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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: 1 U 35/05
Rechtsgebiete: AKB, BGB


Vorschriften:

AKB § 12
AKB § 12 Ziff. 1
AKB § 12 Ziff. 1. I. b)
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b)
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II. f)
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 35/05

Verkündet am 4. August 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Kaskoentschädigung.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12.1.2005 (Bl. 85 ff, d.A.).

Bezüglich des ursprünglich behaupteten Anspruchs auf Auskunft über die Feststellung des am streitgegenständlichen Kfz eingetretenen Gesamtschadens und auf Herausgabe des Gutachtens des Sachverständigen ... greift der Kläger das Ersturteil mit der Erwägung an, dem entsprechenden Antrag hätte im Zeitpunkt der Klageerhebung stattgegeben werden müssen. Deshalb sei insoweit nach Rechtshängigkeit eine Erledigung des Rechtsstreits in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Beklagte das Gutachten des Sachverständigen ... herausgegeben habe. Dem Erledigungsantrag hätte demzufolge stattgegeben werden müssen.

Der klägerische Anspruch auf Auskunft ergäbe sich aus Treu und Glauben, da vorliegend die beklagte Versicherungsgesellschaft im Einvernehmen mit dem Kläger (dem Versicherungsnehmer) einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt habe und demzufolge der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Kostenersatz für ein weiteres, von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe gehabt hätte.

Soweit der Kläger Leistung von Schadensersatz für die am klägerischen Fahrzeug eingetretenen Beschädigungen begehrt, wendet er sich gegen das klageabweisende Urteil mit dem Hinweis, dass eine Auslegung von § 12 Ziff. 1. I. b) AKB ergeben müsse, dass bei einer abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nicht nur der Schaden am jeweiligen Pkw versichert sei, durch den die Entwendungshandlung ermöglicht worden sei, sondern auch so genannte Vandalismusschäden vom Umfang der Versicherungspflicht erfasst würden. Nicht nur sei die Ersatzpflicht des Versicherers bei einer so genannten Totalentwendung des Fahrzeugs anzunehmen, sondern der Versicherer habe auch dann zu leisten, wenn Teile entwendet werden, die in der nach § 12 Ziff. 1. beigefügten Liste als zusätzlich mitversicherte Fahrzeug- und Zubehörteile ausgewiesen sind, und im Rahmen dieser Entwendung sonstige Schäden am Fahrzeug verursacht werden.

Dies beruhe darauf, dass die allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen der Sache nach als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien und somit nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers einschränkend ausgelegt werden dürften. Schon der Wortlaut der Regelung in § 12 Ziff. 1. I. b) AKB spreche für die klägerische Auffassung, da eine "Beschädigung ... die durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" ... entsteht, nicht voraussetze, dass die Schadensentstehung zur Ermöglichung des Diebstahls unabdingbar notwendig sei. Es genüge vielmehr die konkrete Ursächlichkeit des Diebes, ohne dessen Handlung der Schaden nicht eingetreten wäre.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12.1.2005 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß der Ziffer 1 der Anträge der Klageschrift vom 26.8.2004 erledigt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.411,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit der Erwägung, dass es sich bei den vorliegenden Schäden um reine Vandalismusschäden handele, die lediglich anlässlich der Diebstahlshandlung eingetreten seien. Anders als bei einer Vollkaskoversicherung seien diese bei der Teilkaskoversicherung jedoch nicht zu erstatten.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers habe von Anfang an nicht bestanden, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen von der Teilkaskoversicherung nicht umfasst seien und somit die Beklagte auch nicht verpflichtet sei, Auskünfte über evtl. weitere, nicht unter ihrer Regulierungsnotwendigkeit fallende Schäden zu erteilen. Demzufolge sei eine nachträgliche Erledigung des klageweise geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft nicht eingetreten.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.411,72 Euro verneint. Ebenso wurde der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit gemäß Ziffer 1 der Anträge der Klageschrift vom 26.8.2004 erledigt sei, zu Recht abgewiesen.

Hierzu ist folgendes auszuführen:

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Höhe von 7.411,72 Euro nicht zu. Die streitgegenständlichen Schäden werden vom Umfang des Versicherungsschutzes nach § 12 Ziff. 1. I. b) AKB nicht erfasst.

Der vom Senat zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem Aufbruch des Fahrzeugs und der Entwendung eines CD-MP-3-Players. Dass das Kraftfahrzeug insgesamt hätte entwendet werden sollen, wurde durch die Klägerseite nicht behauptet. Die durch die Diebstahlshandlung selbst verursachten Schäden wie die eingeschlagene Fensterscheibe an der Fahrertüre wurden seitens der Beklagten beglichen. Dass es sich bei den mit der Klage nunmehr noch geltend gemachten Schadenspositionen um solche handelt, die durch den Dieb verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder die in einem derartigen Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei der Durchführung des Diebstahls auftreten, wurde weder dargetan, noch ist dies Ersichtlich. Kratzer im Lack finden sich im gesamten Fahrzeugbereich, ebenso diverse Einschnitte im Verdeck. Die Einbeulungen der Karosserie treten im hinteren Bereich des Kfz auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschädigungen lediglich anlässlich des Einbruchsdiebstahls vorgenommen wurden und es sich mithin um so genannte Vandalismusschäden handelt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die geltend gemachten Beschädigungen tatsächlich allesamt bei der Ausführung des Diebstahls verursacht wurden oder, wie die Beklagte einwendet, es sich -jedenfalls teilweise - um Vorschäden gehandelt habe. Denn der Kläger kann in keinem Fall Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

a) Nach § 12 Ziff. 1. I. b) AKB umfasst die Fahrzeugversicherung "die Beschädigung des Fahrzeugs ... in der Teilversicherung ... durch Entwendung, insbesondere Diebstahl ...". Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, soweit es sich um einen Vandalismusschaden handelt, der im Zusammenhang mit der erfolgreichen Entwendung von Gegenständen aus einem Pkw verursacht wurde.

Beschädigungen eines Pkw, die durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführt werden, sind vom Versicherer im Rahmen einer abgeschlossenen Teilversicherung nicht erstattungsfähig. Die Schäden müssen nämlich adäquat-kausal auf dem Entwendungsvorgang selbst beruhen. Sie dürfen darüber hinaus aber auch nicht aus sonstigen Motiven des Täters - wie beispielsweise aus Zerstörungswut - verursacht worden sein (so OLG Frankfurt, VersR 2002, 1232 mit zahlreichen Nachweisen zum Fall der Wut oder Enttäuschung über ein Scheitern des Diebstahlversuchs oder über eine unzureichende Beute).

Dies ergibt sich aus einem Vergleich der maßgeblichen Regelung in § 12 Nr. 1 Ziff. 1 b) AKB mit § 12 Nr. 1 Ziff. II. f) AKB, da bei letzterer und somit in der Fahrzeugvollversicherung "darüber hinaus" die Schäden zu ersetzen sind, die durch "mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" herbeigeführt werden. Die Formulierung dieser Versicherungsbedingungen in ihrer Gesamtschau - allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus ihrem Sinnzusammenhang auszulegen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, Vorbem. III Rn 9) - macht hinreichend deutlich, dass durch die Teiikaskoversicherung so genannte Vandalismusschaden, die anlässlich eines Diebstahls verursacht werden, nicht gedeckt sind (so bereits AG Essen r + s 1998, 12).

b) Es kann dahin stehen, ob dies im Falle der Verärgerung des Täters wegen einer misslungenen Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen anders zu sehen wäre, so dass auch die nach einem erfolglosen Diebstahlsversuch vorgenommenen Beschädigungen des Kfz noch als adäquate Folge eines Diebstahlversuchs vom Versicherungsschutz anerkannt werden sollten (Prölss/Martin, a.a.O. § 12 AKB, Rdnr. 15; LG Essen r + s 1998, 11; a.A. OLG Frankfurt a.a.O; AG Essen r + s 1998, 12; LG Aachen r + s 1998, 12). Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vorliegend kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn der streitgegenständliche Diebstahl des CD-MP-3-Players ist erfolgreich beendet worden.

c) Die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung und Literatur widerspricht der hier vertretenen Ansicht nicht bzw. vermag an dieser nichts zu ändern.

aa) Das Landgericht Essen (VersR 1995, 955) hatte die Frage zu entscheiden, ob Schäden, die nach vollendetem Diebstahl bei einer Fahrt mit dem gestohlenen Kraftfahrzeug am Fahrzeug selbst entstehen, von der Teilkaskoversicherung erfasst werden. Auch die weiter zitierte Entscheidung des Kammergerichts (VersR 1997, 871) befasst sich mit der Erstattungspflicht im Falle des Diebstahls eines Fahrzeugs, das später beschädigt wieder aufgefunden wurde, und bejaht diese Pflicht.

Diese Annahme steht im Einklang mit der hier vorgenommenen Auslegung des § 12 AKB, da in den angesprochenen Fällen der maßgebliche Unfall und Unfallschaden nicht nur adäquat-kausal durch die Entwendung verursacht wurde, sondern darüber hinaus ebenso anzunehmen ist, dass der Versicherungsnehmer auch in der Teilkaskoversicherung vor der mit einer Entwendung des Fahrzeugs zwangsläufig verbundenen Unfallgefahr bei dessen Benutzung (hierauf weist überzeugend Maier, r + s 1998, 1 ff, hin) und der Gefahr der Beschädigung des Kraftfahrzeugs zur Beseitigung der Diebstahlspuren geschützt werden soll. Dem stimmt der Senat zu. Diese Erwägungen tragen jedoch nicht bei einer Entwendung von Fahrzeugteilen und der sich anschließenden Beschädigung des Fahrzeugs selbst, mag diese auch darauf beruhen, dass der Dieb mit der Beute oder deren Umfang nicht zufrieden ist.

Entsprechendes gilt für die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (VersR 1983, 290). Dort ging es um die Frage des Versicherungsumfangs bei Schäden, die im Zusammenhang mit dem unbefugten Gebrauch eines Kfz entstehen.

bb) Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (VersR 1984, 979) geht fehl, da das Landgericht Karlsruhe ausführte, dass mutwillige Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs, die aus Anlass eines misslungenen Diebstahlversuchs von den unbekannten Tätern begangen worden sind, von der Teilkaskoversicherung gerade nicht gedeckt sind.

cc) Ebenso vermag die vom Kläger angesprochene Kommentarliteratur (Prölss/Martin, a.a.O. § 12 AKB Rdnr. 14 und 15) der vom Senat vorgenommenen Auslegung nicht überzeugend zu widersprechen. Allerdings wird dort die Ansicht vertreten, dass der herrschenden Meinung, nach der mutwillige Beschädigungen aus Ärger über eine misslungene Entwendung nicht zu ersetzen seien, nicht zugestimmt werden könne, da auch diese Beschädigungen noch adäquate Folge eines Diebstahlversuchs seien. In Fortführung dieser Argumentation könnte anzunehmen sein, dass auch dann Versicherungsschutz bestünde, wenn ein Fahrzeugteil zwar entwendet wurde, sich der Dieb jedoch aus Enttäuschung über den Wert zu Beschädigungen des Fahrzeugs hinreißen ließ.

Jedoch ist in einem solchen Fall zwar davon auszugehen, dass es nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit und Lebenserfahrung liegt, dass ein Dieb nach Vollendung der Wegnahme der Fahrzeugteile den Entschluss fasst, das Fahrzeug mutwillig zu beschädigen, so dass eine Adäquanz zwischen Entwendung und nachfolgender Beschädigungshandlung noch angenommen werden kann. Damit hat sich aber bei einer derartigen mutwilligen Beschädigung nach Auffassung des Senats nicht eine mit der Entwendung üblicherweise verbundene, gesteigerte Gefahrenlage realisiert. Aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise ist somit die Täterhandlung dem Schutzbereich des Entwendungstatbestands nicht mehr zuzurechnen (so bereits Maier, r + s 1998, a.a.O. S. 3, auf den gerade auch bei Prölss/Martin a.a.O. hingewiesen wird).

d) Sollten die streitgegenständlichen Beschädigungen dem Diebstahl sogar vorausgegangen sein, es sich zumindest teilweise um so genannte Vor- bzw. Altschäden handeln, liegt es auf der Hand, dass diese nicht "durch" Entwendung, insbesondere Diebstahl, herbeigeführt wurden.

2. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zum Gesamtschaden und auf Herausgabe des Gutachtens des Sachverständigen besteht nicht. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass gemäß § 242 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch auch dann bestehen kann, wenn ein solcher nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist (Palandt/Heinrich, BGB, 64. Aufl., § 261 Rdnr. 8 ff.; OLG Karlsruhe, OLG Report 2005, 413, qualifiziert den Anspruch auf Einsichtnahme in ein vom Versicherer eingeholtes Schadensgutachten [in der Gebäudeversicherung] als vertraglichen Anspruch). Voraussetzung eines jeglichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsanspruch ist jedoch, dass ein Anspruch auf eine Leistung überhaupt bestehen kann. Ist ein solcher Anspruch - wie hier - ausgeschlossen, kommt auch ein Auskunftsanspruch nicht in Betracht (Palandt, a.a.O., § 261, Rdnr. 25; Palandt/Diederichsen, § 1605 Rdnr. 9 zum Auskunftsanspruch bei Unterhalt). Deshalb war die Klage vom 26. August 2004 in Ziffer I. von Anfang an unbegründet; ein erledigendes Ereignis konnte nicht eintreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den Regelungen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sah sich veranlasst, die Revision zuzulassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob ein so genannter Vandalismusschaden unter die Regelung des § 12 Ziff. 1. I. b) AKB fällt und somit auch im Falle des Abschlusses einer Teilkaskoversicherung erstattungsfähig ist, ersichtlich nicht existiert.

Ende der Entscheidung

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