Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.02.2001
Aktenzeichen: 9 W 5/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 485 | |
GKG § 49 |
SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 09. Februar 2001, - 9 W 5/01 -,
Beschluss
9 W 5/01 2 OH 10/99 LG Kiel
In dem selbständigen Beweisverfahren
des Maurermeisters
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Frau
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.12.2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13.12.2000 am 09.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antragsteller hat im selbständigen Beweisverfahren beantragt, im Wege der Beweissicherung ein schriftliches Sachverständigengutachten über vier Beweisfragen einzuholen, die sämtlichst eine von dem Antragsteller hergestellte Stahlbetondecke eines Bauvorhabens der Antragsgegnerin betreffen. Nach Eingang des Gutachtens hat die Antragsgegnerin beantragt, ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen zu drei Beweisfragen einzuholen, die ebenfalls die Stahlbetondecke bezüglich vom Sachverständigen nicht endgültig beurteilter Punkte betreffen.
Das Ergänzungsgutachten hat Kosten von 2.288,90 DM verursacht. Nach Abzug des von der Antragsgegnerin geleisteten Vorschusses von 1.500,00 DM verblieb ein Rest von 788,90 DM, der mit weiteren Kosten gegen den Antragsteller gemäß § 49 GKG angesetzt worden ist. Gegen die Kostenrechnung hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 13.12.2000 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Als Antragsteller des Beweisverfahrens haftet der Antragsteller der Staatskasse gemäß § 49 GKG für sämtliche Kosten und Auslagen des Verfahrens, auch soweit sie durch bloße Verteidigungsmaßnahmen der Antragsgegnerin veranlasst worden sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin selbst zum Angriff übergegangen wäre und im selbständigen Beweisverfahren einen eigenen Antrag zu einem anderen neuen Beweisgegenstand gestellt hätte. Dann wäre sie praktisch selbst zur Antragstellerin (eines neuen selbständigen Verfahrens) geworden und würde für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten haften (vgl. Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 49 GKG Rn 2 und 5; OLG München NJW-RR 1997, 318; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1024).
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin keinen eigenständigen Beweisantrag gestellt und kein neues selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Ihr Antrag zielte lediglich darauf ab, das auf Antrag des Antragstellers gewonnene, teilweise unvollständige Beweisergebnis (Sachverständigengutachten) zu bestimmten Punkten zu ergänzen und betraf ausschließlich die Mangelhaftigkeit der vom Antragsteller errichteten Stahlbetondecke unter ergänzender Berücksichtigung der Einbausituation der Oberbewehrung. Der Antrag gehört daher noch zu dem vom Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren, so dass der Antragsteller für die durch den Vorschuss nicht gedeckten Kosten des Ergänzungsgutachtens haftet.
Richtig ist, dass der Antragsteller es durch diese Ausweitung des Beweisverfahrens nicht mehr in der Hand hat, den Umfang des Verfahrens zu bestimmen und die Beweisfragen ggf. zu beschränken. Dies ist aber keine Besonderheit des Beweisverfahrens. Das Risiko, mit den durch die Antragsgegnerin veranlassten Kosten des Ergänzungsgutachtens belastet zu werden, ist jedenfalls dadurch eingeschränkt, dass das Gericht die ergänzende Beweiserhebung von der Zahlung eines ausreichenden Vorschusses durch die Antragsgegnerin abhängig macht (§ 68 GKG). Dass dies im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße geschehen ist, geht zu Lasten des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.