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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 8 WF 102/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 616 Abs. 1 | |
ZPO § 617 | |
ZPO § 640 Abs. 1 | |
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 | |
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 |
Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 8 WF 102/08
11. Juli 2008
In der Kindschaftssache
wegen Vaterschaftsanfechtung; hier: Nichterhebung von Kosten
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richterin am Oberlandesgericht Tschersich als Einzelrichterin gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Familienrichterin des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 25. Juni 2008, Az. 6 F 262/07, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1.
In dem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung stützte der Kläger die von ihm erhobene Klage auf das Ergebnis eines DNA-Tests vom 25. September 2006, der mit Zustimmung der Mutter der Beklagten durchgeführt wurde und die Vaterschaft des Klägers ausschloss. In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2007 anerkannte die Beklagte den Klageantrag.
Mit Beweisbeschluss vom 3. Mai 2007 wurde die Einholung eines Paternitätsgutachtens mit statistischer Wahrscheinlichkeitsberechnung angeordnet, das am 22. August 2007 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger der Beklagten sei. Die Sachverständigenvergütung beläuft sich auf 1.001,84 Euro.
Durch Urteil vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist, und die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nachdem die hälftige gerichtliche Verfahrensgebühr und Sachverständigenvergütung von der Beklagten nicht entrichtet wurden, wurde der Kläger wegen der Verfahrenskosten in voller Höhe in Anspruch genommen als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) und Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG).
Seine hiergegen gerichtete Erinnerung und sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung wurden mit Beschluss der Familienrichterin vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen.
Gegen die am 26. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2008 Beschwerde eingelegt, die sich ausweislich der Begründung nur noch auf die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Kostenniederschlagung bezieht mit der Begründung, dass es nicht erforderlich gewesen sei, zusätzlich zu dem vom Kläger vorgelegten DNA-Test noch ein gerichtliches genetisches Abstammungsgutachten einzuholen.
Die Familienrichterin hat nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 4. Juli 2008 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die Beschwerde gegen die den Antrag auf Nichterhebung von Kosten zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts ist zulässig (§ 21 GKG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 21 GKG Rdnr. 65 m. w. N.; BGH MDR 2005, 956), aber in der Sache unbegründet.
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Ein leichter Verfahrensverstoß reicht in der Regel nicht aus, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2003, 1294; BGH MDR 2005, 956; Hartmann, a. a. O., § 21 GKG Rdnr. 8 ff m. w. N.).
Ein solcher offensichtlich schwerer Fehler liegt nicht in der Einholung des gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens.
In Kindschaftssachen wie der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Parteiherrschaft gem. § 640 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 617 ZPO eingeschränkt. Es besteht keine Bindung an Geständnisse und Anerkenntnisse (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 46 Rdnr. 29a). Anerkenntnisurteile dürfen nicht ergehen (BGH FamRZ 2005, 514). Es gilt vielmehr der Amtsermittlungs-/Untersuchungsgrundsatz (§ 640 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, von Amts wegen die für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen durchzuführen.
Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Familienrichterin im Interesse des beklagten Kindes zusätzlich zu dem vom Kläger vorgelegten DNA-Test noch ein gerichtliches genetisches Abstammungsgutachten eingeholt hat, durch das auch keine Kosten verursacht wurden, die zur Bedeutung der Sache unverhältnismäßig wären.
Bei einer außergerichtlich veranlassten DNA-Analyse kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das untersuchte genetische Material auch tatsächlich von den Beteiligten stammt (OLG Celle NJW 2004, 449), während diese Voraussetzung bei dem gerichtlichen Gutachten unzweifelhaft erfüllt ist.
Selbst wenn insoweit bei dem vom Kläger eingereichten DNA-Test keine Zweifel bestünden, dient dieser doch allein der Begründung eines Anfangsverdachts, um die Anfechtungsklage schlüssig zu machen. Denn das bloße Vorbringen des Klägers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde seine Vaterschaft ausschließen, reicht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Der Kläger muss vielmehr Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGHZ 162, 1).
Die nicht heimlich eingeholte DNA-Analyse ist geeignet, den Anfechtungsverdacht zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, dass auf Blut- und Speichelproben der Probanden beruht, im Interesse der Beteiligten und insbesondere des Kindes (zur Nichtverwertbarkeit eines heimlich eingeholten DNA-Abstammungsgutachtens: BGHZ 162, 1; OLG Celle NJW 2004, 449).
Die Einholung des gerichtlichen Gutachtens bedeutet damit nicht nur keinen offensichtlich schweren Fehler, sondern vielmehr eine richtige Sachbehandlung, sodass die hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen sind.
Die Beschwerde des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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