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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: 16 W 35/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 766 | |
ZPO § 829 |
SchlHOLG, 16. ZS, Beschluß vom 17. Februar 2000, - 16 W 35/00 -,
16 W 35/00 7 T 676/99 LG 5 M 1909/99 AG Schwarzenbek
Beschluß
In dem
gegen
- Verfahrensvertreter: Rechtsanwälte Bauer-Habert pp., Reinbeker Straße 18 g, 22145 Stapelfeldt -
Drittschuldnerin:
vertreten durch den Vorstand
- Verfahrensvertreter: Rechtsanwälte Dr. Appel pp., Mönckebergstraße 11, 20095 Hamburg -
wegen Berechnung gepfändeten Arbeitslohnes durch den Drittschuldner
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 20. Januar 2000 gegen den Beschluß der 7. des Landgerichts vom 11. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
am 17. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Beschwerdewert von 600,- DM zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist nach § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO, letzeres schon deshalb, weil der angefochtene Beschluß dem Schuldner nicht zugestellt worden ist.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluß enthält einen neuen selbständigen Beschwerdegrund, weil das Amtsgericht den Antrag des Schuldners nach § 766 ZPO ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 5. Dezember 1999 als unstatthaft erachtet hat, während das Landgericht über den Antrag sachlich entschieden hat.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, weil der Antrag bereits unzulässig ist, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat. Mit der Erinnerung können nur Fehler von Vollstreckungsorganen geltend gemacht werden. Der Schuldner greift aber nicht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 5. Juli 1990 - 6 M 1208/90 - an, sondern die von der Drittschuldnerin vorgenommene Berechnung des an die Gläubigerin abzuführenden gepfändeten Teils des Arbeitseinkommens. Das betrifft ausschließlich die materiell-rechtliche Wirkung der Pfändung gemäß § 829 ZPO (so zutreffend Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850 a RdNr. 3). Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur eine andere Ansicht vertreten wird (OLG Düsseldorf VersR 1967, 750; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., RdNr. 729, Christmann Rpfleger 1988, 458 (459)) folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist nicht dazu bestimmt, einen Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner über die materiell-rechtliche Reichweite einer Pfändung zu entscheiden. Nach dem Gesetz hat der Drittschuldner den abzuführenden Betrag zu berechnen und haftet dafür Gläubiger wie Schuldner nach materiellen Recht, soweit nicht ausnahmsweise bereits das Vollstreckungsgericht hierzu Anordnungen erlassen hat. Zu Recht hat der Schuldner deshalb die Drittschuldnerin im Wege des Arbeitsgerichtsprozesses - allerdings erfolglos - versucht, haftbar zu machen. Ein anderer Weg steht ihm auch nicht offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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