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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 18 WF 270/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 | |
ZPO § 621 f | |
ZPO § 644 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 18 WF 270/04
vom 17.01.2005
In der Familiensache wegen Kindesunterhaltes
hier: Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Roscher-Grätz des Richters am Oberlandesgericht Dr. Motzer des Richters am Amtsgericht Pahnke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach - Familiengericht - vom 11. November 2004 (2 F 60/04) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.073,00 € (6 x 345,50 €)
Gründe:
Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Frage der fortdauernden Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 644 ZPO, welche das Familiengericht am 18.05.2004 erlassen hat. Darin wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller (geboren 04.08.1996) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld von 77,00 €, somit monatlich 249,00 € und anteiliges Schulgeld in Höhe von monatlich 96,50 € zu bezahlen. Diese einstweilige Anordnung erging nach Einreichung eines Gesuchs des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage.
Nach Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Antragstellers und nach Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (§ 127 a ZPO) durch Beschlüsse vom 18.05.2004, ihm zugestellt am 21.05.2004, hat der Antragsteller seine beabsichtigte Klage nicht weiterverfolgt. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 11.11.2004 auf Antrag des Antragsgegners vom 15.10.2004 ausgesprochen, dass die einstweilige Anordnung vom 18.05.2004 am 22.06.2004 außer Kraft getreten ist. Gegen diesen ihm am 19.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.11.2004 Beschwerde eingelegt. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das gemäß § 644 S. 2 i.V.m. § 620 f Abs. 1 S. 3 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht begründet. Gemäß S. 1 der letztgenannten Vorschrift tritt die einstweilige Anordnung außer bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung auch dann außer Kraft, wenn die Klage in der Hauptsache zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird. Diese Vorschrift wird entsprechend angewandt, wenn eine einstweilige Anordnung nach Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ergangen ist, es jedoch wegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt (OLG Stuttgart FamRZ 1984, 720; Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 620 f Rn. 9 a). Das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung findet zu dem Zeitpunkt statt, in dem die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung durch Beschluss des OLG zurückgewiesen wird, bei Nichteinlegung einer solchen sofortigen Beschwerde mit Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die PKH-Versagung für das Hauptsacheverfahren auf fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder auf mangelnder Bedürftigkeit des Antragstellers beruht. In beiden Fällen widerspricht das Fortwirken einer einstweiligen Anordnung Sinn und Zweck des Anordnungsverfahrens gemäß § 620 ZPO wie auch gemäß § 644 ZPO, weil beide die Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens oder zumindest eines PKH-Prüfverfahrens voraussetzen.
Daher ist der angegriffene Beschluss des Familiengerichts gemäß § 620 f ZPO nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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