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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 9 W 183/99
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 34 Abs. 2 |
9 W 183/99 2 O 387/98 LG Itzehoe
Beschluß
In Sachen
der Firma (GmbH & Co.), vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, dieser wiederum vertreten durch die Herren und,
Klägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Herrn,
Beklagter,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Kostenfestsetzung
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 21.09.1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Itzehoe vom 02.09.1999 am 25.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.044,00 DM.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Weder die Vorprozeßakten 2 O 123/95 noch das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen S. vom 25.07.1996 sind als Beweis i. S. des § 34 Abs. 2 BRAGO verwertet worden. Ein echter Urkundenbeweis liegt nur vor, wenn das Ergebnis der anderweit durchgeführten Beweisaufnahme zwischen den Parteien streitig und somit klärungsbedürftig ist. Über den Inhalt des schriftlich vorliegenden Sachverständigengutachtens S. bestand jedoch kein Streit, sondern nur über dessen Richtigkeit, nämlich ob es sich bezüglich der Drückerhalsverlängerungen um eine Mängelbeseitigung oder einen zusätzlich zu vergütenden Ergänzungsauftrag handelte. Wenn das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen insoweit auf das Sachverständigengutachten S. bezogen hat, dann liegt keine erneute Beweisaufnahme vor, sondern eine Würdigung eines unstreitigen Beweisergebnisses (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 34 Rn 18 - 20).
Auch soweit das Landgericht sich aus vorprozessualen Schreiben und den Schriftsätzen des Vorprozesses die Überzeugung gebildet hat, an einem bestimmten Tag sei eine Abnahme der Werkleistung der Klägerin durchgeführt worden, hat es nur Schlußfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen gezogen. Dies stellt ebenfalls keine Beweiserhebung dar, sondern die Würdigung unstreitiger Tatsachen (vgl. den Beschluß des Senats v. 26.04.1981 - 9 W 102/81 - JurBüro 1981, 1689 = SchlHA 1982, 63).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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