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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 4 U 79/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 389 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 27.02.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 14.1.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe mit der Einschränkung aufrecht erhalten, dass eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten nicht ergeht.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
(abgekürzt gem. § 540 ZPO)
I.
Die Klägerin produziert und vertreibt Straßenmarkierungsmaterialien. Die Beklagte führt Straßenmarkierungsarbeiten aus und bezog von dieser in den Jahren 2005 und 2006 die entsprechenden Waren.
Die Klägerin begehrt für Lieferungen an die Beklagte in der Zeit vom 1.6.2005 bis 18.8.2006 einen Betrag von insgesamt 49.826,47 € zzgl. aufgelaufener Zinsen abzüglich einer Zahlungsgutschrift von insgesamt 15.000 € (s. Forderungskonto Bl. 7/8 d.A.).
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
a. 37.429,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1.11.2007,
b. bis zum 31.10.2007 rückständige Zinsen in Höhe von 654,08 €,
c. vorgerichtliche anwaltliche Mahnkosten in Höhe von 1.192,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gegenüber der - unstreitigen - Forderung der Klägerin in 1. Instanz aufgerechnet mit Gegenforderungen in Höhe von 31.666,48 € sowie von 7.369,63 €. Diese Forderungen hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Der Forderung über 31.666,48 € liegt zu Grunde, dass es wegen im Jahre 2005 von der Klägerin gelieferten Materialien zu Qualitätsbeanstandungen kam, der Auftraggeber der Beklagten, der L. hatte die entsprechenden Arbeiten der Beklagten gerügt. Nach Verhandlungen zwischen den Parteien, dem L. sowie der Lieferantin der Klägerin hatte sich die Klägerin verpflichtet, der Beklagten unentgeltlich Material nachzuliefern. Die Kosten für die Neuverlegung wollten sich die Klägerin und ihre Lieferantin teilen.
Der Forderung über 7.369,63 € liegt zu Grunde, dass nach Angaben der Beklagten die Klägerin auch für Vorhaben in den Städten M., N. und I. mangelhaftes Material geliefert habe, so dass die Beklagte die Arbeiten habe neu ausführen müssen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als unwirksam angesehen, da diese die Gegenforderungen weder in einer hinreichend spezifizierten und damit einen einlassungsfähigen Weise dargetan noch bewiesen habe.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10.6.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 14.1.2009 haben die Parteien nach Stellung der Anträge einen Widerrufsvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 31.000 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Damit sollten Klagforderung und die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erledigt sein. Zuvor hatte die Beklagte zu Protokoll erklärt, dass sie die von ihr erklärte Aufrechnung für den Fall fallen lasse, dass der abzuschließende Vergleich von der Klägerin widerrufen werde. Die Klägerin hat der Rücknahme der Aufrechnung widersprochen. Sie hat den Vergleich fristgemäß widerrufen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten im Termin erklärte Rücknahme der Aufrechnung sei unzulässig, da es sich bei einer Aufrechnung um eine sowohl materiellrechtlich als auch rechtsgestaltende Willenserklärung handele, die als solche sowie als Prozesshandlung bedingungsfeindlich sei.
Im Übrigen wird vollinhaltlich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg, als die geltend gemachte Forderung aus den Warenlieferungen zwischen den Parteien unstreitig ist und der Klage deshalb stattzugeben ist.
Die Forderung ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, da die Beklagte die von ihr in I. Instanz erklärte Aufrechnung ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2009 fallen gelassen hat. Eine Prozessaufrechnung kann als Prozesshandlung nach überwiegender Meinung, der der Senat sich anschließt, wieder zurückgenommen werden und hat zur Folge, dass die Aufrechnung auch materiellrechtlich unwirksam wird (BGH NJW-RR 1991, 156; HansOLG Hamburg MDR 1973, 57; OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 651; MünchKomm/ Schlüter, § 387 Rn 42; Staudinger/Gursky (2006) vor §§ 387 ff. Ziff. 3). Dem steht auch nicht der gleichfalls in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärte Widerspruch der Klägerin entgegen, denn ein Einwilligungserfordernis des Prozessgegners ist nicht ersichtlich.
Die Rücknahme der Prozessaufrechnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte diese lediglich für den Fall erklärt hat, dass die Klägerin den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich widerrufe. Zwar darf eine Prozesshandlung nur dann von einer Bedingung abhängig gemacht werden, wenn der Gegenstand der Bedingung ein "innerprozessualer Vorgang" ist. So ist z.B. allgemein anerkannt, dass ein Hilfsantrag von der Erfolglosigkeit des Hauptantrages abhängig gemacht werden darf. Auch ein Rechtsmittel darf hilfsweise und damit unter einer Bedingung eingelegt werden, wenn diese sich auf einen Vorgang innerhalb desselben Verfahrens bezieht (so BayObLG für eine Beschwerde, NJW-RR 1989, 1286). Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine bedingt eingelegte unselbständige Anschlussberufung zulässig ist, sofern sie von einem sog. innerprozessualen Vorgang abhängt (vgl. BGH NJW 1984, 1240). Entscheidend ist, dass für das Gericht vollständige Gewissheit über die Verfahrenslage besteht, die Wirksamkeit der Prozesshandlung muss spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststehen (BayObLG aaO; BayObLGZ 1987, 46; BGH NJW 1984, aaO.).
Ein solcher innerprozessualer Vorgang lag hiervor. Die Rücknahme der Aufrechnung war davon abhängig gemacht worden, ob die Klägerin (und nicht etwa ein Dritter) den vor dem Senat geschlossenen Vergleich widerrufen würde. Ihr war eine Widerrufsfrist eingeräumt worden bis zum 4.2.2009. Damit würde für das Gericht nach Ablauf der Frist feststehen, ob über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung zu entscheiden wäre bzw. ob der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet gewesen wäre. Es hätte eine vollständige Gewissheit des Gerichts bezüglich der Verfahrenslage bestanden.
Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 85 entgegen. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um die Rücknahme eines Rechtsmittels in Form einer Beschwerde gegen eine Umgangsregelung des Familiengerichts. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist jedoch nach allg. Meinung bedingungsfeindlich; sie darf nicht, was in Bezug auf andere Prozesshandlungen ausnahmsweise zulässig sein kann, von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH NJW-RR 1990, 67, mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 516 Rn 9).
Das Urteil war jedoch lediglich in tenoriertem Umfang aufrecht zu erhalten, da durch die Rücknahme der Aufrechnungserklärung seitens der Beklagten eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht (mehr) ergehen kann.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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