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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 15 WF 305/04
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 I S. 3 | |
SGB XII § 82 I S. 2 | |
SGB XII § 82 III |
15 WF 305/04
Beschluss
In der Familiensache
5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 21. Januar 2005 durch den Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 12. Oktober 2004 teilweise geändert. Die Ratenzahlung wird auf monatlich 30,00 € herabgesetzt.
Der Klägerin wird 1/2 Gerichtsgebühr auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.
Die Klägerin klagt in Prozessstandschaft für ihre Tochter. Wenn ein Elternteil in Prozessstandschaft für ein Kind auf Unterhalt klagt, hat er für die Kosten aufzukommen. Insbesondere hat er nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen, wenn er den Unterhaltsprozess verliert. Deshalb kommt es für die Prozesskostenhilfebewilligung allein auf die Vermögenslage des Prozessstandschafters an, nicht auf diejenige des Kindes (streitig, so auch Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 8 a zu § 114 ZPO m.w.N.).
Die Klägerin erzielt ein Einkommen in Höhe von monatlich 108,00 € und 113,54 € = 221,54 €.
Abzuziehen sind die Fahrtkosten in Höhe von 27,04 € 194,50 €
Der Erwerbstätigenbonus beträgt nunmehr gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII 30 % des Einkommens (s. auch Zöller a.a.O. Rdnr. 25 zu § 115). - 58,35 € 136,15 €
Der Kindesunterhalt ist kein Einkommen der Klägerin.
Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 6.1.2005 nunmehr klargestellt, dass an Ehegattenunterhalt gezahlt werden + 293,00 €.
Das Kindergeld ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Einkommen desjenigen, der es bezieht (OLG Schleswig, OLG-Report 2000, 112; streitig, so auch Zöller a.a.O. Rdnr. 19 zu § 115 m.w.N.). Die §§ 1612 b Abs. 5 BGB und 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII rechtfertigen keine andere Sichtweise.
§ 1612 b Abs. 5 BGB betrifft die unterhaltsrechtliche Frage der Anrechenbarkeit des Kindergelds. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind jedoch sozialrechtliche Maßstäbe für die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 3 heranzuziehen.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Minderjähren das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Im vorliegenden Fall ist der sozialhilferechtliche notwendige Unterhalt für Laura durch die Unterhaltszahlungen des Vaters in Höhe von 307,00 € monatlich gedeckt. Infolge dessen ist das Kindergeld der Klägerin als Einkommen zuzurechnen.
§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gilt nicht für volljährige Kinder. Das Kindergeld ist grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten, dem es ausgezahlt wird, als Einkommen zuzurechnen (Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, Sozialhilfe, Rdnr. 25 zu K 82). Eine abweichende Betrachtung ist hier nicht geboten.
Demnach ist das Kindergeld als Einkommen einzustellen. 308,00 € 737,15 € Freibetrag - 364,00 € Unterkunfts- und Heizkosten - 251,00 € besondere Belastungen - 49,00 € 73,15 € Die Ratenhöhe beträgt 30,00 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1811 KV GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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