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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 2 W 12/08
Rechtsgebiete: PStG, PersStdGAV, DA, ZPO


Vorschriften:

PStG § 49 Abs. 1 Satz 2
PStG § 49 Abs. 2
PStG § 47
PStG § 5
PStG § 20
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
PStG § 60
PStG § 61a
PStG § 65
PStG § 66
PersStdGAV § 25
DA § 258
DA § 261 Abs. 2
DA § 265
DA § 285 Abs. 2 Satz 3
DA § 266 Abs. 1a Satz 1
DA § 266 Abs. 1a Satz 3
ZPO § 438
1. Die Ergänzung des Geburtseintrags durch die Beischreibung eines Randvermerks stellt sich als Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags dar.

2. Gegenstand einer Berichtigung kann auch ein einschränkender Zusatz im Sinne der §§ 285 Abs. 2 Satz 3; 266 Abs. 1a Satz 1 DA sein.

3. Der Beweiswert deutscher Urkunden (z. B. Aufenthaltsgestattung, Reiseausweis, Personalausweis, Reisepass, Vaterschaftsanerkennung) reicht nicht weiter als die Grundlagen, die der ausstellenden Behörde zur Prüfung vorlagen.

4. Der einschränkende Zusatz "die Richtigkeit der Personaldaten der Eltern und des Kindes sind urkundlich nicht nachgewiesen" ist geboten, wenn keine einwandfreien Urkunden vorliegen, die sich auf ein zuverlässiges Register zurückführen lassen. Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von Zeugen und Sachverständigengutachten sowie der Umstand, dass der Betroffene die erforderlichen einwandfreien Urkunden nicht erlangen kann, vermögen hieran nichts zu ändern.


2 W 12/08

Beschluss

In der Personenstandssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten vom 17. Januar 2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2007 am 17.04.2008 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf die Erstbeschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2005 geändert.

Es wird angeordnet, dass der Geburtseintrag vom ......Nr. ....im Personendstandsbuch des Standesamtes ...... durch die Beischreibung eines Randvermerks dahin ergänzt wird, dass die Richtigkeit der Personaldaten der Eltern und des Kindes urkundlich nicht nachgewiesen sind.

Das Verfahren ist insgesamt gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für jede Instanz beträgt jeweils 3.000,00 Euro.

Den Betroffenen wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

I.

Die Betroffenen zu 1. und 2. stammen nach eigenen Angaben aus dem Norden des Irak. Beide wurden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten einen Reiseausweis. Dem Betroffenen zu 1. ist am ............. eine Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt worden. Am ............. gebar die Betroffene zu 2. den Betroffenen zu 3., der inzwischen auch eingebürgert ist. Der Betroffene zu 1. erkannte seine Vaterschaft am .......... an. Am selben Tage trug das Standesamt ......unter den eingangs angegebenen Personalien unter Nr. ....die Betroffene zu 2. als Mutter und den Betroffenen zu 1. als Vater in das Geburtenbuch ein. Ferner wurde auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Eltern eingetragen, dass ihr Kind den Familiennamen .....führt. Die Betroffenen meldeten sodann beim Standesamt .... ihre Eheschließung an. Dazu legte der Betroffene zu 1. eine irakische Identitätskarte und die Betroffene zu 2. einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vor. Auf Veranlassung der Beteiligten stellte das Landeskriminalamt im Gutachten ............ fest, dass beide Urkunden gefälscht waren. Das Standesamt lehnte deswegen die Anmeldung der Eheschließung ab. Am 28.10.2004 beantragte der Betroffene zu 1. beim Amtsgericht, den Standesbeamten anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen (28 III 5/04). Das Amtsgericht vernahm zur Identität der Betroffenen zu 1. und 2. als Zeugen ................. (Bruder des Betroffenen zu 1.), .............. (Bekannter des Betroffenen zu 1.), ............ (Mutter des Betroffenen zu 1.) und .............(Bekannter der Betroffenen zu 2.) und nahm der Betroffenen zu 2. eine Versicherung an Eides Statt dahin ab, am ........... in ............. im Irak geboren worden zu sein. In einem weiteren Gutachten ............... stellte das Landeskriminalamt fest, dass eine zwischenzeitlich vom Betroffenen zu 1. eingereichte Geburtsurkunde ebenfalls gefälscht war. Durch Beschluss vom 08.02.2005 wies das Amtsgericht das Standesamt an, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen. Auf die hiergegen von der Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde holte das Landgericht (3T 149/05) ein Gutachten des Deutschen Orient-Instituts ............ in Hamburg ............ über die Echtheit der ausländischen Urkunden und ein Gutachten des Landeskriminalamts über die Echtheit einer inzwischen eingereichten Scheidungsurkunde des Betroffenen zu 1. .............. ein. Die irakische Botschaft stellte auf Grund des gefälschten Staatsangehörigkeitsausweises der Betroffenen zu 2. einen Reisepass aus. Das Landgericht wies nach Anhörung des Betroffenen zu 1. in Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung seinen Antrag zurück, weil nicht festzustellen sei, dass seine Vorehe geschieden sei. Es bestünden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Scheidungsurkunde. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig.

Im Laufe des vorerwähnten Verfahrens hat die Beteiligte am 20.10.2004 - das vorliegende Verfahren einleitend - beim Amtsgericht beantragt, anzuordnen, den Geburtseintrag vom 28.01.2002 durch die Beischreibung eines Randvermerks dahin zu ergänzen, dass die Personaldaten der Eltern und des Kindes nicht bewiesen sind, sondern nur auf wahrscheinlich gefälschten Urkunden und den Angaben der Eltern beruhen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hatte keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, auf die zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 36 bis 40 d. A.), richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, der die Betroffenen zu 1. und 2. entgegengetreten sind. Der Senat hat die Akten des Verfahrens 28 III 5/04 und die Ausländerakten der Betroffenen beigezogen.

II.

Die nach §§ 49 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PStG, 27, 29, 21 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Berichtigung des Geburtseintrags scheide aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Eintrag unrichtig sei. Zwar habe der Sachverständige ...........in seinem im Parallelverfahren eingeholten Gutachten bestätigt, dass die vorgelegten Urkunden zweifelsfrei gefälscht seien. Er habe aber weiter ausgeführt, dass er gleichwohl keine Zweifel daran habe, dass es sich bei den Betroffenen zu 1. und 2. genau um die Personen handele, die in den gefälschten Personalpapieren angegeben seien. So sei die Angabe des Stadtviertels in ............., aus dem der Betroffene zu 1. stamme, zutreffend und wäre jemandem, der nicht dorther komme, kaum bekannt. Es sei auch nicht untypisch, dass Angehörige das Geburtsdatum des Bruders, der Schwester oder der Kinder nicht wüssten. Im Irak seien die Geburtsdaten völlig unwichtig und die Geburtstage würden auch nicht gefeiert. Zudem seien die Vornamen des Betroffenen zu 1. und seiner Brüder typisch kurdische Namen, auch was die Reihenfolge der Namen der Söhne angehe. Ferner spreche der Dialekt des Betroffenen zu 1. dafür, dass er aus der angegebenen Gegend stamme. Schließlich komme der Aussage der Mutter und des Bruders des Betroffenen zu 1., die dessen Identität bestätigt hätten, besondere Glaubwürdigkeit zu, weil schlechterdings aus Gründen der Ehre niemals eine Person als Sohn oder Bruder anerkannt würde, zu denen ein solches Verwandtschaftsverhältnis nicht bestünde. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Betroffene zu 2., denn nach den irakischen Sitten und Gebräuchen wäre es vollkommen unmöglich, dass ein Paar die Ehe miteinander eingehe, wenn nicht ihre Identität feststehe. Personen, die heiraten wollten, hätten eine intensive "familiäre Abprüfung" hinter sich, so dass Identitätsverschleierungen faktisch auszuschließen seien.

Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung die Bedeutung einer gesicherten Tatschengrundlage für das Personenstandswesen verkannt.

1. Der Antrag der Beteiligten anzuordnen, den Geburtseintrag durch die Beischreibung eines Randvermerks zu ergänzen, bezieht sich auf eine bereits abgeschlossene Eintragung. Er stellt sich demnach - wie vom Amts- und Landgericht zutreffen gewertet - als Antrag auf Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags nach § 47 PStG dar (vgl. OLG Köln StAZ 2007, 178; OLG München StAZ 2005, 360; BayObLG StAZ 2004, 202). Gegenstand einer Berichtigung kann - auch - wie hier - ein einschränkender Zusatz im Sinne der §§ 285 Abs. 2 Satz 3, 266 Abs. 1a Satz 1 Dienstanweisung für Standesbeamte und für ihre Aufsichtsbehörden (im folgenden: DA) sein (OLG Köln a.a.O.). Die Berichtigung setzt voraus, dass die Eintragung von Anfang an falsch war und die Unrichtigkeit des Eintrags feststeht. Dabei sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen (OLG Köln a.a.O., OLG München a.a.O., BayObLG a.a.O.). Ein solcher Nachweis ist der Beteiligten zur Überzeugung des Senats entgegen der Auffassung des Amts- und Landgerichts vorliegend gelungen. Der begehrte einschränkende Zusatz, den der Senat sinngemäß neu dahin gefasst hat, die Richtigkeit der Personaldaten der Eltern und des Kindes sei urkundlich nicht nachgewiesen, war bei der Eintragung und ist auch gegenwärtig richtig.

2. Nach § 21 Abs. 1 Nr 1 PStG werden in das Geburtenbuch eingetragen u. a. Vor- und Familiennamen der Eltern. Der Standesbeamte soll in diesem Fall nach § 25 Satz 1 Nr. 2. PersStdGAV verlangen, dass ihm die Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters vorgelegt werden, aus denen sich u. a. deren Vor- und Familiennamen ergeben. Er kann nach Satz 2 der genannten Vorschrift die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis der Angaben erforderlich ist (vgl. ferner § 20 PStG; §§ 258, 265, 266 DA). Dazu gehört auch, dass er sich über die Identität der Eltern jeweils durch ein geeignetes Legitimationspapier - als solches kommt nur ein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Personalausweis, Reisepass usw.) in Betracht (BayObLG StAZ 2005, 104) - Gewissheit verschafft. Zu den "Urkunden" zählen auch ausländische Urkunden. Diesen kommt allerdings nicht die Beweiskraft der §§ 66, 60 PStG zu, ihre Beweiskraft ist vielmehr nach § 438 ZPO zu würdigen (KG StAZ 2005, 320). An den aufgeführten zuverlässigen Unterlagen fehlt es hier gänzlich.

3. Die von den Betroffenen zu 1. und 2. vorgelegten Urkunden - Identitätskarte und Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1., Staatsangehörigkeitsausweis der Betroffenen zu 2. - sind gefälscht. Der von der irakischen Botschaft in Berlin auf Grund des gefälschten Staatsangehörigkeitsausweises der Betroffenen zu 2. ausgestellte Reisepass hat ebenfalls keinen Beweiswert. Damit gibt es für die Betroffenen keine Urkunden, deren Angaben zur Person sich auf zuverlässige Register zurückführen lassen. Die deutschen Einbürgerungsurkunden vom 25.04.2005 sind zur Feststellung der Identität ungeeignet. Eine Einbürgerungsurkunde sagt für den Rechtsverkehr nur aus, dass ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde die darin bezeichnete unter diesem Namen bekannte Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (§§ 15, 16 StAG). Die Beweiskraft bezüglich der Personalangaben kann naturgemäß nicht weiter reichen als die Prüfungsmöglichkeiten des ausstellenden Amtsträgers (BGH NJW 1996, 470; Kissner StAZ 2005, 98). Der ausstellende Amtsträger hat sich vorliegend offensichtlich nur auf die eigenen Angaben des Betroffen zu 1. und allenfalls auf gefälschte Urkunden gestützt, denen kein Beweiswert zukommt. Die Ausführungen zum Beweiswert der Einbürgerungsurkunden für die Angaben zur Identität gelten entsprechend für die Bescheinigungen der Betroffenen zu 1. und 2. über ihre Aufenthaltsgestattungen (vgl. BGH a.a.O.), ihre Reiseausweise (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 588) und die Vaterschaftsanerkennung des Betroffenen zu 1. (vgl. BayObLG StAZ 2005, 104).

Auch für einen möglicherweise ausgestellten Personalausweis gilt nichts anderes. Insbesondere kommt diesem keine konstitutive Wirkung mit der Folge zu, dass alle Behörden an dessen Inhalt zwingend gebunden wären (§§ 1 und 2 PAuswG).

4. Liegen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu den Angaben der Eltern nicht vor, so hat er hierüber einen erläuternden Zusatz aufzunehmen (§ 266 As. 1a DA). Diese mit der 18. DA-ÄnderVwV (BAnz Nr. 73 vom 19.04.2005) neu in die DA aufgenommene Bestimmung entspricht dem schon vorher allgemein anerkannten sog. Annäherungsgrundsatz, wonach die erwiesenen Tatsachen eingetragen und hinsichtlich der nicht belegten Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen werden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkt (BayObLG FamRZ 2005, 827; FamRZ 2005, 825; OLG Hamm FamRZ 2005, 128; Hepting/Gaaz, PStG, § 29 Rn. 84; Sturm StAZ 2005, 281, 282 ff.; Kissner STAZ 2005, 98, 100). Dieser Grundsatz trägt einerseits dem Interesse der Betroffenen Rechnung, zur Ermöglichung der Teilnahme am Rechtsverkehr rasch Lebensvorgänge im Wesentlichen beurkundet zu erhalten, andererseits dient er der Rechtssicherheit, indem der Beweiswert der Eintragungen deutlich gemacht wird (BayObLG StAZ 2005, 827; FamRZ 2005, 825).

5. Der Zulässigkeit dieses Verfahrens steht nicht entgegen, dass es den Betroffenen (unverschuldet) nicht möglich ist, die für eine uneingeschränkte Eintragung erforderlichen Urkunden zu erlangen (a), dass ein ausgewiesenes "Beweiswertgefälle" zwischen Personenstandsbüchern der Standesämter und den von anderen Behörden ausgestellten Urkunden besteht (b) und dass im vorliegenden Verfahren das Landgericht auf Grund der Aussagen von Zeugen, einer eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen zu 2. und eines Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angaben zur Identität des Betroffenen zutreffen (c).

a) Der Umstand als solcher, dass die Betroffenen möglicherweise die erforderlichen einwandfreien Urkunden nicht erlangen können, kann nicht dazu führen, den Einträgen der Familienstandsfälle einschließlich der damit zusammenhängenden Angaben - insbesondere auch zur Identität (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 2 W 231,07; BayObLG FamRZ 2005, 827; 2005, 825, StAZ 2004, 202) - in Personenstandsbücher und in Personenstandsurkunden über §§ 60 und 66 PStG eine Beweiskraft zu verleihen, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Andererseits beinhaltet der einschränkende Zusatz kein Werturteil zu Lasten der Betroffenen und benachteiligt sie nicht (vgl. Senat a.a.O.). Er beschreibt lediglich den gegebenen Sachverhalt. Zwar darf der Standesbeamte gemäß § 266 Abs. 1a Satz 3 DA in einem solchen Fall nur eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenbuch als Personenstandsurkunde ausstellen. Damit wird den Betroffenen jedoch ohne weiteres die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht. Die Urkunden des § 61a PStG stehen insoweit gleichrangig nebeneinander. Abgesehen hiervon steht vorliegend nicht einmal fest, dass die Betroffenen zu 1. und 2. keine echten und inhaltlich richtigen Urkunden beschaffen und vorlegen können. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten vom .............. Sie haben ferner nicht im Einzelnen erläutert, wie die gefälschten Urkunden beschafft worden sind und wie sie sich die - zum Teil sehr offensichtlichen Fehler - erklären. Es ist ihnen unbenommen, einwandfreie Urkunden zu beschaffen und sodann unter deren Vorlage ihrerseits eine Berichtigung der Eintragung in Form der Löschung des Klarstellungsvermerks zu verlangen.

b) Es trifft zu, dass im Einzelfall bei der Ausstellung von Urkunden die Anforderungen anderer Behörden an den Beweiswert von Angaben der Betroffenen zur Identität geringer sind, als die hier gestellten Anforderungen der Standesämter bei der Beurkundung von Personenstandsfällen. Sie begnügen sich insoweit nicht selten mit Eidesstattlichen Versicherungen. Das rechtfertigt sich möglicherweise daraus, das die anderen Behörden - auch auf Grund internationaler Vorschriften - gehalten sind, die Betroffenen zügig mit Urkunden auszustatten, die erforderlich sind, ihnen die hier zum Leben erforderliche Teilnahme am Rechtsverkehr überhaupt erst zu ermöglichen. Das ist nur machbar wenn zeitweise oder ungünstigenfalls auch auf Dauer Unvollständigkeiten in den Datengrundlagen in Kauf genommen werden. Diese Notwendigkeit besteht in den Fällen der §§ 60, 65 PStG nicht, so dass keine Bedenken bestehen, jedenfalls nach dem erwähnten Annäherungsgrundsatz eventuelle Unvollständigkeiten durch eine nähere Bezeichnung der Datengrundlage mit einem einschränkenden Zusatz kenntlich zu machen (vgl. auch bereits § 10 Abs. 2 Satz 2 BeurkG; § 78 Abs. 6 Nr. 10 AufenthG).

c) Das PStG geht davon aus, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen grundsätzlich durch Urkunden nachzuweisen sind (vgl.§§ 5 PStG, 25 PersStdGAV). Eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen stehen Urkunden im Beweiswert nicht gleich. Das gilt zumal, wenn die Betroffenen - wie hier - dem Standesamt ohne nähere Erläuterung über ihr Zustandekommen eine Reihe von zweifelsfrei gefälschten Urkunden vorgelegt haben. Eidesstattliche Versicherungen dienen lediglich einer grundsätzlich im Personenstandswesen nicht hinreichenden Wahrscheinlichkeitsfeststellung (vgl. Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 1) und ihre Entgegennahme ist deshalb auch dem Standesbeamten grundsätzlich versagt (§ 261 Abs. 2 Satz 3 DA). Sie sollten allenfalls nur zur Bekräftigung von Erkenntnissen aus anderen Quellen dienen (vgl. Vogt StAZ 2005, 313, 315 Fn. 19; 317; Kissner StAZ 2005, 98, 99). Nach Einschätzung des Senats erreicht auch der Zeugenbeweis - ungeachtet seiner Erwähnung als Aufklärungsmittel in § 261 Abs. 2 DA - nicht den Grad der Zuverlässigkeit eines Urkundenbeweises. Ohne dem Einzelnen von vornherein mit Misstrauen zu begegnen, gilt dies insbesondere in den hier in Betracht kommenden Fällen, in denen Verwandte und Bekannte der Betroffenen als Zeugen Aussagen zu seinen maßgeblichen Daten machen. Auch das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens beruht letztlich auf allgemeinen Erfahrungen, die im Einzelfall nicht zutreffen müssen und auch im Übrigen auf nicht zwingenden Schlussfolgerungen auf Grund menschlicher Verhaltensweisen. Insbesondere sind die Ausführungen des Sachverständigen zur Ausgabe des Passes durch die irakische Botschaft (Seite 18 des Gutachtens) nicht überzeugend. Die Beteiligte hat durch das Schreiben des Sächsischen Innenministeriums vom 31.05.2006 nachgewiesen, dass die Botschaft der Republik Irak in Berlin Pässe ohne weitere Prüfung lediglich auf Grund der Vorlage von (gefälschten) Staatsangehörigkeitsurkunden ausgestellt hat. Es muss tunlichst vermieden werden, dass auf Grund von letztlich nicht überprüften und nicht überprüfbaren Angaben der Betroffenen, ihrer Verwandten und Bekannten diese über §§ 60, 65 PStG einen Beweiswert erlangen, der ihnen nicht zukommt, insbesondere auf diese Weise und im Einzelfall möglicherweise öffentliche Sicherheitsinteressen gefährdende neue unzutreffende Identitäten begründet werden. Dem entgegenzuwirken ist der beanstandete Zusatz zur Verdeutlichung des Grades der Beweissicherheit der Urkunden ein geeignetes und gebotenes Mittel.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO; 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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