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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 2 W 93/07
Rechtsgebiete: GG, PsychKG-SH, BGB
Vorschriften:
GG Art. 19 | |
PsychKG-SH § 7 | |
BGB § 1896 Abs. 2 |
2. Zum Umfang der Überprüfung der Unterbringung auf einen entsprechenden Feststellungsantrag durch das Rechtsbeschwerdegericht.
3. Bei einer Unterbringung nach § 7 PsychKGS-H ist im Hinblick auf die psychische Erkrankung und die geforderte Gefährdungslage ein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Sachverhalt festzustellen und dieser im Verhältnis zur angeordneten Maßnahme zu würdigen.
4. Eine Vollmacht, die der Betroffene vorsorglich errichtet, geht einer Betreuung nicht unter allen Umständen vor, sondern nur insoweit, als sie geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB entfallen zu lassen.
5. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör beinhaltet u. a., dass ihm ein schriftliches Sachverständigengutachten grundsätzlich vollständig und rechtzeitig vor seiner Anhörung zu übermitteln ist. Wird ein mündliches Gutachten eingeholt, so hat dieses in Anwesenheit des Betroffenen zu geschehen oder- wenn dies aus gesundheitlichen Belangen nicht möglich ist - in Anwesenheit eines bestellten Verfahrenspflegers.
6. Ein Verfahrensverstoß wirkt sich bei der Feststellung der (materiellen) Rechtswidrigkeit nur aus, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Der Betroffene muss demnach in der Regel nach Kenntniserlangung von den ihm zunächst vorbehaltenen Umständen darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz vorgetragen hätte.
2 W 93/07
Beschluss
In dem Unterbringungsverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 26.04.2007 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25.04.2007 am 18.07.2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 3.000 €.
Gründe:
(Sachverhalt stark gekürzt)
Am 10.11.2005 erteilte die Betroffene den Herren T und P aus B eine Vorsorgevollmacht für den Fall, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr persönlich besorgen und/oder ihr Selbstbestimmungsrecht in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten von ihr selbst nicht mehr rechtlich wirksam ausgeübt werden könne. Diese Vorsorgevollmacht umfasst unter anderem die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Wahrnehmung der Gesundheitssorge. In der Verfügung und Vereinbarung zur Vorsorgevollmacht legte die Betroffene für die Bevollmächtigten fest, dass eine notwendige Behandlung nur von Ärzten durchgeführt werden dürfe, "die keine Psychiater sind" und eine stationäre Behandlung "ausschließlich auf nichtpsychiatrischen Stationen" durchgeführt werden sollte. Ausdrücklich verbot die Betroffene die Verabreichung von Psychopharmaka und das "Einsperren auf einer geschlossenen Station".
Am 19.04.2007 ordnete die Beteiligte die Unterbringung der Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station im Zentrum für integrative Psychiatrie in Kiel bis längstens zum 20.04.2007, 24:00 Uhr an und hat bei dem Amtsgericht einen Beschluss über die weitere Unterbringung der Betroffenen in einer geeigneten Krankenanstalt beantragt......Das Amtsgericht hat die Betroffene angehört........Am 20.04.2007 es Rücksprache mit dem Dienst habenden Arzt Dr. P gehalten. In dem Protokoll heißt es dazu:
"Der Dienst habende Arzt erklärte im Rahmen eines Kurzgutachtens mündlich, dass aus seiner Sicht ein Unterbringungsbeschluss von 2 Wochen dringend anzuraten sei. Das Tavor unterdrücke nur die Symptomatik. Dadurch könne die Betroffene wieder mit Dritten ein Gespräch führen. Es sei jedoch dringend erforderlich, dass sie wieder auf Neuroleptika auf ein Minimum eingestellt werde, damit keine Eigengefährdung mehr vorliege. Dies hätten vor allem auch die diversen Klinikaufenthalte in der Vergangenheit gezeigt, in denen u. a. auch der Versuch unternommen worden sei, die Betroffene ohne Medikamenteneinstellung zu behandeln. Die sei vollständig nach hinten losgegangen. Auch jetzt ist zu erwarten, dass die Betroffene sofort nach Entlassung aus der Klinik im jetzigen Stadium bei abklingender Wirkung des Tavor sofort wider mutistisch und völlig hilflos werden würde. Sie selbst zeigt insoweit keine Krankheitseinsicht und sieht die Behandlungsnotwendigkeit nicht. Die Betroffene wolle heute entgegen ärztlichem Rat unbedingt die Klinik verlassen, so dass eine gerichtliche Anordnung unumgänglich sei. Die Betroffene wäre in derart mutistischen zuständen wieder völlig hilflos, würde bei den inzwischen wieder kühlen Temperaturen einfach auf der Straße stehen oder sitzen, bis jemand sie wieder auffindet. Sie ist dann nicht in der Lage, sich selbst wieder nach Hause zu begeben, oder irgendwelche Handlungen vorzunehmen."
...................
Von dem Inhalt des am 20.04.2007 telefonisch erstatteten Gutachtens hat das Amtsgericht weder die Betroffene noch ihren Bevollmächtigten in Kenntnis gesetzt. Mit Beschluss vom 20.04.2007 hat es die weitere Unterbringung der Betroffenen in einem Krankenhaus bis längstens 04.05.2007, 18:00 Uhr angeordnet.......Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hat Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss eingelegt.
Am 24.04.2007 hat die Berichterstatterin der Kammer mit dem behandelnden Arzt telefoniert, der mitteilte, der Zustand der Betroffenen habe sich seit Aufnahme deutlich verschlechtert. Es wurde telefonisch ein Anhörungstermin ........vereinbart. Der Bevollmächtigte der Betroffenen erhielt zu diesem Termin keine Ladung. Am selben Tag hat sich die Berichterstatterin der Kammer in das Zentrum für integrative Psychiatrie begeben und dort zunächst den behandelnden Arzt angetroffen. Dieser erklärte Folgendes:
"Der Zustand der Betroffenen hat sich über das Wochenende weiter verschlechtert. Vorher war sie eher stuporös. Da hat sich die Behandlung mit Tavor noch gut ausgewirkt. Die Betroffene hatte die Medikamente vorher allerdings drastisch reduziert, nämlich auf 50 mg pro Tag, statt üblicher Dosierung von 750 mg. Von daher ist die weitere Verschlechterung ihres Zustandes durchaus nicht verwunderlich. Inzwischen ist die Betroffene im Antrieb deutlich verlangsamt, sie zeigt eine mimische Starre, eine Kommunikation mit ihr ist kaum noch möglich, sie ist zunehmend kataton. Die Betroffene wird weiter mit Tavor und Solian behandelt. Angesichts ihres derzeit hilflosen Zustandes ist eine stationäre Behandlung unter geschlossenen Bedingungen unbedingt erforderlich."
Wie sich aus dem Protokoll ergibt, hat die Berichterstatterin sodann versucht, die Betroffene anzuhören.......Weder die Betroffene, noch der Verfahrensbevollmächtigte erhielten eine Abschrift des Protokolls.
Mit Beschluss vom 25.04.2007 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen hat die Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt. ....................Am 04.05.2007 ist die Akte bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingegangen. Am gleichen Tag wurde die Betroffene aus der Klinik entlassen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2007 hat der Bevollmächtigte beantragt, festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig seien und die Betroffene in ihren Grundrechten verletzten.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist durch den Verfahrensbevollmächtigten gemäß den §§ 70m Abs. 1, 70g Abs. 3, 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
Es ist auch mit dem am 07.05.2007 gestellten Antrag zulässig, die Rechtswidrigkeit "der angefochtenen Beschlüsse" festzustellen. Zwar hat sich nach der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde die Hauptsache dadurch erledigt, dass die Betroffene am 04.07.2007 aus dem Krankenhaus entlassen worden ist. Dennoch fehlt der sofortigen weiteren Beschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtschutzes gebietet es, in Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung tief greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (BayObLGZ 2002, 304; OLGR München 2006, 184; OLGR München 2006, 191; KGR Berlin 2006, 359; KGR Berlin 2007, 306; KG BT-Prax 2007, 82).
Gegenstand der Rechtswidrigkeitsfeststellung durch den Senat ist sowohl die ursprüngliche Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht als auch die Frage, ob das Landgericht zu Recht die Fortdauer der Unterbringung bestätigt hat.
Der Betroffene legt durch seinen Antrag fest, in welchem Umfang er die Rechtswidrigkeit überprüft sehen möchte (vgl. BayObLGZ 2002, 302; OLGR München 2005, 792; OLGR München 2005, 885). Tritt eine Erledigung erst nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein, sind die Grenzen zu beachten, die einer Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde allgemein gezogen sind. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde und damit auch der Nachprüfung, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts und damit nur das, worüber das Beschwerdegericht eine Entscheidung getroffen hat. Nur wenn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung auch die Überprüfung der ursprünglichen Anordnung der Unterbringung und/oder der Durchführung der Unterbringung bis zur landgerichtlichen Entscheidung war, ist dem Gericht der weiteren Beschwerde auch die Entscheidung über diese Verfahrensgegenstände eröffnet (OLGR München 2005, 792; OLGR München 2005, 885).
In der sofortigen Beschwerde hatte der Bevollmächtigte der Betroffenen beantragt, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, da er rechtswidrig sei. Die mit diesem Antrag gestellte Beschwerde hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Indem der Bevollmächtigte nunmehr beantragt hat, festzustellen, dass die "angefochtenen Beschlüsse" rechtswidrig seien, erstreckt sich der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall sowohl auf die Entscheidung des Amtsgerichts, als auch auf die des Landgerichts.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die von dem Amtsgericht angeordnete und von dem Landgericht bestätigte Unterbringung der Betroffenen war nicht rechtswidrig. Die die Beschwerde der Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurückweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler.
Zutreffend haben sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 7 PsychKG SH bejaht.
Nach § 7 Abs. 1 PsychKG SH können psychisch kranke Menschen gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und so lange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift besteht eine Gefahr im Sinne des Abs. 1 insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, dass ein Schaden stiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer Unterbringung nach § 7 PsychKG im Hinblick auf die psychische Erkrankung und die geforderte Gefährdungslage ein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Sachverhalt festzustellen und dieser im Verhältnis zur angeordneten Maßnahme zu würdigen (Senat OLGR Schleswig 2003, 41). Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 2002, 909). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.03.1998 (NJW 1998, 1774) betont, dass die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut ist, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf. Die freiheitsichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setze auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidung (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Der Senat orientiert sich an diesen Maßstäben (vgl. Senat FamRZ 2000, 247; FamRZ 2001, 938; BT-Prax 2003, 41; OLGR Schleswig 2003, 359; OLGR Schleswig 2006, 294).
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.
Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit "in Form einer Schizophrenie" leidet. Zur Gefährdungslage hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
"Infolge der Erkrankung besteht eine akute Eigengefährdung. Wie die Anhörung bzw. deren Versuch durch die Berichterstatterin der Kammer sowie die Ausführungen des behandelnden Arztes Osterhage ergeben haben, hat sich der Zustand der Betroffenen trotz der inzwischen eingeleiteten Behandlung weiter verschlechtert, nachdem die Betroffene die Medikamente vor der Einweisung in die Klinik offenbar drastisch reduziert hatte. Die Betroffene ist massiv verlangsamt, völlig antriebsarm und nicht in der Lage, mit anderen zu kommunizieren. Bei der Schwere des Krankheitsbildes wäre sie nach Überzeugung der Kammer auf sich gestellt nicht in der Lage, auch nur die einfachsten Verrichtungen des täglichen Lebens vorzunehmen, sondern völlig hilflos. Angesichts des zunehmend katatonen Zustandes infolge der unzureichenden Medikamenteneinnahme vor der jetzigen Unterbringung bedarf die Betroffene dringend der Behandlung unter stationären Bedingungen. Eine ambulante Behandlung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßige Medikamentengabe kontrolliert werden und eine Versorgung rund um die Uhr sichergestellt sein muss. Zudem muss das Tavor, mit dem die Betroffene derzeit noch dringend behandelt werden muss, im Hinblick auf sein erhebliches Suchtpotential zunächst ausgeschlichen werden."
Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung in einem völlig hilflosen Zustand vorgefunden wurde, und dieser Zustand auch zum Zeitpunkt der Anhörung durch die Berichterstatterin der Kammer noch bestand, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den Anhörungsprotokollen des Amtsgerichts und des Landgerichts. Dass die Betroffene sich in einem derartigen Zustand der Orientierungslosigkeit und der Hilflosigkeit ganz erheblich selbst gefährdet, ist ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Es brauchten deshalb weder das Amtsgericht noch das Landgericht detaillierter auf die Gefährdungslage einzugehen, unschädlich ist infolgedessen auch, dass weder das Landgericht noch das Amtsgericht im Einzelnen konkret ausgeführt haben, wie sich die Gefährdungslage letztlich schädlich hätte auswirken können.
Psychische Erkrankung und Gefährdungslage werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Unterbringungsmaßnahme als unverhältnismäßig rügt, hat sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:
"Angesichts des schweren Krankheitsbildes ist die - aus Sicht der Kammer eher kurze - Unterbringung ohne weiteres als verhältnismäßig anzusehen. Insoweit unbeachtlich ist auch die von der Betroffenen errichtete Vorsorgevollmacht, weil diese vorsieht, dass eine psychiatrische Behandlung nicht erfolgen soll. Einer solchen Behandlung bedarf die Betroffene aber gerade, und zwar zu ihrem eigenen Schutz."
Diese Ausführungen begegnen im Ergebnis keinen Bedenken.
Der Umstand, dass die Betroffene im vorliegenden Fall eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, führt nicht dazu, dass die von dem Amtsgericht angeordnete und durch das Landgericht bestätigte Unterbringung rechtswidrig wäre.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen in der Beschwerdeschrift damit argumentiert, der Gesetzgeber habe nunmehr insbesondere im Privatrecht, teilweise aber auch in landesrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts der unbeeinträchtigt und in freier Willensbestimmung erteilten Vorsorgevollmacht ein "unbedingtes Primat" eingeräumt, trifft das für das hier in Rede stehende Unterbringungsverfahren nach § 7 PsychKG SH nicht zu.
Nach § 7 Abs. 3 PsychKG ist eine Unterbringung nach § 7 Abs. 1 PsychKG auch dann statthaft, wenn eine Unterbringung psychisch kranker Menschen nach den §§ 1631b, 1705, 1800, 1906, 1915 BGB durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, unterbleibt oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, der Unterbringung widerspricht. Dies zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber die mögliche Konkurrenz zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unterbringung gesehen hat und dabei der privatrechtlichen Maßnahme keinen Vorrang und insbesondere auch keine Sperrwirkung eingeräumt hat.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen zur Begründung seiner Auffassung auf das Betreuungsrecht verweist und ausführt, der Gesetzgeber habe der unbeeinträchtigt und in freier Willensbestimmung erteilten Vorsorgevollmacht ein "unbedingtes Primat" eingeräumt, kann dies bei der hier zu entscheidenden Frage nicht überzeugen. Zwar darf - was von dem Verfahrensbevollmächtigten nicht erwähnt wurde - gemäß § 1896 Abs.1a BGB gegen den freien Willen eines Betroffenen keine Betreuung eingerichtet werden. Eine Vollmacht, die der Betroffene vorsorglich errichtet, geht einer Betreuung nicht unter allen Umständen vor, sondern nur insoweit, als sie geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung i.S.d. § 1896 Abs. 2 BGB entfallen zu lassen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Unzutreffend ist die in der Beschwerdeschrift geäußerte Auffassung, dass die Frage der "Geeignetheit" oder "Ungeeignetheit" der bevollmächtigten Vertrauensperson bei der Frage der Erforderlichkeit staatlicher Fürsorge in Form der gesetzlichen Betreuung unbeachtlich sein soll.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine Betreuung nur dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten (....) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Der "Vorrang" der Vorsorgevollmacht im Betreuungsrecht ist also auch nicht "absolut", sondern steht unter dem in dem jeweiligen Verfahren zu prüfenden Vorbehalt der gleichen Eignung, was zum einen bedeutet, dass die Bevollmächtigten die Möglichkeit haben müssen, durch die ihnen erteilte Vollmacht die zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen ebenso gut wie ein Betreuer zu veranlassen und zum anderen, dass sie auch willens und in der Lage sein müssen, die Vorsorgevollmacht zum Wohl des Betroffenen einzusetzen, wenn der in der Vorsorgevollmacht geregelte Fall eingetreten ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Einrichtung einer Betreuung trotz Vollmacht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs.2 BGB.
Das Kammergericht hat unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben entschieden, dass eine Vollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegensteht, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. Verbietet ein Betroffener ausdrücklich die Verabreichung von Medikamenten in einer bestimmten Form oder untersagt er eine besondere Art der Behandlung, ist die Vertretungsmacht der Bevollmächtigten insofern eingeschränkt; die nur in eingeschränktem Umfang erteilte Vollmacht ist "als nicht gleichwertig mit den Handlungsbefugnissen eines Betreuers" anzusehen (vgl. KGR Berlin 2006, 359). Einen unter allen Umständen beachtlichen "Vorrang" der Vollmacht gibt es insoweit nicht.
Im vorliegenden Fall wäre die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht folglich nicht geeignet, eine ergänzende Betreuerbestellung mit den Aufgabenkreisen "Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung" mangels Erforderlichkeit im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB überflüssig zu machen. Unter Berufung auf diese Vollmacht könnte infolgedessen die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene nicht "verhindert" werden.
Die Vollmacht würde aber auch einer unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB genehmigten Unterbringung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Wie das OLG München in einer neueren Entscheidung ausgeführt hat, kann eine solche Unterbringung durch einen Betreuer nicht allein deshalb rechtswidrig sein, weil ein Betroffener eine anderweitige Vorsorgevollmacht an dritte Personen erteilt hat, die mit einer Unterbringung nicht einverstanden sind. Durch Einrichtung einer Betreuung kann sich zwar, sofern sich Vollmacht und Aufgabenkreis überschneiden, eine doppelte Vertretungskompetenz bezüglich der betreffenden Angelegenheiten ergeben. Ein Bevollmächtigter kann sich aber gegenüber dem Betreuer nicht auf einen "Vorrang" der von ihm geltend gemachten Vertretungsbefugnis berufen. Eine Entscheidung des Betreuers im Rahmen seines Aufgabenkreises und bei Vorliegen etwaiger gerichtlicher Genehmigungen wird nicht deshalb rechtswidrig, weil möglicherweise eine derartige gewillkürte Vertretungsbefugnis Dritter besteht (OLGR München 2006, 191).
Die von der Betroffenen erteilte Vollmacht würde folglich bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen weder der Einrichtung einer Betreuung noch einer Unterbringung im Rahmen dieser Betreuung entgegenstehen. Einer grundsätzlichen Anwendung des § 7 PsychKG steht die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht ebenso nicht entgegen, zumal es sich um eine öffentlich-rechtliche Unterbringungsmaßnahme zum Schutze der Betroffenen handelte, die in ihrer Anwendung unabhängig von den im BGB geregelten Unterbringungsformen ist und die Betroffene nicht durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht, in der sie unter anderem die stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik untersagt, verhindern kann.
Auch der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, die Freiheitsgarantie Art.2 GG und die "Freiheit zur Krankheit" führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen mehrfach zitierten Beschluss vom 07.10.1981 (2 BVR 1194/80) ausgeführt, dass das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG der Unterbringung eines psychisch kranken Menschen nicht entgegen steht, die ausschließlich den Zweck verfolgt, den psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, wenn er für sich gefährlich oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt:
"Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag, oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt, drängt sich auf. Wo hier die Grenzen eines zulässigen Eingriffs verlaufen, ist nicht zu entscheiden. Denn das Unterbringungsgesetz erlaubt die Anstaltsunterbringung ohnehin nur, wenn der Kranke für sich gefährlich oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UG). Mit diesen tatbestandlichen Voraussetzungen wahrt das Gesetz den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit."
In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Unterbringungsmaßnahmen auch unter Berücksichtigung der "Freiheit zur Krankheit" dann bejaht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen.
Diese Grundsätze gelten auch für § 7 PsychKG SH.
Wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach dieser Vorschrift vorliegen und im Rahmen der gebotenen Prüfung Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht werden, weil eine andere Möglichkeit zur Abwehr einer ernsten Gefährdung nicht gegeben ist, ist der Hinweis auf die "Freiheit zur Krankheit" nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu erkennen gegeben hat, er missbillige die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Krisenfall. Denn zum einen ist die Entscheidung gegen eine bestimmte Form der Behandlung im Rahmen einer "Vorsorgevollmacht" erkennbar von dem Gedanken getragen, eine etwaige krankheitsbedingte Gefährdung werde sich auf andere - dem Betroffenen genehmere - Art und Weise abwenden lassen, eine Hoffnung, die sich im Krisenfall mit vitaler Gefährdung dann allerdings nicht realisiert hat, so dass die Grundlagen einer solchen Willensentscheidung und deren Fortgeltung im Krisenfall durchaus in Zweifel gezogen werden können. Zum anderen endet die "Freiheit zur Krankheit" - wie das Bundesverfassungsgericht selbst an oben zitierter Stelle ausgeführt hat - dort, wo es um die Abwehr vitaler Gefährdung geht, so dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch nicht veranlasst sah, zu entscheiden "wo hier die Grenzen eines zulässigen Eingriffs verlaufen".
Dasselbe gilt im vorliegenden Fall entsprechend, die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht ändert hieran nichts. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 7 PsychKG SH sind - wie oben dargestellt - gegeben und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Unverhältnismäßig wäre die Maßnahme zur Gefahrenabwehr nur dann gewesen, wenn sie nicht geeignet und erforderlich gewesen wäre, um die bestehende Gefahr von der Betroffenen abzuwenden. Dies wäre unter anderem dann der Fall gewesen, wenn ein milderes Mittel - weniger einschneidend für die Betroffene als die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentziehung - zur Hand gewesen wäre, um die Gefahr von der Betroffenen abzuwenden. Dies ist indes nicht der Fall. Der Eintritt des Gefährdungsfalles zeigt deutlich, dass die Betroffene keine wirkungsvolle "Vorsorge" für den Fall der akuten Krankheitsphase getroffen hat. Die Betroffene wurde in hilfloser Lage angetroffen und musste zu ihrem eigenen Schutz in die Klinik gebracht werden. Obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen, der im vorliegenden Fall umfassend informiert gewesen ist, schon alsbald benachrichtigt worden ist - bereits am 20.04.2007 hatte er eine umfängliche Beschwerdeschrift bei dem Landgericht Kiel vorgelegt -, ist nicht ersichtlich, dass die "Bevollmächtigten" der Betroffenen sich im Verlauf des Verfahrens sich in irgendeiner Art und Weise um diese gekümmert hätten. Nicht ersichtlich ist, dass sie in irgendeiner Art und Weise zum Wohl der Betroffenen, die sich in einer akuten Krise befand, von ihrer Vollmacht Gebrauch gemacht hätten. Weil sich für die Betroffene positive, praktische Auswirkungen der Vorsorgevollmacht im Krisenfall nicht erkennen lassen, muten auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, eine Unterbringung der Betroffenen verböte sich ungeachtet der nicht in Abrede gestellten Gefahrenlage, weil die Betroffene aufgrund der frei und selbst bestimmt in der Vorsorgevollmacht niedergeschriebenen freien Willensbekundung eine Unterbringungsentscheidung "allein in die Hände der gewählten und bevollmächtigten Vertrauenspersonen" gelegt habe, rein theoretisch an. Eben weil die Bevollmächtigten der Betroffenen in der akuten Krisensituation nichts veranlasst haben, war eine Unterbringung der Betroffenen erforderlich und damit verhältnismäßig. Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, die Unterbringung sei letztlich auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die angenommenen Gefahren durch mildere Mittel hätten abgewendet werden können, wie z. B. durch die Behandlung auf einer offenen Station. Hier müssen sich die Bevollmächtigten doch fragen lassen, warum sie die Durchführung einer solchen vorgeblich geeigneten Behandlung nicht umgehend veranlasst haben, sondern die Betroffene über einen Zeitraum von 2 Wochen geschlossen untergebracht sein musste, weil sie selbst nicht in der Lage war, die Erforderlichkeit der Unterbringung zum Zwecke der Gefahrenabwehr einzusehen.
Eine rechtsfehlerhafte "Missachtung der Vorsorgevollmacht" durch die Instanzgerichte, die zu einer Rechtswidrigkeit der Beschlüsse führen würde, liegt damit nicht vor.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist diese Rüge zwar begründet, führt aber im Ergebnis nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, denn die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Amtsgerichts beruhen nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie die jeweiligen gutachterlichen Ausführungen der behandelnden bzw. diensthabenden Ärzte weder der Betroffenen noch ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor Abfassung der jeweiligen Entscheidung zur Kenntnis gebracht haben.
Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet der Anspruch eines Betroffenen auf rechtliches Gehör, dass er von den entscheidungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erhält und Gelegenheit bekommt, sich zu diesen Tatsachen zu äußern(vgl. Senat OLGR Schleswig 2004, 345). Dies gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten in Unterbringungsverfahren. Wird ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, so ist dieses dem Betroffenen grundsätzlich in vollständiger Form und rechtzeitig vor seiner Anhörung zu übermitteln (BayObLG BtPrax 1993, 208; BayObLG FamRZ 1995, 695; BayObLG BtPrax 2003, 175), wird ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt, hat dieses in Anwesenheit des Betroffenen zu geschehen oder, wenn dies aus gesundheitlichen Belangen nicht möglich ist, in Anwesenheit eines bestellten Verfahrenspflegers (vgl. BayObLG BtPrax 1993, 208; BayObLG FamRZ 1995, 695; BayObLGZ 2001, 219; BayObLG BtPrax 2003, 175; OLGR München 2006, 191; OLGR München 2006, 784; KGR 2007, 306; OLG Düsseldorf BT-Prax 1996, 188).
Allein die Feststellung eines Verfahrensfehlers führt jedoch nicht zwangsläufig zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Unterbringungsmaßnahme betrifft in erster Linie die Frage des Vorliegens der materiellrechtlichen Unterbringungsvoraussetzungen. Der Betroffene hat ein Interesse an der Feststellung, ob seine Unterbringung objektiv rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Deshalb kommt es nach Rechtsprechung des Senats für die Bewertung der die Freiheit entziehenden Maßnahme allein auf die objektive Rechtslage an (Senat SchlHA 2006, 139).
Anders als bei einer in erster Instanz verfahrenswidrig unterbliebenen Anhörung, die für die Vergangenheit nicht heilbar ist (vgl. BVerfGE 58, 208; BayObLGZ 2000, 220; BayObLGZ 2002, 304), kann der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch Nachholung geheilt werden (BayObLG FamRZ 1995, 695).
Ferner wirkt sich ein Verfahrensverstoß nur dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung auf ihm - und damit auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs.1 Satz 1 FGG - beruht. Eine Entscheidung beruht auf einer Gesetzesverletzung, wenn sie ohne diese anders ausgefallen wäre. Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung auch auf ärztliche oder behördliche Stellungnahmen, welche dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, stellt eine hierin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen absoluten Beschwerdegrund dar, bei dessen Vorliegen unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruhe. Sie ist vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht (BayObLGR 2004, 352). Deshalb muss stets die Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes geprüft werden (BayObLGZ 1980, 23). Der Rechtsbeschwerdeführer muss nach Kenntniserlangung von den ihm zunächst vorbehaltenen Umständen, darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz vorgetragen hätte (BayObLGZ 1990, 177; BayObLGR 2004, 352 - IURIS Volltext). Werden die Stellungnahmen dem Betroffenen im Verfahren der weiteren Beschwerde eröffnet und lässt sich nicht feststellen, dass das Beschwerdegericht in Kenntnis des Vorbringens des Betroffenen hierzu abweichend entschieden hätte, ist der Verfahrensverstoß der Vorinstanz nicht kausal (BayObLGR 2004, 352).
Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht ist dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf dessen Bitte hin das Protokoll vom 19.04.2007 übersandt wurde, das sämtliche ärztlichen Gutachten enthält, die im Verfahren vor dem Amtsgericht eingeholt worden sind. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hat in den Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die sich aus dem ärztlichen Gutachten ergebende Diagnose oder die in dem Gutachten dargestellte Gefährdungslage in Zweifel zu ziehen. Er hat seine Beschwerde vielmehr vornehmlich auf das Vorliegen der Vorsorgevollmacht gestützt, die eine Unterbringung unzulässig mache. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat er darüber hinaus lediglich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Er hat - nach Kenntniserlangung von den ihm zunächst vorenthaltenen Umständen - nicht dargelegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz vorgetragen hätte, was geeignet gewesen wäre, das Landgericht zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen.
Da die Verletzung rechtlichen Gehörs kein absoluter Beschwerdegrund ist, bei dessen Vorliegen unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruhe, sondern sie nur dann von Bedeutung ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht (BayObLGR 2004, 352). Letzteres hier aber ersichtlich nicht der Fall ist, konnte auch die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen angebrachte Gehörsrüge der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO.
Die Wertfestsetzung erfolgte nach § 131 Abs. 2, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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