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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 97/2001
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StPO § 331 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss
Geschäftsnummer: 2 Ss 97/2001 4 Ns 34 Js 6228/99 4 AK 33/2000 Wik LG Ulm 34 Js 6228/99 StA Ulm
in der Strafsache gegen
C. P.,
wegen Betrugs u. a.
- Verteidiger: Rechtsanwalt -
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft am 10. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 06. Dezember 2000 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle des Betrugs zum Nachteil W. und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Verletzung der Konkursantragspflicht zu der Freiheitsstrafe von
zehn Monaten
und wegen Betrugs in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 24. September 1998 (13 Cs 34 Js 12463/98) und der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 02. September 1999 (13 Cs 34 Js 16592/97) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Monaten
verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Amtsgericht Göppingen hatte den Angeklagten wegen Konkursverschleppung und wegen Betrugs in fünf Fällen - unter Auflösung der durch seinen Beschluss vom 27. Oktober 1999 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 24. September 1998 und dem Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 02. September 1999 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht Ulm hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen und im Übrigen die Revision zu verwerfen.
1. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Klarzustellen war insoweit lediglich, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Konkursantragspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte ist, wie der Senat den Urteilsfeststellungen entnimmt, wegen vorsätzlicher und nicht nur wegen fahrlässiger Unterlassung der Konkursantragsstellung verurteilt worden. Die fehlende Schuldform aus den Urteilsgründen zu ergänzen, ist nicht unzulässig.
2. Im Rechtsfolgenausspruch hält das Urteil dagegen sachlich rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
Das Landgericht hat die rechtsfehlerfrei verhängte Strafe von zehn Monaten wegen unterlassener Konkursantragsstellung in die gebildete (einheitliche) Gesamtstrafe miteinbezogen, obwohl diese Tat zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem Erlass des Strafbefehls vom 24. September 1998 - zwar vollendet, aber noch nicht beendet war. Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung maßgeblich ist aber, ob eine Tat vor der früheren Verurteilung begangen, d. h. beendet worden ist (vgl. Tröndle/Fischer Rdnr. 7 zu § 55 StGB m. w. N.).
Die Pflicht des Angeklagten zur Stellung des Konkursantrags dauerte aber auf jeden Fall über den 24. September 1998 hinaus an. Ob von Gläubigern gestellte Konkursanträge diese Verpflichtung des Angeklagten später möglicherweise zum Erlöschen brachten, kann dahingestellt bleiben; denn solche Anträge wurden nach den Feststellungen erst ab 14. Oktober 1998 gestellt.
Die Gesamtstrafe, die deshalb allein aus den wegen fünf Vergehen des Betrugs verhängten Einzelstrafen - Tatzeiten November 1997 bis August 1998 - unter Einbeziehung der Geldstrafen von 50 und von 60 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 24. September 1998 bzw. dem Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 02. September 1999 zu bilden war, konnte der Senat hier in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ohne Zurückverweisung der Sache selbst verhängen.
Die Obergrenze dieser Gesamtstrafe wird, da der Angeklagte allein Rechtsmittel eingelegt hat, durch das Verschlechterungsverbot auf sieben Monate begrenzt; denn die jetzt verhängten beiden Strafen dürfen in der Summe nicht höher sein als die früher ausgesprochene Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 15, 164 f.). Da das Landgericht allein für den Fall des Betrugs zum Nachteil W. schon eine Einzelstrafe von acht Monaten für angemessen gehalten hat, führt die neue Gesamtstrafenbildung zwingend zur Herabsetzung der für diesen Einzelfall festgesetzten Freiheitsstrafe auf eine Strafe unter sieben Monaten; denn gemäß § 54 Abs. 1 StGB ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe zu bilden. Der Senat hat deshalb für diesen Fall auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Der Zurückverweisung der Sache bedurfte es insoweit nicht. Für ausgeschlossen hält der Senat nämlich, dass das Landgericht für diesen angesichts der Schadenshöhe und der Tatauswirkungen schwerwiegenden Betrugsfall eine niedrigere Strafe als sechs Monate in Betracht gezogen hätte.
Aus dieser Einsatzstrafe und den vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen von fünf Monaten (Fall N.), drei Monaten (Fall B.), 70 Tagessätzen (Fall H.) und von 45 Tagessätzen (Fall L.) hat der Senat unter Einbeziehung der Geldstrafen von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göppingen vom 24. September 1998 (13 Cs 34 Js 12463/98) und von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 02. September 1999 (13 Cs 34 Js 16592/97) die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet. Auf der Hand liegt insoweit, dass bei Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte an sich eine höhere Gesamtstrafe angemessen wäre; die Höhe der Gesamtstrafe wird hier allein durch das Verschlechterungsverbot bestimmt und begrenzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, dass der Angeklagte die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels selbst trägt.
Ende der Entscheidung
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