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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.01.2000
Aktenzeichen: 15 WF 101/99
Rechtsgebiete: FGG, RpflG, BVormVG


Vorschriften:

RPflG § 11 I n. F.
FGG § 50
FGG § 56 g V
FGG §67 III
BVormVG § 1
1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Höhe der Vergütung für den dem Kind nach § 50 FGG beigeordneten Verfahrenspflegers festgesetzt wird, ist dem Beschwerdegericht erst nach getroffener Abhilfeentscheidung vorzulegen.

2. Die Funktion des Verfahrenspflegers besteht nicht darin, über seine eigentlichen Aufgaben hinaus, als Ermittler oder Vermittler aufzutreten.


15 WF 101/99 57 F 83/98 AG Kiel

Beschluss

In der Familiensache

betreffend das Kind,

- Verfahrenspflegerin gemäß § 50 FGG: Rechtsanwältin -

weitere Beteiligte:

a) die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin,

- Verfahrensbevollmächtigter und Betreuer: -

b) Amt für Soziale Dienste der,

hier: sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 12. April 1999 hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes- gerichts in Schleswig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 28. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 10. Mai 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; gerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Vergütung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG. Mit Schriftsatz vom 12. März 1999 hat die Verfahrenspflegerin (im folgenden Beschwerdeführerin) ihre 1999 in dem das Kind L betreffenden Sorgerechtsverfahren entfaltete Tätigkeit abgerechnet. Von den insgesamt als Vergütung geltend gemachten 824,56 DM hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 12. April 1999, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lediglich 382,09 DM für gerechtfertigt erachtet und hierzu im wesentlichen ausgeführt, die Verfahrenspflegerin sei gehalten, ihre Tätigkeit sparsam zu gestalten und fiskalische Interessen zu berücksichtigen. Davon abgesehen sei nur als erstattungsfähig anzusehen, was "für die rechtliche Organisation des Lebens des Betreuten erforderlich" sei. Dabei sei ein objektiver Maßstab eines "durchschnittlich befähigten, sich auf das wesentliche beschränkenden und durchschnittlich zügig arbeitende" Verfahrenspflegers anzusetzen. Für die Fertigung von Briefen sei lediglich ein pauschaler Zeitaufwand von je 15 Minuten anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass sie bis zur Abwicklung dieses Verfahrens bereits "Berufsbetreuerin" gewesen sei, sei in entsprechender Anwendung des § 1 BVormVG lediglich ein Stundensatz in Höhe von 35,00 DM anzusetzen.

Gegen die Kürzung der Vergütung hat die Verfahrenspflegerin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG. Nach der Neufassung des § 67 Abs. 3 FGG komme es nicht mehr darauf an, ob die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Ferner habe das Amtsgericht übersehen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG) vermutet werde, dass bei der Beiordnung bekannte qualifizierte Kenntnisse eines Verfahrenspflegers für die Führung der Pflegschaft nutzbar seien. Damit sei ein Stundensatz von 60,00 DM vorgegeben. Auch den abgerechneten Zeitaufwand habe sie als Verfahrenspflegerin für erforderlich halten dürfen. Eine Überprüfung dieses Zeitaufwandes sei lediglich unter Plausibilitätsgesichtspunkten möglich und im übrigen gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 10. Mai 1999 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung lediglich ausgeführt, es werde "mal eine Grundsatzentscheidung" benötigt.

II.

1. Die nach § 56 g Abs. 5 FGG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG ist schon deshalb gewahrt, weil die Beschwerdefrist mangels - nach § 16 Abs. 2 FGG erforderlicher - Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden ist.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht über die Abhilfe der von der Beschwerdeführerin eingelegten sofortigen Beschwerde befunden (a). Jedoch ist die Nichtabhilfeentscheidung erneut zu treffen (b).

a) Der die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers regelnde § 11 RPflG ist im Wege der teleologische Reduktion dahin einzuschränkend auszulegen, dass der die Abhilfebefugnis sperrende § 577 Abs. 3 ZPO nicht von der Verweisung des § 11 Abs. 1 RPflG erfasst wird. Dies hat der Senat bereits eingehend für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO (Senatsbeschluss FamRZ 1999, 1219 ff.; ebenso Beschluss des 9. Zivilsenats SchlHA 1999, 162 ff.; jeweils m.w.Nachw.) sowie für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO (Senatsbeschluss vom 8. November 1999 - 15 UF 111/99) dargelegt. Für das hier in Rede stehende Vergütungsfestsetzungsverfahren kann nichts anderes gelten. Folge ist, dass der Rechtspfleger nicht nur berechtigt, sondern aus Gründen der Rechtsanwendungsgleichheit auch verpflichtet ist, eine Abhilfeentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O. FamRZ 1999, 1220; Beschluss des 9. Zivilsenats SchlHA 1999, 162).

b) Das Amtsgericht hat sich mit der Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt. Hierzu hätte jedoch - weil die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte erstmals geltend gemacht worden sind - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Veranlassung bestanden; die vom Amtsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung der Sache macht eine eigene Sachentscheidung keinesfalls entbehrlich. Der Nichtabhilfebeschluss beruht auf diesem Verfahrensverstoß, weil nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zumindest im Hinblick auf die Höhe des Stundensatzes der Vergütung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

aa) Allerdings ist die Rechtspflegerin zu Recht davon ausgegangen, dass auch nach der Novellierung des Vergütungsrechts festgestellt werden muss, ob der Betreffende die Verfahrenspflegschaft entgeltlich, d.h. berufsmäßig führt (vgl. nur Bienwald in: Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. v. § 65 ff. FGG Rdnr. 148). Dies ergibt sich bereits aus der Verweisung der §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, 1908 i BGB auf § 1836 Abs. 1 BGB und findet seine Bestätigung im übrigen in der Bezeichnung des - nicht den Grund, sondern nach § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG lediglich die Höhe der Vergütung regelnden - "Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern". Jedoch gilt es bei der Beantwortung der Frage, ob eine berufsmäßig geführte Verfahrenspflegschaft vorliegt, zu beachten, dass sich der Gesetzgeber in § 1836 Abs. 1 BGB der Regelbeispielstechnik bedient hat. Daraus folgt, dass ausnahmsweise auch dann eine berufsmäßig geführte Verfahrenspflegschaft angenommen werden kann, wenn keines der Regelbeispiele des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB gegeben ist. Voraussetzung ist allerdings stets, dass es sich bei der Ausübung der Verfahrenspflegschaft nicht um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht handelt, sondern die Person gerade wegen ihres Berufs zum Vormund, Betreuer oder Verfahrenspfleger bestellt worden ist (vgl. Palandt/Diederichsen, 59. Aufl., § 1835 BGB Rdnr. 6 m.w.N.). So dürfte es sich hier verhalten. Nach Lage der Dinge wird das Amtsgericht die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin und Sozialpädagogin und damit aufgrund ihres Berufes eingeschaltet haben. Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch den Senat steht jedoch entgegen, dass sich der die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin bestellende Beschluss nicht bei den Akten befindet.

bb) Für die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist - da vorliegend nur Tätigkeiten in der Zeit ab dem 1. Januar 1999 in Rede stehen - ausschließlich § 1 BVormVG maßgebend. Dabei handelt es sich bei den in der Vorschrift genannten Vergütungssätze um Festbeträge, die vom Gericht weder über- noch unterschritten werden dürfen (vgl. Bienwald in FamRefK, Anhang nach § 1836a BGB Rdnr. 3). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG beträgt der Stundensatz 60,00 DM, wenn der Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und diese Kenntnisse - wie hier - durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben worden sind. Nach § 1 Abs. 2 BVormVG wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormundes etwas anderes bestimmt. Auch dies kann abschließend nur unter Würdigung des nicht bei den Akten befindlichen Beiordnungsbeschlusses beurteilt werden.

c) Den die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin bestellenden Beschluss beizuziehen und sodann über die sofortige Beschwerde in der Sache selbst abschließend zu befinden, erachtet der Senat nicht für sachdienlich, weil dem Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden soll, seine Entscheidung im Lichte des Beschwerdevorbringens zu überprüfen und der Beschwerde gegebenenfalls abzuhelfen.

d) Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Amtsgericht - unter Beachtung des auch im Vegütungsfestsetzungsverfahrens geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. dazu Keidel/Kuntze/ Winkler, 14. Aufl., § 56 g FGG Rdnr. 31) - folgendes zu berücksichtigen haben:

aa) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei unter dem 2. Februar 1999 zur Verfahrenspflegerin bestellt worden, lässt sich aus der Akte nicht nachvollziehen. Unter diesem Datum ist lediglich eine Verfügung des Amtsrichters ausgeführt worden ist (Bl. 19 der Akten). Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass als Grundlage der Vergütungsfestsetzung nur ein Beschluss nach § 50 Abs. 1 FGG in Betracht kommt; eine nur mit Handzeichen versehene Verfügung genügt diesen Anforderungen nicht.

bb) Mit Blick auf die Anzahl der vergütungsfähigen Stunden gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber fiskalischen Belangen bereits durch die Gesetzesfassung des neuen § 1 Abs. 1 BVormVG hinreichend Rechnung getragen hat. Sowohl durch das Merkmal der Erforderlichkeit als auch durch die feste Vorgabe von - eher im unteren Bereich des Angemessenen angesiedelten - Vergütungssätzen ist sichergestellt, dass der Vergütung von ausufernden und vom Zweck der Verfahrenspflegerbestellung nicht gedeckten Tätigkeiten ein Riegel vorgeschoben ist. Daher kommt den vom Amtsgericht ins Feld geführten fiskalischen Belangen keine eigenständige Bedeutung bei der Vergütungsfestsetzung zu.

cc) Nach Sinn und Zweck von § 1 Abs. 1 BVormVG sind nur solche - tatsächlich aufgewandten - Zeiten vergütungsfähig, die in den Kreis der dem Verfahrenspfleger nach § 50 FGG zugewiesenen Amtsgeschäfte fallen; Aktivitäten, die der Verfahrenspfleger außerhalb seiner eigentlichen Amtstätigkeit entfaltet, bleiben bei der Bemessung der Vergütung außer Betracht, mögen sie auch objektiv nützlich gewesen sein und zu einer Konfliktlösung beigetragen haben (vgl. dazu auch Bienwald in FamRefK, Anhang nach § 1836 a BGB Rdnr. 17; BT-Drucks 13/7158, S. 15 f.). Im einzelnen:

(1) Als "Anwalt des Kindes" hat der Verfahrenspfleger das Kind nur im und während des gerichtlichen Verfahrens zu vertreten (Stadler/Salzgeber FPR 1999, 336). Dabei ist der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers auf den jeweils zur Entscheidung anstehenden konkreten Verfahrensgegenstand beschränkt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 50 Abs. 1 FGG ("seine Person betreffenden Verfahrens") und wird bestätigt durch § 50 Abs. 3 FGG, wonach die Bestellung eines Verfahrenspflegers trotz Vorliegens eines der Regelbeispiele des § 50 Abs. 2 FGG unterbleiben soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(2) Die nähere Bestimmung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes hat ferner in Rechnung zu stellen, dass mit der Etablierung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG keine weitere dem objektiven Kindeswohl verpflichtete Institution geschaffen werden sollte. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber darum, die Stellung des Kindes als Rechtssubjekt durch einen unabhängigen Dritten zur Geltung zu bringen, weil dies von den Sorgeberechtigten in den Fällen des § 50 Abs. 2 FGG wegen erheblicher Interessengegensätze nicht erwartet werden kann (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 88; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1294). Die gerichtliche Entscheidung soll nicht über den Kopf des Kindes hinweg erfolgen. Der Verfahrenspfleger ist "Sprachrohr" des Kindes und hat deshalb dem Gericht die Wünsche und Vorstellungen des Minderjährigen so authentisch wie möglich nahe zu bringen (vgl. BT-Drucks 13/4899 S. 129; Bienwald in FamRefK, § 50 FGG Rdnr. 6; Marquardt FPR 1999, 338; Stadler/Salzgeber FPR 1999, 333). Er soll "parteilicher Vertreter" des Kindes sein (vgl. auch Marquardt a.a.O. m.w.N.) und den subjektiven Willen des Kindes im Verfahren zur Geltung zu bringen, damit dieser den Interessen der Sorgeberechtigten gegenübergestellt und in die richterliche Entscheidungsfindung einbezogen werden kann (Stadler/Salzgeber FPR 1999, 336).

Davon abgesehen soll dem Kind durch die Bestellung des Verfahrenspfleger vermittelt werden, dass ihm jemand für das aus seiner Sicht schwer durchschaubare Verfahren an der Seite steht, ihn im Verfahren begleitet, dieses Verfahren erläutert, ihm dadurch Ängste nimmt sowie darauf hinwirkt, dass das Verfahren kindgerecht gestaltet und im Hinblick auf das kindliche Zeitgefühl möglichst zügig betrieben wird (vgl. Stadler/Salzgeber a.a.O.; ferner BT-Drucks 13/4899 S. 130; Marquardt FPR 1999, 339).

Nur der für die Bewältigung dieser Aufgaben angefallene und erforderliche Zeitaufwand ist vergütungsfähig. Darüber hinausgehende Tätigkeiten (insbesondere Ermittlungen oder Vermittlungsversuche) fallen nicht in den Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1294) und vermögen daher keine Vergütungspflicht zu begründen.

(3) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Verfahrenspflegschaft - wie hier - von einer Mediatorin übernommen worden ist. Denn auch in solchen Fällen ist der Verfahrenspfleger nicht in seiner Funktion als Mediator in das Verfahren eingebunden. Das Gesetz weist dem Verfahrenspfleger keine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion zu (Stadler/Salzgeber FPR 1999, 330 u. 335). Es ist gerade nicht seine Aufgabe, eine neutrale, "allparteiliche" oder am objektiven Kindeswohl orientierte Position einzunehmen. Da das Kind in seinem Konflikt nicht neutral ist und der Verfahrenspfleger die subjektiven Kindesinteressen zur Geltung bringen muss, darf auch er nicht neutral sein. Die Aufgabe, dem - objektiv zu bestimmenden - Kindeswohl am ehesten genügende Lösungen zu finden, hat der Gesetzgeber den Familiengerichten, aber auch den im Verfahren beteiligten Jugendämtern (bzw. allgemeinen sozialen Diensten) anvertraut. Ein dahingehendes "Wächteramt", das zudem in Widerspruch zu der intendierten subjektiven Interessenvertretung geraten könnte, sollte dem Verfahrenspfleger nicht anheim gegeben werden (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1294).

dd) Eine weitere Einschränkung erfährt die Vergütungsfähigkeit von Bemühungen des Verfahrenspflegers dadurch, dass der aufgewandte Zeitaufwand - anders als bei § 1835 Abs. 1 Satz 1BGB in Verbindung mit § 670 BGB - nicht schon dann zu vergüten ist, wenn der Verfahrenspfleger den Umfang seiner Tätigkeit nach den Umständen für erforderlichen halten durfte, sondern gemäß § 1 Abs. 1 BVormG nur dann, wenn die Tätigkeit zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben nach einem objektiven Maßstab und bei einer Beurteilung ex ante erforderlich war.

(1) Hält der abgerechnete Zeitaufwand einer Plausibiltätskontrolle nicht stand, ist zu fragen, welchen Zeitaufwand ein sorgfältig arbeitender, effektiv den subjektiven Belangen des minderjährigen Kindes Rechnung tragender und durchschnittlich zügig arbeitender Verfahrenspfleger im konkreten Fall entfaltet hätte. Auch wenn sich dabei schematische Beurteilungen verbieten, schließt dies andererseits nicht aus, die Feststellung, welcher Zeitaufwand im konkreten Fall erforderlich war, im Wege der Schätzung entsprechend § 287 ZPO zu treffen.

(2) Zurückhaltung ist in aller Regel bei Absetzungen mit der Begründung geboten, der Verfahrenspfleger hätte sich beim Abfassen erforderlicher Stellungnahmen kürzer fassen oder sie gänzlich unterlassen müssen. Nur handgreiflich unsachgemäße Ausführungen mögen insoweit Veranlassung zu entsprechenden Beanstandungen geben.

4. Die Entscheidung bezüglich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 16 KostO.

Ende der Entscheidung

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