ziergehölze, Weihnachtsbäume) mit einem errechneten Umsatz von 2,5 Mio DM und einem Jahresüberschuß von 182.000 DM verkaufen und für diesen geplanten Betrieb die Bauvorhaben durchführen wollte. Dabei hat er eine erwartete Kundenzahl von 30 bis 45 pro Tag angegeben, die überwiegend mit dem PKW kommen würden.
Tatsächlich wollte der Kläger aber bereits damals ein ganz anderes Konzept - wie später vom Gutachter W. dargestellt - verwirklichen, so dass die Versagung des Bauvorbescheides nicht schadenskausal geworden sein kann, weil für ein Bauvorhaben auf der Grundlage eines nicht beabsichtigten Betriebskonzeptes im Außenbereich keine Baugenehmigung erteilt werden darf und das in Wirklichkeit verfolgte Vorhaben der Behörde nicht offengelegt worden ist, von ihr mithin in Bezug auf die geplanten Bauwerke nicht geprüft werden, so dass dafür dann auch kein Bauvorbescheid erlassen werden konnte.
Im Mittelpunkt des tatsächlich verfolgten Konzeptes stand nämlich ausweislich der Klagschrift die Idee der Verpachtung spezieller Teilbereiche - für den Bereich Blumen und Zierpflanzen bereits umgesetzt durch den Vertrag mit Herrn S. vom 28.2.95 - mit der Erwartung von Umsätzen bis zu 20 Mio. DM. Dass dieser Umsatz nicht auf den 3 + 1 ha zu erzielen war (und schon gar nicht mit nur 30 - 45 Kunden täglich), räumt der Kläger selbst ein . Die Verpachtungsidee hat der Kläger der Behörde insbesondere auch nicht mit dem Anwaltsschriftsatz vom 23.1.1996 offengelegt, weil dort zwar in nur zwei Sätzen von einer geplanten Erzeugergemeinschaft die Rede ist, aus dem Zusammenhang aber keinesfalls hervorgeht, dass die verschiedenen Erzeuger alle auf dem Gelände des Klägers in Q. arbeiten und dort vermarkten sollten.
Das tatsächlich vom Kläger verfolgte Konzept wird untermauert durch den auf der Grundlage dieses Konzeptes nach Vortrag des Klägers bereits am 28. Februar 1995 - ein Vierteljahr vor Stellung des Bauvorbescheidsantrags - abgeschlossenen Pachtvertrag mit Herrn Günter S. und durch die für das vorgesehene Betriebskonzept und zur Schadensberechnung im vorliegenden Fall eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung des Gutachters W. vom 5. März 1999. Der Kläger ist, wie er in der Klageschrift angibt, bei seinem Betriebskonzept von einem jährlichen durchschnittlichen Mindestumsatz von 20 Mio. DM ausgegangen, wobei ihm 51 % des Umsatzes als Rohgewinn verbleiben sollten. Das ist aber ein um das 8fache größerer Umsatz als jener, der als Umsatzerwartung der Behörde durch das im August 1996 vorgelegte Gutachten des Dipl.-Kfm. H. offengelegt worden ist.
Damit stellt sich die Frage, ob die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB) deutlich anders, als sie von der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren und auch vom Verwaltungsgericht tatsächlich geprüft worden ist und auch nur geprüft werden konnte. Die Behörden und das Verwaltungsgericht mussten nämlich von den 30 - 45 Fahrzeugen durchschnittlich ausgehen, die im Verwaltungsverfahren durch Anwaltsschriftsatz vom 28. August 1996 angegeben worden sind. Legt man aber einen Umsatz von 20 Mio. DM zugrunde, einen durchschnittlichen Einkauf von 200,- DM pro Kunden gemäß dem Gutachten W. und eine Öffnungszeit von 6 Tage die Woche, käme man auf durchschnittlich 100.000 Fahrzeuge jährlich und täglich auf ca. 320 Fahrzeuge. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geplanten Gartenbaubetrieb - in der Akte mehrfach angesprochen - um einen Saisonbetrieb handelt. Saison für den geplanten Stiefmütterchenverkauf ist ausweislich des Pachtvertrages Anfang bis Ende März, für den Verkauf und die Vermarktung von Gruppenpflanzen Mitte April bis Ende Juni und für Weihnachtsbäume in der Zeit kurz vor Weihnachten. Es liegt deshalb auf der Hand, dass sich der Fahrzeugverkehr nicht gleichmäßig auf jeden Wochentag im Jahr verteilen wird, sondern seinen Schwerpunkt in diesen Saisonzeiten hat. Hinzu kommt des weiteren, dass die Privatverbraucher naheliegend schwerpunktmäßig am Wochenende -Freitagnachmittag oder Samstagvormittag oder sonst nach Dienstschluss in der Zeit von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr erscheinen werden, um ihre Blumen und Stauden zu kaufen. Ersichtlich liegt deshalb nahe, dass sich ein erheblicher Fahrzeugverkehr auf bestimmte Stoßzeiten konzentrieren wird.
Dann aber wäre bei korrekter Offenlegung dieses Betriebskonzeptes seitens der Beklagten zu bedenken gewesen, dass der vorhandene Weg nur in der Breite von allenfalls 3,20 m asphaltiert ist, wobei sich jeweils wassergebundene Bankette anschließen, die zwangsläufig bei jedem Gegenverkehr in Anspruch genommen werden müssten. Es liegt auf der Hand, dass diese Bankette schnell zerstört werden könnten, weil sie ersichtlich nicht für einen derartigen Ziel- und Quellverkehr zu einem Gewerbebetrieb gebaut worden sind. Der Kläger selbst spricht davon, es sei für ihn ausreichend gewesen, wenn bis zu 50 Pkw pro Stunde seinen Betrieb hätten erreichen könnten. Der Gutachter W. hat ausgeführt ".... das die heute bestehende Zuwegung ein verstärktes Verkehrsaufkommen von über 100 Fahrzeugen pro Stunde nicht zulassen dürfte".
Die sich somit aufdrängende Frage ausreichender Erschließung für den geplanten Betrieb haben die Beklagten bzw. der Landrat nicht prüfen können, weil der Kläger sein tatsächlich geplantes Betriebskonzept nicht offengelegt hat. Unerheblich ist deshalb, wenn der Kläger darauf verweist, er habe aber bis Mitte 1996 einige ha eines Nachbargrundstückes pachten und darüber eine eigene angemessene Erschließung zur Hauptstraße herstellen können. Er habe "diese Variante in einem an den Kreis P. gerichteten Schreiben vom 23. Januar 1996 ausdrücklich angesprochen". Dies musste für die Beklagten aber keine Relevanz haben, weil Ihnen nicht bekannt war, dass seitens des Klägers mit einem Ziel- und Quellverkehr weit über die angegebenen 30 bis höchstens 45 Fahrzeuge am Tag gerechnet wurde.
Mangels Offenlegung des geplanten Betriebskonzeptes konnte im Baugenehmigungsverfahren auch nicht geprüft werden, ob die vorgesehenen Bauwerke dem Gartenbaubetrieb iSd § 35 BauGB dienen. Insoweit ist - wie bereits dargestellt - abzugrenzen von einer nach den §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 201 BauGB nicht zulässigen Handelsgärtnerei mit überwiegender Verkaufstätigkeit.
Eine solche Handelsgärtnerei beschreibt das der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Konzept des Herrn H. allerdings ersichtlich nicht. Dort geht es darum, dass (nur) von dem Kläger auf dem fraglichen Grundstück in Q. Pflanzen produziert und direkt verkauft werden sollen. Dieses Konzept umzusetzen war aber gar nicht beabsichtigt, wie der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich einräumt. Der Kläger hat bereits zuvor erstinstanzlich und auch noch einmal mit der Berufungsbegründung dargestellt, dass er tatsächlich eine Aufgliederung in verschiedene Produktionsbereiche und eine Verpachtung von Teilbereichen an verschiedene Pächter plante, die mit ihm zusammen das Pflanzenzentrum führen sollten. Neben dem bereits abgeschlossenen Pachtvertrag mit Herrn S. für den Bereich Blumen und Zierpflanzen sollten mindestens drei weitere Pachtverträge für die Bereiche Containerpflanzen, Laubgehölze, Nadelgehölze, Wasserpflanzen und Stauden und Weihnachtsbäume abgeschlossen werden, wobei der Kläger den Bereich Stauden und Weihnachtsbäume jedenfalls für das anfängliche Geschäftsjahr selbst übernehmen wollte. Tatsächlich hat der Kläger nunmehr eidesstattliche Versicherungen von 5 potentiellen weiteren Pächtern vorgelegt. Ob das beabsichtigte Bauvorhaben aber den Betrieben der vorgesehenen Pächter iSd § 35 BauGB dient, konnte die Baugenehmigungsbehörde ersichtlich ohne Kenntnis dieses Konzeptes, der Pächter und ihrer konkreten Betriebe nicht prüfen. So umfasst das Merkmal des Dienens u.a. auch eine räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zum Hauptsitz. Die Betriebsflächen müssen zwar nicht zwangsläufig aneinandergrenzen, der Standort der Gebäude muss aber in ersichtlicher Weise durch betriebliche Erfordernisse bestimmt sein, was voraussetzt, dass die Betriebsflächen nicht erheblich voneinander entfernt sein dürften (vgl. nur Berliner Kommentar zum BauGB/Taegen, 1988, § 35 Rnr. 21). Auch muss die Zuordnung auf Dauer gewollt und gesichert sein (BverwG DÖV 1979, 905). Sämtliche vorgesehene Pächter haben aber ihren Betriebssitz in anderen Orten als Q..
Grundlage des vom Kläger schon jedenfalls seit Anfang 1995 verfolgten, der Baubehörde aber nicht offengelegten Konzeptes ist der Musterpachtvertrag, wie er bereits mit dem Zeugen S. abgeschlossen war. Danach ist diesem Pächter aus dem hier fraglichen Grundstück nur eine Parzelle in der Größe von 2.000 qm zzgl. 50 qm Lagerfläche verpachtet worden. Dafür sollte der Pächter erhebliche Pachtleistungen erbringen. Er sollte allein für die Übernahme des Produktionsbereichs Blumen und Zierpflanzen 400.000,- DM zahlen und eine Vorauspacht für die zu erstellende Gewächsfläche von weiteren 500.000,- DM. Hinsichtlich des Umsatzes allein dieses Pächters (auf nur 2.000 qm Pachtfläche) geht der Kläger in der Berufungsschrift jetzt von erwarteten jährlich 2 Mio. DM aus.
Es liegt die Annahme nicht fern, dass solche Umsätze und auch der erwartete Gesamtumsatz von 20 Mio. DM nicht aus den hier fraglichen 3 ha + 1 ha Pachtland erzielt werden können, die Grundlage des Vorbescheidsantrages und auch des Gutachtens H. waren. Tatsächlich sieht auch der Pachtvertrag mit Herrn S. für die Berechnung der Umsatzpacht vor, dass auf anderen Flächen erzeugte Waren oder zugekaufte Waren, die über die Pachtfläche vermarktet würden, vor dem Verkauf zwecks Bestimmung der Umsatzpacht zu erfassen seien. Eine besondere Regelung findet sich für die Pachtzahlung bei Anlieferungen, deren Umsatzwert über 200.000 DM liegt. Dann ergibt sich aber die Möglichkeit, dass ein Schwerpunkt der geplanten Verkaufstätigkeit tatsächlich Pflanzen betreffen würde, die anderweitig produziert worden wären. Das hätte die Behörde im Verwaltungsverfahren sorgfältig prüfen und weiter aufklären müssen, um auszuschließen, dass die zu errichtenden Gebäude tatsächlich einer Handelsgärtnerei dienen würden, die im Außenbereich nicht zulässig ist. Diese Prüfung und Aufklärung konnte im Verwaltungsverfahren aber ersichtlich nicht vorgenommen werden, weil das tatsächlich vorgesehene Konzept vom Kläger gerade nicht offengelegt worden ist.
Bei dem tatsächlich gewollten Konzept dienen die geplanten Gebäude auch nicht iSd § 35 BauGB allein dem gartenbaulichen Betrieb des Klägers. Dem normalen Bild eines Gartenbaubetriebes mit Eigenvermarktung entspricht es nämlich nicht, dass der Kläger einen Schwerpunkt seines Einkommens aus dem geplanten Betrieb nicht durch die Vermarktung seiner Pflanzen, sondern durch die Vermarktung der zu errichtenden Gebäude mit zugehörigem Betriebskonzept erzielen will. Allein von dem Pächter S., der nur 2.000 qm Pachtfläche und 50 qm der Halle erhalten sollte, wollte er wie dargestellt im voraus bereits 900.000,- DM erhalten und anschließend eine Umsatzpacht in erwarteter jährlicher 6stelliger Größenordnung. Damit geht es zentral bei dem vorliegenden Bauvorhaben um die Vermarktung auch und gerade einer Geschäftsidee, zu deren Zweck die entsprechenden Gebäude errichtet werden müssen. Auch das entspricht aber nicht den Voraussetzungen, unter denen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB ein Gartenbaubetrieb ausnahmsweise im Außenbereich Gebäude errichten darf.
Für das von Anfang an geplante aber tatsächlich den Behörden nicht offengelegte Betriebskonzept konnte mithin ein Bauvorbescheid nicht erteilt werden. Ein Bauvorbescheid auf der Grundlage der eingereichten Betriebsbeschreibung hätte es nicht erlaubt, das tatsächlich gewollte - aber nicht offengelegte - Betriebskonzept umzusetzen und dafür Gebäude zu errichten. Auf der Grundlage eines solchen Bauvorbescheides hätte eine Baugenehmigung für die Errichtung der zur Verwirklichung dieses nicht offengelegten Betriebskonzeptes benötigten Gebäude nicht erteilt werden dürfen. Der Umstand, dass der Landrat über den Bauvorbescheidsantrag möglicherweise verzögert und jedenfalls ablehnend entschieden hat, ist deshalb nicht schadensursächlich geworden.
Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 1), der ohnehin keine verzögerte Bearbeitung, sondern nur der Umstand vorgeworfen werden kann, dass sie ihr Einvernehmen versagt hat. Vor dem Hintergrund des tatsächlich vom Kläger von Anfang an geplanten aber nicht offengelegten Betriebskonzeptes ist diese Versagung jedenfalls nicht schadensursächlich geworden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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