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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 20 W 13/04
Rechtsgebiete: SpruchG
Vorschriften:
SpruchG § 3 | |
SpruchG § 4 | |
SpruchG § 12 |
2. Die fehlerhafte Bezeichnung der Art der Strukturmaßnahme ist unschädlich, wenn der Gegenstand des beantragten Spruchverfahrens nicht ungewiss wird.
3. Die Frage, ob ein Antragsteller antragsberechtigt ist und seine Antragsbegründung den Anforderungen genügt, betrifft die Zulässigkeit des Antrags.
Oberlandesgericht Stuttgart 20. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 20 W 13/04
In dem Spruchverfahren
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 13. September 2004 unter Mitwirkung von
Präsident des Oberlandesgerichts Stilz Richter am Oberlandesgericht Dr. Drescher Richter am Oberlandesgericht Vatter
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Gründe:
I.
Die Hauptversammlung der W H AG beschloss die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der D V GmbH, die Anfang 2004 auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde.
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 29. Dezember 2003 ins Handelsregister eingetragen und am 9. Januar 2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Antragsteller haben Anträge auf ein Spruchverfahren gestellt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 13, 15, 24, 27 bis 33 durch eine Zwischenentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 3, 5, 7, 8, 9, 13, 15, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 seien unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Antragsfrist bis 13. April 2004 nachgewiesen hätten, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der W H AG gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 8 seien unzulässig, weil in ihrem Antrag als Strukturmaßnahme ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genannt sei, obwohl nur ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden sei. Der Antragsteller zu 24 habe innerhalb der Frist keine konkreten Einwendungen gegen den Unternehmenswert geltend gemacht. Eine Fristverlängerung, wie er sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG beantragt habe, habe ihm nicht gewährt werden können und sei ihm auch nicht gewährt worden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über die nach § 7 Abs. 3 SpruchG einzureichenden Unterlagen nicht verfügte. Es sei ihm vor und in der Hauptversammlung möglich gewesen, diese Unterlagen zu erhalten. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 seien insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als sie sich auch gegen die W H AG richteten. Das Landgericht hat durch Beschluss die Anträge für zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Soweit sie beantragt hat, die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 gegen die W H AG als unzulässig abzuweisen, hat sie die Beschwerde ebenso wie die Beschwerde gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Antrag des Antragstellers zu 24 zulässig sei, nach einem Hinweis des Senats auf die vom Landgericht gewährte Fristverlängerung zurückgenommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Zwischenentscheidung, mit der das Landgericht die Anträge der Beschwerdegegner für zulässig erklärt hat, findet nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 19 Abs. 1 FGG die Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde findet nach § 12 Abs. 1 SpruchG nur gegen die Entscheidung nach § 11 SpruchG statt. Das ist die jedenfalls für einen Beteiligten das Verfahren abschließende Entscheidung in der Sache, auch soweit sie einen Antrag als unzulässig zurückweist, nicht aber eine Zwischenentscheidung (Volhard in MünchKomm. AktG § 12 SpruchG Rn 15; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rn 3). Die Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist im SpruchG nicht geregelt, so dass über § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG anzuwenden sind. Danach findet gegen Zwischenentscheidungen mit Außenwirkung, die in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingreifen, die einfache Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG statt. Zu diesen Zwischenentscheidungen gehören Beschlüsse, in denen das Landgericht die Zulässigkeit von Anträgen im Spruchverfahren bejaht (BayObLG NZG 2002, 133; BayObLG NZG 2002, 877; OLG Düsseldorf AG 1997, 522). Dass das Landgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, weil die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat, hindert eine Entscheidung des Senats nicht. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (OLGR Stuttgart 2002, 363; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 5). Von einer Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht zur Abhilfeentscheidung sieht der Senat ab, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden.
2. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 13, 15 und 27 bis 33 sind zulässig. Hinsichtlich der Feststellung des Landgerichts, dass der Antrag des Antragstellers zu 24 zulässig ist, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.
a) Die Anträge der Antragsteller zu 1, 3, 5, 7 bis 9, 13, 15 und 27 bis 33 sind nicht deshalb unzulässig, weil sie ihre Stellung als Aktionär für den Zeitpunkt der Antragstellung nicht durch Urkunden nachgewiesen haben.
aa) Die Antragsteller mussten nicht innerhalb der Antragsfrist nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der gewinnabführenden Gesellschaft waren.
(1) § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG verlangt zur Antragsbegründung nicht den Nachweis der Antragsberechtigung (a.A. Volhard in MünchKomm. AktG § 3 SpruchG Rn 12; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2025; Wasmann WM 2004, 819, 822; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 3 SpruchG Rn 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 3 Rn 32).
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die nur die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG verlangt. Darlegung ist die Darstellung oder Erklärung eines Sachverhaltes und nicht identisch mit dem Nachweis oder Beweis einer Behauptung.
Der Normzusammenhang ergibt auch nicht, dass mit der Darlegung der Antragsberechtigung bereits ihr Nachweis gemeint ist. § 4 Abs. 2 SpruchG verlangt eine Begründung des Antrags im Spruchverfahren und listet auf, welchen Inhalt die Begründung haben muss. Weder für die Bezeichnung des Antragsgegners (Nr. 1) noch für die Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1 SpruchG (Nr. 2) noch für die konkreten Einwendungen gegen die angebotene Kompensation (Nr. 4) wird ein Nachweis verlangt. In allen diesen Fällen genügt erkennbar die Darstellung in der Antragsbegründung. Dass ein Nachweis in der Antragsbegründung erforderlich ist, folgt auch nicht daraus, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG die Antragsberechtigung "nach § 3" dargelegt werden soll. § 3 SpruchG erklärt in Satz 1, wer bei verschiedenen Spruchverfahren antragsberechtigt ist, in Satz 2, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, und regelt lediglich in Satz 3 für den speziellen Fall, dass bei der Antragsberechtigung die Stellung als Aktionär Bedeutung hat, wie dieser Nachweis zu erfolgen hat. Der Verweis in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG auf § 3 SpruchG kann, da nur von Darlegung die Rede ist, auch nur die ersten beiden Sätze von § 3 SpruchG meinen, die die Antragsberechtigung näher definieren, und muss nicht auch den Nachweis erfassen. Dann hätte es auch näher gelegen, die Vorschrift über den Nachweis in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG aufzunehmen.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachweis der Antragsberechtigung bereits mit der Antragsbegründung oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist erbracht werden muss. Mit den Mindestangaben nach Satz 2 sollte verhindert werden, dass Antragsteller praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13). Dass auch ein Nachweis erbracht werden sollte, ergibt sich daraus nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht eher dagegen. Der Entwurf der Bundesregierung verlangte in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nur in den Fällen des § 3 Nr. 1 und 3 die Darlegung der Stellung als Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Bundesrat schlug eine Erweiterung der Darlegung der Antragsberechtigung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG von den Fällen des § 3 Nr. 1 und 3 SpruchG auf alle Fälle des § 3 SpruchG vor und ging dabei davon aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG Vortrag betraf (Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 15/371 S. 22). Erst daraufhin wurde aus der Darlegung in Fällen des § 3 SpruchG die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 (Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 15/838 S. 16), ohne dass damit außer der Ausdehnung auf die Fälle von § 3 Nr. 2 SpruchG ein Änderung verbunden sein sollte.
Der Zweck der Einführung des Begründungserfordernisses in § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG spricht gegen eine Pflicht, innerhalb der Antragsfrist die Aktionärsstellung nachzuweisen. Der Begründungszwang soll verhindern, dass Anteilsinhaber mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13). Die Bewertungsrüge sollte die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne streitige Fragen ermöglichen, eine umfassende Neubewertung der Kompensation und damit des Unternehmens verhindern und dadurch die Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Diesem Zweck dienen auch die Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SpruchG. Das Erfordernis eines Nachweises in jedem Fall, also auch wenn der Antragsgegner die Antragsberechtigung gar nicht bestreitet, widerspricht schon dem in § 8 Abs. 3 SpruchG und § 10 Abs. 3 SpruchG zum Ausdruck kommenden Anliegen, das Verfahren aus der Amtsermittlung zu lösen und einem streitigen Verfahren anzunähern, in dem das Gericht nur bestrittenen Behauptungen nachgeht. Wenn ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner die Antragsberechtigung, die ihm durchaus bekannt sein kann, bestreitet, immer ein Nachweis verlangt wird, führt das zu einer Ausdehnung der Überprüfungspflichten des Gerichts. Bisher wurde dagegen häufig von der Antragsberechtigung ausgegangen, wenn sie nicht bestritten wurde. Hinzu kommt, dass der Nachweis innerhalb der Antragsfrist und bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt, den Eingang des Antrags, nur mit Schwierigkeiten zu erbringen ist. Da die Bescheinigung der depotführenden Bank nicht in die Zukunft reichen kann, kann der Antragsteller sie nur nachträglich einreichen, nachdem er vom Gericht erfahren hat, wann sein Antrag eingegangen ist. Die Antragsfrist nach § 4 Abs. 1 SpruchG kann er damit nicht ausschöpfen. Grundsätzlich dürfen gesetzliche Fristen aber ausgeschöpft werden. Damit bliebe dem Antragsteller, wenn er die Frist ausschöpfen will, nur eine Bescheinigung mit einem Vermerk der Bank über die Sperrung der Aktie. Da der Eingang des Antrags nicht sicher vorhersehbar ist, müsste der Aktionär die Aktie für einen zum Nachweis der Antragsberechtigung nicht erforderlichen Zeitraum sperren lassen. Das widerspräche aber § 3 Satz 2 SpruchG, nach dem der Antragsteller nur zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss.
Damit wird § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nicht funktionslos, weil damit nur noch gefordert würde, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung ausdrücklich erklärt, dass er Anteilsinhaber sei. Die Darlegung der Antragsberechtigung erschöpft sich nur in den Fällen des § 3 Satz 1 Nr. 1 SpruchG in der Behauptung, bei Antragstellung Anteilsinhaber zu sein. In den Fällen von § 3 Satz 2 Nr. 2 SpruchG muss dargelegt werden, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Strukturmaßnahme Anteilsinhaber war, in den Fällen von § 3 Satz 2 Nr. 3 SpruchG muss in der Regel dargelegt werden, dass der Antragsteller sowohl Anteilsinhaber des früheren als auch des neuen oder aufnehmenden Rechtsträgers war, und in den Fällen der §§ 29 und 207 UmwG außerdem, dass er gegen den Beschluss über die Umwandlungsmaßnahme Widerspruch erklärt hat.
(2) Auch in § 3 Satz 3 SpruchG wird nicht verlangt, dass der Nachweis bereits innerhalb der Antragsfrist erbracht wird. Der Wortlaut enthält keine Aussage dazu, wann der Nachweis zu erbringen ist. Am ehesten, wenn auch nicht eindeutig, weist die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 SpruchG auf eine Vorstellung des Gesetzgebers hin, dass der Nachweis bereits innerhalb der Antragsfrist vorzulegen sein soll. Für den häufigsten Fall, dass es sich beim Antragsteller um einen Aktionär handelt, sollte ihm auferlegt werden, diese Eigenschaft "bei" Antragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktionär sei in allen Fällen in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13). Dass der Antragsteller nach Ansicht der Entwurfsverfasser zum Nachweis innerhalb der Antragsfrist in der Lage sei, besagt noch nicht, dass er ihn auch innerhalb dieser Frist erbringen muss. Wenn der Gesetzgeber die Absicht hatte, den Nachweis bereits mit der Antragsbegründung vorzuschreiben, kommt dies aber im Gesetz nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die dazu erforderliche Vorschrift wäre systematisch auch im Zusammenhang der Antragsbegründung in § 4 SpruchG und nicht bei der Regelung der Antragsberechtigung in § 3 SpruchG aufzunehmen. Gegen eine Nachweispflicht innerhalb der Antragsfrist spricht auch der mit § 3 Satz 3 SpruchG verfolgte Zweck. Mit der Beschränkung des Nachweises auf Urkunden sollten langwierige Beweisaufnahmen durch Zeugen vermieden werden (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13), also die Beweismöglichkeiten im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens beschränkt werden. Die Antragstellung selbst sollte aber dadurch nicht erschwert werden. Es spricht auch nichts dafür, dass damit eine dem Verfahrensrecht sonst fremde Nachweispflicht ohne Veranlassung eingeführt werden sollte. Es widerspricht auch nicht der mit dem Spruchverfahrensneuordnungsgesetz beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung, wenn der Nachweis erst nach einer entsprechenden Rüge des Antragsgegners vorzulegen ist. Das Spruchverfahren wird dadurch nicht aufgehalten. Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge und damit die Antragsberechtigung betreffen, hat der Antragsgegner nach § 9 Abs. 3 SpruchG innerhalb der Erwiderungsfrist nach § 7 Abs. 2 SpruchG zu erheben. Nach Eingang der Erwiderung hat das Gericht nach § 7 Abs. 4 SpruchG den Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme zur Erwiderung zu setzen. Dies kann, wenn die Antragsberechtigung gerügt wird, mit der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises verbunden werden. Da vor Ablauf dieser Frist zur Stellungnahme zur Erwiderung auch in der Sache keine Entscheidung getroffen werden kann, wird das Spruchverfahren durch einen erst nach Antragseingang vorgelegten Nachweis im Ergebnis nicht verzögert.
bb) Die Antragsteller zu 1, 3, 5, 7, 8, 9, 13, 15 und 27 bis 33 haben ihre Stellung als Aktionär für den Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen. Für die Antragsteller zu 3, 5, 7, 8, 9, 13 und 27 bis 32 bestreitet die Antragsgegnerin nach Vorlage von Depotbescheinigungen u.ä. nicht mehr, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der W H AG waren.
Der Antragsteller zu 1 hat durch eine Depotübersicht nachgewiesen, dass er am 27.06.2004, also einige Zeit nach Eingang des Antrags am 23.02.2004, 400 Aktien der W H AG hielt. Bereits mit dem Antrag hat er die Eintrittskarte zur Hauptversammlung der W H AG am 30.10.2003 vorgelegt, die für den 21.10.2003 400 Aktien in Eigenbesitz nachweist. Daraus, dass er am 27.06.2004 die gleiche Zahl Aktien wie am 21.10.2003 hielt, schließt der Senat, dass er diese Aktien auch in der Zwischenzeit und damit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 23.02.2004 hielt. Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Verkauf und erneuten Kauf vor dem 27.06.2004 bestehen danach nicht.
Der Antragsteller zu 15 hat seine Antragsberechtigung durch eine Bankbescheinigung nachgewiesen, nach der seit der Bescheinigung vom 24.03.2004 keine Veränderung im Bestand der Aktien der W H AG erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass er auch zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags am 13.04.2004 Aktionär war.
Auch der Antragsteller zu 33 hat seine Antragsberechtigung nachgewiesen. Er hat für seinen am 06.04.2004 eingegangenen Antrag vom 30.03.2004 eine Depotbescheinigung vom 30.03.2004 vorgelegt.
cc) Das Landgericht hat daher zu Recht durch eine Zwischenentscheidung die Anträge der Antragsteller zu 3, 5, 7, 9, 13, 15, 24, 27 bis 33 für zulässig erklärt.
(1) Die Einhaltung der Begründungserfordernisse von § 4 Abs. 2 SpruchG betrifft die Zulässigkeit der Anträge (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 4 SpruchG Rn 9; Fritzsche/Dreier/Ver-fürth, SpruchG, § 4 Rn 14; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn 18; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1261; Wasmann WM 2004, 819, 822; Büchel NZG 2003, 793, 795; differenzierend Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 4 SpruchG Rn 10). Damit wird näher bestimmt, welche Mindestangaben ein Antrag haben muss, um das Spruchverfahren einzuleiten. Die Einhaltung der Antragsfrist mit einem Antrag, der bestimmte Angaben enthält, entscheidet in der Regel nicht darüber, ob die Kompensation angepasst wird. Nach § 13 Satz 2 SpruchG wirkt eine Entscheidung im Spruchverfahren auch für und gegen die Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung ausgeschieden sind, also auch gegenüber solchen, deren Antrag verfristet gestellt wurde oder deren Antragsbegründung den Anforderungen nicht entspricht. Dieser Rechtskraftwirkung der Entscheidung stünde es entgegen, die Anträge dieser Anteilsinhaber als unbegründet abzuweisen. Die Antragsfrist kann daher materiellrechtliche Ausschlusswirkung nur haben, wenn kein Antrag gestellt wird, der den Anforderungen des § 4 SpruchG entspricht. In der Regel werden aber mehrere Anträge gestellt. In diesen Fällen hat die Einhaltung von § 4 SpruchG nur noch die Funktion zu unterscheiden, wer am Verfahren formell und wer nur über den gemeinsamen Vertreter beteiligt ist. Das ist aber die typische Funktion der Zulässigkeitsentscheidung. Dafür sprechen auch praktische Gesichtspunkte. Über die Zulässigkeit der Anträge kann nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 SpruchG der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne die Handelsrichter entscheiden. Damit ist in Zweifelsfällen eine rasche Entscheidung möglich, welche Antragsteller am weiteren Verfahren beteiligt sind. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der wollte, dass Anträge, die den Mindestanforderungen nicht genügen, als unzulässig abgewiesen werden können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13).
(2) Auch die Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG betrifft die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit des Antrags (Volhard in MünchKomm. AktG § 3 SpruchG Rn 11; Klöcker/Frowein Rn 2; Fritzsche/Dreier/Verfürth Rn 3; Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 3 SpruchG Rn 62; a.A. zum früheren Recht OLG Hamburg AG 2003, 694; OLG Stuttgart NZG 2001, 854). § 3 SpruchG bestimmt nicht, wer Gläubiger eines Anspruchs auf Ausgleich oder Abfindung ist, sondern setzt die materielle Berechtigung voraus und bestimmt, wessen materielle Berechtigung die gerichtliche Überprüfung der Kompensation rechtfertigt. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Antrag voraussetzen, kann eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn der Antragsteller berechtigt ist, die begehrte Entscheidung zu beantragen, und bei Fehlen dieser Berechtigung ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (BGHZ 106, 222 zum WEG).
(3) Das Landgericht konnte damit eine Zwischenentscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Anträge zulässig sind. Dass diese Entscheidung nicht durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, sondern die Kammer in der Besetzung mit den Handelsrichtern getroffen wurde, macht sie nicht unwirksam. Die Kollegialentscheidung ist auch dort zulässig und wirksam, wo eine Alleinentscheidungskompetenz der Vorsitzenden besteht (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 349 Rn. 1).
b) Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 8 sind ebenfalls zulässig. Dass in ihren Anträgen als Strukturmaßnahme ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genannt wird, obwohl nur ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden ist, macht die Anträge nicht unzulässig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG muss der Antrag Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation enthalten. Dieses Erfordernis haben die Anträge erfüllt, indem sie als Strukturmaßnahme einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bezeichnen und zu erkennen geben, dass sowohl der Ausgleich als auch die Abfindung überprüft werden soll. Eine exakte Bezeichnung der Strukturmaßnahme ist nicht erforderlich, solange aus der Antragsbegründung erkennbar ist, welche Kompensation welcher Strukturmaßnahme durch das Gericht geändert werden soll. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SpruchG dient ebenfalls dem Zweck, das Spruchverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, soll aber keine unnötigen formalen Hürden aufbauen. Mit der Benennung der Kompensation und der Strukturmaßnahme soll ebenso wie mit den konkreten Bewertungsrügen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG erreicht werden, dass nicht mehr ohne sachliche Erläuterung ein aufwendiges Verfahren in Gang gesetzt werden kann. Gleichzeitig soll nicht mehr ein umfassendes Bewertungsgutachten eingeholt werden, sondern soll nur noch gezielt streitigen Punkten nachgegangen werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SpruchG kommt damit die Funktion zu, den Gegenstand des Spruchverfahrens näher zu bestimmen (Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 4 SpruchG Rn. 10). Diesem Zweck ist genügt, wenn die Antragsbegründung erkennen lässt, welche Kompensation aus welcher Strukturmaßnahme geändert werden soll. Ein fehlerhafte Bezeichnung ist dann unschädlich. Da nur ein im übrigen in den Anträgen näher bezeichneter Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde, ist es unschädlich, wenn dieser Vertrag als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bezeichnet wird.
c) Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 sind auch nicht unzulässig, weil sie als Antragsgegnerin zusätzlich die W H AG angeben. Das Erfordernis, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG den Antragsgegner zu benennen, hat ebenfalls den Zweck, das Spruchverfahren zu vereinfachen, hier insbesondere die Zustellung des Antrags zu ermöglichen. Auch hier schaden fehlerhafte Bezeichnungen nicht, soweit dadurch keine Unklarheiten über die gerichtlich zu bestimmende Kompensation und den richtigen Antragsgegner entstehen. Das Landgericht hat bereits auf den Antrag des Antragstellers zu 1 mit Verfügung vom 23. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass allein die D V GmbH bzw. die H R E Holding AG Antragsgegnerin ist und die Anträge nur dieser zugestellt.
Soweit die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat, die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 5, 8, 13 und 33 gegen die W H als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Beschwerde zurückgenommen.
3. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob für die Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG oder § 15 Abs. 4 SpruchG gilt, weil auch dessen Voraussetzungen hier vorliegen.
Ende der Entscheidung
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