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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 7 U 20/03
Rechtsgebiete: AUB 88, AUB 61, FeV
Vorschriften:
AUB 88 § 2 Abs. 1 | |
AUB 61 § 3 Abs. 2 | |
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 7 U 20/03
Verkündet am: 05. Juni 2003
In Sachen
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2003 unter Mitwirkung
des Vors. Richters am OLG Gramlich, des Richters am OLG Taxis sowie des Richters am LG Dr. Trägner
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 19.12.2002 (1 O 18/02) wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin Ziffer 1 84 % und die Kläger Ziffer 2 bis 5 jeweils 4 % zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Streitwert: 35.453,79 €.
Gründe:
I.
Die Kläger machen gegen die beklagte Versicherung Leistungen aus zwei Unfallversicherungsverträgen geltend.
Sowohl der Ehemann der Klägerin Ziffer 1 bzw. Vater der Kläger Ziffer 2 bis 5 (künftig nur: Ehemann der Klägerin) als auch dessen Arbeitgeber haben bei der Beklagten gegen Unfälle, die ihm zustoßen, eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Am 05.12.2000 befuhr der Ehemann der Klägerin mit einem Mietfahrzeug die L 214. Wegen nicht angepasster Geschwindigkeit kam er von der Fahrbahn ab, prallte gegen einen Baum und erlitt hierbei tödliche Verletzungen. Mit Schreiben vom 23.10.1998 hatte ihm das Landratsamt Zollernalbkreis mitgeteilt, man sei trotz der hohen Zahl von Voreinträgen in das Verkehrszentralregister bereit, auf die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verzichten, wenn er auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichte. In diesem Fall bleibe er weiterhin im Besitz seiner niederländischen Fahrerlaubnis. Der Ehemann der Klägerin gab daraufhin am 12.11.1998 eine entsprechende Verzichtserklärung ab. In der Folgezeit wurde gegen den Ehemann der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Hechingen ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Dabei wurde er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22.08.2000 darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 4 Ziff. 3 der FeV das Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet nicht gestattet sei. Mit einer dem Ehemann der Klägerin ebenfalls bekannt gegebenen Verfügung vom 04.09.2000 wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Als maßgeblicher Grund für die Einstellung wurde angeführt, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Landratsamt Zollernalbkreis im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis möglicherweise davon ausgegangen, auch nach dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisrecht noch im Besitz einer in der Bundesrepublik gültigen holländischen Fahrerlaubnis zu sein. Für den Fall des erneuten Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis wurde ihm eine nachdrückliche Bestrafung angekündigt.
Auf die weiteren tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte sei nicht leistungspflichtig, da sie sich zu Recht auf den zum Bestandteil beider Versicherungsverträge gemachten Ausschlussgrund eines Unfalls infolge der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat berufen könne. Der Ehemann der Klägerin sei wegen des Verzichts auf seine deutsche Fahrerlaubnis spätestens mit in Kraft treten des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch mit seiner niederländischen Fahrerlaubnis nicht mehr berechtigt gewesen, in Deutschland mit führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
Dagegen wehren sich die Kläger mit der Berufung unter Vertiefung ihres Vorbringens in rechtlicher Hinsicht.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 € 28.122,00 sowie an sämtliche Kläger als Gesamtgläubiger € 7.331,79, jeweils nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.06.2001, zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
1. Die Kläger wenden sich nicht dagegen, dass nach der den beiden streitgegenständlichen Unfallversicherungsverträgen zu Grunde liegenden Ausschlussklausel kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherte zur Zeit des Verkehrsunfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war (Vgl. nur Grimm, AUB, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 30 ff m.w.N.). Sie berufen sich nach wie vor allein darauf, dass der Ehemann der Klägerin zur Zeit des tödlichen Unfalls am 05.12.2000 aufgrund seines holländischen Führerscheins berechtigt gewesen sei, auch in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die dieser Auffassung entgegenstehende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV halten sie für unvereinbar mit EG-Recht und daher für unwirksam.
2. Der Auffassung der Kläger kann nicht gefolgt werden.
a) Selbst wenn man unterstellt, dass der Ehemann der Klägerin seine holländische Fahrerlaubnis wirksam erworben hat, durfte er damit zwar bis zum in Kraft treten der FeV am 01.01.1999 (§ 78 FeV) auch in Deutschland ein Fahrzeug führen, obwohl er dort am 12.11.1998 auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet hatte. Danach ist diese Befugnis jedoch gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entfallen. Nach einer Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2002 (NJW 2002, 2330), der sich der Senat anschließt, stehen dieser Regelung weder das Recht der Europäischen Gemeinschaften noch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen.
Das Führerscheinrecht der Europäischen Gemeinschaften lässt es ausdrücklich zu, Personen die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vorschriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom 29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr. L 237, S. 1, 5). Das europäische Recht ist durch die EU/EWR-FührerscheinVO, an deren Stelle mit Wirkung vom 01 01.1999 die FeV getreten ist, in nationales Recht umgesetzt worden.
Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf sog. Altfälle wie dem vorliegenden, in dem der Verlust der deutschen Fahrerlaubnis bereits vor dem 01.01.1999 eingetreten war, steht auch das allgemeine Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach Inkrafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft. Eine solche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Rechtsposition überwiegt. Dies ist hier angesichts der angestrebten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der Europäischen Gemeinschaften gegeben (BGH, a.a.O., m.w.N.).
b) Da das OLG Karlsruhe in seiner Vorlageentscheidung an den Bundesgerichtshof vom 19.07.2001 (NStZ 2002, 92) § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV einschränkend dahin ausgelegt hat, dass er auf die vorgenannten Altfälle nicht anwendbar sei, und offensichtlich auch im Schreiben des Landratsamts Zollernalbkreis vom 23.10.1998 diese Auffassung vertreten wurde, könnte es zwar am Vorsatz des Ehemanns der Klägerin bzw. an seiner Einsicht Unrecht zu tun gefehlt haben. Dem steht vorliegend jedoch sowohl das Schreiben der Staatsanwaltschaft Hechingen an den Ehemann der Klägerin vom 22.08.2000 als auch die nachfolgende Einstellungsverfügung vom 04.09.2000 entgegen. Vor diesem Hintergrund muss der Ehemann der Klägerin jedenfalls mit Eventualvorsatz davon ausgegangen sein, dass er seit dem 01.01.1999 nicht mehr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis war (Vgl. auch OLG Saarbrücken, VersR 1989, 1184, 1186).
III.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, da sich der Senat der Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 20.06.2002 anschließt (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdnr. 11 und 13).
2. Die vom Klägervertreter beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (seit 01.05.1999 gem. Art. 234 EGV) ist ebenfalls nicht veranlasst. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob ein Oberlandesgericht auch dann durch die Nichtzulassung der Revision zum letztinstanzlichen Gericht im Sinne des Art. 234 Satz 3 EGV wird (Vgl. Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 EGV, Rdnr. 14,15), wenn dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO zulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Auch im Falle einer letztinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 234 Satz 3 EGV bestünde keine Vorlagepflicht (BGH, a.a.O., 2331, 2332 und Geiger a.a.O., Rdnr. 16).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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