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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 6 U 57/2002
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, StGB, ZPO, HWiG, GVG
Vorschriften:
VerbrKrG § 4 | |
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) | |
VerbrKrG § 6 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 6 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 9 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 1 Satz 2 | |
VerbrKrG § 9 Abs. 3 | |
BGB § 278 | |
BGB § 706 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 263 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 156 | |
ZPO § 283 | |
ZPO § 296 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
HWiG § 1 | |
GVG § 17 Abs. 2 |
2. Darlehensvertrag und Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte i.S.d. § 9 VerbrKrG. Jedenfalls würde ein Einwendungsdurchgriff daran scheitern, dass dem Anleger aus dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Wert oder die Rentabilität der Kapitalanlage keine Ansprüche gegen die GbR zustehen, der er als Gesellschafter beigetreten ist.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen aufgrund neuen Vertrags die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist.
Oberlandesgericht Stuttgart - 6. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 6 U 57/2002
Verkündet am: 30.09.2002
In Sachen
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2002 unter Mitwirkung
der Vors. Richterin am OLG Dr. Kluge, der Richterin am OLG Dr. Kleene sowie des Richters am OLG Andelfinger
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.01.2002 - 22 O 199/01 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert und Beschwer: € 41.925,93
Tatbestand:
Die Kläger verlangen Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Immobilienfonds.
Aufgrund der Vermittlung durch eine Bekannte, die ihnen die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als sichere und gewinnbringende Anlage vorgestellt hatte, entschlossen sich die Kläger zu Beginn des Jahres 1997, dem WGS-Fonds Nr. 40 GbR beizutreten und die Einlage durch einen Kredit zu finanzieren. Am 17.01.1997 unterzeichneten sie eine Beitrittserklärung, am 29.01.1997 traten sie der Gesellschaft durch notarielle Urkunde bei. Am selben Tag unterschrieben sie den vorbereiteten Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über DM 70.480,-. Zur Sicherheit traten sie ihren Gesellschaftsanteil und die Rechte aus zwei Lebensversicherungen ab. Am 31.10.1997 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart das Konkursverfahren über das Vermögen der W W S eröffnet. Von Mai 1997 bis August 2000 bezahlten die Kläger auf die Darlehensverpflichtungen DM 11.386,40. Seitdem haben sie ihre Zahlungen eingestellt.
Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte sei aus verschiedenen Gesichtspunkten zur Rückabwicklung des Kreditgeschäfts einschließlich Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen verpflichtet. Die Beklagte hafte, weil ihr erkennbar gewesen sei, dass mit diesen Geschäften unerfahrene Anleger übervorteilt würden und die Fonds zum Scheitern verurteilt seien. Es habe sich um planmäßigen Betrug gehandelt, so dass eine Haftung schon deswegen zu bejahen sei, weil die Beklagte ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vermittelt habe. Für das Handeln der Anlageberaterin habe sie einzustehen. Sie habe gewusst, dass es sich bei den Fonds um ein Schneeballsystem gehandelt habe, ihr sei auch die wirtschaftliche Situation der W bekannt gewesen. Sie habe gewusst, dass bereits im März 1994 29 Mio. DM vertragswidrig verwendet worden seien; dass ihr dieser Umstand bekannt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sie Ende dieses Jahres für die Finanzierung des Fonds Nr. Sicherheit für die abgegebene Mietgarantie gefordert habe, ebenso nachträglich für die Fonds Nr. Damit seien aus dem Volumen für den Fonds Nr. 5 Mio. DM abgezweigt worden mit der Folge einer insgesamt sinkenden Rentabilität. Bei den Fonds Nr. und habe die Beklagte sodann auf Mietgarantien verzichtet, weil die W weitere Belastungen nicht mehr habe tragen können. Kenntnis von der sinkenden Rentabilität habe die Beklagte auch deswegen gehabt, weil sie sich laufend die Gesellschaftsanteile der Anleger habe verpfänden lassen. Die Beklagte habe sich hinsichtlich des Fonds Nr. in einer Interessenkollision befunden, weil Grundschulden von 45 Mio. DM abgelöst worden seien. Die Beklagte habe den Absatz an die Anleger gefördert, um das Scheitern des Gesamtprojekts und damit eine Wertminderung ihrer Sicherheiten zu verhindern. Aufgrund einer engen Zusammenarbeit mit der W habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. Was das Darlehen selbst angehe, habe die Beklagte über die Risiken eines Festdarlehens und dessen Absicherung über Kapitallebensversicherungen nicht aufgeklärt.
Überdies könnten die Klägerin der Beklagten Einwendungen aus dem Verhältnis zur Gesellschaft gem. § 9 Abs. 3 VerbrKG entgegenhalten. Dass ein verbundenes Geschäft vorliege, habe die Beklagte selbst angenommen.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger am Fonds Nr. der G GbR L den Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten vom 29.01.1997 (Konto-Nr.) über die Gesamtdarlehenssumme von DM 70.480,-- rückwirkend zum Abschlusstag aufzuheben und die Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen sowie an die Kläger einen Betrag von insgesamt DM 11.386,40 zzgl. Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Ziff. 1 die von ihm an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Nürnberger Lebensversicherung (Vertrags-Nr.) vom 20.02.1997 wieder an ihn zurückabzutreten,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 2 die von ihr an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Nürnberger Lebensversicherung (Vertrags-Nr.) vom 20.02.1997 wieder an sie zurückabzutreten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie steht auf dem Standpunkt, die Kläger hätten eine eigenverantwortliche Investitionsentscheidung getroffen, bei der die Beklagte sie nicht beraten habe. Die gewählte Finanzierung sei nicht zu beanstanden. Durch den Prospekt des Initiators seien die Kläger zutreffend und umfassend informiert worden. Dass die Vermittlerin T ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht habe, werde bestritten; im übrigen sei diese nicht von der Beklagten beauftragt worden. Die B in L an der sich die Kläger beteiligten, sei eines der besten Objekte, das keinen Wertverlust erlitten habe. Für temporäre Ausfälle aufgrund des Konkurses der W könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Die Beklagte habe sich auf die Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts beschränkt und hierauf im Darlehensvertrag ausdrücklich hingewiesen. Alle Angaben der Vertriebsmitarbeiter über das Objekt seien für die W erfolgt.
Die Finanzierung der Fondsbeteiligung als solche sei nicht zu beanstanden. Besondere Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht gehabt. Über die Rentabilität des Objekts oder auch die finanzielle Lage der W habe die Beklagte gegenüber den Klägern keinen Wissensvorsprung gehabt. Der Konkurs sei auch für sie überraschend gekommen; die W habe allgemein als gesundes Unternehmen gegolten. Dass sie planmäßig eine erkennbar unerfahrene Anlegerschaft übervorteilt habe, sei der Beklagten nicht bekannt. Im übrigen habe die Beklagte nach außen nie den Eindruck vermittelt, für die Güte der Anlage einzustehen.
Ein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKG komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sei auf den Beitritt zu Personengesellschaften nicht anwendbar, weil es sich hierbei nicht um ein auf Leistungsaustausch gerichtetes Schuldverhältnis handele. Unabhängig hiervon sei der Gesellschafter auch bei fehlerhaftem Beitritt nicht berechtigt, seine Leistung zu verweigern. Allenfalls könne er seine Beteiligung kündigen. Bereits erbrachte Leistungen könnten über § 9 Abs. 3 VerbrKG nicht zurückgefordert werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu folgendes ausgeführt: Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Die Beklagte habe vorvertragliche Aufklärungspflichten nicht verletzt. Eine finanzierende Bank sei grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Gefahren und Risiken der Verwendung oder über die Rentabilität einer Vermögensanlage aufzuklären. Die Beklagte habe im Kreditvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, sich auf die Rolle der Kreditgeberin zu beschränken und keine Prüfung oder Beratung hinsichtlich der Anlage vorzunehmen. Hingewiesen worden sei auch darauf, dass der Anlagevermittler nicht berechtigt sei, für die Beklagte tätig zu werden. Die Anlagevermittlerin l die im Bereich des Vertriebs der Immobilienbeteiligung tätig geworden sei, sei insoweit nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen; dies sei allenfalls anzunehmen im Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags. Einen erkennbaren bankspezifischen Wissensvorsprung habe die Beklagte nicht gehabt, weder bezüglich eines besonderen Risikos des gewählten Immobilienfonds noch bezüglich der Vermögenssituation der WGS. Sie habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten und nach außen keine Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen. Ebensowenig habe sie einen über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinausgehenden Gefährdungstatbestand geschaffen.
Den Klägern komme kein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKG zugute. Die Vorschrift sei auf Verträge der vorliegenden Art nicht anwendbar. Ein Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei keine "andere Leistung", zu deren Finanzierung der Kredit diene. Ihm fehle der Entgeltcharakter. Schließlich könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, über die speziellen Risiken der gewählten Darlehensart nicht aufgeklärt worden zu sein.
Die Kläger halten in der Berufung daran fest, die Beklagte hafte aus c.i.c. und sei ihnen deshalb zum Schadensersatz in der Form verpflichtet, dass der Darlehensvertrag rückgängig gemacht werde.
Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten nicht erfüllt. Diese ergäben sich daraus, dass sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe, insbesondere deswegen, weil sie mit der W eng zusammengearbeitet habe. Der Darlehensvertrag sei Teilstück eines wirtschaftlich einheitlichen Anlagemodells, weshalb die Anlagevermittler sowohl die Beteiligung an einem Fonds als auch den Kredit bei der Beklagten vermittelt hätten. Hierdurch seien sie auch Verhandlungsgehilfen der Beklagten gewesen. Die Verträge seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen, weil ohne Finanzierung der Einlage eine Beteiligung der Kläger als Gesellschafter nicht möglich gewesen wäre. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten habe sich auch daraus ergeben, dass sie über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt habe. Sie habe darauf hingewirkt, dass die W Ende des Jahres 1994 eine Sicherheit für Mietgarantien betreffend den Fonds Nr. 36 bestellt habe. Nachträglich habe sie Sicherheiten für die Mietgarantien betreffend die Fonds Nr. verlangt. Daraufhin seien aus dem Zeichnungsvolumen für Fonds Nr. DM 5 Mio. zur Absicherung der Beklagten abgezweigt worden; dieser Betrag habe nicht mehr in Immobilienbesitz investiert werden können, wodurch die Rentabilität der Fonds gesunken sei. Die Beklagte habe dies naturgemäß gewusst. Die sinkende Rentabilität sei ihr auch deswegen bekannt gewesen, weil sie sich von den Anlegern laufend Fondsanteile als Kreditsicherheit habe verpfänden lassen, wobei davon auszugehen sei, dass sie die Werthaltigkeit dieser Sicherheiten geprüft habe. Daneben habe eine Interessenkollision bestanden. Die Beklagte habe ein erhebliches Interesse an der Realisierung des Fonds Nr. gehabt, weil auf diese Weise Grundschulden von DM 45 Mio. hätten abgelöst werden sollen. Ein besonderes Interesse daran, den Absatz von Anteilen am Fonds Nr. zu fördern, habe sich für die Beklagte auch daraus ergeben, dass sie von Beginn an den Erwerb von Fonds-Anteilen finanziert habe (die Kläger haben hierzu eine Liste vorgelegt - Anlage zur Kreditausschussvorlage, K 17 , wonach die Beklagte an der Finanzierung von Fonds-Anteilen ab Fonds Nr. mit unterschiedlichen Quoten beteiligt war). Zur Sicherheit habe sie sich die betreffenden Fondsanteile verpfänden lassen. Um ein Scheitern des Gesamtprojekts und damit eine Wertminderung der an sie verpfändeten Anteile zu verhindern, habe sie den weiteren Absatz solcher Beteiligungen gefördert.
Die Beklagte hätte weiter darüber aufklären müssen, dass die Kombination eines Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung Nachteile und Risiken mit sich bringe, die für den durchschnittlichen Kunden nicht durchschaubar seien, insbesondere die Gefahr einer erheblichen Unterdeckung im Fall der vorzeitigen Beendigung des Darlehens oder des Lebensversicherungsvertrags. Vorliegend sei eine besondere Gefahr dadurch gegeben, dass die Versicherungen erst am 01.03.2017, das Darlehen aber bereits am 01.10.2016 fällig werde. Die gewählte Finanzierungsform rechne sich ohnehin nur für Personen mit relativ hohem Einkommen, wozu die Kläger nicht gehörten. Bei richtiger Risikoaufklärung hätten sich die Kläger gegen die Aufnahme des Darlehens entschieden. Die Beklagte sei verantwortlich für die fehlerhaften Informationen durch die Vermittlerin D T, § 278 BGB. Diese habe alle Darlehensformalitäten erledigt und sei aus Sicht der Kläger Beratungsgehilfin der Beklagten gewesen.
Ihre Erklärungen gingen zu Lasten der Beklagten, die sich auch das Wissen dieser Vermittlerin zurechnen lassen müsse.
Schließlich könnten sich die Kläger auf einen Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Darlehen und Gesellschaftsbeitritt stellten schon deswegen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG dar, weil die Beklagte sich bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung der Anlagevermittlerin der W bedient habe. Dass es sich um verbundene Geschäfte handele, habe auch die Beklagte seinerzeit so gesehen, wie der Rahmenvertrag mit der W vom 24.11.1994 zeige.
Die Kläger beantragen in der Berufung,
unter Abänderung des am 24.01.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 0 199/2001 - die Beklagte zu verurteilen,
1.
Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Kläger am Fonds Nr. der G GbR L an die Beklagte der Aufhebung des Darlehensvertrags zwischen den Klägern und der Beklagten vom 29.01.1997 (Konto-Nr.) über die Gesamtdarlehenssumme von DM 70.480,- rückwirkend zum Abschlusstag zuzustimmen und die Kläger von sämtlichen weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen sowie an die Kläger € 5.821,77 zuzüglich Zinsen gemäß § 288 I 1 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen,
2.
an den Kläger Ziff. 1 die von ihm an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N Lebensversicherung (Vertrags-Nr.) vom 20.02.1997 wieder an ihn zurückabzutreten,
3.
an die Klägerin Ziff. 2 die von ihr an die Beklagte abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der N Lebensversicherung (Vertrags-Nr.) vom 20.02.1997 wieder an sie zurückabzutreten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich im wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils. Der Vortrag der Kläger zum Wert ihres Anteils sei Spekulation. Im übrigen müsse die Beklagte behaupten, dass die bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschäftigte Klägerin Ziff. 2 sich vor der Aufnahme des Darlehens und dem Beitritt zu einem Immobilienfonds von ihrem Arbeitgeber habe beraten lassen.
Entgegen der Meinung der Kläger habe die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten, sie habe Funktionen anderer Projektbeteiligter nicht übernommen und keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand für die Anleger geschaffen. Weder sei sie Mitinitiatorin gewesen noch habe sie in irgendeiner Weise auf die unternehmerische Planung oder die Werbung Einfluss genommen. Auch nach außen habe sie keinen Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit der W erweckt. Im Prospekt habe es keine Referenzerklärung der Bank gegeben; insoweit sei auch die Vertriebsgesellschaft nicht autorisiert gewesen, sich auf die Beklagte zu berufen. Allein die Tatsache, dass sie eine höhere Zahl von W Anlegern finanziert habe, bedeute keine Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin.
Darlehensvertrag und Beitrittsvertrag seien keine wirtschaftliche Einheit. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten sei auch nicht daraus herzuleiten, dass sie einen Wissensvorsprung gehabt habe. Die schlechte finanzielle Situation der W sei ihr bis zur Sequestration nicht bekannt gewesen. Der Vortrag der Kläger, dass für die Hinterlegung der Mietgarantien aus dem von der Beklagten finanzierten Zeichnungsvolumen ein Betrag zur Absicherung der Beklagten abgezweigt worden war, sei falsch. Vielmehr habe die W - was kaufmännisch geboten gewesen sei - aus Verkaufserlösen Rückstellungen gebildet und Mittel auf Treuhandkonten hinterlegt. Hierdurch sei die Rentabilität der Fonds nicht gesunken.
Eine Interessenkollision habe es nicht gegeben. Richtig sei nur, dass die Beklagte den Vor-Voreigentümer des Grundstücks, nämlich die G & R KG finanziert habe, die den Grundbesitz an die W verkauft und sich verpflichtet habe, die Gebäude umzubauen. Nach der Sequestration über das Vermögen der W habe die Beklagte, um die kurzfristige Fertigstellung der Gebäude und den lastenfreien Eigentumsübergang auf den Fonds zu ermöglichen, der G & P KG die Restkaufpreisforderung gegen die W aus dem Kaufvertrag abgekauft. Die G & P KG habe sich verpflichtet, ihren Bauverpflichtungen aus diesem Vertrag unverzüglich nachzukommen. Das Darlehen, das die Beklagte der G & P KG ausgereicht habe, sei so zurückgeführt worden, was die Freigabe der Grundschulden ermöglicht habe. Damit sei es entgegen der Darstellung der Kläger nicht so gewesen, dass die Beklagte die W und damit den Initiator des Fonds finanziert habe. Vielmehr habe der Fonds Nr. nur dank der Intervention der Beklagten das lastenfreie Eigentum an den Grundstücken erlangt. Die Kredite an die G & P KG seien zu keinem Zeitpunkt notleidend gewesen. An der Realisierung des Fonds habe die Beklagte kein eigenes Interesse gehabt.
Auch die Art der Finanzierung der Beteiligung der Kläger sei nicht zu beanstanden. Insbesondere biete die Kombination von Darlehen und Lebensversicherung Vorteile, die auch für einen durchschnittlichen Kunden überschaubar und verstehbar seien, insbesondere für die Klägerin Ziff. 2, die von Beruf Steuergehilfin sei. Die Rechtsprechung zu der Kombination von Konsumentenkrediten mit Kapitallebensversicherungen sei auf die Finanzierung von Fondsbeteiligungen nicht anzuwenden. Im übrigen könne die Bank davon ausgehen, dass sich ein Kreditnehmer selbst darüber informiere, welche Art der Finanzierung für ihn günstig sei. Allenfalls hätten die Kläger Anspruch auf einen etwaigen Differenzschaden, der vorliegend jedoch nicht eingetreten sei. Die Beklagte müsse sich möglicherweise fehlerhafte Angaben der Vermittlerin D T nicht zurechnen lassen, weil diese nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten, sondern von der W beauftragte Anlagenvermittlerin gewesen sei. Dass sie zu der Rentabilität, der Lage, der Werthaltigkeit und anderen Umständen im Zusammenhang mit dem Immobilienfonds unzutreffende Angaben gemacht habe, werde bestritten; die Beklagte müsse sich dies jedenfalls nicht zurechnen lassen.
Ein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG finde schon deswegen nicht statt, weil es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Beitritt zu dem Fonds nicht um verbundene Geschäfte handele. Im übrigen könnten die Kläger selbst bei einer Kündigung ihrer Beteiligung hieraus keine Einwendungen gegen die Fonds-Gesellschaft oder die Beklagte ableiten.
Wegen des übrigen Vertrages der Parteien wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
I.
Die Beklagte hat gegenüber den Klägern keine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Sie ist daher nicht aus Treu und Glauben gehindert, ihre Forderungen aus dem Darlehen gegenüber den Klägern geltend zu machen, und ist umgekehrt nicht verpflichtet, den Vertrag aufzuheben, die Kläger von allen weiteren Verpflichtungen hieraus freizustellen oder die von den Klägern erlangten Leistungen an diese zurückzuzahlen. Dementsprechend verbleiben ihr bis zur Abwicklung des Darlehensvertrages die Sicherungen, die ihr die Kläger eingeräumt haben.
1.
Die Kläger können den Ansprüchen der Beklagten nicht entgegenhalten, über den Wert ihrer Gesellschaftsbeteiligung getäuscht worden zu sein.
a)
Grundsätzlich ist eine Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über das Risiko der von ihm beabsichtigten Verwendung des Kredits aufzuklären. Sie ist daher weder verpflichtet, die Kreditaufnahme auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu prüfen, noch muss sie der Frage nachgehen, ob das zu finanzierende Geschäft für den Kunden unter wirtschaftlichen, insbesondere auch steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft ist. Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 295, 296; EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128; OLG Hamburg WM 2002, 1289; OLG Frankfurt WM 2002, 1275; OLG Oldenburg BKR 2002, 731). Der Darlehensnehmer trägt daher das Risiko selbst, dass sich eine von ihm erworbene Beteiligung als wirtschaftlich nachteilig oder unrentabel erweist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, die in jedem Einzelfall gesonderter Begründung bedürfen, ist eine Aufklärungspflicht anzunehmen. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen sowohl an den Bauträger oder Initiator als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt, insbesondere wenn ein Insolvenzrisiko verlagert wird, oder wenn sie im Hinblick auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat. Das bloße Wissen darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts oder Anteils steht, reicht zur Begründung einer Aufklärungspflicht der Bank jedoch nicht aus, sofern diese nicht von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muss (BGH WM 1992, 901 und die oben angegebene Rechtsprechung).
Ein solcher Ausnahmefall, der der Beklagten eine besondere Informationspflicht gegenüber den Klägern auferlegt hätte, ist vorliegend nicht gegeben.
aa)
Entgegen der Auffassung der Kläger ging die Beklagte über ihre Rolle als Kreditgeberin nicht hinaus. Die Kläger leiten eine Überschreitung der bloßen Finanzierungsfunktion daraus her, dass die Beklagte mit der W GmbH besonders eng zusammengearbeitet, insbesondere für eine Reihe von Immobilienfonds dieses Initiators Kredite für die Beteiligung der Anleger zugesagt und gewährt habe. Diese Darlehensverträge seien Teil eines wirtschaftlich einheitlichen Anlagemodells gewesen, zumal die Anlagenvermittler der W den Kunden gleichzeitig mit der Beteiligung an der GbR den Kredit bei der Beklagten oder gegebenenfalls einer anderen Bank vermittelt hätten. Tatsächlich ergibt sich weder aus der dem Initiator oder potentiellen Anlegern gegenüber erklärten generellen Bereitschaft der Anlegerfinanzierung noch aus der Übernahme einer Vielzahl von Finanzierungen aus demselben Anlagemodell oder verschiedenen Immobilienobjekten desselben Initiators eine Überschreitung der Rolle als Kreditgeber. Allein daraus, dass sich eine bestimmte Bank bereiterklärt hatte, Anlegern bei gegebener Kreditwürdigkeit Darlehen für einen bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen, konnte kein Interessent den Schluss ziehen, die Bank sei an Planung, Organisation oder Durchführung der Anlage beteiligt oder stehe für deren Sicherheit und Rentabilität ein. Hiervon könnte ein Anleger allenfalls dann ausgehen, wenn eine über die bloße Finanzierung der Anlegerbeteiligungen hinausgehende Zusammenarbeit der Bank mit dem Initiator und Vertreiber der Anlage bestünde und dies nach außen in Erscheinung träte, die Bank also Funktionen des Initiators und Vertreibers übernähme (vgl. OLG Hamburg WM 2002, 1289, 1293; OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1280; OLG Hamm WM 1999, 1056). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die W hatte den Kauf und Vertrieb der E in L nicht über die Beklagte, sondern über eine andere Bank finanziert. Im Prospekt war auf die Beklagte nicht hingewiesen worden. Noch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ihrer Beitrittserklärung und der Abgabe der Selbstauskunft zur Erlangung eines Darlehens am 17.01.1997 wussten die Kläger nach eigenem Bekunden noch nicht einmal, bei welcher Bank sie ein Darlehen aufnehmen würden. Sie konnten daher unmöglich deswegen besonderes Vertrauen in die Bonität dieses Immobilienfonds gehabt haben, weil sie annahmen, die Beklagte stehe hierfür in irgendeiner Weise ein. Vielmehr trat ihnen die Beklagte erst zu einem relativ späten Zeitpunkt als Vertragspartner gegenüber. Ihre Funktion beschränkte sich darauf, den Klägern gegen bestimmte Sicherheiten ein Darlehen für ihren Beitritt zur Gesellschaft zu gewähren, wobei sie im Darlehensvertrag sogar ausdrücklich darauf hinwies, dass sie sich bei dem Modell ausschließlich auf die Rolle als Kreditgeberin beschränkte und darüber hinaus nicht beteiligt war.
bb)
Die Beklagte haftet auch nicht deswegen, weil sie für die Kläger eine besondere Gefährdungslage geschaffen oder begünstigt hätte, die über das allgemeine Risiko einer finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds hinausgegangen wäre. Insoweit behaupten die Kläger - was von der Beklagten bestritten wird -, der Beklagten sei erkennbar gewesen, dass mit diesem und anderen Immobilienfonds unerfahrene Anleger übervorteilt worden seien, weil die Fonds sämtlich zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Die Beklagte habe gewusst, dass die wirtschaftliche Situation der W schlecht gewesen sei und die Anlagen nach dem Schneeballsystem konzipiert gewesen seien, so dass die Verwirklichung des Anlageziels zum Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen schon nicht mehr möglich gewesen sei. Weil die Beklagte von der W Sicherheiten für die Mietgarantien bezüglich der Fonds Nr. gefordert habe, habe die W DM 5 Mio. aus dem Zeichnungsvolumen für den Fonds Nr. abgezweigt, die folglich nicht mehr in Immobilienbesitz hätten investiert werden können. Dadurch sei die Rentabilität der Fonds gesunken.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Klägern erworbene Beteiligung an der "E" tatsächlich den Wertverlust erfahren hat, den die Kläger behaupten. Mit den von den Klägern vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls nicht bewiesen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens an die Kläger von der schlechten finanziellen Situation der W Kenntnis gehabt oder in vorwerfbarer Weise eine besondere Gefährdung der Sicherheit ihrer Anlage geschaffen hätte. Zwar ist richtig, dass die W die den Anlegern ihrer Fondsgesellschaften Mietgarantien für 5 Jahre gegeben hatte, hierfür Rückstellungen bildete und einen Teil dieser Beträge auf Treuhandkonten der F Wirtschaftstreuhand GmbH bei der Beklagten hielt. Damit trug die Beklagte aber nicht zu einer Gefährdung der Anleger bei. Vielmehr sollten diese Guthaben umgekehrt die Anleger schützen, sofern die Mietgarantie in Anspruch genommen würde. Dass sich durch den Eintritt des Garantiefalls in manchen Fonds die finanzielle Lage der W und damit die finanzielle Basis späterer Fonds verschlechterte, ist nicht der Beklagten anzulasten.
cc)
Die Beklagte war auch nicht im Hinblick auf einen schweren Interessenkonflikt verpflichtet, die Kläger über sich hieraus ergebende Risiken aufzuklären. Insbesondere ergibt sich der von den Klägern behauptete Interessenkonflikt nicht daraus, dass die Beklagte an der Realisierung des Fonds Nr. interessiert gewesen wäre, weil so Grundschulden von DM 45 Mio. hätten abgelöst werden sollen.
Die Gefahr eines Interessenkonflikts liegt nahe, wenn die Bank nicht nur die Beitritte der einzelnen Anleger, sondern auch das Gesamtprojekt, nämlich den Erwerb und die Vermarktung der Immobilie durch den Initiator, finanziert und wenn das Risiko des Forderungsausfalls - insbesondere bei drohender Insolvenz des Projektinitiators - von der Bank auf eine Vielzahl von Darlehensnehmern verlagert wird, durch deren Einlagen das notleidend gewordene Darlehen des Inititators zurückbezahlt wird, die aber keinen entsprechenden Gegenwert erhalten (zum Ganzen vgl. die Darstellung bei Köndgen, Die Entwicklung des Bankkreditrechts in den Jahren 1995 bis 1999, NJW 2000, 468, 471; Interessenkonflikt durch Schaffung einer Aufrechnungslage BGH NJW 1995, 2218; vgl. auch BGH WM 1990, 920). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall indessen nicht. Wie die Beklagte im einzelnen darlegte und wie sich auch aus dem vorgelegten Grundbuchauszug ergibt, gehörte das Areal der "B" in L der G & P KG, die diesen Grundbesitz 1996 an die W Wohnungsbaugesellschaft mbH S verkaufte und sich verpflichtete, die Gebäude umzubauen. Für diese Baumaßnahme hatte die Beklagte ihr im Dezember 1996 einen Kredit gewährt, der durch Grundschulden auf den betreffenden Grundstücken gesichert wurde. Auf den Kaufpreis von DM 53 Mio. bezahlte die W an die G & P KG bis Ende Dezember 1996 ca. DM 32 Mio.; zu diesem Zeitpunkt waren die Bauverpflichtungen noch nicht voll erfüllt. Nachdem über das Vermögen der W am 15.08.1997 die Sequestration angeordnet worden war, kaufte die Beklagte die Kaufpreisforderung der G & P KG gegen die W an. Hierdurch wurde die restliche Darlehensforderung der Beklagten gegen" G & P getilgt, die Beklagte bewilligte die Löschung der hierfür eingetragenen Grundschulden und die G & P KG übertrug das nunmehr lastenfreie Eigentum an den Grundstücken. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wieso sich die Beklagte im Hinblick auf die Ausreichung des Darlehens an die Kläger in einem Interessenkonflikt befunden haben sollte. Die Forderung gegen die W erlangte sie erst mehrere Monate nach der Auszahlung des Kredits an die Kläger. Ihre ursprüngliche Forderung richtete sich gegen die frühere Grundstückseigentümerin, die nach ihrer unbestrittenen Darlegung zahlungsfähig war. Die Verlagerung eines Insolvenzrisikos ist daher nicht gegeben. Ebensowenig lässt sich eine Interessenkollision der Beklagten damit begründen, dass sie den Absatz von Gesellschaftsanteilen hätte fördern müssen, um das Scheitern des Gesamtprojekts und damit eine Wertminderung der ihr zur Sicherheit verpfändeten Anteile zu verhindern. Bestand die naheliegende Gefahr eines Wertverlustes der Anteile, dann lag es vielmehr im Interesse der Beklagten, weitere Darlehen an Anleger, die hierfür keine tragfähigen Sicherheiten bieten konnten, nicht auszugeben.
dd)
Schließlich ergibt sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch nicht daraus, dass sie gegenüber den Klägern einen relevanten Wissensvorsprung im Hinblick auf spezielle Risiken ihrer Beteiligung an dem Fonds Nr. gehabt hätte. Die Beklagte hat bestritten, von den finanziellen Schwierigkeiten der W vor deren Konkurs gewusst zu haben. Dies sei auch für sie überraschend gekommen; die W habe als gesundes Unternehmen gegolten. Aus der Tatsache, dass die W für frühere Fonds Rückstellungen für Mietgarantien bildete und diese Mittel sich teilweise auf Konten bei der Beklagten befanden, lässt sich nicht schließen, die Beklagte habe ein besonderes Risiko hinsichtlich des Fonds Nr. (oder auch anderer Fonds) gekannt, zumal streitig ist, ob ein solches Risiko überhaupt gegeben war und die Anteile der Kläger tatsächlich erheblich weniger wert sind, als dies dem normalen Anlegerrisiko entsprochen hätte, auf das die Kläger im Prospekt deutlich hingewiesen worden waren (vgl. Chancen/Risiko Raster Bl. 177 ff.). Dass der Beklagten im Zuge der Kreditausreichungen Gesellschaftsanteile zur Sicherheit verpfändet worden waren, begründet für sich allein keinen Wissensvorsprung, zumal die Kläger selbst nicht behaupten, dass die Beklagte durch erfolglose Versuche, den Wert ihr übertragener Anteile zu realisieren, von erheblichen Wertverlusten der Immobilien oder speziell des Objekts in L erfahren hätte.
b)
Die Kläger können Einwendungen gegen den Darlehensanspruch der Beklagten auch nicht daraus herleiten, dass ihnen die Vertriebsmitarbeiterin D T möglicherweise falsche Angaben über die Sicherheit oder Rentabilität der Beteiligung an dem Immobilienfonds machte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger angesichts der umfangreichen Hinweise im Prospekt überhaupt im Zweifel über die Risiken einer solchen Kapitalanlage sein konnten. Die Beklagte muss sich die Erklärungen oder die pflichtwidrige Unterlassung von Erklärungen durch die Anlagen- und Kreditvermittler nur insoweit zurechnen lassen, als diese bei der Erfüllung einer die Bank treffenden Verbindlichkeit als ihre Hilfspersonen, also in ihrem Pflichtenkreis, tätig wurden (BGH NJW 1996, 451; WM 1996, 2105; NJW-RR 1997, 116; NJW 2000, 3558 = WM 2000, 1685; NJW 2001, 358 = ZIP 2000, 2291; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529 = WM 1999, 844; OLGR 1999, 300; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128; OLG München ZIP 2000, 2295, 2300; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543; OLG Köln ZIP 2001, 1808; OLG Oldenburg BKR 2002, 731, 735). Dass die Vermittlerin T im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrages unzutreffende Angaben über das Darlehen gemacht oder bei den Klägern falsche Vorstellungen hierüber erweckt hätte, behaupten die Kläger jedoch nicht. Ihr Vorwurf geht vielmehr dahin, die Vermittlerin habe ihnen erklärt, bei diesem Fonds handele es sich um eine rentable, sichere und Steuern sparende Vermögensanlage. Solche Aussagen betreffen nicht das Darlehen, sondern den Gegenstand der Anlage, sie beziehen sich also auf die Verwendung des kreditierten Betrages und fallen deswegen ausschließlich in den Risikobereich des Darlehenskunden, nicht in den Pflichtenkreis der Bank. Aufklärungspflichten trafen die Beklagte nur, soweit der Darlehensvertrag und dessen Abwicklung betroffen war; nur insoweit war die Vermittlerin für die Beklagte tätig. In diesem Bereich wurden gegenüber den Klägern jedoch keine falschen Angaben gemacht, die die Beklagte sich zurechnen lassen müsste.
2.
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass sie über die besonderen Risiken der Kombination eines Darlehens mit einer Lebensversicherung nicht aufgeklärt worden wären.
Im Einzelfall kann allerdings eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111,117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124). Ob eine Pflicht zu besonderer Risikoaufklärung bei langfristigen tilgungsfreien Krediten auch dann besteht, wenn diese zur Finanzierung einer auf Steuerersparnis angelegten Kapitalanlage dienen, ist allerdings fraglich. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung von 1990, also für Fälle vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes und damit vor der gesetzlichen Normierung der Belehrungspflichten des § 4 VerbrKrG, entschieden, dass eine Bank im Einzelfall nach Treu und Glauben gehalten sein kann, einen Kreditinteressenten im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Art der Finanzierung für ihn mit besonderen Nachteilen verbunden ist, die bei einer anderen Darlehensform vermieden werden könnten. Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrags mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden solle, wenn der Darlehenszweck ebenso gut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden könne (BGH WM 1989, 665; BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = Z1P 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart 9. Senat, WM 2000, 292, 298). Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf ein Darlehen, mit dem frühere Konsumentenkredite umgeschuldet wurden und weiterer Konsum finanziert wurde. Es hätte daher nahe gelegen, hierfür einen marktüblichen Ratenkredit zu vereinbaren. Die Situation des Kreditnehmers stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn er unter Ausnutzung größtmöglicher Steuervorteile mit dem Darlehen eine Kapitalanlage finanzieren will. Die langfristig hohe Zinsbelastung durch ein tilgungsfreies Darlehen ist in diesem Fall gewollt. Die Kombination mit einer Lebensversicherung, brachte jedenfalls früher weitere Vorteile mit sich, weil die Beiträge steuermindernd geltend gemacht werden konnten; daneben bringt die Versicherung Gewinnbeteiligungen (ebenso OLG Hamburg, WM 2002, 1289, 1293: Diese Finanzierungskombination sei nicht per se unwirtschaftlich). Diese bewusst gewählte Vertragsgestaltung führt zwar für sich betrachtet zu einer hohen Gesamtbelastung des Darlehensnehmers, sollte in der Gesamtrechnung unter Einbeziehung der erhofften steuerlichen Vorteile jedoch günstiger sein. Die Darlehensnehmer traten daher in der Regel, vorbereitet durch die Initiatoren und Vermittler der Anlageprojekte, mit diesem festen Finanzierungskonzept, insbesondere dem Wunsch nach einer langen Festschreibung des Kredits, an die Banken heran. So findet sich eine dahingehende Berechnung auch im vorliegenden Fall im Prospekt der W Wenn bei dieser Konstellation eine - weitere - Aufklärung durch die Bank gefordert würde, könnte dies zwar damit begründet werden, dass der Darlehensnehmer aufgrund einer ihm durch die Initiatoren oder den Vertrieb aufgestellten zu günstigen Prognose die auf ihn zukommenden Gesamtkosten nicht übersieht, dass er die zu erwartenden Steuerersparnisse und die Ertragsfähigkeit seiner Anlage überschätzt und den geringen Rückkaufswert der Versicherung im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht bedenkt. Die Forderung nach einer eingehenden Belehrung durch die Bank liefe aber darauf hinaus, dass diese die Fehlvorstellungen zu korrigieren hätte, die die Verkäufer der Steuersparanlagen bei den Anlegern hervorgerufen haben. Dies ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Bank. Darüber hinaus erscheint der Anleger, der einen konkreten Darlehenswunsch an die Bank heranträgt, in den beschriebenen Fällen weniger schütz- und aufklärungsbedürftig als der Konsument, den die genannte BGH-Entscheidung im Auge hatte. Es kommt hinzu, dass nunmehr auch Kredite zur Finanzierung von Kapitalanlagen unter das Verbraucherkreditgesetz fallen, so dass die Bank ohnehin umfangreiche Angaben über die den Darlehensnehmer treffenden Belastungen machen muss. So gilt die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen auch dann, wenn der Kredit durch eine Kapitallebensversicherung getilgt werden soll (BGH ZIP 2002, 391). Im Ergebnis ist daher eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei solchen Fallgestaltungen wie vorliegend nicht anzunehmen (ebenso OLG Stuttgart WM 2000, 292 und Urt. 27.05.2002 - 6 U 52/02 - OLGR 2002, 317; OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1280; offengelassen durch OLG Hamm WM 1999, 1056 und OLG Koblenz ZIP 2000, 1436).
Unabhängig hiervon enthält im vorliegenden Fall der Darlehensvertrag zwischen den Parteien deutliche Risikohinweise: Bei der Tilgung wird ausgeführt, dass das Darlehen zum 01.10.2016 auch dann zu tilgen ist, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunk nicht abläuft. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass während der Zinsbindungsfrist Lebensversicherungsprämien in Höhe von jährlich DM 1.920,-- auf die Kläger zukommen, die Prämien einer dynamisierten Lebensversicherung jedoch nicht im voraus bekannt sind. Die Kläger wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Kapitallebensversicherung in der Regel niedriger ist als der Kredit und es daher möglich ist, dass der Kredit bei Fälligkeit der Versicherung durch diese nicht vollständig zurückgeführt werden kann. Da die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung nur für den Todesfall an die Beklagte abgetreten werden, sei der abgetretene Betrag auch für den Todesfall für die Rückzahlung des Kredits nicht ausreichend. Verbleibende Restbeträge seien durch die Darlehensnehmer auszugleichen. Damit waren die Kläger auf die Risiken einer solchen Sicherung ausreichend hingewiesen worden; zu einer noch weitergehenden Aufklärung war die Beklagte nicht verpflichtet.
II.
Die Kläger können der Beklagten im Wege des Durchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG keine Einwendungen entgegenhalten, die den Anspruch aus dem Darlehen entfallen ließen.
1.
Richtig ist allerdings, dass auch Darlehen, die zum Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds oder einer anderen Kapitalanlage verwendet werden, grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen (BGH WM 2000, 1685 = ZIP 2000, 1430 = NJW 2000, 3558; WM 2000, 1687 = ZIP 2000, 1483 = NJW-RR 2000, 1576; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 300). Es kommt weiter in Betracht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem mit Kreditmitteln finanzierten Anlagegeschäft um eine wirtschaftliche Einheit und damit um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, wenn der Verbraucher den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen hätte (so für den Bereich des HWiG BGHZ 133, 254 und BGH NJW 96, 3416 in Fällen, in denen Darlehens- und Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als verbundene Geschäfte anzusehen waren. Anders für Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft - grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit - BGH NJW 2002, 1881 m.w.N.; wirtschaftliche Einheit bejaht durch OLG Karlsruhe/Freiburg NJW-RR 1999, 154; OLGR 2001, 368 und Urt. 17.05.2002 -11 U 26/01 - nicht veröffentlicht -; OLG München/Augsburg Urt. 12.06.2002 - 27 U 939/01 - nicht veröffentlicht; offengelassen durch OLG Stuttgart ZIP 2000, 692 und Urteil vom 27.05.2002 - 6 U 52/02 - ; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe BKR 2002, 128, 130; verneint durch OLG Karlsruhe 1. Senat EWiR 2001, 709 und 6. Senat, OLGR 2002, 295 sowie OLG Bamberg WM 2002, 537, 543 - Kauf einer Eigentumswohnung; verneinend auch OLG Köln ZIP 2001, 1808). Soweit es um den Beitritt des Anlegers zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht, ist zu berücksichtigen, dass dieser Beitritt weder ein Kaufvertrag noch ein anderes auf Leistung und Gegenleistung gerichtetes Geschäft ist, dass der Kredit also nicht zur Finanzierung des "Entgelts" für eine Leistung gewährt wird (vgl. § 9 Abs. 4 VerbrKrG). Vielmehr ist der Anleger aufgrund seiner Gesellschafterstellung nach erfolgtem Beitritt kraft entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Leistung der Einlage an die Gesellschaft verpflichtet, § 706 BGB. Diese Beitragsverpflichtung ist die zentrale vertragliche Förderungspflicht im Rahmen der Gesellschaft (vgl. nur Ulmer in Münchner Kommentar BGB 3. Aufl., § 706 Rn. 6; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 19 II S. 550/557 und § 20 II S. 567 ff.; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 706 Rnr. 1); nicht etwa bezahlt der Anleger den Beitrag, um als Gegenleistung einen Gesellschaftsanteil zu erlangen. Es kommt hinzu, dass die mit der Anlage erstrebten steuerlichen Vorteile nur erzielt werden können, wenn Finanzierung und Beteiligung in getrennten Verträgen durchgeführt werden. Die Wertung als einheitliches Geschäft im Zusammenhang mit möglichen Einwendungen aus dem Beitritt läuft daher bereits der gewollten vertraglichen Konstruktion zuwider (so Westermann, Gesellschaftsbeitritt als Verbraucherkreditgeschäft? ZIP 2002, 189, 199/200 mit umfassenden Hinweisen, insbesondere auf BGH ZIP 1999, 653 und BGH ZIP 2000, 1152. Im Ergebnis nimmt W den Gesellschaftsbeitritt ganz aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG heraus. Vergleiche auch Habersack in MüKo, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 16, wonach ein Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil sich hier nicht das Aufspaltungsrisiko, sondern das Wagnis der Gesellschafterstellung realisiert). Auch für den Fall des finanzierten Beitritts zu einer Gesellschaft gilt der vom BGH in dem Urteil vom 09.04.2002 (NJW 2002,1881) als entscheidend herausgestellte Gesichtspunkt, dass auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiss, dass Kreditgeber und Verkäufer einer Wohnung oder, wie hier, der Immobilienfonds, dem er beitritt, verschiedene (juristische) Personen sind. Auch Darlehensvertrag und Gesellschaftsbeitritt sind daher nicht als verbundene Geschäfte anzusehen.
2.
In jedem Fall würde ein Einwendungsdurchgriff jedoch daran scheitern, dass den Klägern aus dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Wert oder die Rentabilität ihrer Anlage keine Ansprüche gegen die GbR zustehen, der sie als Gesellschafter beigetreten sind.
Nach der genannten Vorschrift kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Wegen der Akzessorietät kommt es somit darauf an, ob dem Darlehensnehmer Einwendungen gegen den Partner des finanzierten verbundenen Geschäfts zustehen. Ansprüche, die er möglicherweise gegen Dritte geltend machen könnte, begründen einen Einwendungsdurchgriff nicht.
Partner des verbundenen Geschäfts ist nicht der Initiator des Immobilienfonds oder gegebenenfalls der Treuhänder, der nur eine Mittlerrolle einnimmt, sondern die Immobiliengesellschaft selbst, der der Darlehensnehmer als Mitgesellschafter beigetreten ist. Ob er gegen die genannten Personen vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche hat, weil er durch ihre falschen Angaben über die Werthaltigkeit des Fondsanteils, steuerliche Vergünstigungen oder die Rentabilität der Anlage zum Beitritt motiviert wurde, ist daher für den möglichen Einwendungsdurchgriff gegenüber der Darlehensgeberin nicht relevant. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft steht ihm indes nicht zu. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Initiator den übrigen, nur kapitalistisch beteiligten Gesellschaftern und damit der Gesellschaft auch dann nicht zugerechnet werden kann, wenn diese beim Beitritt des Getäuschten durch einen Mitgesellschafter vertreten wurden. Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder gegebenenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2305 und Urt. 12.06.2002, 27 U 939/01). Der Grund hierfür liegt darin, dass die übrigen Gesellschafter keine Möglichkeit haben, auf die Beitrittsverhandlungen Einfluss zu nehmen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich auch bei den übrigen Gesellschaftern des Immobilienfonds um gleichermaßen schutzwürdige Anleger handelt, die jedenfalls zu einem großen Teil ihre Gesellschaftseinlage ebenfalls durch ein Darlehen finanziert haben und in gleicher Weise Opfer der durch Täuschung hervorgerufenen Vorstellung geworden sind, durch die Schaffung steuergünstiger Verluste,, nämlich hoher Darlehenszinsen, und die Beteiligung an einer in Wahrheit nicht rentierlichen Immobilie ließe sich auch bei geringem Einkommen Vermögen aufbauen. Unter diesen Umständen wäre es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einem Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft zuzubilligen mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen entsprechend vermindert würde und die übrigen, ebenfalls geschädigten Gesellschafter durch die Befriedigung einzelner, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, noch weiter geschädigt würden (Stichwort: "Windhundrennen"; vgl. hierzu auch Westermann, Anm. zu BGH WM 2000, 1685 und 1687 in WuB 2000, 1107, 1111).
Im übrigen haben die Kläger im vorliegenden Fall nicht dargelegt, welche Einwendungen aus dem Beitritt sie den Forderungen der Beklagten entgegenhalten wollten. Daß für den Fall einer wirksamen Kündigung ein Abfindungsguthaben eine Einwendung "aus dem verbundenen Vertrag" wäre, die den austretenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würde (ablehnend OLG München/Augsburg Urt. 12.06.2002, 27 U 939/01 und OLG Karlsruhe OLGR 2002, 295, 298), erscheint höchst zweifelhaft, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben.
III.
Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger vom 27. und 30.08.2002 bieten keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiedereröffnung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens - von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen - nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGH NJW 2000, 142; NJW 1993, 134; BGHZ 30, 60; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., § 156 Rn. 4). Im übrigen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts, wobei die Präklusionswirkung des § 296 ZPO keinesfalls über § 156 ZPO obsolet gemacht werden darf. (BGH NJW 2000, 142 unter Hinweis auf BGH NJW 1986, 1867; Zöller a.a.O. Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl., § 156 Rn. 8).
Im vorliegenden Fall beruhen der neue Vortrag und die erneute Antragstellung auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht darauf, dass das Gericht im bisherigen Verfahren in verfahrensfehlerhafter Weise etwas versäumt hätte. Vielmehr entschlossen sich die Kläger, nachdem ihnen der Senat in der mündlichen Verhandlung die mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung erläutert hatte, die mündliche Verhandlung geschlossen worden war und nachdem schließlich ein im Termin geschlossener, für die Kläger günstiger Vergleich durch die Beklagte widerrufen worden war, nunmehr ihren Gesellschaftsbeitritt und den Darlehensvertrag gem. § 1 HWiG zu widerrufen. Unabhängig davon, ob den Klägern dieses Recht zum Widerruf tatsächlich zustand, schufen die Kläger damit nach Schluß der mündlichen Verhandlung willkürlich eine neue Ausgangslage, obwohl ihnen eine etwa gegebene Haustürsituation, zu der sie nun erstmals in der Sache vortragen, seit Jahren bekannt war. Dass sich die Rechtsprechung zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung in vorliegender Sache am 12.08.2002 und der Erklärung des Widerrufs am 26./27.08.2002 "fundamental geändert" hätte, ist nicht ersichtlich. Es sind zwischenzeitlich keine neuen, zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht bekannten rechtlichen Gesichtspunkte aufgetreten, die es nahelegen würden, auf der bisherigen, von den Parteien bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachengrundlage eine andere Entscheidung zu treffen als die, die ihnen in der Verhandlung ausführlich dargelegt wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob die mündliche Verhandlung ungeachtet des gegen jede Prozeßförderungspflicht verstoßenden Verhaltens der Kläger im Rahmen des Ermessens dennoch wiederzueröffnen war, hat der Senat bedacht, dass die Kläger nicht gehindert sind, die ihnen möglicherweise aufgrund einer Haustürsituation zustehenden Rechte in einem weiteren Verfahren geltend zu machen, wenn der Senat im vorliegenden, im übrigen entscheidungsreifen Prozeß hierüber nicht entscheidet (zur Frage der Rechtskraft bei klagabweisendem Urteil vgl. BGH Urt. 18.07.2002 - III ZR 287/01 und BGH Urt. 14.05.2002 -XZR 144/00, WRP 2002, 1001).
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt geboten, dass sich die Kläger nunmehr erstmals darauf berufen, die ihnen bei Abschluß des Darlehensvertrags erteilte Belehrung habe nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr.1 b) VerbrKrG entsprochen. Auch diesen Vortrag, verbunden mit der entsprechenden Antragstellung, hätten die Kläger gegebenenfalls rechtzeitig, jedenfalls noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung, leisten müssen. Daß sie dies nicht getan haben, beruht auf grober Nachlässigkeit. Die Frage, ob die Belehrung den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) VerbrKrG entspricht, war im Rahmen des nun zu fällenden Urteils nicht zu prüfen. Zwar ist das Gericht verpflichtet, über den Streitgegenstand unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, § 17 Abs. 2 GVG. Der nunmehr angekündigte Hilfsantrag, festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b), 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG nichtig sei mit der Folge, dass die Kläger auf das Darlehen nur 4 % Zinsen zu zahlen hätten, ist von dem bisher gestellten Antrag Nr. 1 jedoch nicht umfasst, sondern betrifft einen anderen Streitgegenstand: Das bisherige Begehren der Kläger war auf Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages, gestützt auf zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten, gerichtet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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