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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.08.2000
Aktenzeichen: 16 W 170/00
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 I | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 568 III |
SchlHOLG, 16. ZS, Beschluß vom 22. August 2000, - 16 W 170/00 -,
Beschluß
16 W 170/00 1 T 30/00 LG 31 C 557/99 AG Meldorf
In dem
1.
2.
- Beschwerdeführer und Beklagter -
- bevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1.
2.
- Beschwerdegegner und Kläger -
- bevollmächtigte: Rechtsanwalt
wegen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über Kosten
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die außerordentliche Beschwerde der Beklagten vom 16. Juni 2000 gegen den Beschluß der 1. des Landgerichts vom 10. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und
am 22. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die außerordentliche Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 3.500,- DM als unzulässig verworfen.
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluß der Beschwerdekammer des Landgerichts erfüllt nicht die engen Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung für die Zulassung dieses nur in extremen Notfällen gegebenen, das gesetzliche Rechtsmittelsystem übersteigendes Rechtsbehelfs. Die außerordentliche Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1.) Die Beklagten verkennen, daß auch der angefochtene Beschluß, durch den die zuvor zu Gunsten der Beklagten ergangene Entscheidung vom 21. Februar 2000 aufgehoben und ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Meldorf vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen worden ist, eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht über Prozeßkosten im Sinne von § 568 Abs. 3 ZPO darstellt. Folglich ist auch diese Änderungsentscheidung kraft Gesetzes jeder Anfechtung grundsätzlich entzogen. Diese vom Gesetzgeber bewußt gewählte Begrenzung des Rechtszuges in Kostensachen im Hinblick auf deren nachrangige Bedeutung im Verhältnis zur Hauptsache ist auch bei der Frage in Betracht zu ziehen, ob gleichwohl ganz ausnahmsweise ein außerordentliches Rechtsmittel als zulässig anerkannt werden kann.
Zwar ist das Rechtsinstitut der außerordentlichen Beschwerde auch ohne Rücksicht auf die Erschöpfung des Rechtsmittelzuges in der Rechtsprechung anerkannt. Ein solcher Rechtsbehelf ist indes auf "wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts" zu beschränken (zu allem Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 RdNr. 18 a m. w. N.). Ob ein solcher Fall bei einer unzutreffenden Kostenentscheidung überhaupt, jedenfalls bei einer Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO anerkannt werden kann, erscheint schon sehr zweifelhaft. Immer muß es sich aber um eine Entscheidung handeln, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.
2.) Den Beklagten ist einzuräumen, daß die Verfahrensweise des Landgerichts erheblichen Bedenken begegnet. Ein Fall krassen Unrechts, der den Senat als an sich unzuständiges Gericht zum Eingreifen zwänge, um der Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen, liegt indes noch nicht vor.
a) Das Landgericht ist ersichtlich der Ansicht gewesen, auf die Gegenvorstellung der Kläger ohne weiteres zur Abänderung seines zunächst ergangenen Beschlusses vom 21. Februar 2000 befugt gewesen zu sein.
Das ist offensichtlich fehlerhaft, wie die Beklagten zutreffend darlegen. Auch das Beschwerdegericht ist an seine eigene Entscheidung, die es auf ein fristgebundenes Rechtsmittel - wie hier - gefällt hat, gebunden.
Gegenvorstellungen gegen solche Entscheidungen sind grundsätzlich unzulässig (Zöller/Gummer, aaO., § 567 RdNr. 24).
b) Ist die abgeänderte Entscheidung in dem angefochtenen Beschluß dem Gesetz somit fremd, so entbehrt sie gleichwohl nicht jeder rechtlichen Grundlage.
Es ist nämlich inzwischen auch anerkannt, daß selbst unanfechtbare Entscheidungen vom Gericht auf Gegenvorstellung abgeändert werden können, wenn bei der Entscheidung das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (BGH NJW 1995, 403).
Eine solche abändernde Entscheidung hat das Landgericht der Sache nach getroffen, ohne allerdings den maßgeblichen Gesichtspunkt benannt zu haben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nämlich auch vorliegen, wenn das Gericht den Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis nimmt, indem es unstreitigen Sachvortrag als streitig behandelt.
Das Landgericht hat den angefochtenen Abänderungsbeschluß gefaßt, weil es dem Akteninhalt zuwider bei seiner ersten Entscheidung die Frage, wie lange die Klägerin zu 1) in H gewohnt hatte, als streitig angesehen hatte. Diesen Fehler hat das Landgericht gemeint korrigieren zu müssen.
Damit hat das Landgericht in einer Weise entschieden, die jedenfalls nicht jeder rechtlichen Grundlage entbehrte.
c) Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist auch nicht deshalb zulässig, weil der angefochtene Beschluß unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten vom Ansatz her genauso fehlerhaft ist wie der Ursprungsbeschluß vom 21. Februar 2000. Eine Kostenentscheidung nach Einzelansprüchen statt der gebotenen Quotelung nach dem Gesamtstreitwert hätte das Landgericht weder ansprechen noch - wie im angefochtenen Beschluß - durch Beschwerdezurückweisung bestätigen dürfen (dazu Zöller/Herget, aaO., § 92 RdNr. 1).
Ein "Ausnahmefall krassen Unrechts" liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kostenbeamte - wie bereits angekündigt - diesen Fehler der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren weitgehend wird ausgleichen können.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Der Beschwerdewert folgt aus dem Kosteninteresse der Beklagten. Sie erstreben, statt 90 % der Kosten nur 10 % zahlen zu müssen. 80 % der Gesamtkosten ergeben rund 3.500,- DM.
Ende der Entscheidung
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