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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 1 U 116/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 313 a. Abs. 1 S. 1
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 116/03

Verkündet am 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.7.2003 abgeändert.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.337,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2002 zu zahlen.

III. Die Beklagten haben als. Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a. Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Maklerlohn in Höhe von 13.337,52 EUR (entspricht 3 Monatsmieten) zu.

1. Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag zustandegekommen. Ein solcher kommt zwar nicht schon dadurch zustande, dass die Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt. Von dem Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch in der Regel auszugehen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, das in der Zusendung eines Exposès mit unübersehbarem Hinweis auf die Maklergebühr gesehen werden kann, weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt (BGH VersR 95, 1481). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten von der Klägerin das Exposè vom 18.3.2002 - betreffend unter anderem das später angemietete Objekt - erhalten haben. In diesem war der Hinweis enthalten, dass vom Mieter eine Gebühr in Höhe von 3 Monatsmieten zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werde. Dieser Hinweis ist eindeutig und lässt nicht die Möglichkeit offen, dass die Maklertätigkeit (allein) im Auftrag des Vermieters erfolge (vgl. BGH NJW-RR 87, 173; OLG Hamburg MDR 01, 24; OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 368; OLG Hamm NJW-RR 99, 127). Die Beklagten haben in Kenntnis der Provisionsforderung der Klägerin den Besichtigungstermin mit dem Grundstückseigentümer (Vermieter) über die Klägerin vereinbaren lassen und so deren Dienste weiter in Anspruch genommen. Hierdurch haben sie das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages angenommen. Selbst wenn die Beklagten der Meinung gewesen sein sollten, ihr Ansprechpartner sei Herr ... der für die Vormieterin tätig sei, hätten sie nach Erhalt des Exposès vom 18.3.2002 doch mit einer Provisonspflicht rechnen und den Abschluss eines Maklervertrags bzw. ein weiteres Tätigwerden der Klägerin ablehnen können und müssen. Dass Herr ... für die Klägerin tätig war und diese provisonspflichtig tätig werden wollte, ergibt sich eindeutig aus dem Exposè vom 18.3.2002 und war den Beklagten im übrigen auch bereits aus der früheren Geschäftsverbindung mit der Klägerin (Exposè vom 28.1.2002) bekannt.

2. Der Mietvertrag zwischen den Beklagten und dem Grundstückseigentümer vom 21.6.2002 ist aufgrund des Nachweises der Klägerin zustandegekommen. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist die Mitteilung des Maklers an den Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH WM 87, 23; NJW 87, 1628). Erforderlich hierfür ist grundsätzlich nicht nur die Kenntnis des konkreten Grundstückes, sondern auch des Namens und der Anschrift des Eigentümers (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 96, 691; 97, 506). Der Grundstückseigentümer und Vermieter war den Beklagten vor Erhalt des Exposès vom 18.3.2002 und vor dem im Anschluss hieran vereinbarten Besichtigungstermin noch nicht bekannt. Sie können sich daher nicht auf Vorkenntnis des Objekts berufen. Erst durch den von der Klägerin auf Veranlassung der Beklagten vermittelten Besichtigungstermin ist den Beklagten der Vermieter bekannt geworden. Die Tätigkeit der Klägerin war daher für den Mietvertragsabschluss kausal, da den Beklagten zusätzliche Informationen geliefert worden sind, die zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss waren (vgl. BGH VersR 95, 1481; DB 88, 1798; NJW-RR 96, 114; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 652, RdNrn. 47 und 49). Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, sie hätten auch anderweitig von der Person des Grundstückseigentümers Kenntnis erlangt oder erlangen können (vgl. Palandt a.a.O., RdNr. 49).

3. Die Beklagten schulden als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) nach dem, Vertrag eine Maklerprovision in Höhe von 3 Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Höhe der insoweit geltend gemachten Klagesumme haben sie nicht bestritten.

4. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Entscheidung befasst sich weder mit höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedenen Rechtsfragen noch weicht sie von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.

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