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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 15 WF 119/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB II, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 | |
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 | |
SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache (Prozesskostenhilfeverfahren)
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 26. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der ihr Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt vom 21. März 2005 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 4. April 2005 insoweit aufgehoben, als die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 € angeordnet worden ist.
Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig und in vollem Umfang begründet.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass an die Prozesskostenhilfe begehrende Partei gezahltes Kindergeld als deren Einkommen anzusehen ist (vgl. neuestens BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 -, FamRZ 2005, 605). Davon ist jedoch zumindest in zwei Fällen eine Ausnahme zu machen: Wird das Kindergeld zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes verwendet, ist es im Sinne des Prozesskostenhilferechts kein Einkommen der Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II betr. "Hartz IV" bzw. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betr. Sozialhilfe, dazu BGH a.a.O.). Dasselbe muss gelten, wenn ein volljähriges Kind wie hier die 19-jährige Tochter der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht und bei der Berechnung dieser Leistungen das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet wird (so in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheid für ihre Tochter vom 29. November 2004 in der Anlage Berechnungsbogen auf S. 6).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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