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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 5 U 140/03
Rechtsgebiete: EGBGB
Vorschriften:
EGBGB Art. 40 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 38 a. F. |
2. Artikel 38 a. F. EGBGB verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV bzw. 7 EWG.
3. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV bzw. 7 EWG führt nur dazu, den Anwendungsbereich des Art. 38 EGBGB a. F. auf alle EG-Bürger mit dem Lebensmittelpunkt im Inland auszudehnen.
4. Die Bejahung eines sog. weiterfressenden Fehlers bei Eigentumsverletzungen setzt einen substantiierten Vortrag voraus, welches bisher unversehrte Eigentum durch eine fehlerhafte Sache beschädigt oder zerstört worden ist.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 5 U 140/03
Verkündet am 1. März 2004
In Sachen
wegen Schadensersatz
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 09. Februar 2004 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Schöck, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Richter am Landgericht Dr. Brenner
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.05.03 (Az. 36 O 158/01 KfH) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert der Berufung: 202.222,49 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die in Griechenland eine Lkw-Werkstatt betreibt, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 202.222,49 € in Anspruch, weil von der Beklagten produzierte Kolbenringe, die sie über den griechischen Importeur K. bezogen und in Kundenfahrzeuge eingebaut habe, mangelhaft gewesen seien.
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten in den Jahren 1996 bis 1999 bezogenen und bei Kunden eingebauten Kolbenringe seien mangelhaft gewesen, da sich am Rand (Abstreif) Riefen gebildet hätten, durch die Öl hätte ablaufen können, was zu einem erhöhten Ölverbrauch - ca. 25 l auf 2000 km - geführt habe. Die Kolbenringe hätten, wie auch weitere Teile, im Rahmen einer Motorenüberholung ausgetauscht werden müssen, wobei die Ursache der Problematik erst 1999 festgestellt worden sei. Insgesamt hätten bei 38 Kundenfahrzeugen kostenlos umfangreiche Reparaturen zum Austausch der Ringe durchgeführt werden müssen, wobei für Aufwand und entgangenen Gewinn, auch aufgrund der durch die fehlerhaften Kolbenringe bedingten Rufschädigung und dadurch ausgebliebener Aufträge, insgesamt ein Schaden von 202.222,49 € entstanden sei. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch, auf den griechisches Recht Anwendung fände, ergäbe sich aus eigenen Ansprüchen und aufgrund der vom Importeur und den geschädigten Kunden abgetretenen Ansprüchen.
Die Beklagte tritt dem entgegen und bestreitet insbesondere die Mangelhaftigkeit ihrer Kolbenringe sowie die rechtlichen Voraussetzungen - die sich nach deutschem Recht beurteilten - entsprechender Ansprüche. Im Übrigen wird Grund und Höhe des vorgeblichen Schadens bestritten. Schließlich seien eventuelle Schadenersatzansprüche verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung, die im wesentlichen mit den erstinstanzlichen Argumenten begründet wird. Der Sachverhalt beurteile sich nach griechischem Recht, vertragliche Ansprüche unterlägen nicht der kurzen 6-monatigen Verjährungsfrist des Kaufrechtes. Durch den Verkauf der Kolbenringe habe die Beklagte deren Funktionssicherheit zugesichert und hinsichtlich der Mangelhaftigkeit eine Beratungspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall seien von der Ersatzpflicht auch Vermögensschäden umfasst, zumindest ergäben sich derartige Ansprüche aus abgetretenem Recht, wobei zur Schadenshöhe ausreichend vorgetragen worden sei.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ebenso Bezug genommen wie auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen wegen der Einzelheiten des Parteivortrags.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 202.222,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; auf die zutreffende Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
A.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Klage nicht mehr auf Ansprüche aus abgetretenem Recht gestützt wissen wollte, ist darin - auch ausweislich der ausdrücklichen Klarstellung im Schriftsatz vom 20.2.2004 - lediglich eine teilweise Klagrücknahme zu sehen, der die Beklagte jedoch nicht zugestimmt hat, so dass die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend der Berufungsbegründung (Bl. 201 d.A.) zur vollen Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt bleibt.
B.
I. Zu Recht hat das Landgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verneint.
1) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden unstreitig zwischen den Parteien nicht.
2) Auch vom Importeur K. (Bl. 116 d. A.) abgetretene Ansprüche scheiden jedoch aus.
a) Zutreffend hat das Landgericht deutsches Recht angewandt.
Ausweislich der vorgelegten Rechnungen vom 20.08.1996 und 09.02.1998 (Bl. 48 f. d. A.) hat K. die fraglichen Kolbenringe vor dieser Zeit (nach Bl. 116 d.A. bis 1997) bei der Beklagten erworben. Da Griechenland sich erst ab dem 1.2.1999 dem CISG angeschlossen hat (vgl. Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Seite 923) kommt die Anwendung des UN-Kaufrechtes gemäß Art. 100 CISG nicht infrage.
Das anzuwendende Recht richtet sich daher nach Art. 28 EGBGB. Entgegen der Beklagtenauffassung ist § 33 EGBGB vorliegend nicht einschlägig, da hier nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem abtretenden Importeur K. geregelt sind (vgl. Staudinger-Haussmann, 12. Aufl., EGBGB Art. 33 Rn. 3), so dass für die kaufrechtliche Beziehung zwischen der Beklagten und K. Art. 28 EGBGB einschlägig bleibt. Dabei bestimmt sich nach Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EGBGB das anzuwendende materielle Recht nach dem Recht des Staates, in dem die Partei die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren Sitz hat. Beim Kaufvertrag ist das nach allgemeiner Auffassung der Sitz des Verkäufers (vgl. Palandt-Heldrich, 63. Auflage, EGBGB Art. 28 Rn. 8, MüKo-Martiny, 2. Auflage, EGBGB Art. 28 Rn. 112 und Staudinger-Magnus, EGBGB Art. 28 Rn. 175). Damit ist deutsches Recht anzuwenden.
b) Ein eventueller Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB a. F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ist gemäß § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt. Seitens der Beklagten wurde die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben. Da die streitgegenständlichen Kolbenringe spätestens 1998 erworben wurden, ist die Verjährungsfrist abgelaufen, weil diese Ansprüche erst im vorliegenden, am 09.01.02 rechtshängig gewordenen, Verfahren geltend gemacht wurden und verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Umstände nicht vorgetragen wurden. Darüber hinaus fehlt es auch an einer zugesicherten Eigenschaft, da für eine Zusicherung das bloße Inverkehrbringen nicht ausreicht. Für eine Zusicherung ist eine zumindest stillschweigende Erklärung erforderlich, die dem Käufer zu erkennen gibt, dass der Verkäufer für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlen einstehen will, wofür der schlichte Verkauf, ohne dass besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, nicht ausreicht (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 61. Auflage, § 459 Rn. 15 ff. m. w. N.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitern auch eventuelle Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung für Mangelfolgeschäden an der Einrede der Verjährung. Zu Recht wurde seitens des Landgerichtes darauf hingewiesen, dass auch derartige Ansprüche, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, auf Mängeln der Sache beruhen, innerhalb von 6 Monaten verjähren (vgl. Palandt-Putzo, aaO, § 477 BGB Rn. 6 unter Verweis auf die grundlegende Entscheidung BGHZ 77, 215). Auch soweit die Klägerin eine entsprechende Pflichtverletzung auf eine Beratungspflicht wegen Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache stützen will - wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden - gilt nichts anderes. Die Frage einer Verletzung der Rügepflicht gem. § 377 HGB kann daher dahinstehen.
II. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch aus dem Produkthaftungsrecht keine Ansprüche.
1) Auch insoweit gilt deutsches Recht. Zwar bestimmt sich das materielle Recht für produkthaftungsrechtliche Ansprüche mangels vertraglicher Beziehungen in der Regel nach dem Vertragsstatut für deliktische Ansprüche (vgl. Palandt-Heldrich, 63. Auflage, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 10), mit der Folge, dass der Geschädigte gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, vorliegend der Bundesrepublik Deutschland, und dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist, hier also Griechenland, besitzt. Jedoch ist Art. 40 Abs. 1 EGBGB erst zum 1.6.1999 in Kraft getreten. Dem neuen Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterfallen jedoch nur Vorgänge, in denen der Delikttatbestand vor dem 1.6.1999 vollendet worden ist, d. h. in denen sowohl die schadensverursachende Handlung und der Erfolg nach dem 1.6.1999 eingetreten sind, der schadensbegründende Vorgang mithin im Blick auf Handlung und Erfolg nicht "über die Zeitgrenze [des 1.6.99] hinweg" verwirklicht worden ist (vgl. Erman-Hohloch, BGB, 10. Auflage, Art. 40 EGBGB Rn. 19). Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat jedoch nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt, dass die streitgegenständlichen Kolbenringe vor diesem Zeitpunkt eingebaut worden sind. Seitens der Klägerin wurden weder die genauen Daten der Reparaturarbeiten vorgetragen noch der konkrete Schadenszeitraum benannt, sondern lediglich pauschal mit 1996 bis 1999 umschrieben. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung, die Kolbenringe wären in der Mehrzahl der Fälle nach dem 1.6.1999 eingebaut worden, bleibt - vom Ausschluss nach § 531 ZPO abgesehen - pauschal. Somit ist Art. 38 EGBGB a. F. einschlägig, wonach aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen eine Deutschen bzw. eine deutsche Gesellschaft keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden können "als nach den deutschen Gesetzen begründet sind".
2) Gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz ist jedoch nur der private Endverbraucher geschützt, d. h. Sachschäden im beruflichen, geschäftlichen und gewerblichen Bereich fallen nicht unter § 1 des Produkthaftungsgesetzes (vgl. Palandt-Thomas, 61. Auflage, Produkthaftungsgesetz § 1 Rn. 7). Die Kolbenringe waren jedoch ausschließlich für Lkws bestimmt und wurden auch in solche eingebaut, die ausschließlich dem gewerblichen Gebrauch dienten. Auch der vorgebliche Schaden der Klägerin ist lediglich hinsichtlich ihres Gewerbebetriebes eingetreten. Entgegen der klägerischen Auffassung (Bl. 30 d.A.) lässt sich auch das Problem der Produkthaftung nicht über die sog. Drittschadensliquidation lösen (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, v. § 249 Rn. 118 unter Verweis auf BGHZ 51, 93).
3) Dementsprechend bedarf es keines Ergebnisvergleiches zwischen dem deutschen und griechischen Recht, wenn wie hier, feststeht, dass das deutsche Recht nach Prüfung der Voraussetzungen und Folgen der in Betracht kommenden Norm (vgl. Staudinger-von Hoffmann, 12. Auflage, Art. 38 EGBGB Rn. 252 h m. w. N.) von vornherein keinen Anspruch gewährt (vgl. BGH IPRspr. 1995 Nr. 39, S. 71 m. w. N.).
4) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung von Art. 38 a. F. EGBGB auch nicht etwa Art. 6 EGV bzw. 7 EWG entgegen. Hiervon ist jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (wobei der BGH stillschweigend eine uneingeschränkte Geltung der Norm bejaht, vgl. NJW 1974, 410; IPRspr. 1978 Nr. 21 und IPRspr. 1983 Nr. 43 sowie - offen lassend - IPRspr. 1995 Nr. 39, und das OLG Hamburg ausdrücklich, vgl. IPRspr. 1994 Nr. 51) und weiten Teilen der Literatur (vgl. hierzu Staudinger-von Hoffmann aaO, Rn. 245 m. w. N. und MüKO-Kreuzer, 2. Auflage, Art. 38 EGBGB Rn. 304 m. w. N.) auszugehen. Dabei kann die Begründung der herrschenden Meinung dahingestellt bleiben, insbesondere ob letztlich das Argument, wonach das allgemeine Deliktsrecht nicht zum Anwendungsgebiet des EGV gehört oder die Regelung des Art. 38 EGBGB nicht generell diskriminierend sei, tragfähig ist. Im Übrigen würde die Bejahung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von EG-Angehörigen noch nicht zur Anwendung griechischen Rechts führen, sondern allenfalls dazu, den Anwendungsbereich des Art. 38 EGBGB a.F. auf alle EG-Bürger mit dem Lebensmittelpunkt im Inland auszudehnen (vgl. OLG Hamburg, aaO, und Staudinger-von Hoffmann, aaO Rn. 245 und 247 a).
5) Schließlich wurde seitens des Landgerichts wohl zu Recht darauf hingewiesen, dass auch nach griechischem Recht kein Anspruch bestünde, da auch das griechische Produkthaftungsrecht Sachschäden im gewerblichen Bereich nicht erfasst (vgl. Eleftheriadou, VersRAI 1998, 20 ff.; 25, vgl. auch Musulas, RIW 1989, 175ff; 176 und Rokas, VersR 1989, 437 ff; 438 u. 448), was vorliegend jedoch offen bleiben kann.
III. Auch Deliktsansprüche, die aus den genannten Gesichtspunkten nach deutschem Recht zu beurteilen sind, scheiden aus.
1) Vorliegend sind lediglich die Vermögensinteressen der Klägerin berührt, die jedoch keine geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Palandt-Thomas, aaO, § 823 Rn. 31 unter Verweis auf die grundlegende Entscheidung BGHZ 41, 127).
2) Entgegen der Klägerinauffassung ergäbe sich wohl auch - was letztlich dahingestellt bleiben kann - bei Anwendung griechischen Rechtes nichts anderes (vgl. Eleftheriadou, aaO, S. 24, Rokas, aaO, S. 440 und Pantelidou, RIW 1990, 540 ff. ; 543 ff.).
IV. Zu Recht wurden seitens des Landgerichts auch Ansprüche aus angeblich von dem Lkw-Eigentümern abgetretenen Rechten verneint.
1) Derartige Ansprüche scheitern bereits daran, dass seitens der Klägerin eine entsprechende Abtretung nicht nachgewiesen wurde.
a) Die Klägerin hat die in griechischer Sprache abgefassten Urkunden, die eine Abtretung belegen sollen, entgegen der gerichtlichen Anordnung gemäß § 142 Abs. 3 ZPO (vgl. Bl. 120 d. A.) nicht in einer Übersetzung vorgelegt, so dass die vorgelegten Urkunden nicht zu beachten sind (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 142 ZPO Rn. 6), mit der Folge dass die Abtretung insoweit nicht bewiesen ist. Sofern die Klägerin nunmehr mit ihrem Berufungsvorbringen eine exemplarische Übersetzung einer der Urkunden, die eine Abtretung belegen sollen, vorlegt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen, davon abgesehen, dass es sich lediglich um eine - wenngleich beispielhafte - Abtretung von angeblich 38 handelt.
b) Soweit die Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 22.7.02, Bl. 62 d. A.) insoweit das Zeugnis des klägerischen Kfz-Meisters angeboten hat, stellt dies keinen substantiierten Beweisantritt dar, da nicht vorgetragen wurde, wann, wo und mit wem eine entsprechende Abtretung vereinbart worden sein soll (so dass es mangels entsprechenden Vortrages einer Fristsetzung gemäß § 356 ZPO nicht bedurfte).
2) Ungeachtet dessen stehen den Lkw-Eigentümern keine entsprechenden Ansprüche zu.
a) Hinsichtlich eventueller produkthaftungsrechtlicher Ansprüche gelten die obigen Ausführungen.
b) Ebenso scheiden deliktsrechtliche Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt einer Eigentumsverletzung aus.
Dabei scheiden Deliktsansprüche an der fehlerhaften Sache selbst aus, da insoweit das Gewährleistungsrecht abschließend ist, so dass nur Schäden an weiteren im Eigentum der Geschädigten stehende Sachen in Betracht kommen (vgl. Palandt-Thomas, aaO, § 823 Rn. 212). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch bei sog. weiterfressenden Fehlern nur dann ein Schadenersatzanspruch in Erwägung zu ziehen, wenn das sog. Integritätsinteresse (Haftung des Herstellers) und das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse (Gewährleistung des Vertragspartners) nicht "stoffgleich" sind, d. h. wenn sich die im Mangel verkörperte Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse nicht deckt (vgl. grundlegend BGH NJW 85, 2420 und Palandt-Thomas, aaO). Bezogen auf den hier vorliegenden Fall der Einbau schadhafter Teile in Motoren bedeutet dies, dass ein fehlerhaftes Motorteil später zur Beschädigung bzw. Zerstörung des sonst fehlerfreien Motors führen muss (vgl. BGH NJW 92, 1678 und OLG Köln VersR 91, 348 sowie Thomas-Putzo, aaO, Rn. 213). Auch aus den seitens der Klägerin angeführten BGH-Entscheidungen (BGHZ 117, 183 ff. - Kondensatorentscheidung -; BGHZ 138, 230 ff. - Transistorentscheidung - und BGHZ 105, 346 ff. - Futtermittelentscheidung -) ergibt sich nichts anderes, da in diesen Entscheidungen die genannten Grundsätze lediglich weiterentwickelt wurden (in der Kondensatorentscheidung dahingehend, dass sich eine Eigentumsverletzung auch dadurch ereignen kann, dass bei später vorgenommenen Reparaturarbeiten mangelhafte Teile nicht ohne Beschädigung der mangelfreien Teile von diesen getrennt werden können, wenn zuvor durch Verbindung mangelhafter Sachen mit mangelfreien Sachen eine neue Sache hergestellt worden ist; bzgl. der Transistorenentscheidung, dass von einer Eigentumsverletzung bereits dann ausgegangen werden kann, wenn bei Anfertigung einer Neusache mangelhafte Teile eines Zulieferers mit einwandfreien Teilen des Herstellers verbunden werden und bereits im Zeitpunkt der Verbindung unbrauchbar werden; bzgl. der Futtermittelentscheidung, dass durch fehlerhaftes Futtermittel hinsichtlich der kontaminierten Tiere bereits eine derartige Befindlichkeitsveränderung eingetreten sein kann, die als Eigentumsverletzung angesehen werden kann, selbst wenn die Befindlichkeitsveränderung noch nicht definitiv eingetreten ist). Vorliegend haben die Eigentümer der Lkws jedoch allenfalls defekte Dichtungsringe, die zu einem erhöhten Ölverlust und damit einem Vermögensschaden geführt haben, erlitten, jedoch wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass bisher unversehrtes Eigentum, wie der Motor oder entsprechende Teile davon, beschädigt oder zerstört worden sind (vgl. Bl. 65 d. A.).
Soweit seitens der Klägerin pauschal vorgetragen wurde, dass es neben erhöhtem Ölverbrauch auch zu Schädigungen der übrigen Teile des Motors kommen kann, wie Beschädigung der Zylinderköpfe, der Ventillager und -führungen sowie an den Positionsschlitzen der Verdichtungsringe (vgl. Bl. 115 d. A.), wurde nicht konkret vorgetragen, dass diese Beschädigungen und in welchem Umfang tatsächlich eingetreten sind. Dies ergibt sich auch nicht aus der Auflistung des angeblichen Reparaturaufwandes (Bl. 4 d. A.), da hier neben dem Aufwand für die angebliche fehlerhaften Dichtungen lediglich Verschleißteile, die im Rahmen einer Inspektion bzw. Generalüberholung ohnehin anfallen, aufgeführt sind.
3) Bezüglich eventuell abgetretener vertraglicher Ansprüche der Lkw-Eigentümer gegen die Klägerin wurde schließlich nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen.
V. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist auch deswegen nicht geeignet, zu einer abweichenden Entscheidung zu gelangen, da - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - der von der Klägerin geltend gemachte, bestrittene Schaden nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt worden ist. Hierzu hätte es einer Schilderung der einzelnen Motorenproblematik jedes individuellen Kunden unter datumsmäßiger Angabe des Einbaus der Kolbenringe und des jeweiligen Kilometerstandes, genaue Angaben über die Nachreparatur sowie eines Vortrags unter Beweisantritt hinsichtlich der in jedem Einzelfall durchgeführten Reparaturmaßnahmen bedurft. Auch hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinnes wurde nicht substantiiert vorgetragen, ebenso fehlt es hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche an einem konkreten Vortrag zum Schaden des jeweils Abtretenden, da dieser mit dem Schaden der Klägerin nicht identisch ist.
VI. Darüber hinaus kann die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Kolbenringe nicht mehr führen, da diese nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden sind und damit für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehen. Insoweit ist auch das von der Klägerin vorgelegte (Privat-)Gutachten nicht geeignet, die Fehler zu belegen, da der Gutachter zwar von schadhaften Ringen spricht, die Schäden jedoch weder genauer beschreibt noch etwas über die Ursachen sagt. Ebenso wenig werden Unterschiede zu Ringen aus früheren Chargen näher beschrieben. Mangels entsprechenden Vortrages kommt auch eine Vernehmung des (Privat-)Gutachters als sachverständiger Zeuge nicht in Betracht.
VII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen gemäß §§ 712, 714 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurden.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 zuzulassen, bestehen nicht, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Im Blick auf die nicht nachgelassenen Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 20.02.2004 war unter Abwägung aller Gesichtspunkte gemäß § 525 i.V.m. §§ 296a, 156, 139 Abs. 5 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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