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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 01.12.2003
Aktenzeichen: 13 WF 187/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 64 II 3 | |
EStG § 64 III 3 | |
EStG § 64 III 4 |
Sind diese objektiv gleichwertig, ist auf die subjektiven Leistungen abzustellen mit der Folge, dass mangels anderer Umstände dem finanziell und wirtschaftlich schwächeren Elternteil die Kindergeldberechtigung abzusprechen ist.
13 WF 187/03
Beschluss
In der Familiensache (Kindergeldberechtigung)
wegen Bestimmung der Kindergeldberechtigung
hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Richter am Oberlandesgericht Hansen als Einzelrichter am 1. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg - Familiengericht - vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Eltern des Kindes Isabel streiten sich, an welchen Elternteil das Kindergeld von der Familienkasse des Arbeitsamtes gezahlt werden soll.
Die Eltern leben seit dem 01. August 2002 getrennt. Bis zur Trennung wurde das Kindergeld an den Kindesvater gezahlt. Isabel hält sich jeweils 14 Tage im Haushalt der Mutter auf und wird von dieser betreut und wechselt sodann für die folgenden 14 Tage in den Haushalt des Vaters und wird von ihm betreut. Beide Eltern haben bei der Familienkasse beantragt, jeweils ihnen allein das Kindergeld auszuzahlen. Die Familienkasse hat den Kindesvater aufgefordert, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Das Amtsgericht hat den Kindesvater zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Sind mehrere Personen berechtigt, für ein Kind die Zahlung von Kindergeld zu beanspruchen, so bestimmen sie untereinander den Berechtigten, § 64 Abs. 2 u. 3 EStG. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten, § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. Das gilt entsprechend, wenn keiner der Kindergeldberechtigten dem Kind Unterhalt zahlt, § 64 Abs. 3 Satz 3 u. 4 EStG.
So liegt es hier. Beide Eltern zahlen deshalb keinen Unterhalt, weil jeder Elternteil das Kind für die gleiche Zeitdauer in seinen Haushalt aufnimmt und betreut. Über die Kindergeldberechtigung muss das Gericht hier entscheiden, weil die Eltern zu einer Bestimmung untereinander nicht imstande sind.
§ 64 Abs. 2 EStG hat die Entscheidung über die Bestimmung der Kindergeldberechtigung dem Vormundschaftsgericht zugewiesen, ohne dass damit funktionell das Vormundschaftsgericht im Gegensatz zum Familiengericht gemeint ist. Herkömmlich wurde mit "Vormundschaftsgericht" das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet, so in den Überschriften zu §§ 35 ff. FGG und § 14 Rechtspflegergesetz, wobei dann die funktionell unterschiedlichen Aufgaben einerseits vom Vormundschaftsgericht im engeren Sinne und andererseits vom Familiengericht wahrgenommen werden.
Vorliegend fällt die funktionelle Zuständigkeit dem Familiengericht zu; denn es geht um die Entscheidung des Streits zwischen Eheleuten über ihre Kindergeldanspruchsberechtigung.
Dem Wortlaut des § 64 EStG lässt sich nicht entnehmen, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die Kindergeldberechtigung zu bestimmen ist. Nach der genannten Vorschrift wird die Kindergeldberechtigung vorrangig angeknüpft an den Umstand der Aufnahme des Kindes in den Haushalt (§ 64 Abs. 2) oder an die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts (§ 64 Abs. 3). Diese Voraussetzungen sind bei beiden Parteien gleichermaßen erfüllt; denn beide haben Isabel für die jeweils gleiche Zeitdauer in ihren Haushalt aufgenommen und zahlen deshalb beide keinen Kindesunterhalt an den jeweils anderen Elternteil.
Nach dem Grundgedanken, der § 64 EStG zu entnehmen ist, soll jedoch vorrangig derjenige Elternteil Kindergeldberechtigter sein, der für das Kind die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. Wenn nun aber die objektiven Leistungen weitgehend gleich sind, wie vorliegend beide Eltern über die gleiche Zeitdauer für das Kind aufkommen, so ist auf die subjektiven Leistungen abzustellen. Das bedeutet, dass der finanziell und wirtschaftlich schwächere Elternteil bei objektiv gleichen wirtschaftlichen Leistungen subjektiv gesehen die höheren Leistungen erbringt als der finanziell und wirtschaftlich stärkere Elternteil; denn er muss von seinem geringeren Einkommen einen prozentual höheren Anteil für die Gewährung des Naturalunterhaltes für das Kind aufbringen.
Vorliegend ist der Kindesvater der finanziell und wirtschaftlich schwächere Elternteil. Das hat das Amtsgericht bereits zutreffend erkannt. Deshalb ist ihm die Kindergeldberechtigung zuzusprechen.
Die wirtschaftlich stärkere Stellung der Kindesmutter ergibt sich auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens. Dort macht sie geltend, dass der Kindesvater unter anderem deshalb über ein höheres Monatseinkommen (2.200,00 €) verfügen könne als sie (2.100,00 €), weil sie an ihn "Steuererstattungsbeträge" bzw. "Unterhaltsausgleich" (monatlich 550,00 €) leiste. Diese Zahlungen aber sind nichts anderes als Trennungsunterhalt zugunsten des unterhaltsbedürftigen Kindesvaters.
Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, dass der Kindesvater bis zum August 2003 mit Rücksicht auf die Betreuung Isabels nur teilschichtig gearbeitet hat, während die Kindesmutter als Geschäftsführerin eines Speditionsunternehmens ihr Gehalt in voller Höhe weiter bezog.
Angesichts des wirtschaftlichen Übergewichts der Mutter ist auch nicht entscheidend, dass sie derzeit die Krankenversicherungsbeiträge für die Mitversicherung Isabels in ihrer Krankenversicherung zahlt und zudem Beiträge für den Kindergarten in Witzhave; denn Isabel besucht nicht nur den Kindergarten in Witzhave, wenn sie bei der Kindesmutter lebt, sondern auch den Kindergarten in Hochheim, wenn sie sich beim Vater aufhält.
Die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt durch die Kindesmutter erst, seit dem sie Isabel im Rahmen der Trennung der Parteien zu sich nahm, während das Kind bis dahin über den Kindesvater mit krankenversichert war.
Schließlich spricht auch der Grundsatz der Kontinuität für die Kindergeldberechtigung des Vaters. Er erhielt das Kindergeld bisher ausgezahlt. Dabei hat es zu bleiben, solange sich nicht die Umstände in der Weise wesentlich ändern, dass sich eine eindeutige Kinderberechtigung zugunsten der Mutter ergibt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1 und Abs. 2 S. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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