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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 139/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 abs 2 satz 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart
- 1. Strafsenat -
Beschluss
vom 04. August 2009
Geschäftsnummer: 1 Ws 139/09
19 Zs 1592/09 GStA Stuttgart
52 Js 28920/07 StA Heilbronn
in der Anzeigesache
wegen Betruges.
Tenor:
Der Antrag des Anzeigeerstatterinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Juni 2009 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte A. war bis zum 15. Juni 2007 Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in ; die Beschuldigte S. war bis zum 09. März 2007 ebenfalls als Geschäftsführerin der GmbH in das Handelsregister eingetragen. Am 26. Juni 2007 eröffnete das Amtsgericht Heilbronn (11 IN 414/07) auf Antrag des Beschuldigten A. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Diese hatte im August und Dezember 2005 jeweils durch Beratung und Vermittlung der AG mit Sitz in durch Vertrag mit den Anzeigeerstatterinnen Mezzanine-Finanzierungen in Form von Genussrechten über jeweils 7 Mio. € aufgenommen, wobei eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde. Das Kapital - abzüglich jeweils 250.000,-- € Beratungsgebühr für die AG - wurde direkt von der AG an die GmbH ausbezahlt.
Die Anzeigeerstatterinnen werfen den Beschuldigten vor, sie betrogen zu haben (§ 263 StGB). Diese hätten bereits vor Auszahlung des Genussrechtskapitals gewusst, dass die wirtschaftliche Lage ihrer GmbH sich drastisch verschlechtert hatte, diesen Umstand jedoch unter Verstoß gegen ihre Vertragspflichten nicht den Verantwortlichen der AG offenbart. Der Betrugsvorsatz lasse sich durch E-Mails zwischen den Beschuldigten, die der AG anonym zugespielt worden seien, beweisen.
II.
Der Antrag der Anzeigeerstatterinnen auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig, weil deren Prozessfähigkeit für das Klageerzwingungsverfahren nicht vorgetragen ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) und sich auch nicht aus den Umständen ergibt.
Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren muss prozessfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO sein (OLG Düsseldorf MDR 1989, 377; OLG Nürnberg MDR 1964, 944; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 172 RdNr. 7; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 172 RdNr. 17). Das folgt daraus, dass der Antrag vermögensrechtliche Folgen haben kann (vgl. §§ 176, 177 StPO) und dass der Antragsteller sich in einer tragenden Rolle als Verfahrensbeteiligter befindet, die mit der des Privatklägers verglichen werden kann; dieser wird nach § 374 Abs. 3 StPO durch seine zivilrechtlichen Organe vertreten, wenn er in Form einer Körperschaft, Gesellschaft oder eines Personenvereins organisiert ist. Auch die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO) erfordert Prozessfähigkeit (Karlsruher Kommentar aaO); es wäre sinnwidrig, einen Prozessunfähigen zur Klageerzwingung zuzulassen und ihm im Erfolgsfalle den Anschluss als Nebenkläger wegen Prozessunfähigkeit zu versagen.
Die Prozessfähigkeit der Anzeigeerstatterinnen, die der Senat entsprechend § 56 ZPO zu prüfen hat, ist hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Es wird nur vorgetragen, es handele sich bei den Anzeigeerstatterinnen um Gesellschaften in der Form einer LP bzw. plc. Zur Ausgestaltung der Rechtsform dieser ausländischen Gesellschaften, die sich nach dem Recht des Gründungsstaates richtet (EuGH NJW 2002, 3614; ZIP 2003, 1885; BGH NJW 2005, 1648; NJW 2003, 1461), wird nichts vorgetragen, obwohl dies bei ausländischen Gesellschaften geboten gewesen wäre. Denn die Frage, wer gesetzlicher Vertreter dieser Gesellschaften ist und welchen Umfang dessen Befugnisse haben, bestimmt sich hier mutmaßlich nach britischem bzw. irischem Recht (vgl. OLG München ZIP 2005, 1826; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 51 RdNr. 6). Derartige in ausländischen Rechtsordnungen wurzelnde Rechtsverhältnisse bedürfen im Klageerzwingungsverfahren des Vortrags. Die für den Zivilprozess geltende Norm des § 293 ZPO, die bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts eine Vortragspflicht bestimmt, gilt hier entsprechend.
An dem danach erforderlichen Vortrag fehlt es hier. Ob die von der AG in beherrschten P.-Zweckgesellschaften überhaupt selbständig am Kreditverkehr teilnehmen oder ob sie nur unselbständige "Verbriefungsplattformen" oder "Transaktionen" der AG in steuerbegünstigten Gebieten darstellen, bleibt ebenso offen wie ihre Vertretung durch natürliche Personen als Gesellschaftsorgane und deren etwaige Vertretungsbefugnisse. Die vom Senat angeforderte Vollmacht haben die Anzeigeerstatterinnen nicht vorgelegt. Gegenüber derartigen Gesellschaftsgebilden könnte die deutsche Justiz nicht einmal etwa entstandene Verfahrenskosten (§ 177 StPO) durchsetzen.
Auf einer derart unklaren Prozessfähigkeitsgrundlage kann das Klageerzwingungsverfahren nicht durchgeführt werden. Der gravierende Vortragsmangel macht den Klageerzwingungsantrag unzulässig.
Ende der Entscheidung
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