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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 20.09.1999
Aktenzeichen: 15 UF 40/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1612 b |
15 UF 40/98 64 F 99/97 UK AG Flensburg
Verkündet am: 20. September 1999
Justizsekretär z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schlußurteil
Im Namen des Volkes
In der Familiensache
der Auszubildenden, geboren am, wohnhaft:,
Klägerin und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Herrn H.,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1999 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 11. November 1998, soweit es Unterhaltsansprüche für die Zeit ab dem 25. April 1999 betrifft, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte - unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 14. Januar 1998 (66 F 99/97) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen:
- für die Zeit vom 25. April bis zum 30. April 1999
monatlich 285, 76 DM;
- für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999
monatlich 87,52 DM;
- für Juli 1999 97,52 DM
- und für die Zeit ab dem 1. August 1999 monatlich
im voraus 50,46 DM.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Klägerin zu 45 % und dem Beklagten zu 55 % auferlegt; hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten veranlaßten Kosten, die dieser alleine zu tragen hat.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Klägerin zu 38 % und dem Beklagten zu 62 % auferlegt;
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Nachdem der Senat über die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche bis einschließlich 24. April 1999 bereits rechtskräftig entschieden hat (mit Versäumnisurteil vom 11. November 1998 für die Zeit bis zum 31. Juli 1998, mit Teilurteil vom 26. Mai 1999 für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 24. April 1999), ist nur noch über Unterhaltsforderungen für die Zeit ab dem 25. April 1999 zu befinden. Dies führt zu der tenorierten Entscheidung.
1. Der Beklagte ist aus §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, der - am 25. April 1999 volljährig gewordenen - Klägerin (Kindes-)Unterhalt zu zahlen. Dabei scheidet eine quotale Beteiligung der Mutter der Klägerin nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB mangels Leistungsfähigkeit aus. Die Kindesmutter bezieht seit dem 15. Januar 1999 lediglich Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 210,07 DM, was monatlichen Einkünften von (210,07 x 4,33 =) 909,60 DM entspricht. Bei diesem Einkommen ist der Selbstbehalt von 1.600 DM nicht gewahrt.
a) Die Parteien streiten vor allem über die Frage, wie in Fällen der vorliegenden Art - beide Elternteile trifft "an sich" (Leistungsfähigkeit unterstellt) eine Barunterhaltspflicht; jedoch ist der das Kindergeld beziehende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig - das Kindergeld zu berücksichtigen ist. Diese Frage entscheidet der Senat dahin, daß das Kindergeld nicht nur hälftig, sondern in voller Höhe anzurechnen ist.
aa) Nach § 1612 b Abs. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspfichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Diese Vorschrift ist einschränkend dahin auszulegen, daß sie jedenfalls auf Unterhaltsforderungen von volljährigen Kindern, die nicht unter das Privileg des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen, grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 1999, 273). § 1612 b Abs. 1 BGB beruht auf dem Grundgedanken, daß - entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB - der das Kind betreuende Elternteil mit der tatsächlichen Versorgung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag leistet, der dem des Barunterhalt leistenden Elternteils gleichwertig ist (vgl. Palandt/ Diederichsen, 58. Aufl., § 1612 b BGB Rdn. 3 m. w. N.). Da jedoch zumindest gegenüber solchen volljährigen Kindern, die nicht von der Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfaßt werden, keine Betreuungsleistungen mehr zu erbringen sind (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 30), ist eine Halbteilung nur gerechtfertigt, sofern der das Kindergeld beziehende Elternteil anderweit Unterhalt leistet und hierzu von Rechts wegen auch verpflichtet ist. Folgerichtig macht das Gesetz in § 1612 b Abs. 2 BGB die hälftige Anrechnung des Kindergeldes davon abhängig, daß beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Daraus folgt wiederum, daß eine Halbteilung ausscheidet, wenn der Elternteil, der das Kindergeld ausbezahlt erhält, nicht anteilig für den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes mit aufzukommen hat und daher der andere Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes alleine decken muß (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Dem entspricht es, daß § 1612 b Abs. 3 BGB eine Anrechnung des Kindergelds in voller Höhe anordnet, sofern nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen hat und ihm daher das Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden muß (vgl. BT-DruckS. 13/7338 S. 30). In Fällen der vorliegenden Art kann nichts anderes gelten.
Der hier zugrunde gelegten Auslegung steht nicht entgegen, daß dem Kind gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil auch dann kein privatrechtlicher Anspruch auf "Auskehrung" des Kindergeldes an sich zur Seite steht, wenn den Empfänger des Kindergelds mangels Leistungsunfähigkeit keine Unterhaltspflicht trifft. Das Kind kann nämlich nach öffentlichem Recht die Abzweigung des Kindergeldes bei Leistungsunfähigkeit des Elternteils beantragen (vgl. dazu Graba in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl. § 1612 b Rdnr. 13 m. w. N.).
bb) Wie die Konstellation zu behandeln ist, daß der das Kindergeld beziehende Elternteil in Höhe eines Betrages anteilig barunterhaltspflichtig ist, der das hälftige Kindergeld nicht erreicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Frage, ob man es auch dann bei der Halbteilung beläßt oder ob man dem Unterhaltsverpflichteten gestattet, mehr als die Hälfte anzurechnen, gibt für die hier nach Sinn und Zweck des Gesetzes eindeutig zu beantwortende Frage nichts her.
b) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts ist gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Klägerin zu bestimmen. Lebt ein volljähriges Kind noch im Haushalt eines Elternteils, hängt seine Lebensstellung noch von den Eltern ab. Daher ist deren Einkommen grundsätzlich zusammenzurechnen. Dies scheidet hier freilich aus, weil die Einkünfte der Kindesmutter mit 909,60 DM nicht den Selbstbehalt erreichen. Daher ist der Tabellenbetrag ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten zu bestimmen.
Der Beklagte hat nach der Gehaltsabrechnung für August 1999 im laufenden Jahr insgesamt brutto 29.733,60 DM verdient. Zieht man hiervon die Lohnsteuer von 4.827,82 DM, den Solidaritätszuschlag von 265,48 DM sowie die Beiträge zu den Sozialversicherungen in Höhe von 6.170,36 DM ab, verbleiben netto 18.469,94 DM. Im Monatsdurchschnitt sind dies (geteilt durch 8) 2.308,74 DM. Diese Einkommen ist zu erhöhen um 1/12 des Weihnachtsgeldes (300 DM : 12 = 25 DM), um 1/12 der im Jahr 1999 erhaltenen Steuerrückerstattung (70,95 DM : 12 = 5,91 DM) und zu reduzieren um die Fahrtkosten in Höhe von monatlich 64,00 DM. Danach verbleiben dem Beklagten 2.275,65 DM. Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche:
25.4. - 30.6.1999
Bei einem anrechnungsfähigen Einkommen des Beklagten von 2.275,65 DM beträgt der Tabellenunterhalt nach zwei Höherstufungen - der Beklagte hat derzeit keine weiteren Unterhaltsleistungen zu erbringen - |662,00 DM|Hiervon ist das anrechenbare Einkommen der Klägerin abzuziehen. Wie im Teilurteil vom 26. Mai 1999 auf Seite 3 näher dargelegt, beträgt dieses Einkommen 324,48 DM. Da die Klägerin erst zum 1. August 1999 eine Gehaltserhöhung erhalten hat, schreibt der Senat das ermittelte Einkommen fort; daher Abzug von|324,48 DM|abzüglich des (vollen) Kindergeldes|250,00 DM|verbleibender Unterhaltsanspruch|87,52 DM
Der tenorierte Betrag für den Zeitraum vom 25. bis zum 30. April 1999 trägt § 308 ZPO Rechnung.
1.7. bis 31.7.1999
Durch die Änderung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 1. Juli 1999 beträgt der Tabellensatz nunmehr nach zwei Höherstufungen|672,00 DM|abzgl. anrechenbares Einkommen Klägerin|324,48 DM|abzgl. volles Kindergeld|250,00 DM|verbleibender Unterhaltsanspruch|97,52 DM
ab 1. August 1999
Tabellenunterhalt wie zuvor|672,00 DM|Das Grundgehalt der Klägerin hat sich mit Wirkung zum 1. August 1999 von 880 auf 960 DM erhöht. Zieht man von diesem Bruttoeinkommen die in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Abzüge für die Sozialversicherung (199,68 DM) ab, ergibt sich ein neuer Nettoverdienst von 760,32 DM. Aus der Gehaltsabrechnung 12/98 läßt sich erschließen, daß die Klägerin Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Daher ist dieses Nettoeinkommen zu erhöhen auf geschätzte (760,32 DM x 1,05 =) 798,34 DM. Abzüglich Fahrkosten (120,00 DM), der Kosten für die Fahrten zur Berufsschule (156,80 DM) und der Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf (150,00 DM) beträgt das anrechenbare Nettoeinkommen für die Zeit ab 1. August 1999|371,54 DM|abzgl. Kindergeld|250,00 DM|verbleibender Unterhaltsanspruch|50,46 DM
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 621 d Abs. 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO) liegen nicht vor. Da sich die Frage der vollen Anrechnung des Kindergeldes unschwer aus Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen läßt und demgemäß auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) ohne weiteres von einer vollen Anrechnung ausgegangen ist, kommt der oben auf Seite 3. f. aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Abweichende Entscheidungen sind - soweit ersichtlich - nicht ergangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97, 344 und 515 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO
Ende der Entscheidung
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