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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 47/07
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 172 Abs. 3 Satz 1 | |
GVG § 184 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ws 47/07
vom 21. Februar 2007
In der Anzeigesache
Tenor:
Der Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Anzeigeerstatter werfen der Beschuldigten falsche Verdächtigung, vorsätzliche falsche uneidliche Aussage und schwere Freiheitsberaubung vor.
Gegen die Anzeigeerstatter war beim Landgericht ... unter dem Aktenzeichen ... ein Strafverfahren wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Beschuldigten bzw. des ... anhängig. Dieses wurde bezüglich des Anzeigeerstatters Ziff. 1 durch Beschluss des Landgerichts ... vom ... gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; der Anzeigeerstatter Ziff. 1 wurde aus der Untersuchungshaft freigelassen. Hinsichtlich des Anzeigeerstatters Ziff. 2 wurde das Verfahren bereits am ... gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
Die Anzeigeerstatter werfen der Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom ... vor, als Zeugin im Strafprozess vor dem Landgericht ... am ... und ... zu verschiedenen Punkten im Zusammenhang mit dem ins Auge gefassten Verkauf einer Fabergé-Sammlung bewusst falsche Aussagen zu ihrem Nachteil gemacht zu haben. Gegen den Anzeigeerstatter Ziff. 1 sei die Untersuchungshaft in erster Linie aufgrund der Zeugenaussage der Beschuldigten bis zum 18. Oktober 2006 aufrecht erhalten worden.
II.
Der Antrag der Anzeigeerstatter auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig, da er jedenfalls in einem Punkt nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entspricht. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag in vollständiger und verständlicher Form diejenigen Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen; auch müssen die Beweismittel benannt werden.
Daran fehlt es hier.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Anzeigeerstatter beruft sich zur Ergänzung seines Sachvortrags und zum Beweis für die Unrichtigkeit der Zeugenaussage der Beschuldigten zunächst auf ein Schreiben, das er unter dem ... an den Zeugen ... nach New York gesandt hat. Auf der Grundlage der dort gestellten Fragen hat er am ... mit diesem Zeugen telefoniert und hierüber ein "Memo" (Gedächtnisprotokoll) gefertigt. Sowohl das Schreiben als auch das "Memo" sind in englischer Sprache abgefasst. Eine (beglaubigte) Übersetzung in die deutsche Sprache liegt nicht bei.
Diese Antragsbegründung ist unzulässig. § 184 GVG bestimmt, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Die Vorschrift bedeutet, dass allen deutschen Staatsbürgern vor deutschen Gerichten keine fremde Sprache aufgezwungen werden darf, auch nicht teilweise durch eine fremdsprachliche Urkunde. Es ist ein nicht ausdrücklich in die Verfassung aufgenommener Grundsatz, dass im Geltungsbereich des Grundgesetzes die deutsche Sprache das einzige offizielle Verständigungsmittel ist (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Auflage, § 184 Rdn. 1 m. w. N.).
Dem entsprechend sind nicht in deutscher Sprache abgefasste Klageerzwingungsanträge unzulässig (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 33; Anwaltskommentar zur StPO, § 172 Rdn. 20).Das gilt auch für die ergänzende Bezugnahme auf fremdsprachliche Anlagen.
Nichts anderes kann gelten, wenn wichtige Zeugenaussagen in Form schriftlich niedergelegter Fragen und Aussagen in einer fremden Sprache im Antrag in Bezug genommen werden, obwohl keine Übersetzung in die deutsche Sprache beiliegt. Denn hierdurch soll die Wahrscheinlichkeitsprognose für die Beweisbarkeit des Vortrags (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2005, 113) als für die Anzeigeerstatter günstig dargestellt werden. Es handelt sich daher um einen für die Schlüssigkeitsprüfung des Antrags entscheidenden Vortrag. Da die Schlüssigkeit hier ohne die in englischer Sprache abgefassten Urkunden vom Senat nicht beurteilt werden kann, führt der Verstoß gegen § 184 GVG zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags. Es ist im Klageerzwingungsverfahren, in dem der Beibringungsgrundsatz herrscht, nicht die Aufgabe des Senats, durch eine Übersetzung auf Kosten der Staatskasse den Antrag erst schlüssig zu machen; dies ist vielmehr Aufgabe des in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, der den Antrag nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO abfassen und unterzeichnen muss.
Ende der Entscheidung
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