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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 164/01
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 118 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 4 Ws 164/01
vom 13. Dezember 2001
in der Strafvollzugssache
wegen Aufhebung des offenen Vollzugs u. a.
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 20. November 2001 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels.
4. Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 24. September 2001 erging seitens der Justizvollzugsanstalt U., in welcher der Antragsteller damals einsaß, eine Verfügung, in der wegen eines Weisungsverstoßes gegen den Gefangenen zwei Tage Arrest verhängt wurden sowie seine Ablösung vom offenen Vollzug und die Verlegung in die zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzugs unter Widerruf des ihn betreffenden Vollzugsplans angeordnet wurde.
Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm vom 20. November 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Erhebung dieser Rechtsbeschwerde erfolgte durch ein fristgerecht eingegangenes, mehrseitiges, eigenhändiges Schreiben des Antragstellers an das Landgericht Ulm. Am Ende der letzten Seite dieses Schreibens fügte sein Verteidiger handschriftlich hinzu: "Ich mache mir die Beschwerde meines Mandanten zu eigen und berufe mich zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen". Anschließend folgten die Unterschrift und der Kanzleistempel des Verteidigers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG entspricht.
Die Rechtsbeschwerde kann vom Antragsteller nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und begründet werden. Der Sinn dieser strengen Vorschrift ist es sicherzustellen, dass das Vorbringen des Antragstellers in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird und dass die Gerichte von unsachgemäßen und sinnlosen Anträgen entlastet werden (Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 118 Rdnr. 8 und Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 118 Rdnr. 7 jeweils m. w. N.).
Um diesen Zweck zu erreichen, muss der Verteidiger in der Regel eine Rechtsbeschwerde selbst fertigen (OLG Saarbrücken StV 1986, 543). Jedenfalls ist eine schlichte Bezugnahme auf ein vom Antragsteller selbst erstelltes Schreiben unzulässig, weil der Verteidiger eigenverantwortlich gestaltend an der Abfassung der Rechtsmittelschrift mitwirken muss (OLG Celle, NStZ 1998, 400; KG NStZ 1994, 382 und OLG Bremen ZfStrVo 1986, 256). Eine vom Antragsteller verfasste Schrift, die der Rechtsanwalt lediglich unterzeichnet und/oder zu der er beteuert, dass er die Verantwortung für ihren Inhalt übernehme, erfüllt die gesetzliche Form nicht, da sie nicht von ihm erarbeitet wurde (Volckart in Feest, AK - StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rdnr. 5 und OLG Karlsruhe ZfStrVo (SH) 1978, 54). Die eigenverantwortliche Prüfung des Beschwerdebegehrens durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt und die Übernahme der Verantwortung für die Beschwerdebegründung wird nur durch eine gestaltende Mitwirkung an der Abfassung der Rechtsbeschwerdebegründung bewirkt. Denn nur dadurch wird eine sachgemäße Rechtfertigung der gem. § 116 Abs. 2 StVollzG ausschließlich auf eine Rechtsüberprüfung gerichteten Rechtsbeschwerde gewährleistet (OLG Hamm ZfStrVo 1979, 110).
Diese Anforderungen entsprechen auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Formerfordernissen einer Revisionsbegründung, die in § 345 Abs. 2 StPO nahezu wortgleich wie in § 118 Abs. 3 StVollzG geregelt sind (BGH NStZ 1984, 563; OLG Düsseldorf wistra 1992, 39 und BayObLG Rpfleger 1956, 286).
Die vorliegende Schrift genügt diesen Anforderungen nicht.
III.
Wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf den §§ 48 a, 13 GKG.
Ende der Entscheidung
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