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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 20 U 54/01
Rechtsgebiete: AktG, ZPO
Vorschriften:
AktG § 92 | |
AktG §§ 172 ff | |
AktG § 247 Abs. 1 | |
AktG § 247 Abs. 1 Satz 2 | |
AktG § 248 Abs. 1 | |
AktG § 256 Abs. 2 | |
AktG § 256 Abs. 5 Satz 1 | |
AktG § 131 | |
AktG § 242 | |
AktG § 248 Abs. 1 | |
AktG § 249 Abs. 1 | |
AktG § 257 Abs. 7 | |
ZPO § 62 Abs. 1 Altern. 1 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 Satz 1 |
2.a) Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Klage können sich aus früheren Klagen desselben Klägers gegen andere Gesellschaften ableiten lassen, die mit dem Ziel erhoben waren, Lästigkeitszahlungen der Gesellschaft zu erreichen.
b) Das gilt erst recht für Klagen gegen dieselbe Gesellschaft, vor allem dann, wenn sich die Verfahren zeitlich überlagern und die Umstände, die sich in dem früheren Verfahren ergeben haben, so schwerwiegend und offensichtlich sind, dass sich die Rechtsausübung auch in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren als missbräuchlich darstellt.
3. Haben mehrere Aktionäre gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung oder denselben Jahresabschluss Nichtigkeitsklage erhoben und besteht deshalb wegen der in § 248 Abs. 1 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), so steht dies dem Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils nicht entgegen, wenn die beklagte Aktiengesellschaft die Klage eines Aktionärs anerkennt.
4. Eine Kapitalgesellschaft gibt grundsätzlich bereits durch die Beschlussfassung im Sinne des § 93 ZPO Anlass zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage.
Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
verkündet am 23.01.2002
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2001 - 5 KfH O 12/2001 - teilweise abgeändert:
Auf die Klage des Klägers zu 2 wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 vorgelegte, festgestellte Jahresabschluss der Beklagten per 31.12.1998 nichtig ist.
2. Die Berufung des Klägers zu 1 wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1 60 % und die Beklagte 40 %.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1 80 % und die Beklagte 20 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte.
Der Kläger zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 € abwenden, wenn der Kläger zu 2 vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Kläger zu 1 kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000,-- abwenden, wenn der Kläger zu 1 vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert für beide Instanzen:
Klageantrag Ziff. 1 (Kläger zu 1): 5.000,-- € Klageantrag Ziff. 2 (Kläger zu 1): 5.000,-- € Klageantrag Ziff. 3 (Kläger zu 1 u. 2): 45.000.-- € 55.000,-- € Beschwer des Klägers zu 1: 55.000,-- € Beschwer der Beklagen: 45.000,-- €
Tatbestand:
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Sie wenden sich mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage zum wiederholten Male gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten.
I.
1.
Unternehmensgegenstand der Beklagten, die früher unter "E. AG" firmierte, ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb energiesparender Systeme durch Nutzung des Sonnenlichts. Da die Beklagte über kein eigenes Vertriebssystem verfügte, erwarb sie im Oktober 1998 zu einem Kaufpreis von 1,15 Mio. DM die S. GmbH & Co. KG (im folgenden als "S. KG" bezeichnet) von deren Gesellschaftern K. und R.; im Kaufvertrag war u.a. bestimmt, dass seine Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten abhängig war. Herr K. war damals auch Vorstand, Herr R. Aufsichtsratsmitglied der Beklagten. Die S. KG hatte für den Vertrieb von Sonnenkollektoren ein Franchise-System unter der Bezeichnung "L." aufgebaut. Ihre Schlussbilanz wies per 31.10.1998 einen Verlust von 373.374,54 DM und ein negatives Kapital von 56.992,23 DM aus (Anl. B 5).
Am 23.12.1998 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten u.a., das Kapital von 800.000 DM um bis zu 600.000 DM zu erhöhen (Punkt 10 der Tagesordnung) und den Sitz von O. nach St. zu verlegen (Punkt 7). Neu in den Aufsichtsrat wurde Herr X. gewählt (Punkt 9). Unter Punkt 5 der Tagesordnung stimmte die Hauptversammlung mehrheitlich dem Kauf der S. KG zu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift, Anl. B 6, Bezug genommen.
Gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss erhob zunächst ein Aktionär E. Nichtigkeitsklage, die er später zurücknahm. In der Folgezeit erwarb der Kläger zu 1 wenige Aktien und erhob alsdann seinerseits wegen verschiedener Einberufungsmängel Nichtigkeitsklage gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss, die durch Urteil des LG Stuttgart vom 22.09.1999 - 8 KfH O 22/99 (Anl. B 1) abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers zu 1 und die Klage des in zweiter Instanz beigetretenen Klägers zu 2 wurde durch Urteil des Senats vom 10.01.2001 - 20 U 81/99 - zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Urteils in Anl. B 14 Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen (Beschluss vom 17.12.2001 - II ZR 77/01).
Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit (im folgenden kurz als "Vorprozess" bezeichnet) hat das Amtsgericht Esslingen als Registergericht die Eintragung sämtlicher am 23.12.1998 beschlossener Satzungsänderungen ausgesetzt.
2.
Eine weitere Hauptversammlung der Beklagten wurde auf den 11.11.1999 nach Stuttgart einberufen. Die Einladung ist überschrieben mit "S. AG, St." (Anl. K 1).
In der Hauptversammlung vom 11.11.1999 wurde der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss per 31.12.1998 (Anl. K 2) vorgelegt (TOP 1). Durch Mehrheitsbeschluss wurden Vorstand und Aufsichtsrat entlastet (TOP 3 und 4). Mitglied des Aufsichtsrats war u.a. der Mehrheitsaktionär R.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll in Anl. B 4 Bezug genommen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Senat im Vorprozess und im Hinblick auf die dort den Parteien gegebenen Hinweise, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23.12.1998 könnten wegen eines Einberufungsmangels (Nichtwahrung der Hinterlegungsfrist) nichtig und die Beklagte deshalb im Prozess nicht wirksam vertreten sein, legten die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt nieder (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 31.05.01, Bl. 46 f). Das Amtsgericht Esslingen bestellte mit Beschluss vom 19.06.2000 die Herren F., Y. und T. zu neuen Aufsichtsratsmitgliedern (B 12).
Diese beschlossen im Umlaufverfahren am 05.07./07.08.2000, "zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten", die Feststellung des Jahresabschlusses 1998 zu wiederholen (Einzelheiten bei Anlagenkonvolut B 13).
II.
1.
Der Kläger zu 1 hat am 13.12.1999 Klage eingereicht, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse begehrt (Bl. I 1). Mit Schriftsatz vom 10.02.2000 hat er die Klage erweitert und beantragt, auch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses festzustellen (Bl. I 28). Mit Schriftsatz vom 01.03.2001 ist der Kläger zu 2 dem Rechtsstreit auf Klägerseite bezüglich dieses letztgenannten Antrags beigetreten (Bl. 161).
2.
Der Kläger zu 1 hat die Ansicht vertreten, die Entlastungsbeschlüsse seien nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung vom 11.11.1999 der Sitz der Beklagten falsch angegeben sei (§ 121 Abs. 3 Satz 2, § 241 Nr. 1 AktG), und zudem anfechtbar, weil es an einem rechtswirksam festgestellten Jahresabschluss 1998 fehle (§ 120 Abs. 3 Satz 2, § 243 AktG).
Die Kläger haben weiter ihre Auffassung dargelegt, der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 1998 sei zum einen gem. § 256 Abs. 2 AktG nichtig, weil der Aufsichtsrat nicht ordnungsgemäß, mitgewirkt habe. Dieser sei nicht ordnungsgemäß besetzt bzw. beschlussunfähig gewesen, nachdem die Hauptversammlung vom 23.12.1998 unter Verstoß gegen Einberufungsvorschriften abgehalten worden sei und deshalb die damalige Wahl des Aufsichtsratsmitglieds X. nichtig sei.
Zum anderen sei der Jahresabschluss gem. § 256 Abs. 5 Satz 1 AktG nichtig, weil der Aktivposten Firmenwert der S. KG überbewertet sei. Dieser habe wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung voll abgeschrieben werden müssen, tatsächlich sei der Geschäftsbetrieb der S. KG schon bei Übernahme am 01.11.1998 wertlos gewesen, weshalb in der Schlussbilanz der S. KG ein negatives Eigenkapital von rund 57.000 DM ausgewiesen sei. Diese Tatsache habe der Vorstand in der Hauptversammlung am 11.11.1999 verschwiegen, Fragen dazu habe er nicht beantwortet, die Vorlage und Aushändigung der Schlussbilanz sei unter Verstoß gegen § 131 AktG verweigert worden. Der Firmenwert der S. KG habe auch deshalb nicht angesetzt werden dürfen, weil kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei; die Zustimmung der Hauptversammlung vom 23.12.1998 sei wegen des Einberufungsmangels nichtig.
Der Kläger zu 1 hat beantragt,
1. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 unter Punkt 3 der Tagesordnung, durch den dem Vorstand der Beklagten für das Geschäftsjahr 1998 Entlastung erteilt worden ist, für nichtig zu erklären;
2. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 unter Punkt 4 der Tagesordnung, durch den dem Aufsichtsrat der Beklagten für das Geschäftsjahr 1998 Entlastung erteilt worden ist, für nichtig zu erklären.
Beide Kläger haben ferner beantragt,
festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 vorgelegte festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.1998 nichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil im Vorprozess die Ansicht vertreten, die Klage des Klägers zu 1 sei auch in diesem Fall rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig.
Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Jahresabschlusses 1998 sei deshalb entfallen, weil er durch den vom Amtsgericht Esslingen bestellten neuen Aufsichtsrat neu festgestellt worden sei.
Auf der Hauptversammlung vom 23.12.1998 sei der Jahresabschluss auszugsweise verlesen worden. Da die Einsichtnahme angeboten worden sei, sei ein Auskunftsrecht der Aktionäre nicht verletzt worden. Der Firmenwert der S. KG sei auch nicht voll abzuschreiben gewesen. Ein späterer Wertverfall sei auf verschlechterte Geschäftschancen wegen des Strompreisverfalls im Jahr 1999 zurückzuführen und zum Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen gewesen.
3.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet seien. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die Nichtigkeit des Jahresabschlusses und damit auch der Entlastungsbeschlüsse könne nicht auf formelle Beschlussmängel gestützt werden, weil diese durch die erneute Feststellung des der Hauptversammlung noch vorzulegenden Jahresabschlusses durch den neuen Aufsichtsrat geheilt seien und nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte aus der ursprünglichen Beschlussfassung noch Rechte herleite. Für ihre streitige Behauptung, der Firmenwert der S. KG sei im Jahresabschluss überbewertet, seien die Kläger beweisfällig gewesen, weil sie einen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hätten.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Dem Kläger zu 1 wurde es am 08.06.2001, dem Kläger zu 2 am 12.06.2001 zugestellt.
III.
Mit ihrer am 06.07.2001 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist am 06.09.2001 begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre Klagen im ursprünglichen Umfang weiter.
Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus:
Die unwirksamen Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 11.11.1999 könnten nicht von der vom Landgericht angenommenen Heilungswirkung durch Neufeststellung des Jahresabschlusses erfasst werden. Der Kläger zu 1 beruft sich weiterhin auf den geltend gemachten Einberufungsmangel. Die falsche Sitzangabe habe die Aktionäre auch darüber getäuscht, dass der Sitz noch nicht verlegt sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Kläger für beweisfällig erklärt. Der Bilanzposten Firmenwert S. KG sei schon aus Rechtsgründen überbewertet, weil der Kaufvertrag aus mehreren Gründen unwirksam sei. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 23.12.1998 sei wegen der Einberufungsmängel nichtig, so dass es an einer Kaufpreisverbindlichkeit und mithin an einer Grundlage für die Aktivierung des Firmenwerts fehle. Außerdem habe die Kapitalerhöhung, die Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, nur den Zweck gehabt, den an die Verkäufer und Organe der Beklagten R. und K. zu entrichtenden, fingierten und überhöhten Kaufpreis von ca. 1,2 Mio. DM zu finanzieren. Es liege deshalb eine verdeckte Sacheinlage vor mit der Folge, dass der Kauf- und Übernahmevertrag unwirksam sei.
Die Erwägung des Landgerichts, es bedürfe der Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei auch deshalb unzutreffend, weil die Staatsanwaltschaft inzwischen ein Gutachten zum Tatbestand der Bilanzfälschung eingeholt habe, das beigezogen werden solle.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart, 5. Kammer für Handelssachen, vom 25.05.2001 - 5 KfH O 12/2001 - abzuändern und auf Antrag des Klägers zu 1
1. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 unter Punkt 3 der Tagesordnung, durch den dem Vorstand der Beklagten für das Geschäftsjahr 1998 Entlastung erteilt worden ist, für nichtig zu erklären;
2. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 unter Punkt 4 der Tagesordnung, durch den dem Aufsichtsrat der Beklagten für das Geschäftsjahr 1998 Entlastung erteilt worden ist, für nichtig zu erklären.
und auf Antrag der Kläger zu 1 und zu 2
3. festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 vorgelegte festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.1998 nichtig ist.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Klageantrag zu 3 des Klägers zu 2 anerkannt.
Sie beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit nicht anerkannt wurde.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Klage des Klägers zu 1 sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger zu 1 verfolge damit sein im Vorprozess festgestelltes, von ihm oder seinem Vorstand berufsmäßig betriebenes Konzept weiter, der Beklagten in erpresserischer Weise seinen Willen aufzuzwingen oder sie zu Leistungen zu veranlassen, auf die kein Anspruch bestehe.
Wegen des Vertrags der Beklagten zu den geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen, auf die sie sich in der mündlichen Verhandlung bezogen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers zu 1 bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist insoweit mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Klage des Klägers zu 1 bereits unzulässig ist (I.). Auf die Berufung des Klägers zu 2 ist dagegen das Urteil des Landgerichts aufzuheben und seinem Feststellungsantrag durch Anerkenntnisurteil stattzugeben, nachdem die Beklagte diesen Antrag anerkannt hat (II.).
I.
Die Klage des Klägers zu 1 ist unzulässig, weil er auch diese Klage rechtsmissbräuchlich erhoben hat.
1.
Wird eine Nichtigkeitsklage rechtsmissbräuchlich erhoben, so hat dies - anders als bei der Anfechtungsklage - nicht nur die Unbegründetheit, sondern die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, weil nicht lediglich ein Gestaltungsrecht, sondern ein prozessuales Recht missbraucht wird. Auf die Ausführungen in dem im Vorprozess ergangenen, mittlerweile rechtskräftigen Senatsurteil wird Bezug genommen. Das gilt einheitlich auch für den Fall, dass in einem Prozess zum selben Beschluss Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, wie es hier bei den Entlastungsbeschlüssen der Fall ist, und sich dies als rechtsmissbräuchlich darstellt (OLG Frankfurt AG 1991, 208).
2.
Im Vorprozess hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 2001 die Klage des Klägers zu 1 als unzulässig angesehen, weil sich die Klage nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (siehe dazu S. 20 f des im Vorprozess ergangenen Urteils) als rechtsmissbräuchlich darstellte. Der Senat stellte dazu fest, dass es dem Kläger zu 1 bei der Klageerhebung nicht um die Verfolgung rechtlich geschützter und legitimer Aktionärsinteressen ging, sondern darum, auf die Beklagte Druck auszuüben mit dem Ziel, unberechtigte Sondervorteile für sich bzw. den Vorstand M zu erzielen. Diese Feststellung gründete sich u.a. darauf, dass der Vorstand M. zunächst die Klage des Aktionärs E. initiiert hatte, um die Beklagte unter Druck zu setzen und von ihr oder ihrem Mehrheitsaktionär R. eine unberechtigte Leistung zu erhalten, und dass der Kläger erst nach dem Scheitern dieses Plans - E. hatte die Klage zurückgenommen - und damit auch lange nach der Hauptversammlung vom 23.12.1998 einige wenige Aktien erwarb, um dann mit einer eigenen Nichtigkeitsklage seinen Plan weiterzuverfolgen. Wegen der Einzelheiten zu diesen und weiteren vom Senat herangezogenen Indizien wird auf die Ausführungen im o.g. Urteil Bezug genommen, das durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Revision der Kläger nicht anzunehmen, rechtskräftig geworden ist.
3. a)
Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Klage können sich aus früheren Klagen desselben Klägers gegen andere Gesellschaften ableiten lassen, die mit dem Ziel erhoben waren, Lästigkeitszahlungen der Gesellschaft zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 314). Das gilt erst recht für Klagen gegen dieselbe Gesellschaft, vor allem dann, wenn sich die Verfahren zeitlich überlagern und die Umstände, die sich in dem früheren Verfahren ergeben haben, so schwerwiegend und offensichtlich sind, dass sich die Rechtsausübung auch in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren als missbräuchlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1992 - II ZR 173/91, ZIP 1992, 1391; Henze, Aktienrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, 4. Aufl., Rdn. 1105).
b)
So liegt der Fall hier. Aus den im Vorprozess zutage getretenen Umständen, auf die der Senat sein rechtskräftiges Urteil gestützt hat, ergibt sich, dass der Kläger zu 1 seine Splitterbeteiligung lange nach der Hauptversammlung vom 23.12.1998 nicht etwa zur Kapitalanlage erworben hat, sondern dazu, seinen Plan weiterführen zu können, die Beklagte zu einer unberechtigten Leistung zu veranlassen. Der Makel des Rechtsmissbrauchs haftet somit nicht nur der im Vorprozess erhobenen Klage, sondern bereits dem Aktienerwerb und damit dem Erlangen der Aktionärsstellung an. Das wirkt sich auch auf den neuerlichen Gebrauch des aus der Aktionärsstellung folgenden Klagerechts aus. Er stellt sich unter diesen Vorzeichen jedenfalls deshalb als Fortsetzung des Gesamtplans und mithin als rechtsmissbräuchlich dar, weil nicht nur eine zeitliche Überlagerung der Verfahren, sondern auch sachliche Zusammenhänge bestehen.
Der Kläger zu 1 hat die Klage im vorliegenden Rechtsstreit im Dezember 1999 erhoben, als das Berufungsverfahren im Vorprozess gerade begonnen hatte. Da der Kläger im Vorprozess vor allem Einberufungsmängel bezüglich der Hauptversammlung vom 23.12.1998 geltend gemacht hatte, nahm dies das Registergericht unstreitig zum Anlass, die Eintragung aller seinerzeit beschlossenen Satzungsänderungen, auch der Sitzverlegung, auszusetzen. Diesen Umstand, der mit auf seine rechtsmissbräuchlich im Vorprozess erhobene Klage zurückzuführen ist, benutzt der Kläger zu 1 nun, um aus der Angabe "St." in der Einberufung der Hauptversammlung vom 11.11.1999 einen Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der dort gefassten Beschlüsse abzuleiten. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Einberufungsmängel in beiden Fällen vorliegen und gegebenenfalls eine unwirksame Sitzverlegung auch bei einer Eintragung noch nicht gem. § 242 AktG geheilt gewesen wäre. Entscheidend ist, dass sich im Hinblick auf die genannten Umstände des Aktienerwerbs durch den Kläger zu 1 sein gesamtes Vorgehen gegen die am 23.12.1998 gefassten Beschlüsse als rechtsmissbräuchlich darstellt und dies deshalb auch den vorliegenden Rechtsstreit erfasst, in dem er auf diese Vorgänge zurückgreift.
In entsprechender Weise stellt es sich auch als missbräuchlich dar, dass der Kläger zu 1 die Feststellung des Jahresabschlusses 1998 u.a. deshalb für nichtig hält, weil der Aufsichtsrat nicht ordnungsgemäß mitgewirkt habe, was der Kläger damit begründet, dass die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds X. am 23.12.1998 wegen der im Vorprozess geltend gemachten Einberufungsmängel nichtig gewesen sei.
Es kommt hinzu, dass die Klage im Vorprozess nach den Feststellungen des Senats darauf abzielte, vor allem ihren Mehrheitsaktionär R. als von der angegriffenen Kapitalerhöhung vor allem Begünstigten und wirtschaftlich von der Nichtigkeitsklage hauptsächlich Betroffenen unter Druck zu setzen (Urteil a.a.O. S. 23 f). Die gleiche Stoßrichtung hat die vorliegende Klage, mit der die Entlastung von Herrn R. als Aufsichtsrat für nichtig erklärt werden soll und nunmehr - nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung - die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses damit begründet werden soll, dass es sich beim Erwerb der S. KG um eine verdeckte Sacheinlage handele. Letzteres hätte u.a. zur Konsequenz, dass das Kaufgeschäft und sein Vollzug unwirksam wären, Herr R. (und der frühere Vorstand K.) den Kaufpreis rückerstatten müsste und dafür weiterhin Gesellschafter der inzwischen unstreitig wertlosen S. KG wäre. Unter diesen Umständen stellt sich der neue Prozess als "Nachlegen" dar, mit dem der Druck auf die Beklagte oder den Mehrheitsaktionär verstärkt werden soll.
II.
Die Berufung des Klägers zu 2 hat Erfolg. Seiner Klage ist durch Anerkenntnisurteil stattzugeben.
Seinen Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.1999 vorgelegte Jahresabschluss nichtig sei, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt.
Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht nicht entgegen, dass auch der Kläger zu 1 diesen Antrag gestellt hat und dass unter mehreren Klägern, die eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage erheben, grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1999 - II ZR 305/97, NJW 1999, 1638 = ZIP 1999, 580). Dabei handelt es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen gem. § 62 Abs. 1 Altern. 1 ZPO (sog. "zufällige" Streitgenossenschaft; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rdn. 2 ff). Sie ist notwendig wegen der in § 248 Abs. 1 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung, die gem. §§ 257 Abs. 7, 249 Abs. 1 AktG auch bei einem Urteil eintritt, das die Nichtigkeit der Feststellung eines Jahresabschlusses feststellt.
Die notwendige Streitgenossenschaft ändert nichts daran, dass die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen ist. Wird im Falle einer zufällig notwendigen Streitgenossenschaft die Klage eines Streitgenossen als unzulässig abgewiesen, so ist der Rechtsstreit aufgrund der verbleibenden zulässigen Klagen weiterzuführen (Zöller-Vollkommer a.a.O. Rdn. 23). Die Beklagte konnte deshalb die zulässige Klage des Klägers zu 2 isoliert anerkennen, der Senat kann aufgrund dessen ein Anerkenntnisurteil nur zugunsten des Klägers zu 2 erlassen.
III.
1.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten seines erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie entsprechend dem vom Kläger zu 2 gestellten Antrag verurteilt wurde (§ 91 Abs. 1 ZPO).
§ 93 ZPO ist nicht anwendbar. Die Beklagte hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Grundsätzlich gibt eine Gesellschaft Anlass zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bereits durch die Beschlussfassung selbst (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2001, 1135; OLG Frankfurt a.M. DB 1993, 35 f). Ob im Einzelfall der Gesellschafter gehalten ist, die Gesellschaft aufzufordern, den fraglichen Beschluss aufzuheben (vgl. dazu OLG Naumburg NJW-RR 1998, 1195), bedarf hier keiner Entscheidung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklage nach entsprechender Aufforderung einen Jahresabschluss neu aufgestellt und ordnungsgemäß festgestellt hätte.
Zwar ist noch vor dem Beitritt des Klägers zu 2 zum vorliegenden Rechtsstreit ein neuer Aufsichtsrat bestellt worden, der am 05.07./07.08.2000 beschlossen hat, den bereits der Hauptversammlung vom 11.11.1999 vorgelegten Jahresabschluss wiederholt festzustellen. Damit ist der Jahresabschluss aber nicht erneut gem. §§ 172 ff AktG festgestellt worden, weil sich dieses Rechtsgeschäft aus der Vorlage durch den Vorstand, der Billigung durch den Aufsichtsrat und der Erklärung dieser Billigung im Bericht an die Hauptversammlung zusammensetzt (BGHZ 124, 111, 116) und letzterer unstreitig bislang nicht erfolgt ist. Auf diesen Umstand hat der Kläger zu 2 bereits in seinem Schriftsatz vom 20.03.2001. Die Beklagte hat dagegen auch im weiteren Prozessverlauf an ihrer unzutreffenden Auffassung festgehalten, dass bereits mit der Billigung des Aufsichtsrats der Jahresabschluss wirksam neu festgestellt sei, weil sich der Aufsichtsrat den Bericht an die Hauptversammlung vom 11.11.1999 zu eigen gemacht haben (Schriftsatz vom 23.04.2001, Seite 3; Berufungserwiderung Seite 5 f). Ob zudem bei einer Wiederholung der Feststellung für den Firmenwert der S. KG ein anderer Wert anzusetzen wäre, bedarf keiner Entscheidung.
Es kommt unter diesen Umständen auch nicht darauf an, ob das Anerkenntnis der Beklagten als sofortiges angesehen werden kann.
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
4.
Der nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 AktG zu bestimmende Streitwert ist für jeden streitgegenständlichen Beschluss gesondert festzusetzen. Im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Bedeutung der Entlastungsbeschlüsse auch für die Beklagte hält der Senat einen Betrag von je 5.000 € für die Anträge Ziff. 1 und 2 für angemessen. Größere Bedeutung für alle Parteien hat der auf den Jahresabschluss bezogene Antrag, insbesondere im Hinblick auf den streitigen Ansatz eines Firmenwerts der S. KG. Der Umstand, dass die Beklagte gem. § 92 AktG einen Verlust in Höhe des hälftigen Grundkapitals angezeigt hat, wirkt sich zwar nicht unmittelbar auf die Höchstgrenze nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG aus. Mit dem Landgericht nimmt der Senat aber an, dass dieser Umstand bei der Berücksichtigung des Interesses der Beklagten zu berücksichtigen ist. Er hält deshalb einen Wert in der vom Landgericht festgesetzten Größenordnung für richtig, der auch von den Parteien nicht mehr beanstandet wurde. Dem entspricht der nunmehr festgesetzte Wert von 45.000 €.
Ende der Entscheidung
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