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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 5 U 157/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 281 |
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 5 U 157/06
Verkündet am 23. April 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2007 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein, Richterin am Oberlandesgericht Rose und Richter am Oberlandesgericht Dr. Brennenstuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 05.09.2006 - 2 O 223/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 9.236,23 € nebst 4 % Zinsen p.a. aus 142,73 € seit 17.03.1999 und aus 5.283,35 € seit 21.02.2006 sowie 10,-- € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen,
2. die Klägerin sowie Herrn F freizustellen in Bezug auf Ansprüche der V Leasing GmbH i.L., wegen Rückzahlung eines Restdarlehens an die Klägerin in Höhe von 5.453,78 € zzgl. Zinsen und an Herrn F in Höhe von 14.316,17 € zzgl. Zinsen jeweils seit 01.04.2005
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen und mit Pfandrechten behafteten Kommanditanteile in Höhe von 30.000,-- DM der Klägerin und 40.000,-- DM ihres Ehemannes F an der KG auf die Beklagte.
II. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Antrag Ziff. 1: | 13.854,34 € |
Antrag Ziff. 2: | 8.180,67 € |
zzgl. | 21.474,26 € |
Summe: | 43.509,27 €. |
Gründe:
A.
Die Klägerin - eine Grafik-Designerin - macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der B. KG, die die Beklagte vermittelt hat.
Die Beklagte betätigte sich in der Vergangenheit hauptsächlich als Versicherungsmaklerin. Bis zum 22.08.2002 war u.a. Vo. ... deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Herr Vo... fungierte außerdem seit 1993 als Geschäftsführer der V GmbH, die sich in Liquidation befindet.
Mit Schreiben vom 09.12.1998 übersandte Herr Vo ... Herrn F... , dem damaligen Lebenspartner und jetzigen Ehemann der Klägerin, nach einem vorausgegangenen Gespräch den Prospekt über das von der B. KG geplante Kraftwerk, welches zum 01.01.2000 fertig gestellt werden sollte. Auf S. 2 des Prospektes ist u.a. vermerkt:
"Bei diesem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die Chancen bietet - aber auch Risiken beinhaltet. Eine ausführliche Darstellung zu Chancen und Risiken kann den S. 31 ff. entnommen werden.
Das vorliegende Angebot ist für Zeichner geeignet, die sich im Bereich einer hohen persönlichen Einkommensteuerprogression befinden und die ggf. den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligung eintretenden Verlust unter Berücksichtigung der Einkommensteuervorteile in Kauf nehmen können..."
Auf S. 31 des Prospektes werden folgende Risiken der Kapitalanlage erwähnt:
"- Risiken der Änderung steuerlicher und/oder gesetzlicher Rahmenbedingungen
- Risiken aus Anschlussfinanzierung
- Risiken durch Ausfall von Vertragspartnern
- Fungibilitätsrisiken
- Risiken während des Genehmigungsverfahrens."
S. 38 des Prospekts enthält zur Haftung des Anlegers einen Hinweis auf die §§ 171 ff. HGB. Auf S. 40 des Prospekts findet sich folgende Information:
"Totalverlust, Totalgewinn
Bei einem unerwartet negativen Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestatten sollte, und dem daraus resultierenden Verlust der Kapitaleinlage würde sich ein Gesamtverlust ergeben, der je nach Steuerprogression mehr als die Hälfte des Kommanditkapitals betragen kann. Aus der steuerlichen Ergebnisrechnung ergibt sich, dass ein steuerlicher Totalgewinn unter Verwendung realistischer Werte erreicht wird."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Prospekt (Anlage K 3) Bezug genommen. Am 14.12.1998 schickte Herr Vo... Herrn F..., der eine Werbeagentur betreibt und bereits 1997 - ohne Mitwirkung der Beklagen - in eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfond investiert hatte, ein Fax mit einer Berechnung, der Beteiligungen in Höhe von 40.000,-- DM (Herr F ... ) und 30.000,-- DM (Klägerin) zugrunde lagen und die den Zeitraum 1998 bis 2000 betraf. Herr Vo... hielt darin zusätzlich fest (vgl. Anlage K 2):
"...
Nach dem Jahr 2000 bleibt immer ein Überschuss vorhanden bis zur Tilgung des Darlehens nach 12 Jahren."
Am 16.12.1998 unterschrieb die Klägerin (geb. S l) eine Beitrittserklärung über eine Beteiligung als Kommanditist an der V.I.A. in Höhe von 30.000,-- DM, Herr F... eine solche in Höhe von 40.000,-- DM (vgl. Bl. 71/72 d. A.). Gleichzeitig gewährte die V.. GmbH beiden Kommanditisten zur Zwischenfinanzierung einen Kredit in Höhe von 28.000,-- DM bzw. 42.000,-- DM (Anlagen K 11 und K 12). Beide Kredite wurden am 16.12.1998 direkt an die ausbezahlt. Die Klägerin leistete am 03.08.1999 und am 03.12.1999 Sonderrückzahlungen auf das Darlehen in Höhe von jeweils 6.000,-- DM. Zinsen für die Kredite haben beide Darlehensnehmer bis 31.03.2005 bezahlt.
Die hat ihren Geschäftsbetrieb nie aufgenommen und ist inzwischen zahlungsunfähig geworden. Erlöse wurden nicht erwirtschaftet, Ausschüttungen an die Gesellschafter nicht vorgenommen.
Am 03.04.2006 hat Herr F Ansprüche, die aus der Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage resultieren, an die Klägerin abgetreten (Anlage K 10).
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit der vermittelten Kapitalanlage in Anspruch genommen, ferner auf Freistellung von Darlehensansprüchen, die der V GmbH i.L. gegen die Klägerin sowie gegen den Zedenten zustehen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Zedent habe mit Herrn Vo im Vorfeld der Beteiligung verschiedene Gespräche geführt, in denen der Inhalt des Prospektes nicht angesprochen und von Herrn Vo.. kein Hinweis über die fehlende Fertigstellung der Anlage erteilt worden sei. Außerdem habe dieser weder auf die Möglichkeit eines Totalverlustes noch auf ein erhöhtes Insolvenzrisiko aufmerksam gemacht.
Unter Berücksichtigung von Steuervorteilen hat die Klägerin den durch beide Beteiligungen entstandenen Schaden auf insgesamt 13.854,34 € beziffert, die noch offenen Darlehensverpflichtungen auf 29.654,93 € (vgl. dazu S. 6/9 der Klage). Verhandlungen mit der Beklagten seien seit Anfang Februar 2004 bis 15.06.2005 geführt und weder davor noch danach beendet worden, so dass von einer Hemmung der Verjährung auszugehen sei.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Klägerin und dem Zedenten seien die im Prospekt genannten Risiken bekannt gewesen. Wegen der Übergabe des Prospektes seien Gefahren der Beteiligung nicht mehr im Einzelnen zu besprechen gewesen. Herr Vo.. habe die übergebene Berechnung auf der Basis des Prospektes erstellt und seiner Aufklärungspflicht genügt. Dem darin enthaltenen Zusatz könne nicht entnommen werden, dass sich die Anlage ab dem Jahr 2000 selbst trage. Darüber hinaus hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Vo.. und F... die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, das Zustandekommen eines Beratungsvertrages sei nicht schlüssig vorgetragen worden. Der Prospekt beinhalte ausführliche und verständliche Hinweise auf die mit der Anlage verbundenen Risiken. Eine zusätzliche Risikoaufklärung habe die Beklagte nicht geschuldet. Der in der Beispielsrechnung vom 14.12.1998 enthaltene Zusatz sei so zu interpretieren, dass ein Überschuss nur dann erzielt werden könne, wenn sich die Anlage erwartungsgemäß entwickle.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung vertieft und ergänzt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag dahin, mit der Beklagten sei ein Auskunfts- und/oder Beratungsvertrag zustande gekommen. Auf Verlangen des Zedenten, die Deckung aller Ausgaben durch die Ausschüttungen und die Überschüsse ab dem Jahr 2000 schriftlich zuzusichern, habe Herr Vo das Telefax vom 14.12.1998 übersandt. Im Gespräch habe dieser die Möglichkeit eines Totalverlustes nie erwähnt. Über die fehlende Fungibilität sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Aufklärung durch die Übergabe eines Prospektes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, der Hinweis auf S. 41 des Prospektes sei unverständlich. Überdies sei der Prospekt nicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss übergeben worden. Die Klägerin fasst den letzten Satz auf der Beispielsberechnung als Garantierversprechen auf. Die Darlehensgeberin verlange nunmehr die Rückzahlung der Darlehen, die nach Ansicht der Klägerin zusammen mit der Kommanditbeteiligung ein verbundenes Geschäft bilden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 13.854,34 € nebst 4 % Zinsen aus 214,10 € seit 17.03.1999 und aus 9.203,25 € ab 21.02.2006 sowie 10,-- € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen,
2. die Klägerin sowie Herrn F freizustellen in Bezug auf Ansprüche der V GmbH i.L., wegen Rückzahlung eines Restdarlehens an die Klägerin in Höhe von 8.180,67 € zzgl. Zinsen und an Herrn F in Höhe von 21.474,26 € zzgl. Zinsen jeweils seit 01.04.2005
jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Kommanditanteile in Höhe von 30.000,-- DM der Klägerin und 40.000,-- DM ihres Ehemannes F an der B. KG, soweit nicht mit Pfandrechten belastet, auf die Beklagte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und hebt hervor, im Vorfeld der Beteiligungen habe ausreichend Gelegenheit für zusätzliche Fragen bestanden, ohne dass solche Fragen gestellt worden seien. Der Zedent sei als Geschäftsführer einer Werbeagentur und aufgrund des Erwerbes von Anteilen an einem Immobilienfond im Bereich der fremdfinanzierten Anlagegeschäfte ausreichend versiert gewesen, um die bestehenden Risiken zu erkennen und um zu wissen, dass auch ein Totalverlust eintreten könne. Nicht auszuschließen sei, dass der ehemalige Geschäftsführer Vo bei seiner Besprechung mit dem Zedenten über die Möglichkeit eines Totalverlustes gesprochen habe. Von der Beklagten wird bestritten, dass die Klägerin und der Zedent sich allein aufgrund des Inhaltes der Faxmitteilung vom 14.12.1998 zum Beitritt entschlossen hätten. Der Zedent habe sich nicht ausschließlich auf die übersandte Berechnung verlassen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
Der Senat hat im Termin vom 05.03.2007 ergänzend den Zeugen Vo vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 130/138 d.A. Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Beklagte meint zu Unrecht, es sei in der Berufung ein anderer Antrag gestellt worden als in erster Instanz. Das Rechtsmittel hat in der Sache einen teilweisen Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet. Wegen Mitverschuldens muss die Klägerin einen Teil ihres Schadens selbst tragen.
I. Antrag Ziffer 1
Die Beklagte schuldet der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung 9.236,23 €, außerdem 4 % Zinsen p.a. aus 142,73 € seit 17.03.1999 und aus 5.283,35 € seit 21.02.2006 sowie 10,-- € vorgerichtliche Kosten.
1.
Das hier im Streit stehenden Schuldverhältnis ist vor dem 01.01.2002 entstanden. Die maßgeblichen Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen F haben im November bzw. Dezember 1998 stattgefunden. Daher ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
2.
Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
a)
Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGHZ 123, 126; BGH NJW 2000, 3275). Ein stillschweigender Vertragsabschluss ist bereits dann zu bejahen, wenn das Beratungsunternehmen erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (BGH a.a.O.). Werden dem Anlageinteressenten Berechnungen zur Rentierlichkeit der avisierten Kapitalanlage übergeben, ist das zustande gekommene Rechtsverhältnis nicht lediglich als Vermittlungsvertrag, sondern als Beratungsvertrag zu qualifizieren (BGH NJW 2004, 64; BGH NJW 2005, 820).
b)
So liegt der Fall hier. Nach dem Inhalt der Gespräche, wie er übereinstimmend von beiden Parteien geschildert wurde, war für den Geschäftsführer Vo der Beklagten ersichtlich, dass es dem Zedenten und der Klägerin maßgeblich auf die erteilten Informationen ankam, um sich für oder gegen einen Abschluss einer fremdfinanzierten Beteiligung an der zu entschließen. Außerdem wurden von Herrn Vo Berechnungen zur Rentierlichkeit der avisierten Kapitalanlage übergeben (vgl. Anlage K 2).
3.
Der frühere Geschäftsführer Vo der Beklagten hat aus dem Beratungsvertrag resultierende Aufklärungs- und Hinweispflichten schuldhaft verletzt, was sich die Beklagte zurechnen lassen muss.
a)
Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und zu beurteilen (BGH NJW-RR 1993, 1114). Allgemein gilt, dass Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Dabei sind der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft mit zu berücksichtigen. Der Berater schuldet sowohl eine "anlagegerechte" als auch eine "objektgerechte" Beratung (BGHZ 123, 126). Anlagegerecht handelt der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der durchgeführte Auftrag vom Anlageziel des Auftraggebers deutlich abweicht (BGH NJW 2004, 927). Außerdem muss der Berater über alle wesentlichen Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren. Das gilt in gleicher Weise für allgemeine Risiken (z. B. Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und für spezielle Risiken des konkreten Anlagegeschäftes (z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko; vgl. BGH NJW-RR 2000, 1497; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl. Rn. 49 zu § 280 BGB; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 5 Rn. 21). Dabei trifft denjenigen Anlageberater eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, das sich auf seine vielfältige Berufserfahrung und Sachkunde oder auf seine besondere persönliche Zuverlässigkeit gründet (Assmann/Schütze, a.a.O., § 5 Rn. 31). Außerdem muss rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Aufklärung erfolgen (BGH NJW 2005, 1784; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 222).
In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass dann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, dies als Mittel der Aufklärung genügen kann. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH ZIP 2006, 1449; BGH NJW 2005, 1784 m. w. Nachw.). Allerdings kann sich ein Aufklärungsmangel, wenn ein Prospekt mit wahrheitsgemäßen und verständlichen Informationen zu bestehenden Risiken übergeben wird, dann ergeben, wenn die im Prospekt dargestellten Risiken im persönlichen Beratungsgespräch verharmlost werden. Denn der Inhalt des Beratungsgespräches, wenn ein solches stattfindet, darf nicht im Widerspruch zum Prospektinhalt stehen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten Risiken in Kenntnis setzen (OLG Stuttgart WM 2006, 1100; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 222 m. w. Nachw.).
b)
Von diesen Grundsätzen ausgehend wurde der Ehemann der Klägerin nicht ausreichend über die Risiken des vermittelten Geschäftes aufgeklärt.
(1)
Im übergebenen Prospekt selbst wurden die Gefahren des Anlagekonzeptes umfassend und hinreichend verständlich verdeutlicht. Dass es sich hierbei um eine Beteiligung an einer Gesellschaft handelt, geht aus den auf S. 2 des Prospektes erteilten Informationen hervor. Zudem enthält der Prospekt auf S. 35 zutreffende Erläuterungen zur Haftung eines Kommanditisten nach §§ 171 ff. HGB. Die allgemeinen Risiken der Kapitalanlage, wie sie von der Beklagten vermittelt worden ist, werden im Prospekt auf S. 31 ff. zutreffend und erschöpfend aufgezählt. Auf S. 35 des Prospektes ist zudem erläutert, dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass ein Markt besteht, in dem ein abgabewilliger Interessent zu einem angemessenen Preis einen eintrittswilligen Interessenten findet. Dadurch wurde auch die eingeschränkte Fungibilität offen gelegt. Im auf S. 40 des Prospektes enthaltenen Hinweis ist darüber hinaus ausdrücklich der mögliche Totalverlust der Investition angesprochen, ferner ein denkbarer Gesamtverlust unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen, der nach Steuerprogression mehr als die Hälfte des Kapitales betragen kann. Der weitere Zusatz, dass sich aus der steuerlichen Ergebnisberechnung ergibt, dass ein steuerlicher Totalgewinn unter Verwendung realistischer Werte erreicht wird, konnte nur dahin verstanden werden, dass sich bei realistischer Prognose ein steuerlicher (Total-) Gewinn realisieren lässt. Bei unbefangener Betrachtung konnte trotz dieses Zusatzes aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Möglichkeit eines Totalverlustes im Falle einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung nicht ausgeschlossen war.
(2)
Der Prospekt wurde auch rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes übergeben. Unstreitig hat der Zedent den Prospekt spätestens am 11.12.1998 erhalten. Da die streitgegenständliche Beitrittserklärung am 16.12.1998 abgegeben wurde, bestand genügend Zeit, den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis zu nehmen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts an.
(3)
Jedoch wurden die bestehenden Risiken im Rahmen der persönlichen Beratung durch den Vermittler Vo unzulänglich dargestellt und verharmlost. Im Fax vom 14.12.1998 ist die Rede davon, dass "nach dem Jahr 2000 immer ein Überschuss vorhanden bleibt bis zur Tilgung des Darlehens nach 12 Jahren". Es wurde dadurch der irreführende Eindruck erweckt, als ob sich das Geschäft ausschließlich positiv entwickeln könne und sich bis 2012 jährlich stets ein sicherer Gewinn erzielen ließe, der die Bedienung des Darlehens gewährleistet, so dass keinerlei eigene Gelder aufgebracht werden müssen, und darüber hinaus ein Ertrag verbleibt. Eine Einschränkung dahin, dass die angestellte Prognose unsicher ist, dass die wirtschaftliche Entwicklung auch ungünstig verlaufen und dass sogar ein Verlust der Investition eintreten kann und das Darlehen dann aus Mitteln der Anleger abgedeckt werden muss, findet sich in der Faxmitteilung des Vermittlers nicht. Dadurch wurden die Risiken der Kapitalanlage im Berechnungsbeispiel nicht objektgerecht beschrieben. Vielmehr stand der Inhalt dieser Hinweise in Widerspruch zum Prospektinhalt. Erfahrungsgemäß kamen derartigen individuellen Erklärungen des Beraters dabei in der Wahrnehmung des Kunden ein größeres Gewicht bei als Erklärungen in einem umfangreichen Prospekt, der oft nur oberflächlich zur Kenntnis genommen wird.
Dieser Widerspruch, der geeignet war, bei den Anlageinteressenten Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Sicherheit der zu erwartenden Rendite hervorzurufen, hätte durch eine entsprechende mündliche Aufklärung im Beratungsgespräch ausgeräumt werden müssen. Eine solche Aufklärung wurde indessen dem Zeugen F , der für beide Interessenten die maßgeblichen Gespräche führte, nicht zuteil. Zwar wird, wie der Zeuge Vo im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, in Beratungsgesprächen üblicherweise von ihm angesprochen, dass es sich bei einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft um eine unternehmerische Entscheidung handele, für die keine Garantie übernommen werden könne. Eine Risikoaufklärung im eigentlichen Sinn wurde vom Zeugen aber nicht durchgeführt. Dazu war von ihm glaubhaft zu erfahren, dass er keine Veranlassung gesehen habe, nach der Übergabe des Prospektes in Gesprächen mit Interessenten auf die mit der Anlage verbundenen Gefahren hinzuweisen, und dass er bei der Beratung regelmäßig auch nicht von sich aus auf einzelne Risikopunkte eingegangen sei. Insbesondere wurde das Risiko eines Totalverlustes nur dann vom Vermittler Vo ... angesprochen, wenn der Kunde von sich aus Rückfragen dazu gestellt hat (S. 4 des Protokolls vom 05.03.2007). An das konkrete Beratungsgespräch hatte der Zeuge keine Erinnerung mehr. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Zedent vom Vermittler nicht einmal in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten Risiken in Kenntnis gesetzt wurde, sondern dass dieser vor der Unterzeichung der Beteiligungserklärungen nur in unzureichender Art und Weise über bestehende Risiken des Geschäftes unterrichtet worden ist. Erst recht waren die mündlich erteilten Informationen nicht in der Lage, die durch den vorerwähnten Widerspruch ausgelösten Fehlvorstellungen zu beseitigen. Hierin liegt ein die Haftung begründender Aufklärungsmangel.
c)
Gemäß § 282 BGB a. F. ist ein schuldhaftes Verhalten zu unterstellen. Von der Beklagten wurde ein Nichtvertretenmüssen weder behauptet noch bewiesen.
d)
Da der Zeuge Vo zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten und mit der Vermittlung von der Beklagten beauftragt war, muss sich die Beklagte dessen Verschulden gem. § 31 BGB und § 278 BGB zurechnen lassen.
4.
Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens spricht auch im vorliegenden Fall dafür, dass der Anleger sich bei Erteilung der gebotenen Hinweise gegen die Anlage entschieden hätte (BGH ZIP 2003, 2242; BGHZ 124, 151; BGH VersR 1994, 723). Danach muss derjenige, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Anleger sich also auch bei verständiger Information für die Anlage entschieden hätte. Einen solchen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten.
5.
Am Eintritt eines Schadens ist nicht zu zweifeln. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu beurteilen, also nach einem Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (BGH NJW 1998, 302; BGHZ 98, 212; BGHZ 123, 106). Die hat unstreitig nie am Wirtschaftsleben teilgenommen und ist zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden. Dadurch haben die Beteiligungen der Klägerin und ihres Ehemannes ganz erheblich an Wert verloren, wenn nicht sogar vollständig ihren Wert eingebüßt.
Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt (st.Rspr., BGH WM 1992, 143; BGH WM 2000, 426). Gegen die Berechnung des Schadens werden von der Beklagten keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die durch die Kommanditbeteiligungen erzielten steuerlichen Vorteile hat sich die Klägerin anrechnen lassen.
Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen. Dass diese mit Pfandrechten der Darlehensgeberin belastet sind, steht einer Rückübertragung nicht entgegen.
6.
Die Klägerin trifft ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 (§ 254 Abs. 1 BGB).
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ((BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 1998, 16 m.w. Nachw.) kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Etwas Abweichendes gilt aber dann, wenn der Anleger bei einer hochspekulativen Anlage unzuverlässige Angaben als solche erkennen kann (OLG Köln MDR 2000, 99). Ferner kann die Annahme eines Mitverschuldens dann gerechtfertigt sein, wenn dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor Vertragsabschluss ein Prospekt übergeben wird, aus dem sich die Risiken der Anlageform einschließlich eines eventuellen vollständigen Verlustes der geleisteten Einlage ohne weiteres ergeben (OLG Karlsruhe OLGR 2007, 222).
b)
Hier hat ein Verschulden des Zedenten an der Entstehung des Schadens mitgewirkt. Denn aus dem übergebenen Prospekt über die ergaben sich hinreichend deutlich die für die Anlageentscheidung wesentlichen Gefahren der Anlageform einschließlich eines möglichen Totalverlustes. Außerdem war eine besondere Interessenlage gegeben, in welcher der Anlageinteressent und der Anlageberater in vertragliche Beziehungen zueinander traten. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten war gleichzeitig Geschäftsführer der V GmbH i.L., die der Klägerin und ihrem Ehemann zur Zwischenfinanzierung der Kapitalanlage ein Darlehen zur Verfügung stellte. Damit war für beide Anlageinteressenten erkennbar, dass der Berater Vo vornehmlich im Interesse der Kapital suchenden Gesellschaft sowie im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig war mit der möglichen Folge, dass Anlagerisiken u.U. nicht hinlänglich herausgehoben, nicht vollständig oder gar verharmlosend dargestellt werden. Es war daher auf Anlegerseite von vornherein erhöhte Vorsicht zur Vermeidung eines Schadens geboten. Unter Aufbringung der gehörigen Sorgfalt - insbesondere durch gründliche Lektüre des Prospektes - hätte der Ehemann der Klägerin vom bestehenden Totalverlustrisiko Kenntnis nehmen können. Hieran ändert die irreführende Faxmitteilung vom 14.12.1998 nichts, weil bei einer sorgfältigen Durchsicht des Prospektes der bestehende Widerspruch zum Inhalt dieser Mitteilung evident geworden wäre und zum Anlass hätte genommen werden müssen, den Vermittler gezielt auf die Risikolage anzusprechen. Hierbei wäre der Vermittler zur umfassenden Aufklärung verpflichtet gewesen.
Da sich die Klägerin im Rahmen der Vertragsanbahnung des Zedenten als Hilfsperson bedient hat, muss sie sich dessen Verschulden zurechnen lassen (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB).
Unter Würdigung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält der Senat einen Mitverschuldensanteil im Umfang von 1/3 für angemessen. Insoweit war mit zu berücksichtigen, dass der Zedent nicht gänzlich unerfahren im Bereich der Kapitalanlagegeschäfte war. Vom derzeit bezifferbaren Gesamtschaden in Höhe von 13.854,34 € hat die Beklagte deshalb 2/3 und somit 9.236,23 € zu ersetzen.
7.
Schadensersatzansprüche sind noch nicht verjährt.
a)
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG ist hier nicht anwendbar, weil es sich beim Erwerb einer Kommanditbeteiligung mangels Handelbarkeit an einem Markt nicht um ein Wertpapier i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. WpHG handelt und nur die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren etc. eine Wertpapiernebendienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 3 a Nr. 3 WpHG darstellt (OLG München, Urteil vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05).
b)
Eine analoge Heranziehung von §§ 20 Abs. 5 KAGG und 12 Abs. 5 AuslInvestmG kommt nicht in Betracht. Zwar hat der BGH entschieden, dass Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer Publikums-KG in 6 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft verjähren (BGH NJW 1982, 1514). Indessen gilt die kurze Verjährung nur für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn, die sich gegen die Gründer und Initiatoren der KG richten, deren Grundlage nicht das persönliche, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen ist (BGHZ 83, 222). Solche Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn sind nicht Gegenstand der Klage.
c)
Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung des Beratungsvertrages galt nach altem Recht die Regelverjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB i. V. m. § 195 BGB n. F. konnte Verjährung frühestens am 31.12.2004 eingetreten. Vorher ist jedoch Hemmung eingetreten gem. §§ 203, 209 BGB n.F. Die Klägerin hat das Führen von Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB n. F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Anwendung findet, ab Anfang April 2004 ausreichend belegt. Mit Schreiben vom 02.04.2004 machten die Klägerin und ihr Ehemann Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat sich darauf eingelassen, eine Prüfung angekündigt und mitgeteilt, ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagtenseite zu keinem Zeitpunkt die geführten Verhandlungen abgebrochen.
8.
Es kann unter diesen Umständen dahinstehen, ob der Zusatz, den das Berechnungsbeispiel vom 14.12.1998 (Anlage K 2) enthält, eine Garantieerklärung darstellt oder nicht. Daher war eine zusätzliche Vernehmung des Zedenten entbehrlich.
9.
Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf § 288 Abs. 4 BGB. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hätte diese aus dem eingesetzten Kapital in Höhe von 15.500.-- DM/7.925,02 € im Falle einer anderweitigen Anlage Zinsen in Höhe von 4 % erwirtschaftet. Entsprechendes gilt für den weiteren im Klagantrag aufgeführten Betrag in Höhe von 214,10 € (Kosten der Unterschriftsbeglaubigung für die Klägerin und den Zedenten). Wie sich der weitergehende zu verzinsende Betrag von 9.203,25 € zusammensetzt, der Gegenstand des Antrages Ziffer 1 ist, wird von der Klägerin nicht näher erläutert und ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Auf der Basis einer Mitverschuldensquote von 1/3 waren die vorgenannten Beträge auf 2/3 zu reduzieren, d.h. auf 5.283,35 € bzw. auf 142,73 €. Die Ersatzpflicht für weitere 10.-- € für die Anforderung eines Handelsregisterauszuges ist ebenfalls unstreitig.
II. Antrag Ziffer 2:
Da die Beklagte wie dargelegt zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat auch der geltend gemachte Freistellungsantrag Erfolg (§ 249 BGB). Denn beide Darlehensverträge beruhen auf der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung. Wegen des Mitverschuldens waren die Darlehensansprüche, von denen die Klägerin und der Zedent freizustellen sind, gleichfalls um 1/3 zu reduzieren. Folglich schuldet die Beklagte nur eine Freistellung im Umfang von 5.453,78 € bzw. 14.316,17 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.
Ende der Entscheidung
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