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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 9 U 88/00
Rechtsgebiete: KO, ZPO


Vorschriften:

KO § 37
KO § 32 Nr. 1
KO § 32
KO § 23
KO § 60
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
1. Die unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners kann auch in der Erfüllung oder Übernahme einer fremden Schuld liegen. In diesen Fällen ist eine unentgeltliche Zuwendung gegeben, wenn der Gemeinschuldner eine der beiden genannten Rechtshandlungen vornimmt, ohne dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem Dritten hierzu verpflichtet zu sein und wenn der Gemeinschuldner weder die Forderung des Gläubigers, noch einen Abtretungsanspruch hierauf, noch sonst ein Entgelt erwirbt.

2. Voraussetzungen eines Rückgewähranspruches des Gemeinschuldners gegen die Bank des Empfängers einer Geldzahlung, dessen Girokonto im Soll geführt wird


Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 9 U 88/00

Verkündet am: 14. März 2001

In der Berufungssache

wegen Konkursanfechtung

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Dr. Keihl Richter am OLG Ehmann Richterin am OLG Weitbrecht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2000 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der S Universalbau GmbH & Co. 100.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit 01.11.1998 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 135.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: je 100.000,- DM.

Tatbestand:

Der Kläger macht im Wege der Konkursanfechtung die Rückgewähr von 100.000,-- DM geltend.

Der Kläger ist Konkursverwalter (Anl. K 1) über das Vermögen der S Universalbau GmbH & Co. (fortan: Gemeinschuldnerin). Der Konkursantrag wurde am 24.08.1998 gestellt, das Konkursverfahren am 01.10.1998 eröffnet.

Die Gemeinschuldnerin gehörte zusammen mit der S GmbH & Co. zu einer Gruppe von Firmen, die teilweise dieselbe Geschäftsführung, teilweise dieselben Kommanditisten oder Gesellschafter der Komplementärgesellschaften hatten. Kommanditisten der Gemeinschuldnerin sind R S und dessen Söhne D R und J S (Anl. BK 8). Komplementärin der Gemeinschuldnerin ist die S Universalbau Verwaltungs-GmbH mit ihren Gesellschaftern D, R und J S (Anl. BK 9) und dem Geschäftsführer D S (Anl. BK 10). Kommanditisten der S GmbH & Co. waren wiederum R D R und J S (Anl. BK 11). Komplementärin dieser Firma war die S GmbH (Anl. BK 12) mit den Gesellschaftern R D R und J S und dem alleinigen Geschäftsführer R S (Anl. BK 13).

Zwischen der Beklagten und der S GmbH & Co. bestand eine Geschäftsverbindung, nicht aber zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin.

Am 19.08.1998 fand zwischen der S GmbH & Co. und deren Gläubigerbanken, zu denen auch die Beklagte gehörte, eine Besprechung statt. Die Beklagte teilte der S GmbH & Co. noch am Abend des 19.08.1998 mit, daß sie keine Verfügungen über deren Konten mehr zulasse. Gleichzeitig kündigte sie die Kündigung sämtlicher Kredite an. Mit Schreiben vom 20.08.1998 (Anl. K 2) wurde die Kündigung schriftlich ausgesprochen.

Die Gemeinschuldnerin veranlaßte am 19.08.1998 eine Blitzüberweisung i.H.v. 100.000,-- DM auf das Konto Nr. der S GmbH & Co. bei der Beklagten. Die Gutschrift erfolgte am selben Tag (Anl. K 3).

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückgewähr dieses Betrages.

Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, die Gemeinschuldnerin habe mit der Blitzüberweisung Schulden der S GmbH & Co. bei der Beklagten tilgen wollen. Die Gemeinschuldnerin habe dieser Firma nämlich nichts geschuldet. Die Überweisung sei allein der Beklagten zugute gekommen, weil sie mit Gutschrift des Betrages auf dem Konto der S GmbH & Co. eine Forderung in gleicher Höhe aufgegeben habe. Diese sei wertlos gewesen, weil die Beklagte im Konkurs der S GmbH & Co. mit einem 100.000,-- DM übersteigenden Betrag ausfalle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der S Universalbau GmbH & Co. 100.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit 01.11.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, das Konto der S GmbH & Co. sei beim Eingang des Betrages noch offen gewesen. Sämtliche Kreditlinien der S GmbH & Co. seien bis 19.08.1998 nicht überschritten worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zuwendung eines Betrages von 100.000,-- DM für die Beklagte nicht unentgeltlich gewesen sei. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 23.03.2000 zugestellte Urteil mit einem am 25.04.2000 (Dienstag nach Ostern) beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt, die er am 23.06.2000 mit einer Begründung versehen hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf 26.06.2000 verlängert worden war.

Der Kläger trägt im wesentlichen vor, im Zeitpunkt der Überweisung habe die S GmbH & Co. gegenüber der Gemeinschuldnerin keine Forderungen gehabt. Dagegen hätten erhebliche Forderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber der S GmbH & Co. bestanden. Soweit die Beklagte durch Gutschrift des Betrages von 100.000,-- DM auf dem Konto der S GmbH & Co. eine Forderung gegen diese in entsprechender Höhe aufgegeben habe, sei diese Forderung wertlos gewesen, weil die S GmbH & Co. KG bereits am 19.08.1998 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte falle im Konkurs der S GmbH & Co. nach Verwertung ihrer Sicherheiten mit einem 100.000,-- DM weit übersteigenden Betrag aus.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2000 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der S Universalbau GmbH & Co. 100.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit 01.11.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, die Gemeinschuldnerin habe eine entgeltliche Verfügung zugunsten der S GmbH & Co. gemacht, nicht jedoch zugunsten der Beklagten. Die Beklagte habe nicht gewußt, welches Rechtsverhältnis der Überweisung zugrundeliege. Sie habe am 19.08.1998 noch massenhaft Verfügungen über das Konto der S GmbH & Co. zugelassen. Sie bestreite weiter, daß diese Firma keinerlei Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin gehabt habe. Weder die Gemeinschuldnerin, noch die Überweisungsempfängerin seien am 19.08.1998 zahlungsunfähig gewesen. Sämtliche Kreditlinien seien noch offen gewesen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf ihre im zweiten Rechtszug vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat zum Beweis für den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der S GmbH & Co. sowie für Forderungen dieser Firma gegenüber der Gemeinschuldnerin den Konkursverwalter, Rechtsanwalt M als Zeugen vernommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2001.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb verlängerter Frist begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 100.000,-- DM nach § 37 KO i.V.m. § 32 Nr. 1 KO.

1.

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist am 01.10. 1998 eröffnet worden. Die angefochtene Verfügung hat am 19.08.1998 stattgefunden. Nach Art. 103 EGInsO sind deshalb die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden.

2.

§ 32 KO setzt eine unentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin voraus, die auch in der Erfüllung oder Übernahme einer fremden Schuld liegen kann. In diesen Fällen ist eine unentgeltliche Zuwendung gegeben, wenn die Gemeinschuldnerin eine der beiden genannten Rechtshandlungen vornimmt, ohne dem Schuldner, dem Gläubiger oder einem Dritten hierzu verpflichtet zu sein und wenn sie weder die Forderung des Gläubigers, noch einen Abtretungsanspruch hierauf, noch sonst ein Entgelt erwirbt (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 32, Rn. 5 a m.w.N.). Der Begriff der unentgeltlichen Verfügung i.S.d. § 32 Nr. 1 KO ist wesentlich weiter als derjenige der Schenkung. Eine unentgeltliche Verfügung ist bereits zu bejahen, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht (Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 32, Rn. 2). Für die Voraussetzungen des Tatbestandes, insbesondere für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, ist der Kläger als Konkursverwalter darlegungs- und beweispflichtig (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 32, Rn. 23; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 32, Rn. 52; Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 32, Anm. 10; BGH WM 1999, 394).

Im Zeitpunkt der Zahlungsanweisung der Klägerin vom 19.08.1998, welche die Beklagte am selben Tag durch Gutschrift auf dem ihr geführten Kontokorrentkonto Nr. vollzogen hat, hatte die S GmbH & Co. keine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin. Der Rechtsanwalt M der Konkursverwalter der S GmbH & Co., hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, daß diese Firma unverändert seit August 1998 eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin von über 5 Mio. DM hatte. Die Gemeinschuldnerin sei als Subunternehmerin für die S GmbH & Co. tätig gewesen. Sie habe Montageleistungen erbracht. Deshalb sei es aus seiner Sicht konsequent, daß die Gemeinschuldnerin Forderungen gegenüber der S GmbH & Co. gehabt habe. Etwaige entgegenstehende Forderungen der S GmbH & Co. seien jeweils verrechnet worden. Die Forderungen der Gemeinschuldnerin seien jedoch immer wesentlich höher gewesen. Soweit er wisse habe die Gemeinschuldnerin nur Forderungen gegenüber der S GmbH & Co. gehabt, für andere Firmen sei sie nicht tätig geworden. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Angaben des Zeugen, die er überzeugend und anhand von Buchhaltungsunterlagen gemacht hat, in Zweifel zu ziehen. Nach alldem ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß der Zahlung der Gemeinschuldnerin keine Forderung der S GmbH & Co. zugrundelag, die Zahlung an sie mithin unentgeltlich erfolgt ist.

3.

Zwischen der S GmbH & Co. und der Beklagten bestand für das Konto Nr. eine Kontokorrentabrede mit einem Limit von 20,4 Mio. DM. Aufgrund dieser Abrede war die Beklagte verpflichtet, für ihre Kundin eingehende Geldbeträge entgegenzunehmen und dem Girokonto gutzuschreiben. Insoweit hat die S GmbH & Co. gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift erworben. Im Rahmen der Kontokorrentabrede werden die beiderseitigen Ansprüche der S GmbH & Co. und der Beklagten durch Verrechnung ausgeglichen. Während des Laufs der Rechnungsperiode sind die von der Kontokorrentabrede erfaßten Einzelansprüche der Beklagten und der S GmbH & Co. "in Rechnung gestellt" und damit gebunden. Eine Leistung der S GmbH & Co. erhält die Beklagte erst mit der Vornahme der Verrechnung. Diese erfolgt zum periodischen Rechnungsabschluß oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses. Der zwischen der S GmbH & Co. und der Beklagten bestehende Girovertrag und damit auch das Kontokorrentverhältnis wurden automatisch mit Eröffnung des Konkursverfahrens beendet (§ 23 KO). Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108). Die Gemeinschuldnerin hat den Überweisungsauftrag am 19.08.1998, also vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S GmbH & Co. (Oktober 1998) erteilt. Er war deshalb nicht nach Maßgabe des § 23 KO erloschen. Vielmehr hat die Beklagte durch die mit der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses eingetretene Verrechnung eine Leistung der S GmbH & Co. dahin erhalten, daß sich ihre Kreditforderung gegenüber dieser Firma i.H. des gut geschriebenen Betrages verringert hat.

4.

Zwischen dem Überweisenden, der Gemeinschuldnerin und der Empfängerbank, der Beklagten, entstehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen. Die Beklagte ist vielmehr aufgrund des Überweisungsauftrages nur Zahlstelle. Die Leistung des Überweisenden erfolgt nicht an die Empfängerbank, sondern an die Kontoinhaberin, die S GmbH & Co. (BGHZ 108, 386; BGHZ 42, 316).

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß wegen der Kontokorrentabrede zwischen der Beklagten und der S GmbH & Co. durch die Zahlung der Gemeinschuldnerin an die S GmbH & Co. mit der Verrechnung zugleich deren Schuld bei der Beklagten i.H.v. 100.000,-- DM getilgt wird. Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39). Die Wertlosigkeit eines Ausgleichsanspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die 5 GmbH & Co. ist ebenso zu bejahen, wie der Forderung der Beklagten gegen ihre Schuldnerin. Zwar liegt grundsätzlich ein Entgelt der Beklagten für die von der Gemeinschuldnerin erlangte Tilgungsleistung darin, daß ihre Forderung gegen ihre Schuldnerin, die S GmbH & Co., in entsprechender Höhe durch Tilgung verloren gegangen ist. Ist diese Forderung jedoch wertlos gewesen, hat die Beklagte wirtschaftlich nichts verloren (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 138, 291). Dies ist der Fall, weil die S GmbH & Co. im Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung bereits zahlungsunfähig war. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger, weil er für die Zuwendung und ihre Unentgeltlichkeit beweispflichtig ist und die Zahlungsunfähigkeit eine Voraussetzung für die Annahme des Tatbestandes der Unentgeltlichkeit ist. Der Kläger hat diesen Beweis zur Überzeugung des Senats geführt. Der Zeuge M, hat bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgeführt, nehme man eine Zahlungsunfähigkeit an, wenn der Schuldner 50 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könne, so stelle sich allenfalls die Frage, wieviel Jahre vor der Zahlungseinstellung die Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden habe. Gehälter und Sozialabgaben seien bereits für Juli 1998 nicht mehr bezahlt worden. Eine Zahlungsunfähigkeit habe deshalb definitiv bestanden. Aufgrund von drei Bilanzkorrekturen habe er bereits zum Ende des Jahres 1997 eine Überschuldung von 50 Mio. DM ermittelt. Der Konkurs der S GmbH & Co. sei massearm gem. § 60 KO. Dem steht nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der Überweisung die S GmbH & Co. bei der Beklagten ungekündigte Kreditlinien hatte.

Neben der Zahlungsunfähigkeit ist für die Frage der Unentgeltlichkeit von Belang, ob und in welchem Umfang die Forderungen der Beklagten gegen die S GmbH & Co. gesichert waren. Im Fall ausreichender Sicherung wäre die Wertlosigkeit zu verneinen. Die Beklagte fällt jedoch auch nach Verwertung aller Sicherheiten unstreitig mit einem Betrag aus, der 100.000,-- DM weit übersteigt.

Nach alldem ist ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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