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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 2 UF 203/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1581
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bayreuth vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Es wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Sie haben am 08.08.2003 geheiratet, seit September 2004 leben sie getrennt. Aus der Beziehung ist das durch die Eheschließung legitimierte Kind E., geboren am 00.07.2001, hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebt. Sie bezieht auch das Kindergeld. Von ihr wird ein weiteres Kind betreut, nämlich ihre Tochter L., geboren am 00.07.1993, deren Vater nicht der Antragsteller ist.

Die Antragsgegnerin war in der Ehe und ist auch jetzt selbständige U.-Vertreterin. Nach den vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen erzielte sie 2002 einen Gewinn von 12.215,62 EUR, 2003 in Höhe von 5.421,05 EUR, 2004 in Höhe von 10.287,23 EUR und 2005 in Höhe von 7.812,40 EUR.

Dabei wurde im Jahre 2003 zur Anschaffung eines Pkws eine Ansparabschreibung von 5.000,00 EUR gebildet, die im Jahre 2005 aufgelöst wurde.

2003 betrieb die Antragsgegnerin darüber hinaus noch eine selbständige Versicherungsagentur, aus der sie einen Gewinn von 5.608,11 EUR erzielte. Diese Tätigkeit hat sie Ende 2003 abgemeldet.

Darüber hinaus erhält die Antragsgegnerin von der Firma U. kostenlos einen Pkw zur Verfügung gestellt, der in den Einnahme-Überschuss-Rechnungen nicht erfasst ist, wobei die Firma U. die Versicherung und die Kfz-Steuer trägt und für die restlichen Betriebskosten die Antragsgegnerin aufkommen muss. Aufgrund des Prämiensystems der Fa. U. hat sie schließlich die Möglichkeit kostenlose Kurzreisen von bis zu drei Tagen Dauer zu erhalten.

Die Parteien haben im Jahr 2000 in B. gemeinsam ein Einfamilienreihenhaus errichtet. Nach der Trennung hat der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil auf die Antragsgegnerin übertragen. Im August 2005 wurde das Anwesen von der Antragsgegnerin für 225.000,00 EUR verkauft. Nach Ablösung der Verbindlichkeiten ist ihr ein Resterlös verblieben, dessen Höhe und Verwendung zwischen den Parteien streitig ist.

Der Antragsteller ist bei der Firma O. in A. beschäftigt. Im Jahre 2005 erzielte er ein Jahresbruttoeinkommen von 30.526,72 EUR. Im September 2006 erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Seit 15.09.2006 ist er krank geschrieben. Für 6 Wochen erhielt er Lohnfortzahlung, seither bezieht er Krankengeld in Höhe von monatlich 1.154,40 EUR.

Für die Zeit ab 04.01.2007 ist die Durchführung einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsbehandlung vorgesehen. Der Antragsteller wird seinen bisherigen Beruf voraussichtlich nicht weiter ausüben können. Ob und inwieweit er in seinem bisherigen Betrieb weiter beschäftigt werden kann, ist offen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth hat mit Endurteil vom 01.06.2006 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 205,24 EUR bis längstens 31.07.2016 verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das seiner Bevollmächtigten am 07.06.2006 zugestellte Urteil hat der Antragsteller mit am 06.07.2006 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Berufung eingelegt und sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mit am 07.09.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er verweist auf die durch seine Erkrankung bedingte Verringerung seines Einkommens, vertritt die Auffassung, dass die Finanzierungskosten für seinen Pkw von monatlich 236,74 EUR zusätzlich zur Werbungskostenpauschale abgezogen werden müssten, die Rückführung eines Darlehens seiner Schwester wegen trennungsbedingtem Mehrbedarfs mit monatlich 50,00 bis 100,00 EUR zu beachten sei, die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Vorsorgeaufwendungen über ein monatliches Einkommen von 850,83 EUR verfüge und bei ihr nicht prägende Zinseinkünfte aus dem Übererlös der Veräußerung des ehemals im gemeinsamen Eigentum stehenden Reihenhauses in Höhe von 50.000,00 EUR angesetzt werden müssten, die bei einem Zinssatz von 3,5 % monatliche Zinseinnahmen von 145,83 EUR ergäben. Außerdem müsse auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes der angemessene Selbstbehalt mit 1.000,00 EUR angesetzt werden, so dass er auf keinen Fall leistungsfähig sei.

Der Antragsteller beantragt:

1. Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Bayreuth vom 01.06.2006 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin (gemeint ist die Antragsgegnerin) wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie verweist darauf, dass der Antragsteller wegen der geringen Entfernung mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren könne und kein Auto benötige. Für die Anschaffung von Möbeln als trennungsbedingter Mehrbedarf habe kein Anlass bestanden.

Sie selbst sei nicht vollschichtig tätig, sondern nur in den Abendstunden. Insoweit benötige sie für die Betreuung des Kindes E. eine zusätzliche Kraft, für die sie monatlich 150,00 EUR bezahlen müsse.

Entgegen dem Ansatz des Familiengerichts sei der wirtschaftlich Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs durch die Firma U. nur mit 150,00 EUR und nicht mit 200,00 EUR monatlich anzusetzen.

Das Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die bereits erwähnte Firma sei rückläufig.

Aus dem Übererlös des Verkaufs der Immolilie sei ihr nichts verblieben. Sie habe Schulden bezahlen und von dem Rest leben müssen, nachdem der Antragsteller keinen Unterhalt bezahlt habe.

Schließlich sei die Deutsche Rentenversicherung Bund auch noch wegen rückständiger Rentenbeiträge an sie herangetreten. Die Forderung habe sich auf 12.000,00 EUR belaufen. Vor dem Sozialgericht in Bayreuth habe man sich am 06.11.2006 auf eine Nachzahlung in Höhe von 3.400,00 EUR für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2004 geeinigt. Außerdem habe sie - die Antragsgegnerin - sich verpflichtet, ab Januar 2005 anhand des vorzulegenden Einkommensteuerbescheides die von dem Rentenversicherungsträger neu zu berechnende Rentenbeitragsschuld zu bezahlen (vgl. Blatt 133 und 134 d. A.). Eine vorläufige Berechnung habe eine monatliche Zahlungsverpflichtung ab Januar 2006 in Höhe von 181,48 EUR ergeben. Diese sei allerdings möglicherweise zu hoch. Unter Umständen könne sich der monatliche Beitrag noch auf den Mindestbeitrag von monatlich etwa 150,00 EUR reduzieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung, die Berufungsbegründung vom 01.09.2006 sowie die Schriftsätze der Antragstellerseite vom 08.09.2006 und 04.12.2006 sowie die Schriftsätze der Antragsgegnerseite vom 10.10.2006, 28.11.2006 und 04.12.2006 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Antragstellers (§§ 511 ff. ZPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1) Der Antragsgegnerin steht seit Rechtskraft des Scheidungsurteils am 17.10.2006 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von mindestens 205,24 EUR zu.

Der Anspruch ergibt sich aus § 1570 BGB.

Die Antragsgegnerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass sie ihre Tätigkeit als Vertreterin im Wesentlichen in den Abendstunden ausübe und tagsüber ihren Sohn E. betreuen müsse. Eine Vollerwerbstätigkeit stelle dies nicht dar. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachvortrag gilt damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Entgegen der Annahme des Familiengerichts steht der Antragsgegnerin damit kein Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, sondern ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB, weil die Antragsgegnerin durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes gehindert ist, ganztags zu arbeiten. Hierzu ist sie aufgrund des Alters ihres Sohnes auch nicht verpflichtet.

2. Der Bedarf der Antragsgegnerin (§ 1578 BGB) bestimmt sich nach den eheprägenden Einkommensverhältnissen der Parteien.

a) Der Antragsteller bezieht seit seiner Erkrankung im September/Oktober 2006 Krankengeld in Höhe von monatlich 1.154,40 EUR. Diesem Sachvortrag, durch Unterlagen belegt, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Er gilt damit ebenfalls als zugestanden. Dieses Einkommen ist der Bedarfsbestimmung zu Grunde zu legen, nachdem nicht absehbar ist, ob und inwieweit der Antragsteller wieder berufstätig sein kann und welches Einkommen er erzielen wird. Sollte er wieder arbeitsfähig werden, ist die damit verbundene Veränderung seiner Einkommensverhältnisse im Wege der Abänderungsklage zu berücksichtigen.

b) Der Abzug der Werbungskostenpauschale sowie die Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus entfallen damit beim Antragsteller. Dies gilt auch für die bisher vom Arbeitgeber bezahlten vermögenswirksamen Leistungen und die Berufsunfähigkeitsversicherung des Antragstellers, die er mangels Berufstätigkeit nicht mehr benötigt und stilllegen muss.

c) Nicht berücksichtigungsfähig ist auch der von ihm aufgenommene Kredit zur Finanzierung eines Pkws. Der vom Antragsteller bereits am 14. März 2003, also vor der Eheschließung, aufgenommene Kredit zur Finanzierung des Autos der Marke BMW 520 i hatte eine Laufzeit bis zum März 2005. Am 05. März 2005 war die dann noch offene Restsumme von 22.566,30 EUR zur Zahlung fällig. Nachdem es bereits im September 2004 zur Trennung der Parteien gekommen war, hätte der Antragsteller den Kredit nicht mehr verlängern dürfen. Die offene Restsumme hätte vielmehr durch den Verkauf des Fahrzeuges getilgt werden müssen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, hat der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller (Wendl/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 RdNr. 628) nicht substantiiert behauptet.

Auch der tatsächlich vom Antragsteller praktizierte Neukauf eines Fahrzeuges ändert an der fehlenden Berücksichtigungswürdigkeit der daraus resultierenden Darlehenslast nichts. Die Verbindlichkeit wurde nach der Trennung der Parteien begründet und kann deshalb den Bedarf der Antragsgegnerin nicht schmälern (Wendl/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 RdNr. 629). Daran ändern auch eventuelle anderweitige Planungen der Parteien während intakter Ehe nichts, weil diese Planungen durch die Trennung ihre Grundlage verloren haben. Nach der Trennung bzw. Scheidung hat jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus seinem Bedarf zu bestreiten. Verschafft er sich einen finanziellen Spielraum durch die Vorfinanzierung entsprechender Aufwendungen, ist die entsprechende Darlehenslast ebenfalls aus seinem Bedarf zu begleichen, weil sonst der andere Ehegatte diese Vorfinanzierung mit bezahlen müsste.

d) Nachdem das Krankengeld des Antragstellers nicht steuerpflichtig ist und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sind Vorteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht in Ansatz zu bringen, weil es solche nicht gibt.

e) Auch der vom Antragsteller über das behauptete Darlehen seiner Schwester geltend gemachte trennungsbedingter Mehrbedarf kann zu keinem Abzug führen. Nachdem die Parteien über keine nichtprägenden Einkünfte verfügen, kann ein trennungsbedingter Mehrbedarf nicht anerkannt werden. Entsprechende Aufwendungen hat jeder Ehegatte vielmehr aus seinem Bedarf zu decken. Im Übrigen hat der Antragsteller für die in der Berufungsinstanz von der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung der Darlehensrückzahlung und der Notwendigkeit entsprechender Anschaffungen keinen Beweis angeboten. Das Schreiben der Schwester des Antragstellers vom 04.09.2006 stellt keinen ausreichenden Beweisantritt dar. Es ist daraus nicht ersichtlich, wie und in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich Zahlungen leistet. Im Übrigen bestätigt die Schwester des Antragstellers Schulden in Höhe von 6.500,00 EUR, obwohl der Antragsteller selbst in der Berufungsbegründung nur von einem Darlehen seiner Schwester in Höhe von 3.880,29 EUR spricht.

f) Nach Abzug der als angemessene Vorsorgeaufwendung anzuerkennenden Unfallversicherung von monatlich 15,05 EUR verbleibt damit beim Antragsteller ein monatliches berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.139,35 EUR. Auf dieser Basis ist der Bedarf des Kindes E. mit monatlich 100 % des Regelbetrages nach § 1 der RegelbetragsVO (= 204,00 EUR) zu bemessen. Danach verbleiben dem Antragsteller 935,35 EUR.

2) a) Die Antragsgegnerin ist selbständig erwerbstätig. Zur Ermittlung ihres Einkommens ist der Durchschnitt der drei letzten Jahre zu Grunde zu legen. Im Jahr 2003 hat ihr Gewinn 5.421,05 EUR, im Jahr 2004 10.287,23 EUR und im Jahr 2005 7.812,40 EUR betragen. Insgesamt sind dies 23.520,68 EUR, wobei sich ein jährlicher Durchschnitt von 7.840,23 EUR errechnet.

Der Gewinn in Höhe von 5.608,11 EUR aus dem Betrieb des Versicherungsbüros im Jahre 2003 kann keine Berücksichtigung finden, weil diese Tätigkeit zulässigerweise aufgegeben worden ist. Korrekturen des Gewinns aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sind nicht vorzunehmen. Die Ansparabschreibung aus dem Jahre 2003 ist im Jahre 2005 aufgelöst worden, so dass sich beide steuerlichen Vorgänge neutralisieren. Im Übrigen enthalten die Einnahme-Überschuss-Rechnungen keine Abzugspositionen, die in nennenswertem Umfang zu unterhaltsrechtlich bedingten Korrekturen Anlass geben.

b) Die Antragsgegnerin hat jährlich unbestritten 1.429,68 EUR für ihre Krankenversicherung aufzuwenden. Hinzu kommen monatlich 40,00 EUR (= 480,00 EUR jährlich) an Zahlungen in einen Rentenfonds für ihre Altersvorsorge. Weiter hat sie die oben erwähnten Beitragszahlungen in die Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entrichten, die nach der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin monatlich mindestens 150,00 EUR betragen (= 1.800,00 EUR). Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die monatlichen Aufwendungen in den Rentenfonds von 40,00 EUR weiter tätigen darf, weil sich die Erfolglosigkeit der Berufung auch ohne diese Abzugspositionen ergibt.

c) Zum Einkommen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen ist der wirtschaftliche Vorteil aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs (Mercedes 180 C), den das Familiengericht entsprechend der Behauptung des Antragstellers mit 2.400,00 EUR jährlich bewertet hat. Diese Schätzung (§ 287 ZPO) hält der Senat eher für zu niedrig, als zu hoch, so dass von dem Wert des Amtsgerichts auszugehen ist. Hinzu kommt der vom Familiengericht bereits festgestellte Vorteil aus den von der Firma U. ausgeschütteten Prämien, die mit jährlich 400,00 EUR angesetzt wurden. Auch dagegen sind keine substantiierten Einwendungen erhoben.

Insgesamt ist damit der Antragsgegnerin ein weiteres Einkommen von 2.800,00 EUR zuzurechnen, das in den Einnahme-Überschuss-Rechnungen nicht erfasst ist.

Insgesamt ergibt dies ein jährliches Einkommen der Antragsgegnerin von 7.410,55 EUR (= 617,55 EUR monatlich).

d) Berufsbedingte Aufwendungen sind bei der Antragsgegnerin nicht abzuziehen, weil bei ihr alle berufsbedingten Kosten durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung erfasst werden.

e) Abzugsfähig sind allerdings ihre Aufwendungen für die Betreuung des Kindes E. in den Abendstunden, die von der Höhe her unstreitig monatlich 150,00 EUR betragen. Der Antragsgegnerin ist es nicht zumutbar, das Kind in den Abendstunden von den Eltern des Antragstellers betreuen zu lassen.

f) Abzugsfähig ist auch ein weiterer Betrag von monatlich 30,00 EUR, der daraus resultiert, dass die Antragsgegnerin während der Ehe zu hohe Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen hat, die sie durch Verrechnung mit dem Kindergeld in Raten von monatlich 30,00 EUR zurückzahlt. Insoweit handelt es sich um eine eheprägende Belastung die berücksichtigungsfähig ist.

Insgesamt ergibt dies einen weiteren Abzugsbetrag von 180,00 EUR (150,00 EUR + 30,00 EUR).

g) An Zinseinnahmen ist der Antragsgegnerin monatlich allenfalls ein Betrag von rund 38,00 EUR (= 456,00 EUR jährlich) zuzurechnen.

Die Antragsgegnerin hat in dem Schriftsatz vom 04.12.2006 substantiiert dargelegt, dass ihr aus dem Verkaufserlös von 225.000,00 EUR nur einen Restbetrag von knapp 40.000,00 EUR verblieben ist, nachdem die Bank A. zur Absicherung eines noch nicht fälligen Darlehens über 51.189,19 EUR nur diesen Restbetrag (40.000,00 EUR) zur Auszahlung freigegeben hat. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Verwendung hat die Antragsgegnerin angegeben, dass sie zwei Darlehen des Herrn M. über 4.850,00 EUR und 3.000,00 EUR zurückgezahlt habe. Außerdem seien ihr Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Hausgrundstücks und dem Neubezug ihrer Wohnung in Höhe von insgesamt rund 24.000,00 EUR (incl. der Rückzahlung der Darlehen) entstanden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sie nach dem Vergleich vor dem Sozialgericht 3.400,00 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlen müsse. Insgesamt seien dies rund 27.400,00 EUR. Außerdem habe der Antragsteller seit Oktober 2004 keine Unterhaltszahlungen mehr erbracht, so dass sie die restliche Summe für ihren Lebensunterhalt habe aufwenden müssen. Die Angaben der Antragsgegnerin sind durch Unterlagen belegt. Im Übrigen ist ihren der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegnerin ist damit allenfalls ein Betrag von etwa 13.000,00 EUR verblieben, wenn man nicht von dessen Verbrauch für die Lebenshaltung ausgeht. Unter Zugrundelegung des vom Antragsteller behaupteten Zinssatzes von 3,5 % errechnet sich damit allenfalls ein jährliches Zinseinkommen von 456,00 EUR (= 38,00 EUR monatlich).

h) Auf der Basis dieser Vorgaben würde sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von monatlich 252,00 EUR errechnen, wobei wegen der Einzelheiten auf die anliegende Tabelle verwiesen wird. Dem Antragsteller würde damit allerdings nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 684,00 EUR verbleiben, so dass sein Selbstbehalt unterschritten würde. Es ist deshalb eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Bedarf des Kindes E. mit 135 % des Regelbetrages (= 276,00 EUR) anzusetzen. Der Bedarf der Antragsgegnerin beträgt monatlich 830,00 EUR. Der Bedarf eines nichterwerbstätigen Ehegatten beträgt 770,00 EUR, der Bedarf eines vollerwerbstätigen 890,00 EUR. Nachdem die Antragsgegnerin einer Teilerwerbstätigkeit nachgeht, ist von dem Mittelwert beider Beträge auszugehen. Sie selbst verfügt ohne Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus über ein Einkommen von 475,00 EUR. Damit ist ein Restbetrag von 355,00 EUR in die Mangelfallberechnung einzustellen. Einem Gesamtbedarf von 631,00 EUR (276,00 EUR + 355,00 EUR) steht eine Verteilungsmasse von 369,35 EUR gegenüber, woraus sich eine Mangelfallquote von 58,53% ergibt. Multipliziert mit dem Einsatzbetrag der Antragsgegnerin von 355,00 EUR ergibt dies einen Unterhaltsanspruch von monatlich 208,00 EUR. Das Amtsgericht hat nur 205,24 EUR zugesprochen.

Die Verteilungsmasse von 369,35 EUR ergibt sich aus dem berücksichtigungsfähigen Einkommen des Antragsteller in Höhe von 1.139,35 EUR und der Berücksichtigung eines Selbstbehalts von monatlich 770,00 EUR. Der Antragsteller ist nicht erwerbstätig, so dass von dem geringeren Selbstbehalt auszugehen ist. Der Senat ist sich bewusst, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2006, 683) der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Ehegatten mit einem Betrag zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt festzulegen ist. In der Praxis hat sich insoweit mittlerweile bei Vollerwerbstätigen der Betrag von 1.000,00 EUR durchgesetzt.

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht gilt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein minderjähriges Kind betreut und dieses Kind gleichrangige Unterhaltsansprüche geltend macht. In diesem Falle muss sich der unterhaltspflichtige Ehegatte wegen der gesteigerten Schutzbedürftigkeit des kinderbetreuenden Elternteils und zur Vermeidung mehrerer Mangelfallberechnungen mit einem geringeren Selbstbehalt begnügen.

Nachdem diese Frage in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher nicht geklärt ist und auch die oben bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs insoweit keine klare Aussage enthält, ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zu Grunde.

Ende der Entscheidung

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