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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 5 W 68/07
Rechtsgebiete: GmbHG, AktG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
AktG § 99
AktG § 132
ZPO § 148
1. Die sofortige Beschwerde nach den §§ 132 III 2, 99 III AktG ist auch dann zulässig, wenn das Landgericht irrtümlich die "weitere Beschwerde" zugelassen hat.

2. Wird dem Gesellschafter einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine begehrte Auskunft verweigert, steht ihm grundsätzlich das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG zur Verfügung, in dem geklärt werden muss, ob der Informationsanspruch besteht oder ein Verweigerungsgrund - etwa nach § 51a II 1 GmbHG - eingreift. Er kann auch dann nicht auf die Anfechtung des informationsverweigernden Beschlusses verwiesen werden, wenn eine selbständige Anfechtbarkeit ausnahmsweise in Betracht kommt.

3. Ist Klage auf Einziehung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters erhoben worden, kann das von ihm angestrengte Verfahren nach § 51 b GmbHG analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung über das Einziehungsbegehren ausgesetzt werden.


5 W 68/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht am 29.02.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 6. November 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in dem Verfahren 11 O 90/07 LG Lübeck auszusetzen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Allerdings verweist § 51 b GmbHG für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrechts auf die entsprechende Anwendung des § 132 Abs. 1, 3 - 5 Aktiengesetz. Gemäß § 132 Abs. 3 Aktiengesetz gilt wiederum § 99 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 - 9 Aktiengesetz sinngemäß. Nach dieser Norm findet gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde statt. Dazu heißt es in § 132 Abs. 3 S. 2 Aktiengesetz weiter, dass die sofortige Beschwerde nur stattfindet, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.

Tatsächlich hat das Landgericht nicht die sofortige, sondern die "weitere Beschwerde" zugelassen. Es hat sich insoweit in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ersichtlich lediglich geirrt. Das Landgericht wollte das zulässige Rechtsmittel ausdrücklich zulassen. Dabei handelt es sich um die sofortige Beschwerde.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die übrigen Gesellschafter der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Antrag auf Einziehung ihres Geschäftsanteils - Einziehungsklage - nach § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages zu dem Az.: 11 O 90/07 LG Lübeck erhoben haben. Allerdings würde eine rechtkräftige, dem Antrag entsprechenden Entscheidung nach dieser Satzungsbestimmung auf den Zeitpunkt der Antragstellung - hier den 15.8.2007 - zurückwirken. Die Antragstellerin würde dann rückwirkend ihre Gesellschafterstellung bei der Antragsgegnerin verlieren. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass ausgeschiedenen Gesellschaftern das Auskunftsrecht nach § 51 a GmbHG nicht zusteht. Sie haben nur ein auf § 810 BGB zu stützendes besonderes Informationsrecht, dass sich aber beschränkt auf die berechnungserheblichen Tatsachen, soweit ihnen nämlich Abfindungs- oder Gewinnansprüche noch zustehen (vgl. Baumbach/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 51 a Rn. 7; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 51 a Rn. 13). Die Antragsberechtigung nach § 51 b GmbHG entfällt, wenn der Antragsteller seine Gesellschafterstellung während des Verfahrens, aber noch vor der Entscheidung über diesen Antrag verliert. In einem solchen Fall soll der Antrag nach der herrschenden Meinung aber nicht unzulässig werden, sondern unbegründet sein (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 51 b Rn. 13 n. w. N.). Dann wäre auch die sofortige Beschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet.

3. Die Begründung des Landgerichts für die Abweisung des Antrags nach § 51 b GmbHG ist nicht zutreffend. Der Gesetzgeber hat sich dahin entschieden, dem Gesellschafter für die Durchsetzung seines sich aus § 51 a GmbHG ergebenden Informationsanspruchs ein besonderes, in § 51 b GmbHG geregeltes Verfahren zur Verfügung zu stellen, bei dem es sich um ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, das den Regeln des FGG unterliegt.

Allerdings kann der Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsbegehrens ein ausdrücklicher Beschluss der Gesellschafter nach § 51 Abs. 2 S. 2 GmbHG - wie hier - zugrunde liegen. Dann stellt sich die Frage nach dem Verhältnis des Auskunftserzwingungsverfahrens gem. § 51 b GmbHG zu einer Anfechtung des Verweigerungsbeschluss im streitigen Verfahren. Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits in WM 1988, 121 ff. entschieden, dass für die Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluss mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum ist, wenn der Gesellschafter mit ihr lediglich das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeitserklärung des Beschlusses zwecks Durchsetzung seines Informationsanspruches zu erreichen. Denn der Gesetzgeber hat in Gestalt des Verfahrens nach § 51 b GmbHG einen einfacheren und schnelleren Weg zur Erzwingung des Informationsrechtes eröffnet.

Der Beschwerdeerwiderung ist nur insoweit Recht zu geben, als auf der Grundlage dieser Entscheidung, der die Literatur durchweg folgt, im Einzelfall eine selbständige Anfechtbarkeit des informationsverweigernden Beschlusses in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter ein über seinen Wunsch nach Erhalt der verweigerten Auskunft hinausgehendes Interesse darzulegen vermag (BGH a. a. O., Rn. 10 bei Juris). Dies schließt allerdings keineswegs das vom Gesetzgeber gerade als vorrangig konzipierte Erzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG aus (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 51 b Rn. 9; Baumbach/Zöllner, a. a. O., § 51 a Rn. 49; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 51 b Rn. 13). Übereinstimmend und zutreffend verweisen die Kommentatoren darauf, dass das Verfahren nach § 51 b und die im Einzelfall etwa zulässige Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Auskunft verweigert worden ist, grundsätzlich unabhängig voneinander sind. Keinesfalls gibt es jedenfalls einen Vorrang oder gar eine Ausschließlichkeit des Verfahrens der Anfechtung eines Auskunftsverweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 S. 2 GmbHG (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O.). Eine solche Auffassung wäre ersichtlich vor dem Hintergrund nicht tragbar, dass der Gesetzgeber gerade § 51 b GmbHG als besonderes Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsrechtes vorgesehen hat.

Besonderheiten im vorliegenden Fall, die das Landgericht annimmt, bestehen tatsächlich nicht. Allerdings ist zwischen der Parteien streitig, ob und inwieweit die Aktien der Antragstellerin noch von der A AG gehalten werden und ob und inwieweit diese als Wettbewerberin anzusehen ist. Gestützt auf diese Annahmen, aber auch auf eine grundsätzlich gesehene Wettbewerbssituation zwischen den Parteien hat die Gesellschaftermehrheit der Antragsgegnerin die Auskunft aus wettbewerblichen Gründen nach § 52 a Abs. 2 S. 1 GmbHG verweigert. Gerade das ist aber ein typischer Fall, wo der Gesellschafter, dem Auskunft verweigert worden ist, nach § 51 b GmbHG vorgehen kann. Denn dieses Verfahren dient der Durchsetzung des sich aus § 51 a GmbHG ergebenden Informationsanspruchs, so dass typischerweise in diesem Verfahren geklärt werden muss, ob der Informationsanspruch besteht, oder ob ihm etwa der Verweigerungsgrund nach § 51 a Abs. 2 S. 1 GmbHG bzw. andere durchgreifende Informationsverweigerungsgründe entgegenstehen (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 51 b Rn. 7).

4. Es ist sachgerecht, auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur Entscheidung durch das Landgericht an dieses mit der Maßgabe zurückzuverweisen, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehungsklage zu dem Az. 11 O 90/07 LG Lübeck in analoger Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.

Für die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 Abs. 2 GmbHG) sieht die Satzung der Antragsgegnerin in § 10 Ziffer 6 vor, dass eine solche möglich ist, wenn ein Gesellschafter einen wichtigen Grund gibt, der seinen Ausschluss rechtfertigen würde, er insbesondere eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung verletzt hat. Dann können die anderen Gesellschafter die Einziehung seines Geschäftsanteiles beim ordentlichen Gericht beantragen und wirkt die rechtskräftige Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragsstellung zurück. Für die Frage der Wirksamkeit der Einziehung sind die Satzungsbestimmungen maßgeblich (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O. § 34 Rn. 25, 30).

Mit der Wirksamkeit der Einziehung - im etwaigen Falle einer rechtskräftigen, dem Einziehungsantrag stattgebenden Entscheidung also rückwirkend zum 15.8.2007 - verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung. In der Folge steht ihm wie ausgeführt der Auskunftsanspruch nach § 51 a GmbHG nicht mehr zu. Der Antrag im Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG müsste dann mit der zutreffenden herrschenden Meinung als unbegründet abgewiesen werden. Eine Fortsetzung dieses Verfahrens auf der Basis des § 810 BGB würde an der Verschiedenheit der Verfahren zur Durchsetzung von Rechten aus § 810 BGB einerseits und § 51 a GmbHG andererseits scheitern (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 51 b Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund ist aber anerkannt, dass das Auskunftserzwingungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt werden kann, wenn eine Vorfrage des Informationserzwingungsverfahrens - wie gerade die Gesellschaftereigenschaft - Gegenstand eines Zivilprozesses ist. Ist die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren nach § 51 b GmbHG mindestens teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen desjenigen Rechtsverhältnisses abhängig, über welches in dem anderen Verfahren entschieden wird, kommt die Aussetzung entsprechend § 148 ZPO in Betracht (OLG Hamm, NJW-RR 2007, 333 f., bei Juris Rn. 22; Scholz/Karsten Schmidt a. a. O., § 51 b Rn. 9). Macht ein Gesellschafter in einem Zivilverfahren die Feststellung geltend, dass der von seinen Mitgesellschaftern gefasste Beschluss über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft nichtig ist, kann dies zur Aussetzung des Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 51 b GmbHG - in analoger Anwendung von § 148 ZPO - wegen Vorgreiflichkeit führen (OLG Köln, WM 1998, 218, 219).

Vorgreiflichkeit der Einziehungsklage 11 O 90/07 LG Lübeck ist hier wie dargestellt gegeben.

Es liegen auch keine durchgreifenden Gründe vor, die die Aussetzung hier unzumutbar erscheinen lassen würden. Der wichtige Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile gemäß § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages soll nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gerade in geschäftsschädigenden Handlungen der Antragstellerin wegen einer bestehenden wettbewerblichen Konkurrenzsituation zwischen den Parteien liegen. Insoweit ist in jenem Verfahren 11 O 90/07 mithin eine weitere wesentliche Frage zu klären, die auch für die Verweigerung des Informationsrechtes nach § 51 a Abs. 2 S. 1 GmbHG von Bedeutung wäre. Die Antragstellerin hat deutlich gemacht, ihr Auskunftsbegehren werde - nach dem aus ihrer Sicht wirksamen Aktienverkauf von der A AG an einen Dritten - im Wesentlichen von ihrer auch im Wege der Strafanzeige verfolgten Vermutung bestimmt, dass der Antragsgegnerin gesellschaftsrechtswidrig Vermögen entzogen werde, um den Gewinn zu schmälern. Des Weiteren ist ihr Ziel, Transparenz in die Geschäfte der Antragsgegnerin zu bringen, um selbst in die Lage versetzt zu werden, deren Geschäfte aktiv zu fördern (Bl. 74 d.A.). Diese Ziele erfordern es nicht, die vorgreifliche Frage der Klärung der Gesellschafterstellung der Antragstellerin ausnahmsweise zugunsten des Auskunftsanspruchs zurückzustellen.

5. Auch unabhängig von der mangelnden Klärung der Gesellschafterstellung der Antragstellerin kann der Senat derzeit nicht abschließend entscheiden, ob und inwieweit der mit dem Auskunftserzwingungsverfahren verfolgte umfangreiche Auskunftsanspruch der Antragstellerin begründet sein könnte. Die Auskunftsverweigerung ist im Wesentlichen gestützt worden auf § 51 a Abs. 2 GmbHG. Danach dürfen die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Diese Vorschrift ermöglicht es, gerade auch einen Gesellschafter, der ein Konkurrenzunternehmen betreibt oder an einem solchen als Kapitalanleger beteiligt ist, jedenfalls insoweit von Informationen auszuschließen, als durch sie wegen der wettbewerblichen Konkurrenzsituation eine Gefährdungslage für die Gesellschaft eintritt. Das allerdings muss für jede einzelne Information geprüft werden. Gegenstände der Informationsverweigerung können im Einzelfall nicht nur echte Betriebsgeheimnisse, sondern auch darauf zielende Entwicklungen, Planungen und Marketing sein (Scholz/Karsten Schmidt, a. a. O., § 51 a Rn. 39).

Zwischen den Parteien dürfte jedenfalls eine erhebliche Wettbewerbssituation vorliegen. Denn die Antragstellerin vertreibt X-Systeme und stellt in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen zur Verfügung. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls X-Systeme und bietet dazu Dienstleistungen an, auch wenn sie sich ihrerseits diese Systeme anderweitig beschaffen muss. Nicht im Streit ist, dass es sich auf dem Gebiet "X-Systeme" um einen sehr engen Markt handelt, auf dem nur wenige Firmen konkurrieren. Ein unmittelbarer Konkurrent der Antragsgegnerin ist auch die B GmbH, ein Tochterunternehmen der A AG. Die A AG war jedenfalls 2006 bis Februar 2007 Inhaber von 100 % der Aktien an der Antragstellerin. Selbst wenn der Aktienverkauf wirksam sein sollte, möchte sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass der nunmehrige Erwerber der Aktien (die Wirksamkeit des Erwerbs ist streitig), Herr C, ein Kommilitone des ehemaligen Vorstandes der A AG sei (Bl. 142 d.A.) und es deshalb weiterhin ein Näheverhältnis der Antragstellerin zu dem unmittelbaren Konkurrenten gebe.

Insoweit ist von Bedeutung, dass - was die begehrten Auskünfte angeht - bereits die Besorgnis zweckwidriger Verwendung zur Verweigerung ausreicht. Es genügt das Vorliegen einer konkreten, d. h. durch das Vorliegen von Tatsachen gestützten Gefahr solcher zweckwidriger Verwendung, die nicht unwahrscheinlich sein darf, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben muss. Ausreichende Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn der betroffene Gesellschafter jedenfalls in einer engen Verbindung zu einem Konkurrenzunternehmen steht (Baumbach/Zöllner, a. a. O., § 51 a rn. 34 m. w. N.).

Könnte diese Voraussetzung schon wegen des unmittelbaren Konkurrenzverhältnisses der Antragstellerin zur Antragsgegnerin bejaht werden, müsste aber zu den einzelnen 26 Auskunftsanträgen der Antragstellerin geklärt werden, inwieweit bei Erteilung die Gefahr zweckwidriger Verwendung besteht. Dazu fehlt es bisher an einer detaillierten Einlassung der Antragsgegnerin, die erforderlich erscheint. Nicht zu verkennen ist, dass aus Sicht der Antragstellerin mit ihrem Auskunftsbegehren vor allem "Fragen der Planung und Budgetierung, der personellen Ausstattung, den Risiken und der Infrastruktur der Gesellschaft" von Interesse sein sollen, wie sie selbst in ihrem Schreiben vom 16.3.2007 (Bl. 74 d.A.) erklärt hat. Das sind aber Fragen, die typischerweise im Rahmen einer sehr engen Konkurrenz für den Wettbewerber von Nutzen und damit für die betroffene Gesellschaaft von Nachteil sein können.

Ende der Entscheidung

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