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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 16 W 105/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 890 |
2. Bei einem aufgrund dieses Titels anhängigen Verfahrens nach § 890 ZPO tritt keine Erledigung ein, vielmehr ist der Antrag nunmehr als unzulässig zurückzuweisen.
16 W 105/02
Beschluß
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 7. August 2002 gegen den Beschluß des der 3. des Landgerichts vom 30. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta als Einzelrichter am 13. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers vom 25. März 2002 auf Festsetzungen eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner wird als unzulässig verworfen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 2.500,- €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach § 793 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel des Schuldners hat Erfolg, weil mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Titel, der Grundlage des angefochtenen Beschlusses gewesen ist, mit Wirkung von Anfang an weggefallen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a RdNr. 12; Zöller/Stöber, aaO., § 890 RdNr. 9 a mwN.). Damit erweist sich der Antrag des Gläubigers vom 25. März 2002 als von Anfang an mangels Titel als unzulässig.
Eine Feststellung der Erledigung dieses Verfahrens auf den Antrag des Gläubigers vom 3. Januar 2003 kommt nicht in Betracht. Eine Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist nämlich nicht eingetreten. Dies setzte nämlich voraus, dass ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag nach § 890 ZPO sich durch ein nachfolgendes Ereignis erledigt hätte. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Der Antrag ist vielmehr nunmehr als von Anfang an unzulässig zu behandeln.
Da der Schuldner sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 891, 91 ZPO zu Lasten des Gläubigers zu entscheiden. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Interesse des Schuldners an der Nichtzahlung des Ordnungsgeldes, §§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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