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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 476/06
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1
OWiG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS

3 Ss OWi 476/06

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht ... in dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 3. Mai 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 15.02.2006 wirksam zurückgenommen. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat daher die Staatskasse die Kosten und Auslagen zu tragen.

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