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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: 8 W 154/99
Rechtsgebiete: HGB, PartGG
Vorschriften:
HGB § 18 | |
HGB § 19 nF | |
PartGG § 11 |
Eine GmbH, die seit Jahren eine aus den Nachnamen von Gesellschaftern gebildete Firma mit dem Zusatz "& Partner" geführt hat, ist durch § 11 Satz 1 PartGG gehindert, unter Beibehaltung dieses Zusatzes die Firma zwecks Anpassung an einen veränderten Gesellschafterkreis zu ändern.
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat
Geschäftsnummer: 8 W 154/99 4 KfH T 23/98 LG Stuttgart 10 HRB 9305 AG Stuttgart
Beschluss
vom 21. März 2000
In der Handelsregistersache
wegen Firmenänderung
Gründe:
I.
Für die im Herbst 1980 unter Übernahme eines gemeinschaftlich betriebenen Ingenieurbüros in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft unter der Firma "A. und B. Beratende Ingenieure VBI Gesellschaft für ... Ingenieurbau m. b. H. " gegründete Antragstellerin ist im Sommer 1981 die geänderte Firma "A., B. & Partner Beratende Ingenieure VBI Gesellschaft für ...Ingenieurbau m.b.H." in das Handelsregister eingetragen worden.
Im Mai 1998 hat die Antragstellerin beantragt, ihre Firma zu ändern in "B. & Partner Beratende Ingenieure VBI Gesellschaft für ... Ingenieurbau mbH", weil der Gesellschafter A altershalber aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer hat diese Änderung als firmenrechtlich unbedenklich beurteilt. Der Registerrichter hat die Eintragung der geänderten Firma abgelehnt, weil es sich um eine Firmenneubildung und nicht um eine Firmenfortführung handle; der Zusatz "& Partner" sei nach § 11 S. 1 PartGG unzulässig geworden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen; die hier beantragte Firmenänderung bringe die bisherige Firma zum Erlöschen, weshalb die Weiterführung des Zusatzes "& Partner" firmenrechtlich unzulässig sei.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde gewandt, mit der sie die Beibehaltung des Zusatzes "& Partner" weiterverfolgt; es handele sich tatsächlich um eine Firmenfortführung unter Streichung eines irreführenden Firmenbestandteils, nämlich des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, so dass die Bestandsschutzvorschrift des § 11 S. 2 PartGG zur Anwendung kommen müsse.
II.
Das als Rechtsbeschwerde statthafte (§§ 125ff, 27 FGG), wirksam eingelegte (§ 129 FGG) Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Die in sachlicher Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ergangene landgerichtliche Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zurecht haben sich die Vorinstanzen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass § 11 S. 1 des am 1. 7. 1995 in Kraft getretenen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) der Eintragung der beantragten Firmenänderung entgegensteht.
a) Auf Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG seitens des Bayer. Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1996, 176 = NJW 1996, 3016 = DB 1996, 2025 = FGPrax 1996, 197 = ZIP 1996, 1702) und unter Ablehnung von der vom OLG Frankfurt vertretenen Rechtsansicht (FGPrax 1996, 157 = ZIP 1996, 1082) hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.4.1997 (BGHZ 135, 257 = NJW 1997, 1854 = WM 1997, 1101 = ZIP 1997, 1109 = DB 1997, 1398 = BB 1997, 1500 = FGPrax 1997, 158 = MDR 1997, 862 = GmbHR 1997, 644) dahin entschieden, dass "allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden" (Hervorhebung nicht im Original), "die Führung des Zusatzes 'und Partner' bzw 'Partnerschaft' ... verwehrt" ist, "weil § 11 S. 1 PartGG diese Bezeichnungen ... für Partnerschaftsgesellschaften 'reserviert'". Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, sieht der Senat auch unter Würdigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keinerlei Anlass.
b) Die hier beantragte Eintragung hat eine Firmenänderung, eine "Umbenennung" zum Gegenstand, bei der die Bestimmungen für die Neubildung einer Firma einzuhalten sind. Bei sog. Personenfirmen und ebenso bei gemischten Firmen mit Personennamen ist es seit langem anerkannt, dass eine Änderung der Namen die Aufgabe der alten Firma und Bildung einer neuen Firma darstellt (Senat DNotZ 1971, 249 = RPfl 1971, 152; BayObLGZ 1984, 129, 132 = BB 1984, 1506 = RPfl 1984, 359; vgl. auch RGZ 96, 195; Bokelmann in MünchKomm/HGB (1996) § 18 Rn 2, 12f, § 22 Rn 1, 36, 64 f, § 24 Rn 16; Rowedder/Rittner/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 3. Aufl. 1997, § 4 Rn 31; Bokelmann, Recht der Firmen ...bezeichnungen, 3. Aufl. 1986, Rn 519, 525). Allenfalls der Wegfall einer Vornamensabkürzung oder auch des Vornamens ist bei Personenfirmen als uunerhebliche Änderung behandelt worden (vgl LG Berlin GmbHR 1993, 502). Daran hat sich durch das neue Firmenrecht - trotz der dadurch herbeigeführten Liberalisierung - nichts geändert (vgl. zB Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl. 2000, § 4 Rn 39, 41).
Soweit die Rechtsprechung die Änderung von Firmenzusätzen im Rahmen der Firmenfortführung nach §§ 22, 24 HGB als zulässig oder sogar rechtlich geboten erachtet hat (bes. BHGZ 44, 116 = NJW 1965, 1915), handelt es sich um Sachbezeichnungen oder andere untergeordnete Firmenbestandteile, die allenfalls geringe Kennzeichnungskraft haben. Der Wegfall des einen von zwei Gesellschafter-Nachnamen betrifft jedoch den sog. Firmenkern, dem die primäre Kennzeichnungsfunktion zukommt, und führt damit zu einer neuen Firma, und zwar auch dann, wenn die weiteren Firmenzusätze unverändert bleiben.
Das in den §§ 21 - 24 HGB zum Ausdruck gekommene Prinzip der Firmenkontinuität, das seit je her in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Firmenwahrheit gestanden hat (vgl. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl. 1999, § 12 III 1, 2) eröffnet nur die Möglichkeit, eine im Kern - und damit hinsichtlich der Personennamen unveränderte Firma fortzuführen, obwohl die Inhaber- bzw Gesellschafter-Verhältnisse nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Wollen die Gesellschafter dagegen die Firma veränderten Gesellschafterverhältnissen "anpassen", kann dies trotz Fortbestands des Unternehmensträgers nur durch Bildung einer neuen Firma geschehen. Die Beibehaltung eines Firmenzusatzes, der darüberhinaus keine nennenswerte Kennzeichnungskraft hat, sondern nur ein - bisher für erforderlich angesehener - Hinweis auf mehr als 2 Gesellschafter ist (vgl BGHZ 65, 89), lässt sich dagegen nicht mit dem Argument der Firmenkontinuität rechtfertigen.
c) Diese Sichtweise enthält besonderes Gewicht dadurch, dass nach dem Handelsrechtsreformgesetz dem obligatorischen Rechtsformzusatz im Namen eines Rechtsträgers entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. zB Bokelmann GmbHR 1998, 57 f; Jung ZIP 1998, 677f). Nachdem der Zusatz "und Partner" durch § 2 PartGG zum obligatorischen Rechtsformzusatz - entsprechend § 19 Abs. 1 HGB nF, § 4 GmbHG, § 4 AktG, § 3 Abs. 1 GenG, § 65 BGB, Art. 5 a) EWIV-VO bzw § 2 Abs. 2 Nr. 1 EWIV-AusführungsG - erhoben worden ist, liegt es auch im öffentlichen Interesse, die Verwendung dieses Zusatzes außerhalb einer Partnerschaft (iSd PartGG) möglichst zu reduzieren. Die Verwendung von Zusätzen, die auf zwei verschiedene Rechtsformen hinweisen, ist zwar nach § 11 Abs. 2 PartGG möglich; doch rechtfertigt diese Übergangsregel als Ausnahme von der Reservierung des Zusatzes "und Partner für die Partnerschaftsgesellschaft keine großzügige Handhabung zur Erhaltung dieses Zusatzes bei der GmbH, für die dieser Zusatz nun eigentlich unzutreffend und - fast - irreführend ist.
d) Mit dieser Beurteilung steht der Senat im Einklang mit den Beschlüssen des OLG Karlruhe vom 5.12.1997 (FGPrax 1998, 70 - Unternehmensveräußerung) und vom 29.4.1999 (OLGRep 1999, 263). Ein Anlass zur Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG ist nicht ersichtlich. Ob der - wohl großzügigeren - Auffassung des LG Köln (GmbHR 1999, 412), gefolgt werden könnte, kann offen bleiben, denn dort betraf die Umbenennung gerade nicht die namensgebenden Personen und damit nicht den Kern der Firma, sondern nur den Zusatz der Branchenzugehörigkeit, für dessen Anpassung an die Wirklichkeit im Rahmen der Firmenfortführung erleichterte Bedingungen gelten. Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 19. 2. 1999 (GmbHR 1999, 411) lässt sich nichts für die Rechtsbeschwerde gewinnen, denn diese Entscheidung betrifft eine Umwandlung bei im Kern unveränderter Firma.
Demnach hat die Antragstellerin die Möglichkeit, entweder die derzeit eingetragene Firma einschließlich des Zusatzes "& Partner" fortzuführen - wobei ein Rückschluss auf die tatsächlichen Gesellschafter ohnehin nicht gerechtfertigt ist - oder eine neue Firma mit einem anderen Gesellschafterzusatz zu bilden.
Ende der Entscheidung
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