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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 1 U 19/02
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 16 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 1 Satz 1
VVG § 16 Abs. 1 Satz 2
VVG § 16 Abs. 3
VVG § 17
VVG § 20
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 19/02

Verkündet am 10. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Feststellung,

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Dezember 2001 abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 4/315686/4338 weder durch die Anfechtung der Beklagten vom 17. Januar 2000 noch durch den Rücktritt der Beklagten vom 17. Januar 2000 erloschen ist.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Die Beschwer der Beklagten wird auf 36.351,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach erklärter Anfechtung bzw. erklärtem Rücktritt seitens des Versicherers.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger hat den Beruf eines Werkzeughärters erlernt, ist jedoch nach Umschulung seit etwa 1992 als Altenpfleger tätig. Nachdem er im Mai 1998 zusammen mit seiner Ehefrau ein weitgehend fremdfinanziertes Hausanwesen erworben hatte, unterzeichnete er auf Empfehlung der finanzierenden Bank unter Vermittlung des Versicherungsagenten am 10.06.1998 einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, den diese durch Übersendung des Versicherungsscheines vom 16.07.1998 annahm.

In dem von dem Vermittler ausgefüllten Antrag an die Beklagte wurde die Frage Nr. 2 "Bestellen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?" verneint. Die Frage Nr. 4 "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden" Weshalb? wurde mit "ja" beantwortet. Unter der hierzu gestellten Ergänzungsfrage Nr. 9 findet sich der Eintrag "Routine o. Bef. 1996 Dr.". Nicht angegeben wurde, dass sich der Kläger am 10.10., 13.10., 17.10. und 31.10.1997 sowie am 13.02. und 30.04.1998 ebenfalls in ärztlicher Behandlung befunden hatte.

Am 16.06.1998 suchte der Kläger erneut seinen Hausarzt auf und klagte über Gelenkbeschwerden. Am 17.06.1998 stellte der Arzt einen erhöhten Rheumafaktor fest. Eine weitere Behandlung erfolgte am 25.06.1998. Vom 06.07. bis 15.07.1998 war der Kläger stationär in der Rheumatologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses Bad Königshofen aufgenommen, wo die Diagnose "flüchtige Arthralgien" gestellt wurde. Der Hausarzt hatte in seinen Unterlagen "seit Mitte 98 Polyarthralgie" vermerkt. Am 22.06.1999 beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen chronischer Polyarthritis. Im Rahmen ihrer Ermittlungen forderte die Beklagte einen Klinikbericht des Kreiskrankenhauses am 16.11.1998 (Anlage B 5 a, Bl. 60 ff. d.A.) und weitere Arztberichte (Anlagen B 6, 7 und 8 - Bl. 65 - 69 d.A.) an. Mit Schreiben vom 17.01.2000 (Anlage B 3 - Bl. 52. ff. d.A.) trat die Beklagte von dem im Juli 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag zurück und erklärte gleichzeitig dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger hält Rücktritt und Anfechtung für unwirksam. Er trägt vor, bei der Erkrankung im Herbst 1997 habe es sich um eine vollständig ausgeheilte normale Atemwegsinfektion gehandelt. Die akuten Gelenkbeschwerden seien erst nach Stellung des Antrags auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung Mitte Juni 1998 aufgetreten. Von einer Nachmeldepflicht wegen dieser Beschwerden habe er nichts gewusst, zumal das Antragsformular keinen Hinweis auf eine solche Verpflichtung enthalten habe.

Der Kläger hat deshalb beantragt,

1. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 4/3156686/4338 durch die Anfechtung der Beklagten vom 17.01.2000 nicht erloschen ist und

2. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 4/315686/4338 durch den Rücktritt der Beklagten vom 17.01.,2000 nicht erloschen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen:

Der Kläger habe wesentliche vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt. Die Gelenkschmerzen seien bereits im Mai 1998 akut und dauerhaft aufgetreten. Die jetzt vorliegende Polyarthritis sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Streptokokkeninfekt im Oktober 1997 verursacht worden. Da der Antrag erst am 08.07.1998 bei der Beklagten eingegangen sei, sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich erst am 22.06.1998 aufgenommen und rückdatiert worden. Der Kläger wäre aber jedenfalls zur entsprechenden Nachmeldung verpflichtet gewesen. Die Tatsache, dass wesentliche Behandlungen mit Befunden, die zur Arbeitsunfähigkeit führten, nicht, dagegen eine belanglose Routineuntersuchung ohne Befund aus dem Jahre 1996 angegeben wurde, deute auf Arglist des Klägers.

Nachdem durch Vernehmung des Hausarztes Dr. die weiteren Behandlungen vom 13.02. und 30.04.1998 bekannt geworden waren, stützte die Beklagte Rücktritt und Anfechtung auch auf diese Umstände.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.12.2001 die Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die am 17.01.2000 erklärte Anfechtung sei wirksam und führe dazu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag als nichtig anzusehen sei. Der Kläger habe es versäumt, der Beklagten das Auftreten der Gelenkbeschwerden im Jahre 1998 mitzuteilen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese bereits vor Antragstellung im Mai 1998 aufgetreten seien. Auch eine Rückdatierung des Antragsformulares sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger habe jedoch die Pflicht gehabt, alle neuen gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, die seit Antragstellung bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 16.07.1998 aufgetreten seien. Da es sich bei den Gelenkschmerzen um eine gravierende Erkrankung gehandelt habe, lasse sich aus deren Verschweigen auf Täuschungsabsicht schließen. Der Kläger habe auch aus § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennen können, dass ihn eine weitere Offenbarungspflicht hinsichtlich Neuerkrankungen bis zur Annahme des Antrages treffe. Auf die Tatsache, dass ein Hinweis auf eine bestehende Nachmeldeverpflichtung im Antragsformular nicht vorhanden war, komme es nicht an. Da bereits die Anfechtung durchgreift, bedürfe es einer Entscheidung über den erklärten Rücktritt nicht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt die schon im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge unverändert weiter.

Die Diagnose einer chronischen Polyarthritis sei erst im Frühjahr 1999 gestellt worden. Bis dahin sei man von "flüchtigen Arthralgien" ausgegangen. Eine Nachmeldepflicht sei dem Kläger als juristischem Laien nicht bekannt gewesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular alles Erforderliche getan zu haben. Die Versicherungsbedingungen habe er erstmals mit dem Versicherungsschein überreicht erhalten. Die Voraussetzungen für Anfechtung oder Rücktritt lägen nicht vor.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 4/315686/4338

1. durch die Anfechtung der Beklagten vom 17.01.2000 und

2. durch den Rücktritt der Beklagten vom 17.01.2000 nicht erloschen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, welches zu Recht die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung angenommen habe. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Nachmeldeverpflichtung müsse dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein, dass besonders gravierende, schadenträchtige Erkrankungen für das zu übernehmende Risiko von erheblicher Bedeutung und deshalb noch bis zum Vertragsschluss anzeigepflichtig seien. Jedenfalls sei die Beklagte aber wegen der verschwiegenen Streptokokkeninfektion Ende 1997 sowie der verschwiegenen Behandlungen am 13.02. und 30.04.1998 zu Rücktritt und Anfechtung berechtigt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und zur Frage, wie der Versicherungsantrag vom 10.06.1998 zustande gekommen ist, die Zeugen und vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.06.2002 (Bl. 220 ff. d.A.) bzw. 19.09.2002 (Bl. 235 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21.12.2001 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO a.F.); sie ist damit zulässig.

II.

Die Berufung ist auch der Sache nach begründet. Der Kläger wendet sich mit Erfolg gegen die Auflösung des Versicherungsvertrages.

1. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2000 wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG und § 123 BGB) erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages greift nicht durch. Eine arglistige Täuschung liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer bei dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages in der billigenden Erkenntnis falsche Angaben zu gefahrerheblichen Umständen macht, der Versicherer könne dadurch getäuscht und bei seiner Entscheidung über die Annahme des Antrages beeinflusst werden (BGH NJW-RR 1991, 411, 412). Für die arglistige Täuschung ist der Versicherer als Anfechtender beweispflichtig (BGH VersR 1984, 630; 1991, 1404). Diesen Beweis hat die Beklagte im Streitfall jedoch nicht geführt.

a) Bereits in erster Instanz widerlegt wurde die ursprüngliche Behauptung der Beklagten, die Gelenkschmerzen des Klägers seien bereits vor Antragstellung, im Mai 1998, aufgetreten und der Antrag sei rückdatiert worden. Diese Behauptung hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr aufrecht erhalten, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

b) Fest steht dagegen, dass sich der Kläger bereits sechs Tage nach Antragstellung, nämlich am 16.06.1998 wegen Gelenkschmerzen in hausärztliche Behandlung begeben und der Hausarzt einen Tag später, nämlich am 17.06.1998, die Erhöhung der Rheumafaktoren festgestellt hat. Der Kläger hat hierzu glaubhaft angegeben, dass die Schmerzen etwa ein oder zwei Nächte vor Aufsuchen des Arztes aufgetreten sind, mithin möglicherweise am 14. oder 15.06.1998. Die Behandlung und Befunderhebung hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen, da es sich unzweifelhaft insoweit um gefahrerhebliche Umstände handelte. Dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, bis zur Annahme seines Antrags alle gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer mitzuteilen, ergibt sich aus der Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG, wonach er alle bei der Schließung des Vertrages bekannten gefahrerheblichen Umstände anzugeben hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes vermag der Senat im Unterlassen dieser Mitteilung jedoch keine arglistige Täuschung des Klägers zu erkennen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte in ihrer Schlusserklärung zum Versicherungsantrag auf die Nachmeldeverpflichtung nicht hingewiesen hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht aber in der Regel davon aus, dass er mit der Unterzeichnung seines Antragsformulares alles Erforderliche getan hat, um den Versicherer zu informieren. Auch der Kläger hat in seiner Senatsanhörung angegeben, überhaupt nicht auf die Idee gekommen zu sein, die nach der Unterzeichnung aufgetretenen gesundheitlichen Probleme der Beklagten nachzumelden. Der Senat geht daher insoweit auf seiten des Klägers von einem unverschuldeten Rechtsirrtum, der eine arglistige Täuschung ausschließt, aus. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, durch entsprechende Gestaltung ihrer Schlusserklärung deutlich auf die Pflicht zur Anzeige nach Antragstellung eingetretener Umstände hinzuweisen. Der Senat vermag insoweit auch nicht der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, das allein wegen der gravierenden Erkrankung auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden könne. Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich, dass jedenfalls bis Ende 1998 die behandelnden Ärzte von "nur" flüchtigen Arthralgien, nicht dagegen von einer chronischen Polyarthritits ausgingen (vgl. z.B. Arztbericht des Kreiskrankenhauses vom 16.11.1998, Anlage B 5 a, Bl. 60 ff. d.A.). Daher verstieß der Kläger durch Verschweigen der Erkrankung zwar objektiv gegen seine Nachmeldepflicht; arglistiges Handeln ist ihm aber nicht anzulasten. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinweist, ist nunmehr klargestellt, dass diese Bedingungen dem Kläger damals noch gar nicht bekannt, sondern erst mit Überlassung des Versicherungsscheines im Juli 1998 zugeleitet wurden.

c) Eine arglistige Täuschung durch den Kläger kann schließlich auch nicht mit den Angaben im Antragsformular vom 10.06.1998 begründet werden. Richtig ist zwar, dass die Ende 1997 stattgefundenen vier Arztbesuche sowie die weiteren Behandlungen am 13.02.1998 und 30.04.1998 dort nicht erwähnt werden. Ein Anfechtungsrecht deswegen vermag der Senat jedenfalls nicht zu bejahen. Unabhängig davon, wie es zum Fehlen dieser Angabe im Formular kam, steht nämlich nicht fest, dass der Kläger dadurch auf die Entschließung der Beklagten arglistig Einfluss nehmen wollte und sich bewusst war, dass sie bei vollständigen Angaben seinen Antrag möglicherweise nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde. Aufgrund der Anhörung des Klägers sowie der in erster Instanz durchgeführten Vernehmung des Hausarztes Dr. ist vielmehr davon auszugehen, dass sich diese Erkrankungen aus klägerischer Sicht nicht als erheblich darstellten, sondern nach kurzer Behandlungsdauer auch vollständig ausgeheilt erschienen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Zeugin wonach zum damaligen Zeitpunkt die gesamte Familie unter Grippesymptomen (Fieber, Halsschmerzen, Durchfall) litt. Die Erkrankung ging sozusagen "die Reihe herum", war dann aber Ende Oktober/Anfang November 1998 offenbar überwunden. Lediglich ergänzend ist soweit anzumerken, dass der Kläger auch dem Hausarzt Dr. gegenüber nach dem 07.11.1998 nichts mehr von weiterbestehenden Beschwerden erklärt hat (vgl. Vernehmung vom 25.05.2001, Bl. 129 d.A.). Hinsichtlich der Behandlungen Anfang 1998 ist nicht einmal dargetan, dass diese zur auch nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Der Kläger hat angegeben, im ersten Fall an einer Erkältung, im zweiten Fall an einer Schultersteife - möglicherweise wegen Verhebens - gelitten zu haben. Beide Erkrankungen seien - die Schultersteife nach einer Spritze - unmittelbar danach wieder abgeheilt gewesen. Arglistiges Verschweigen kann dem Kläger daher insoweit nicht angelastet werden.

Da die Beklagte somit das Bestehen eines Anfechtungsgrundes nicht nachgewiesen hat, ist der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien jedenfalls durch die im Schreiben vom 17.01.2000 liegende Anfechtungserklärung nicht erloschen.

2. Die Beklagte ist aber mit diesem Schreiben auch nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt des Versicherers ist gemäß § 20 i.V.m. §§ 16, 17 VVG nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages Umstände verschweigt, die geeignet sind, Einfluss auf den Entschluss des Versicherers auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem beantragten Inhalt abzuschließen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Rücktritt ist dabei ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG). Vorliegend führen weder die fehlende Nachmeldung der Erkrankung von Mitte Juni 1998 noch die im Antragsformular nicht erwähnten Untersuchungen im Herbst 1997 und Frühjahr 1998 zu einem Rücktrittsrecht der Beklagten.

a) Soweit der Kläger gegen seine Nachmeldeverpflichtung verstoßen hat, ist ein Rücktritt der Beklagten ausgeschlossen, weil insoweit die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG). Wie bereits ausgeführt, gehen nach Ansicht des Senates die meisten der durchschnittlichen Versicherungsnehmer davon aus, dass sie mit der Unterzeichnung ihres Antragsformulares alles Erforderliche getan haben, um den Versicherer zu informieren. Auf eine Nachmeldeverpflichtung muss aus Gründen des Verbraucher- und Vetrauensschutzes deutlich hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis lässt sich leicht und einfach in die entsprechende Schlusserklärung zum Antrag aufnehmen. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die bei Fehlen eines deutlichen Hinweises auf die Pflicht zur Anzeige nach Antragstellung eingetretener Umstände von einem unverschuldeten Rechtsirrtum des Versicherungsnehmers ausgehen (vgl. z.B. OLG Hamm, VersR 1996, 441, 442). Das Unterbleiben der Nachmeldung seitens des Klägers erfolgte daher ohne Verschulden, so dass ein Rücktritt der Beklagten auf diesen Umstand nicht gestützt werden kann.

b) Die Beklagte hat aber auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei Antragstellung gefahrerhöhende Umstände im Sinn des § 16 Abs. 1 VVG nicht angezeigt hätte. Allein die Tatsache, dass die Behandlungen von 1997 und Frühjahr 1998 im schriftlichen Antragsformular vom 10.06.1998 nicht aufgeführt sind, reichen für einen solchen Nachweis nicht aus. Nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1541, 1542) lässt sich, wenn - wie vorliegend unstreitig - der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern er substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muss vielmehr der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Nachweis ist vorliegend der Beklagten nicht gelungen. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat am 13.06.2002 angegeben, zwar nicht auf die zweimalige zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung hingewiesen, aber auf entsprechende Fragen des Agenten angegeben zu haben, "Grippe und Bauchschmerzen" gehabt zu haben. Hierauf sei ihm erklärt worden, dies müsse nicht angegeben werden. Diese Sachvortrag wurde von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin, in ihrer Vernehmung am 19.09.2002 bestätigt. Danach sei seitens des Agenten gefragt worden, ob ihr Mann "in letzter Zeit richtig krank gewesen" sei. Nachdem dieser erklärt habe, dass er außer Erkältungen, Halsschmerzen, Durchfall und ähnliche Erkrankungen nichts gehabt habe, hätte Herr gemeint, derartiges brauchte nicht angegeben zu werden, das würde nicht interessieren. Der Zeuge konnte zu den konkreten Gesprächsinhalten am 10.06.1998 keine Angaben mehr machen. Er meinte zwar, "eigentlich" die Fragen des Antragsformulares immer einzeln zu erörtern, war sich mangels Erinnerung in diesem Punkt aber letztlich nicht mehr sicher. Jedenfalls hat er bestätigt, "in der Regel" nicht aufzunehmen, wenn ein Kunde, ihm erklärt, dass er Grippe gehabt habe mit den entsprechenden Symptomen und kurzfristig deswegen krankgeschrieben worden sei (Sitzungsniederschrift vom 19.09.2002, Bl. 240 d.A.). Der Senat geht daher davon aus, dass das Gespräch im wesentlichen so ablief, wie es die Zeugin bekundete und sich der Kläger dementsprechend zu ergänzenden bzw. genaueren Angaben über Art und Behandlung der aus seiner Sicht ohne Folge überstandenen Atemwegsinfektionen nicht veranlasst sehen musste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie bereits die erstinstanzliche Vernehmung des Zeugen vom 25.05.2001 (Bl. 129 d.A.) ergab - über den Verdacht auf Streptokokkeninfektion nicht informiert, sondern von (banalen) Atemsweginfekten ausgegangen war. Dies gilt nicht nur für die Erkrankung im Herbst 1997, sondern auch für die Behandlung vom 13.02.1998, die wiederum - nach den nicht widerlegten Angaben des Klägers - wegen einer Atemwegsinfektion erfolgte. Weder hier noch anlässlich der Behandlung vom 30.04.1998 hat die Beklagte darüber hinaus substantiiert zum Umstand der möglichen Gefahrerhöhung vorgetragen, so dass ein Rücktritt schon aus diesem Grunde ausscheiden muss. Der Kläger hat dem Senat in Bezug auf letztere schlüssig und nachvollziehbar erklärt, sich bei der Umlagerung eines Patienten möglicherweise verhoben zu haben, wobei die Angelegenheit nach Setzen einer einzigen Spritze wieder behoben gewesen sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

3. Der zwischen den Parteien vom 01.06.1998 bis zum 31.05.2017 laufende Versicherungsvertrag ist daher durch die Erklärung der Beklagten vom 17.01.2000 entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht beendet worden. Das Urteil des Landgerichts war daher auf Antrag des Klägers abzuändern, den Klageanträgen war stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO war die Beschwer der Beklagten auf 36.351,80 EUR festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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