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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: 4 Ss 329/02
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ss 329/02
vom 08. August 2002
in der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 18. März 2002 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr (Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1, 3 StVG) zu der Geldbuße von 250,00 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Hiergegen hat er Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung einzustellen und hat insoweit die Sachrüge erhoben.
Der Betroffene hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 08. Dezember 2000 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen. Die zunächst ermittelnde Staatsanwaltschaft Heilbronn hat mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 die Sache gemäß § 43 Abs.1 OWiG an die Stadt Heilbronn - Bußgeldstelle - abgegeben. Am 15. Februar 2001 verfügte die Verwaltungsbehörde den Erlass eines Bußgeldbescheides über 500,00 DM und einem Monat Fahrverbot. Eine Zustellungsurkunde für diesen Bußgeldbescheid findet sich nicht in den Akten.
Gegen den Bußgeldbescheid hat der Verteidiger am 07. März 2001 Einspruch eingelegt. Am 01. Juni 2001 beantragte er die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung, da es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Daraufhin nahm die Verwaltungsbehörde am 08. Juni 2001 den Bußgeldbescheid zurück und erließ am selben Tag einen zweiten Bußgeldbescheid, der mit dem ersten inhaltlich identisch ist. Er wurde dem Verteidiger am 19. Juni 2001 zugestellt. Am 03. Juli 2001 erhob der Betroffene erneut Einspruch. Die Akten wurde sodann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 09. November 2001 von der Verwaltungsbehörde über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Heilbronn übersandt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse wie der Eintritt der Verfolgungsverjährung bestehen (KK-Steindorf, OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 98).
Die Ordnungswidrigkeit ist jedoch nicht - wie der Beschwerdeführer meint - bereits deshalb verjährt, weil die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten des § 26 Abs. 3 StVG auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG gilt. § 26 Abs. 3 StVG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG. Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG verjähren nach §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 1 Nr. 4 OWiG innerhalb sechs Monaten.
Unterbrochen wurde die Verjährung der Ordnungswidrigkeit durch die am 15. Dezember 2000 erfolgte Abgabe von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG). Am 14. Juni 2001 war Verjährung eingetreten.
Eine weitere Unterbrechung durch den Bußgeldbescheid vom 15. Februar 2001 ist nicht erfolgt, da dieser nicht wirksam zugestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Zwar hat der Verteidiger in seinem Einspruchsschreiben vom 7. März 2001 mitgeteilt, der Bußgeldbescheid sei in seiner Kanzlei am 21. Januar 2001 (gemeint wohl: 21. Februar 2001) eingegangen. Eine wirksame Zustellung setzt jedoch voraus, dass die Zustellungsurkunde, die allein den Nachweis der formgerechten Zustellung zu erbringen vermag, bei den Akten ist (KK-Lampe a.a.O. § 50 Rdnr. 96; Göhler OWiG, 13. Aufl., § 51 Rdnr. 50). Dies ist nicht der Fall. Die fehlende Zustellung hat die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht berührt, insbesondere bleibt er Grundlage für das weitere Verfahren (KK-Lampe, a.a.O., § 52, Rdnr. 98; OLG Stuttgart Justiz 1982, 376). Die Akten hätten daher nach Einspruch und Durchführung des Zwischenverfahrens an das Amtsgericht übersandt werden können, so dass die Verjährung mit ihrem Eingang dort gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG erneut unterbrochen worden wäre.
Auch der - nach der gemäß § 69 Abs. 2 OWiG zulässigen Rücknahme des ersten Bußgeldbescheids - am 08. Juni 2001 erlassene und am 19. Juni 2001 zugestellte zweite Bußgeldbescheid hat die Verjährung nicht unterbrochen. Eine erneute Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist durch einen weiteren Bescheid zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn ein sachlicher Grund für den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides besteht und dieser nicht - allein - der Verjährungsunterbrechung dient (OLG Stuttgart MDR 1985, 521 und Beschluss vom 23.1.1989 -1 Ss 19/89-; OLG Frankfurt NJW 1979, 2161; Bay-ObLG VRS 39, 361; KK-Bohnert a.a.O. § 69 Rdnr. 19 a; Göhler a.a.O. § 33 Rdnr. 35; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG, § 33 Rdnr. 37). Dies gilt auch, wenn der erste Bußgeldbescheid wegen fehlender Zustellung keine Verjährungsunterbrechung bewirkt hat. Zweck der Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist nämlich die Erkenntnis, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit ein obrigkeitlicher Eingriff keinen Nutzen mehr hat. Außerdem will der Gesetzgeber hiermit einer etwaigen Untätigkeit der mit der Verfolgung von Bußgeldsachen befassten Behörden vorbeugen (vgl. BGHSt 12, 335; KK-Weller a.a.O., § 31 Rdnr. 1). Dem würde es widersprechen, wenn es der Verwaltungsbehörde möglich wäre, durch den Erlass eines weiteren Bußgeldbescheides ohne sachlichen Grund die Verjährung erneut zu unterbrechen. Ein solcher Grund liegt unzweifelhaft nicht vor, da der zweite Bußgeldbescheid zur Person und zur Sache mit dem ersten zurückgenommenen Bescheid übereinstimmt.
Durch den Erlass eines zweiten Bescheides können eine unterbliebene oder nicht nachweisbare Zustellung oder Zustellungsmängel des ersten Bescheids nicht nachgeholt bzw. geheilt werden. Käme diesem Bescheid ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung zu, hätte dies zur Folge, dass die Verjährung bei Zustellung binnen zweier Wochen mit dem Tag der Anordnung unterbrochen wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Dies ist bei unveränderter Tatsachenlage aber nicht gerechtfertigt. Die Behörde hätte deshalb den ersten Bescheid zustellen können, mit der Folge dass die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG im Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung unterbrochen worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Da das Verfahrenshindernis schon vor Erlass des Bußgeldbescheids vorlag, besteht kein Anlass davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. Göhler a.a.O., vor § 105 Rdnr. 90 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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