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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 1 Ss 5/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 24 Abs. 2 | |
StPO § 136 a Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 338 Nr. 3 | |
StPO § 411 Abs. 4 |
2. Weist das Gericht auf diese Verschärfungsmöglichkeiten hin, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit, wenn dabei eine gemessen an den §§ 46 ff StGB vertretbare Strafmaßvorstellung offen gelegt, der Eindruck einer Festlegung vermieden und die Willensfreiheit des Angeklagten nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ss 5/06
In der Strafsache gegen
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2005 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe:
Das Amtsgericht Stuttgart hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge, mit der der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend gemacht und beanstandet wird, das gegen die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden, ist zulässig erhoben, jedoch nicht begründet.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Die später abgelehnte Richterin am Amtsgericht erließ, einem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, am 12. September 2005 einen Strafbefehl, mit dem gegen die Angeklagte wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € festgesetzt wurde. Sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Richterin war bekannt, dass die dem Strafbefehl zugrunde liegende Tat einen Bewährungsbruch darstellte, da die Angeklagte im November 2002 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt war, verurteilt worden war.
Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung wies die Richterin den Verteidiger und die Angeklagte am 21. September 2005 darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung angesichts des Bewährungsbruchs die Verhängung einer Freiheitsstrafe - unter Umständen auch ohne Bewährung - zu prüfen sein werde. Auf Nachfrage des Verteidigers, ob nach dem Erlass des Strafbefehls neue, ihm noch nicht bekannte Umstände entstanden seien, aufgrund derer eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, antwortete die Richterin unter dem 27. September 2005, die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei, gegebenenfalls unter Heranziehung des § 47 StGB, insbesondere deshalb zu prüfen, weil "die Geständnisfiktion" des Strafbefehls entfalle und im Hinblick auf den Bewährungsbruch die Frage der Bewilligung einer Bewährung im Raum stehe.
Die Verteidigung sah sich hierauf veranlasst, dem Amtsgericht mitzuteilen, dass ihrer Auffassung nach kein Grund für eine Abweichung von der Sanktion des Strafbefehls bestehe. Auch gebe es keine Geständnisfiktion des Strafbefehls, weil die Mandantin stets geschwiegen habe. Bei Aufrechterhaltung des Hinweises vom 27. September 2005 müsse die Verteidigung davon ausgehen, dass das Gericht mit einer Freiheitsstrafe drohe, falls kein Geständnis abgelegt werde. Hierauf antwortete die Richterin, die Straferhöhung müsse wegen der Vorstrafe geprüft werden, nicht deshalb, weil die Angeklagte gegebenenfalls weiter schweige.
Daraufhin lehnte der Verteidiger namens der Angeklagten Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab; zur Begründung führte er ihre Äußerungen im bisherigen Verfahrensgang an und verwies darauf, dass es "irgendwelche nach Erlass des Strafbefehls entstandenen Umstände" nicht gebe. Der Hinweis des Gerichts könne nur bedeuten, dass die Angeklagte im Falle der Aufrechterhaltung ihres Einspruchs mit einer höheren Strafe zu rechnen habe, als sie von Staatsanwaltschaft und Gericht beim Erlass des Strafbefehls für angemessen erachtet worden sei. Die abgelehnte Richterin erläuterte in ihrer dienstlichen Stellungnahme, sie habe sich trotz bei Erlass des Strafbefehls wegen der vorhandenen Vorstrafe bestehender erheblicher Bedenken letztlich zu der für die Angeklagte günstigen Entscheidung entschlossen.
Der Befangenheitsantrag wurde von dem dafür zuständigen Richter als unbegründet zurückgewiesen. Die abgelehnte Richterin habe darauf hingewiesen, dass das Verschlechterungsverbot nicht gelte; der Begriff der Geständnisfiktion sei zwar missverständlich, aber so zu verstehen, dass die - im Strafbefehlswege häufig festgesetzte - milde Sanktion Anreiz bieten solle, keinen Einspruch einzulegen. Als endgültige Festlegung oder unsachgemäße Bedrohung könnten die Äußerungen der Richterin nicht verstanden werden.
Danach beschränkte die Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes.
2. Das Ablehnungsgesuch war unbegründet; die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StPO lagen nicht vor.
Der Senat hat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des erkennenden Gerichts ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Ablehnenden an. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Angeklagter bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., z. B. BGHSt 1, 34; 21, 334, 341; 23, 265, 266; BGH NJW 1982, 1712; BayObLG OLGSt StPO § 24 Nr. 8, 10). Diese Prüfung ergibt, dass das Ablehnungsgesuch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil die vorgetragenen Tatsachen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen vermögen.
Die beanstandeten Äußerungen stehen im Einklang mit der prozessualen und materiellen Rechtslage. Sie erwecken weder den Eindruck, das Gericht könnte sich ohne Rücksicht auf den weiteren Verlauf des Verfahrens vorbehaltlos und endgültig festgelegt haben noch beinhalten sie eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten und sind, auch soweit sie als Empfehlung zu einer Einspruchsrücknahme aufgefasst werden konnten, unbedenklich.
a) Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, ist das Gericht, wie § 411 Abs. 4 StPO bestimmt, nicht an den dort enthaltenen Strafausspruch gebunden. Das Urteil ergeht vielmehr unabhängig vom Strafbefehl. Da es sich bei dem Einspruch nach § 410 StPO nicht um ein Rechtsmittel handelt, gilt das Verschlechterungsverbot nicht (z. B. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 411 Rdn. 56 unter zutreffender Heranziehung der Motive; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 411 Rdn. 11; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. § 411 Rdn. 9; Rieß/Hilger NStZ 1987, 205).
Das Gericht hat den Unrechts- und Schuldgehalt neu zu ermitteln und sich sein Urteil nur aufgrund der Hauptverhandlung ohne Bindung an die früher im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge zu bilden. Darauf, ob die Hauptverhandlung einen schwerer wiegenden Sachverhalt ergibt, kommt es nicht an. Das Gericht ist nicht gehindert, auch bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten neuer, insbesondere straferschwerender Umstände, eine höhere Strafe festzusetzen (herrschende Auffassung, vgl. etwa Fischer in KK-StPO, 5. Aufl., § 411 Rdn. 34; Gössel a.a.O. § 411 Rdn. 60; Kurth in HK-StPO, 3. Aufl., § 411 Rdn. 23; Metzger in KMR-StPO (Stand Okt. 1998), § 411 Rdn. 31; Meyer-Goßner a. a. O. § 411 Rdn. 11; Weßlau in SK-StPO (Stand Okt. 2000), § 411 Rdn. 33).
Denn der Strafbefehl stellt nur eine vorläufige Entscheidung dar, die in einem summarischen, der Beschleunigung dienenden Verfahren getroffen wird. Der zulässige Einspruch hat zur Folge, dass der Strafbefehlsantrag die Stelle der Anklage einnimmt und der Strafbefehl den Eröffnungsbeschluss ersetzt (vgl. BGHSt 23, 336, 339). Dem entspricht es, dass der Strafbefehlsantrag in der Hauptverhandlung ohne die beantragten Rechtsfolgen verlesen wird, da diese keine Rolle mehr spielen (Fischer a.a.O. § 411 Rdn. 9). Aus all dem erhellt, dass nach der Einlegung des Einspruchs das allgemeine öffentliche Interesse an einer gerechten Bestrafung nunmehr - anders als im Rahmen der möglicherweise nicht erschöpfenden Beurteilung einer Tat im Strafbefehlsverfahren - uneingeschränkt zu wahren ist und der Angeklagte das Risiko trägt, nach durchgeführter Hauptverhandlung möglicherweise mit einem gegenüber dem Strafbefehl schwerer wiegenden Rechtsfolgenausspruch belegt, insbesondere zu einer höheren Strafe verurteilt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 604, 605; BGHSt 29, 305, 308).
Soweit vereinzelt angenommen wird, das Verschlechterungsverbot gelte nur dann nicht, wenn sich ein im Vergleich zum Strafbefehl gravierenderer Sachverhalt herausstellt (Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., § 66 Rdn. 12; Ostler NJW 1968, 486), vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Sie überzeugt schon angesichts des Wortlauts von § 411 Abs. 4 StPO und des Umstands, dass die Verweisungsnorm des § 410 Abs. 1 S. 2 StPO die Regelungen über das Verschlechterungsverbot ausspart, nicht. Ferner ließe sich eine Besserstellung des Angeklagten, der Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegt, gegenüber demjenigen, gegen den sogleich Anklage erhoben wurde, nicht rechtfertigen.
b) Ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden und kommt es nach durchgeführter Hauptverhandlung zu einer Verurteilung, folgt die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung allgemeinen Regeln. Für die Bestimmung des Strafrahmens, die Wahl der Strafart und die Strafzumessung im engeren Sinne sowie die Bemessung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und den Ausspruch von Maßregeln macht es keinen Unterschied, ob der Hauptverhandlung eine Anklage oder ein Strafbefehl vorausging. Die Strafzumessung hat sich stets allein an den in den §§ 46 ff StGB enthaltenen Vorschriften auszurichten. Auch deshalb kann nicht entscheidend sein, ob sich die für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Umstände nach der Einlegung des Einspruchs verändert haben. Solche Umstände können auch noch nachträglich bekannt werden oder anders zu bewerten sein, als dies im Zeitpunkt der Antragstellung oder des Strafbefehlserlasses der Fall war; auch insoweit bietet sich nach Durchführung des Hauptverfahrens Gelegenheit zur "Korrektur" des Rechtsfolgenausspruchs, die zu einer Besser- oder Schlechterstellung des Angeklagten führen kann.
c) Weiter gilt für die Beurteilung von gerichtlichen Hinweisen oder Empfehlungen nach der Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl unter dem Aspekt des § 24 Abs. 2 StPO folgendes:
aa) Die Frage, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens oder die gerichtliche Fürsorgepflicht gebieten, einen Angeklagten auf die nach der Einlegung des Einspruchs bestehende Strafverschärfungsmöglichkeit und auf eine gegebenenfalls konkrete Absicht des Gerichts, die Rechtfolge zu verschlechtern, hinzuweisen, wird unterschiedlich beantwortet. Sie wird teils verneint (OLG Hamm NJW 1980, 1587 und VRS 63, 56; Pfeiffer a.a.O. § 411 Rdn. 9; Kurth a.a.O., § 411 Rdn. 23), teils dann bejaht, wenn der Wegfall einer Bewährung erwogen wird (Fischer a.a.O. § 411 Rdn. 35; Meyer-Goßner a.a.O. § 411 Rdn. 11) oder eine voraussichtlich wesentliche Verschärfung in Frage kommt (Metzger a.a.O. § 411 Rdn. 33). Ein aufklärender Hinweis des Gerichts wird zumindest dann erforderlich sein, wenn im Lauf des Verfahrens erkennbar wird, dass dem Angeklagten die Möglichkeit einer in Betracht zu ziehenden Strafverschärfung nicht bewusst ist oder es sonst notwendig wird, den Ausspruch einer überraschenden Entscheidung zu vermeiden. Welche der genannten Auffassungen vorzugswürdig ist, bedarf jedoch hier schon deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil ein entsprechender Hinweis, sofern er sich auch sonst als unbedenklich erweist, jedenfalls nicht schädlich sein kann. bb) Erteilt das Gericht einen Hinweis oder gibt einen Rat, darf es - auch wenn die Bekanntgabe des Ergebnisses einer Vorberatung durchaus zweckmäßig sein kann, um dem Angeklagten eine bessere Abschätzung seiner Chancen und Risiken zu ermöglichen - nicht den Eindruck erwecken, sich ohne Rücksicht auf den weiteren Verlauf des Verfahrens vorbehaltlos und endgültig festgelegt zu haben. Regelmäßig lässt sich daraus, dass ein Gericht seine Strafmaßvorstellungen offen legt und zum Gegenstand der Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten macht, kein Befangenheitsgrund herleiten; denn es ist ohne Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme nicht davon auszugehen, dass es sich in unwiderruflicher, das Urteil insoweit vorwegnehmender Weise binden will (BGHSt 45, 312, 316).
cc) Des weiteren ist anerkannt, dass das Gericht mittels eines angemessen formulierten Ratschlags dem Angeklagten die Einspruchsrücknahme nahe legen darf, sofern es den Einspruch für nicht aussichtsreich erachtet. Es äußert damit nur eine vorläufige Meinung, durch deren Kundgabe auch vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten aus regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet wird, da dieser davon ausgehen kann und im allgemeinen auch muss, dass ein Richter sich sein endgültiges Urteil unabhängig von einer früheren Stellungnahme allein aufgrund der Hauptverhandlung bilden wird (BGH GA 1962, 282; RGSt 60, 43; OLG Hamm GA 1958, 58; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 347). Anders liegt es dann, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt oder auf andere Weise den Eindruck erweckt, bereits festgelegt zu sein, etwa einen nach Form und Inhalt unangemessenen Einschüchterungsversuch unternimmt, sodass ein besonnener Angeklagter die Befürchtung hegen muss, das Gericht werde sich nur unwillig und voreingenommen mit dem Einspruch befassen (KG StV 1988, 98; OLG Hamm StV 1998, 64). Diese Maßstäbe gelten für die Überprüfung von Zwischenentscheidungen (dazu BGH NStZ 1985, 492; 1991, 27; 1995, 218) und von Hinweisen auf eine mögliche Verschärfung der Rechtsfolgen im Zwischen- oder Hauptverfahren ebenso.
dd) Der Vorwurf der Befangenheit wird indes regelmäßig begründet sein, wenn erteilte Hinweise oder Empfehlungen des Gerichts die Willensfreiheit eines Angeklagten, der vor den Alternativen steht, den Einspruch aufrecht zu erhalten, ihn zu beschränken oder zurück zu nehmen und entscheiden muss, wie er sein künftiges Einlassungsverhalten ausrichtet, in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
Das ist zunächst in Fällen anzunehmen, in denen das Gericht gegen das Verbot des § 136 a Abs. 1 S. 3 StPO verstößt, indem es ausdrücklich oder konkludent mit strafverfahrensrechtlich unzulässigen oder willkürlichen Maßnahmen droht oder gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile verspricht (vgl. zur Ankündigung überhöhter oder nicht gerechtfertigt milder Schlussanträge durch die Staatsanwaltschaft BGH NStZ 2005, 393). Ebenso unzulässig sind Drohungen, die das Gericht im Gewand von Warnungen, Belehrungen oder Hinweisen einsetzt (näher Rogall in SK-StPO (Stand Juli 1995), Rdn. 60 ff; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136 a Rdn. 48 f).
Darüber hinaus sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich mit der Anbahnung oder den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verständigung befasst hat, entscheidende Kriterien für die Klärung der Frage, wann die Willensfreiheit eines Angeklagten durch Äußerungen des Gerichts rechtswidrig beeinträchtigt wird, entwickelt worden; die insoweit aufgestellten Maßstäbe gelten in Fallkonstellationen der vorliegenden Art ebenso, da die rechtliche Beurteilung, ob ein Angeklagter durch das Gericht in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden ist, nicht von der jeweiligen Verfahrenssituation abhängen kann.
Ankündigungen oder Zusagen eines unvertretbar hohen oder unvertretbar niedrigen Strafmaßes sind unzulässig (vgl. BGH NStZ 2005, 115, 116). Die Differenz zwischen der absprachegemäßen und der bei einem "streitigen Verfahren" zu erwartenden Sanktion ("Sanktionsschere") darf nicht so groß sein, dass sie strafzumessungsrechtlich unvertretbar und mit einer angemessenen Milderung wegen eines Geständnisses nicht mehr erklärbar ist; dies gilt sowohl für den Fall, dass die ohne Absprache in Aussicht gestellte Sanktion das vertretbare Maß überschreitet, so dass der Angeklagte inakzeptablem Druck ausgesetzt wird, als auch für den Fall, dass das Ergebnis des Strafnachlasses unterhalb der Grenze dessen liegt, was noch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann (BGH (GS) NJW 2005, 1440, 1441 f). Auch andere Entscheidungen haben beanstandet, wenn vom Gericht ernsthaft aufgezeigte Strafgrenzen soweit auseinander fallen, dass die Willensfreiheit eines Angeklagten ungebührlich beeinträchtigt wird und das Aufzeigen einer nicht zu rechtfertigenden Sanktionsschere oder die Androhung einer überhöhten Strafe als unzulässige Druckmittel zur Erwirkung eines Geständnisses bewertet (BGH NStZ 2005, 393; BGH bei Becker, NStZ-RR 2005, 257, 258). Ebenso wenig zulässig ist es, durch Einflussnahme auf das Verteidigungsverhalten gegen den Grundsatz der Aussagefreiheit zu verstoßen, etwa zu versuchen, mit der Androhung, eine Maßregel zu verhängen, den Angeklagten zu einem Geständnis zu bewegen (BGH NStZ 2005, 526), in Aussicht zu stellen, ohne Geständnis die an sich schuldangemessene Strafe zu erhöhen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 349) oder zu erklären, eine Verurteilung hänge davon ab, wie sich der Angeklagte einlasse (BayObLG OLGSt StPO § 24 Nr. 8).
3. Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze erweist sich das Ableh- nungsgesuch der Angeklagten als unbegründet. Die Richterin erweckte für eine besonnene Angeklagte nicht den Eindruck einer Befangenheit.
a) Das Amtsgericht war an das im Strafbefehl festgesetzte (fast unverständlich milde) Strafmaß in keiner Weise gebunden. Es durfte bei seiner - ersichtlich vorläufigen - Beurteilung, die den beanstandeten Äußerungen zugrunde lag, die Strafzumessungstatsache des Bewährungsbruchs neu und anders gewichten, als es dies bei Erlass des Strafbefehls getan hatte. Dass Vorstrafe und Bewährungsbruch beim Erlass des Strafbefehls bekannt waren, ist, anders als die Revision meint, unerheblich.
b) Die Hinweise entsprachen den Strafzumessungsvorschriften. Vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des Verfahrensfortgangs vom ursprünglichen Strafbefehl und der darin festgesetzten Rechtsfolgen, mit Blick auf die Vorschriften in § 46 StGB, der u. a. namentlich auf das Vorleben eines Angeklagten abhebt sowie angesichts der in § 47 StGB getroffenen Regelungen erscheint es - auch von dem für die Besorgnis der Befangenheit maßgeblichen Standpunkt der Angeklagten aus - nicht nur zulässig, nachvollziehbar und ohne weiteres möglich, sondern sogar nahe liegend, die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen.
Denn die Richterin musste in den Blick nehmen, dass der Vorwurf eines gravierenden Delikts im Raume stand. § 153 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor; das Mindestmaß der Geldstrafe, deren Verhängung nur nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 StGB in Frage kommt, beträgt 90 Tagessätze. Weiter durfte für den Fall, dass es zu einer Verurteilung kommen sollte, berücksichtigt werden, dass der - vor dem Hintergrund einer offenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren - gewichtige Bewährungsbruch einen sich erheblich nachteilig auswirkenden Strafzumessungsfaktor darstellt, weil die Angeklagte die durch die frühere Verurteilung gesetzte Warnung und Hemmschwelle außer Acht gelassen hat (vgl. BGHSt 43, 106, 108; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 46 Rdn. 158).
c) Der Eindruck, das Gericht habe sich mit dem die Sach- und Rechtslage zutreffend darstellenden Hinweis - unabhängig davon, ob seine Erteilung als geboten erachtet wird (vgl. o. 2c aa)) - endgültig und vorbehaltlos festgelegt, konnte nicht entstehen. Der Hinweis vom 21. September 2005 lässt schon offen, ob es zu einer Verurteilung kommt und kündigt für diesen Fall lediglich eine Prüfung an. Auch die Formulierungen der weiteren Äußerungen wahren die gebotene Zurückhaltung und lassen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit besorgen, das Gericht sei voreingenommen und werde künftiges Vorbringen oder Verteidigerhandeln sowie den weiteren Verfahrensablauf nicht in der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen.
Ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 S. 3 StPO liegt fern. Auch bei Anlegung der zur Frage einer verbotenen Willensbeeinflussung entwickelten Maßstäbe kann keine Rede davon sein, das Gericht habe auf die Angeklagte unzulässigen Druck ausgeübt; insbesondere fehlt für die von der Revision behauptete Drohung jeder Anhaltspunkt.
Wie oben dargelegt, war die Verhängung einer die Mindeststrafe überschreitenden Freiheitsstrafe nahe liegend. Auf die ursprünglich im Strafbefehl festgesetzte Mindeststrafe als künftig geltende Richtschnur für die Strafzumessung konnte weder die Angeklagte vertrauen noch brauchte das Gericht von ihr auszugehen. Weshalb der vom Gericht - ohne Darstellung einer Sanktionsschere - angesprochene Bereich einer Freiheitsstrafe von einigen Monaten überhöht oder unvertretbar erscheinen sollte, erschließt sich dem Senat nicht und vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
Unabhängig davon hat das Gericht seine Hinweise - entgegen den Interpretationsversuchen der Revision - auch nicht vom künftigen Einlassungsverhalten der Angeklagten abhängig gemacht. Auf den Gesichtspunkt, ob die Angeklagte ein Geständnis ablegt, wurde gerade nicht abgehoben, sondern vielmehr ausdrücklich und wiederholt klargestellt, eine Erhöhung der Sanktion sei nicht für den Fall des Schweigens der Angeklagten, sondern wegen ihrer Vorstrafe zu prüfen. Schon deshalb ist die hier in Rede stehende Konstellation entgegen der Ansicht der Revision nicht mit derjenigen vergleichbar, die das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ-RR 2005, 349) zu beurteilen hatte (vgl. zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit eines Hinweises auf das besondere Gewicht eines Geständnisses vor Durchführung der Beweisaufnahme auch BGH NStZ 1998, 267).
Aber auch der gerichtliche Hinweis darauf, dass die Geständnisfiktion des Strafbefehls entfallen sei, trifft zu und bot deshalb keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit der Richterin in Frage zu stellen.
Unabhängig davon, wie das Wesen des Strafbefehlsverfahrens beschrieben wird (näher Gössel a.a.O. vor § 407 Rdn. 25 ff; Meyer-Goßner a.a.O. vor § 407 Rdn. 2), ist im Strafbefehl (auch) ein Unterwerfungsangebot an den Beschuldigten zu sehen. Denn ein Beschuldigter kann und muss sich nach Erlass des Strafbefehls entscheiden, ob er sich dem Spruch unterwerfen will. Belässt er es beim Strafbefehl, ist wegen der in § 410 Abs. 3 StPO normierten Gleichstellung des rechtskräftigen Strafbefehls mit einem rechtskräftigen Urteil zum einen davon auszugehen, dass er schuldig ist und die Strafe mit Recht verhängt wurde, zum andern hat er, indem er den Strafbefehl durch Nichtanfechtung rechtskräftig werden lässt, den dort festgestellten Vorwurf akzeptiert und sich damit geständig gezeigt. Gleiches gilt, wenn er seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenbereich beschränkt. In beiden Fällen folgt aus seinem Verhalten, auch wenn er den Vorwurf bisher bestritten oder keine Angaben gemacht haben sollte, dass er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht oder nicht mehr angreifen will, sodass mit Recht von einer Geständnisfiktion gesprochen werden kann.
Der von der abgelehnten Richterin verwendete Begriff der Geständnisfiktion bezog sich, wie sich aus ihren Äußerungen und der in die Betrachtung einzubeziehenden dienstlichen Stellungnahme (BGHSt 4, 264, 269 f; BGH wistra 2002, 267) ergibt, erkennbar ausschließlich auf die in diesem Sinne zu umschreibende Wirkung eines akzeptierten Strafbefehls.
Aus den obigen Darlegungen folgt schließlich auch die Unbedenklichkeit der Hinweise unter dem Aspekt der - möglicherweise so verstandenen - Empfehlung, den Einspruch zurückzunehmen. Die rechtlich zutreffenden und in sachlicher Form bekundeten Äußerungen waren nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, die schnelle Sacherledigung werde einer sachgerechten Aufklärung vorgezogen.
II.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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