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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 13 U 74/06
Rechtsgebiete: BGB, StVG, StVO, PflVG


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 823
StVG § 7
StVG § 17
StVO § 2 Abs. 2
PflVG § 3
Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 13. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 74/06

In Sachen

Verkündet am: 26. Oktober 2006

wegen Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Eberle, des Richters am Oberlandesgericht Wetzel und des Richters am Oberlandesgericht Andelfinger

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Tübingen vom 31.3.2006 in Ziff. 1 und in Ziff. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld € 2.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.9.2004 zu zahlen.

1.b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ersatz seines materiellen Schadens € 1.764,36 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.9.2004 zu zahlen.

1.c)

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.12.2002 auf der Bundesstrasse xxx zwischen xxx und xxx unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Beklagten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

1.d)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Kosten 1. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte 9/30, der Kläger und die Widerbeklagte Ziff. 2 als Gesamtschuldner 10/30 und darüber hinaus der Kläger weitere 11/30.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst 7/10, die Beklagte 3/10.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst 9/30, der Kläger und die Widerbeklagte Ziff. 2 als Gesamtschuldner 10/30 und darüber hinaus der Kläger weitere 11/30.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 52 %, die Beklagte 48 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: € 11.952,91

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung aus einem Verkehrsunfall und geht dabei von einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten in Höhe von 30 % aus. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Tübingen verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2006 abgewiesen. Gleichzeitig hat es der Beklagten im Wege der Widerklage eine Regressforderung gegen den Kläger und dessen drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherung zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger hinsichtlich der Abweisung seiner Klage Berufung eingelegt.

Er macht geltend, daß das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Unfall durch eine Ausweichbewegung des Versicherungsnehmers hätte vermieden werden können. Gleichwohl sei das Landgericht ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer auf sein Fahrverhalten nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können. Aus den Akten seien keine entsprechenden Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Im übrigen sei das Urteil rechtsfehlerhaft ergangen. Der Verstoß des Versicherungsnehmers des Beklagten gegen das Rechtsfahrgebot sei unfallursächlich gewesen. Dessen Verschulden sei nicht als gering anzusehen, weshalb eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 30 % anzunehmen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 17.9.2004 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.952,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.9.2004 zu bezahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.12.2002 auf der Bundesstrasse xxx zwischen xxx und xxx unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 30 % zu Lasten der Beklagten zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

1. Materieller Schaden

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. §§ 823, 254 BGB, § 7, 17 StVG, § 3 PflVG € 1.764,36 zum Ersatz seines materiellen Schadens zu zahlen.

Die Beklagte hat 20 % des Schadens des Klägers zu tragen. 80 % seines Schadens trägt der Kläger selbst.

a)

Unstreitig hat der Kläger den Unfall verschuldet, weil er sein Fahrzeug aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit teilweise auf die Gegenfahrbahn gelenkt hat und dadurch den Zusammenstoß verursacht hat (§ 823 BGB).

b)

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall mitverschuldet (§ 254 BGB).

aa)

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er unstreitig hart an der Mittellinie gefahren ist. Bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes durch den Versicherungsnehmer der Beklagten wäre der Unfall vermieden worden.

Gem. § 2 Abs. 2 StVO ist grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren. Dies gilt erst recht im Falle von Gegenverkehr. "Möglichst weit rechts" ist allerdings kein starrer Begriff. Vielmehr lässt er dem Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich soweit rechts hält, wie es vernünftig ist. Zu berücksichtigen ist die Örtlichkeit, die Fahrbahnbreite, die Fahrbahnbeschaffenheit, die Fahrzeugart, die Geschwindigkeit und die Sicht sowie etwaige Dunkelheit. Im allgemeinen kann nach rechts ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden (OLG Frankfurt, RuS 1996, Seite 18).

Die Straße war an der Unfallstelle 6,90 m breit. Für den Versicherungsnehmer der Beklagten verblieb auf seiner Fahrbahn eine Breite von 3,95 m. Da er hart an der Mittellinie gefahren ist und sein Fahrzeug lediglich 1,67 m breit war, war er im Unfallzeitpunkt mehr als zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Tatsachen für die Rechtfertigung dieser verkehrswidrigen Fahrweise sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Der Sachverständige xxx ist in seinem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung der ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Angaben der Zeugin xxx zu dem Ergebnis gekommen (Bl. 156 d. Strafakten), daß die Missachtung des Rechtsfahrgebotes mitursächlich für den Zusammenstoß war. Hätte der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, wäre der Unfall vermieden worden. Denn der Kläger hatte die Mittellinie im Zeitpunkt des Unfalles lediglich um 40 cm überschritten.

bb)

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt dagegen nicht vor.

Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten weder eine Ausweichbewegung noch eine Bremsung ausgeführt. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, daß dies auf einer unzureichenden Reaktion des Versicherungsnehmers der Beklagten beruht.

Der Beweis des ersten Anscheins hierfür infolge der fehlenden Ausweichbewegung bzw. Bremsung kommt dem Kläger dabei nicht zugute. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, daß angesichts des Unfallablaufs nicht davon ausgegangen werden kann, daß dem Versicherungsnehmer der Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ausreichend Zeit verblieb, auf das Fahrverhalten des Klägers zu reagieren.

Der Kläger trägt damit wieder die volle Beweislast für eine unzureichende Reaktion des Versicherungsnehmers der Beklagten. Zwar bezieht er sich hierzu auf die Vernehmung der Zeugin xxx sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Zeugin xxx hat jedoch in ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 56 ff. der Strafakten), auf die sich der Kläger ausdrücklich bezieht (Bl. 4 d.A.) und die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann, im Ergebnis bekundet, daß die beiden Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Ausscherbewegung des PKW des Klägers wahrgenommen habe, nur noch 20 m voneinander entfernt gewesen seien. Angesichts dieser Sachlage hat für den Versicherungsnehmer der Beklagten unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeiten von knapp unter 100 km/h (Versicherungsnehmer der Beklagten) bzw. mindestens 100 km/h (Kläger) und unter Berücksichtigung der Reaktionszeit keine Möglichkeit mehr bestanden, zu reagieren. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, weil keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines entsprechendes Gutachtens bestehen. Im übrigen stellt der Senat kraft eigener Sachkunde fest, daß bei einem Unfallablauf in dem von der Zeugin xxx dargestellten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eine Reaktion des Versicherungsnehmers der Beklagten keinesfalls möglich ist.

c)

Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

Zwar fällt der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers ganz erheblich ins Gewicht.

Er befand sich mit etwa 40 cm der Breite seines Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn. Dadurch beschwor er ein erhebliches Risiko eines Unfalles herauf. Darüber hinaus hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Allein schon die Tatsache, daß ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Grund auf die Gegenfahrbahn gerät, lässt den Schluß zu, daß der Fahrer die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maß verletzt hat, so daß sein Verhalten als grob fahrlässig anzusehen ist (OLG Frankfurt aaO).

Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit lenkte. Die Blutalkoholkonzentration betrug bei Fahrtantritt 1,49 Promille. Wer sich aber in diesem Zustand an das Steuer seines Fahrzeugs setzt und dadurch einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Sein Verschulden ist als besonders schwerwiegend einzustufen.

Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße des Klägers ist es aber nicht gerechtfertigt, bei der Abwägung das Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten völlig außer Betracht zu lassen. Sein Verursachungsbeitrag kann nicht als völlig unbedeutend angesehen werden. Immerhin ist er hart an der Mittellinie gefahren.

Allerdings ist eine Quote von 70 : 30 nicht gerechtfertigt.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Betriebsgefahr desjenigen, der ohne einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO auf seiner Fahrbahnhälfte fährt, bei grob fahrlässigem Verhalten des Unfallgegners außer Betracht zu lassen ist. Denn ihm kann im Rahmen einer Abwägung nur nach Maßgabe eines Idealfahrers ein Verursachungsbeitrag angelastet werden. Wäre mithin dem Versicherungsnehmer der Beklagten ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht vorzuwerfen, müsste der Kläger allein für seinen Schaden aufkommen.

Angesichts dieser Rechtslage kann eine geringfügige Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Beklagten nicht dazu führen, dem Beklagten 30 % seines Schadens aufzuerlegen. Eine Schadensteilung im Verhältnis 80 : 20 erscheint daher angemessen (OLG Frankfurt aaO).

d) Schadenshöhe

aa) Fahrzeugschaden

Dem Kläger ist unstreitig ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von € 7.000,00 entstanden.

bb) Nutzungsausfallsentschädigung Dem Kläger steht eine Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von € 731,00 zu.

Unstreitig kann der Kläger eine Nutzungsausfallsentschädigung für 17 Tage beanspruchen. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob je Tag eine Nutzungsentschädigung von € 50,00 oder - wegen des Alters des Fahrzeugs - von € 43,00 angemessen ist.

Sanden-Danner schlagen in Übereinstimmung mit einer Reihe von Oberlandesgerichten (darunter auch OLG Karlsruhe VersR 1989, Seite 58) vor, daß PKW, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe herabzustufen sind. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, so daß nur € 43,00 je Tag gerechtfertigt sind.

cc) An- und Abmeldekosten

Unstreitig sind dem Kläger An- und Abmeldekosten in Höhe von € 44,00 entstanden.

dd) Auslagenpauschale

Der Senat hält eine Auslagenpauschale in Höhe von € 30,00 für angemessen.

ee) Fahrtkosten

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von € 412,86 zu.

Unstreitig sind dem Kläger eigene Fahrtkosten für 1.102 gefahrene km zu ersetzen.

Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senates auch die Fahrtkosten der Angehörigen zu ersetzen. An der medizinischen Notwendigkeit der Besuche der Angehörigen zur Unterstützung der Genesung bestehen angesichts der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund des Unfalles keine Zweifel, so daß die Fahrtkosten als Heilungskosten anzusehen sind. Jedoch ist pro Tag lediglich ein Besuch als medizinisch notwendig anzusehen, so daß 24 x 36 km = 864 km zu ersetzen sind.

Als Kilometersatz sind € 0,21 anzusetzen. Zu Recht weist der Kläger auf die Entschädigung nach dem ZSEG hin (LG Kassel, Schaden-Praxis 2005, Seite 410). Der von ihm genannte Satz von € 0,25 gilt jedoch erst seit der Einführung des JVEG im Jahre 2004. Im Zeitpunkt des Unfalles betrug die Entschädigung nach ZSEG lediglich € 0,21 je km.

Dies ergibt insgesamt 1.966 x 0,21 = € 412,86

ff) Zuzahlungen

Dem Kläger steht unstreitig ein Anspruch auf Erstattung von Zuzahlungen in Höhe von € 134,80 zu.

gg) Lohnausfall

Dem Kläger steht ein Anspruch auf entgangenen Verdienst in Höhe von € 469,16 zu.

Dem Kläger hätte im Zeitraum von Januar bis März 2003 ein Lohn in Höhe von € 6.148,38 zugestanden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß es bei Unselbstständigen auf das fiktive Gehalt des entsprechenden Monats und nicht auf den monatlichen Durchschnittsverdienst ankommt, das ausweislich des Verdienstnachweises (Anlage K 14 - Bl. 36 d.A.) von 1/03 - 3/03 € 2.049,46 monatlich betrug.

Unstreitig hat der Kläger in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlungen in Höhe von € 2.049,46 sowie Krankengeld in Höhe von € 3.248,85 erhalten, die er sich auf seinen Verdienstentgang anrechnen lassen muß.

Bei der Entgeltfortzahlung sind weitere € 380,91 zu berücksichtigen. Die entsprechende Behauptung der Beklagten bestreitet der Kläger nicht.

Ersparte Werbungskosten waren nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat ihren diesbezüglichen Vortrag nicht substantiiert.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

 Fiktives Gehalt Jan - Mär 03 € 6.148,38
. / . Lohnfortzahlung€ 2.430,37 
. / . Krankengeld€ 3.248,85 
 € 5.679,22€ 5.679,22
Lohnausfall € 469,16

hh) Zusammenfassung

 Fahrzeugschaden€ 7.000,00
Nutzungsausfallsentschädigung€ 731,00
An- und Abmeldekosten€ 44,00
Auslagenpauschale€ 30,00
Fahrtkosten€ 412,86
Zuzahlungen€ 134,80
Lohnausfall€ 469,16
Summe€ 8.821,82
Hiervon 20 %€ 1.764,36

2. Schmerzensgeld

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. § 253 BGB Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 zu bezahlen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall im wesentlichen ein Schädelhirntrauma, eine Mittelfußfraktur und - wie sich erst jüngst herausstellte - eine Fraktur im ventralen Talusbereich. Ein schriftsätzlich vorgetragenes Bauchtrauma wurde vom Kläger im Termin in Abrede gestellt.

Der Heilungsprozeß war mit Komplikationen verbunden. Unter anderem musste eine Hauttransplantation erfolgen.

Der Kläger befand sich insgesamt drei Wochen stationär im Krankenhaus. Für den Zeitraum von zwei Monaten nach dem Unfall trug der Kläger einen Gips und konnte sich lediglich mit zwei Gehhilfen fortbewegen. Im anschließenden Monat benötigte der Kläger eine Gehhilfe.

Nach der stationären Behandlung schloß sich eine längere ambulante Behandlung an, die unter anderem eine physiotherapeutische Behandlung an insgesamt 30 Tagen umfaßte. Wegen Depressionen musste der Kläger zudem psychotherapeutisch behandelt werden.

Der Kläger leidet nach wie vor an Schmerzen aufgrund der unfallbedingten Verletzungen. Im Jahre 2004 ist bei ihm unfallbedingt eine Fußwurzelarthrose sowie eine Sprunggelenksarthrose diagnostiziert worden. Mit weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen ist in Zukunft zu rechnen.

Der Kläger war für den Zeitraum von gut 3 Monaten nach dem Unfall arbeitsunfähig. Seither ist er wieder voll arbeitsfähig.

Das Schwergewicht der Verletzungen und Verletzungsfolgen liegt eindeutig auf der Fußverletzung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (SP 1996, 133) hat bei einer ähnlich schweren Fußverletzung mit vergleichbaren Folgen rund € 7.500,00 zugesprochen. Wenn man berücksichtigt, daß der Kläger zudem ein Schädelhirntrauma erlitten hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mehr als 10 Jahre zurückliegt und die Haftungsquote 80 : 20 zu Lasten des Klägers beträgt, hält der Senat ein Schmerzensgeld von € 2.000,00 für angemessen.

3. Feststellung

Die begehrte Feststellung auf Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens steht dem Kläger unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 20 % zu. Dies ist von der Beklagten für den Fall ihrer Mithaftung auch nicht in Abrede gestellt worden.

4.

Die zugesprochenen Zinsen sind gem. §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

5.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil die Frage des Gewichts des Verschuldens des alkoholisierten Kraftfahrzeugführers bei beiderseitigem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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