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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 9 W 28/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 104
ZPO § 522 II
Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sich ein Anwalt erst nach einer Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO an den Berufungskläger für den Berufungsbeklagten meldet
9 W 28/03

Beschluss

In Sachen

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 30.12.2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Itzehoe vom 17.12.2002 durch den Vorsitzenden als Einzelrichter am 13.03.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 977,91 €.

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Rechtspflegerin bejahte Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten der Verfügungskläger für das Berufungsverfahren dem Grunde nach ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26.11.1998, OLGR 1999, 57 ff. = SchlHA 1999, 165 f. = MDR 1999, 381 ff.) ist nach Einlegung einer Berufung der Berufungsbeklagte sofort berechtigt, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Berufungsinstanz zu betrauen, um seine Interessen im Berufungsverfahren wahrzunehmen. Das gilt auch dann, wenn eine Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen wird. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof mittlerweile gebilligt worden (Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02). Der Anwendung dieses Grundsatzes steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende des 1. Zivilsenats vor der mit Schriftsatz vom 25.07.2002 erfolgten Legitimation des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger bereits mit Verfügung vom 18.06.2002 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hatte. Zum einen folgte daraus allein keine Gewissheit, dass es für die Verfügungskläger keiner eigenen Tätigkeit mehr bedurfte, um das Berufungsverfahren zu einem für sie günstigen Abschluss zu bringen, zumal die den Verfügungsbeklagten eingeräumte Stellungnahmefrist bei Legitimation noch lief. Zum anderen haben die Verfügungsbeklagten sogar noch nach der Meldung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 01.08.2002 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt und erwirkt, was - für sich genommen - geeignet war, die immerhin in Betracht kommende Ungewissheit der Verfügungskläger über den weiteren Verlauf zu bestärken. Schließlich ist nach der eigenen Darstellung der Verfügungsbeklagten die lediglich mündliche Ankündigung ihres Prozessbevollmächtigten, bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Berufung zurückzunehmen, erst anlässlich der Verhandlungen nach dem 25.07.2002 erfolgt. Nach allem kann von einem in der Meldung zu den Akten liegenden Missbrauch in Schädigungsabsicht nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 KV-GKG.

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