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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.01.2002
Aktenzeichen: 9 W 162/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 6 I S. 2 |
9 W 162/01
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21. Mai 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kiel vom 7. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 3. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde fallen der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 536, 86 € (1.050 DM) zur Last.
Gründe:
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO war mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts der Kläger und damit bereits vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) angefallen. Die einmal angefallene Gebühr kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht im Nachhinein wegfallen. Der Rechtsanwalt und die Kläger sind - entsprechend einer damals allgemeinen Ansicht (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rn. 10) - von einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber ausgegangen und durften das auch. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht auf einer Rechtsfortbildung unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Nr. 1953 KV GKG.
Ende der Entscheidung
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