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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 3 U 129/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVZO


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 14
BGB § 323 Abs. 1
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 476
StVZO § 19
StVZO § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
StVZO § 19 Abs. 3
StVZO § 19 Abs. 3 Nr. 4 a
StVZO § 19 Abs. 3 Nr. 4 b
StVZO § 19 Abs. 3 Nr. 4 c
StVZO § 19 Abs. 4
StVZO § 19 Abs. 4 Satz 1
StVZO § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
StVZO § 22 Abs. 1 Satz 5
StVZO § 27 Abs. 1
StVZO § 27 Abs. 1 Satz 5
StVZO § 27 Abs. 1a
StVZO § 69 a Abs. 2 Nr. 9 lit. g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 129/04

Verkündet am 2. März 2005

wegen Forderung.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.414,23 EUR festgesetzt.

Gründe:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht unter Anwendung der seit 01.01.2002 geltenden Vorschriften des BGB (Art. 229 § 5 EGBGB) zur Rückabwicklung des am 23.04.2003 geschlossenen Kaufvertrages verurteilt.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und Herausgabe der gezogenen Nutzungen beruht dem Grunde nach auf den §§ 323 Abs. 1 und 5, 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, weil er trotz Fristsetzung seine vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig erfüllt hat.

1. Es kann offen bleiben, ob der vom Beklagten verkaufte PKW bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am 23.04.2003 einen Getriebeschaden aufwies. Der Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Beklagte bei dem streitgegenständlichen Vertrag als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt und demzufolge nur die Regelung des § 476 BGB anwendbar ist. Darauf kommt es nicht an.

2. Der Kläger hat nämlich bereits deshalb Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil ihm trotz gesetzter Frist zur Nacherfüllung keine Bestätigung gemäß § 19 StVZO über die Zulässigkeit der montierten Räder übergeben worden ist. Hierin liegt eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrages, weil der Besitz dieser Bestätigung für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich war (vgl. für den Fahrzeugbrief OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 507).

a) Unstreitig sind an dem streitgegenständlichen Fahrzeug Umbauten vorgenommen worden. Der PKW ist mit nicht serienmäßigen Rädern (Reifen und Felgen) sowie mit einem geänderten Fahrwerk (Tieferlegungssatz der Fa. ...) ausgerüstet.

Beides ist entgegen § 27 Abs. 1 StVZO nicht in den Kfz-Brief eingetragen worden.

Weder die Umbauten als solche noch die unterbliebene Eintragung in die Fahrzeugpapiere haben aber dazu geführt, dass die Betriebserlaubnis für den PKW erloschen ist.

aa) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Das ist regelmäßig der Fall, wenn Änderungen vorgenommen werden, die das Fahrverhalten beeinflussen, was bei Änderungen an Reifen, Felgen und Fahrzeugwerk ohne weiteres der Fall ist. Die Betriebserlaubnis erlischt jedoch gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 a-c StVZO bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht, u.a. wenn die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb der StVZO durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 StVZO bestätigt worden ist.

bb) Ein solcher Fall liegt hier vor.

Der Senat geht nach den im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten Bestätigungen des TÜV Bayern/Sachsen vom 26.05.1997 (Bl. 89 und 90 d.A.) davon aus, dass die Umbauten begutachtet wurden und eintragungsfähig waren. Der Kläger bestreitet nicht, dass die in Kopie vorgelegten Bestätigungen inhaltlich richtig sind und dem Beklagten erteilt wurden.

Da keiner der in § 27 Abs. 1a StVZO genannten Fälle vorliegt, insbesondere auch im Nachweis gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 StVZO (Bl. 89 d.A.) auch nicht die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere vermerkt wurde (§ 27 Abs. 1 a Nr. 11 StVZO), hätte eine Änderung der Fahrzeugpapiere bei nächster Befassung der Zulassungsstelle (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVZO) genügt.

b) Jedoch war der Nachweis gemäß § 19 Abs. 3 und 4 StVZO dem Kläger als Käufer des Fahrzeugs auszuhändigen. Dies war Teil der Leistungspflicht des Beklagten.

Bis zur Eintragung der Änderungen in den Kfz-Brief (und in der Folge nach Veräußerung in den Kfz-Schein) war der Originalnachweis mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StVZO vom Fahrzeugführer mitzuführen. Andernfalls wäre die Zulassungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 StVZO berechtigt gewesen, den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu untersagen.

Auch ist ein neuer Nachweis, wie das Gutachten des TÜV Bayern/Sachsen vom 26.05.1997 (Bl. 90 d.A.) zeigt, nur unter nicht völlig unerheblichen Kosten zu erhalten. Schließlich verwirklicht der Führer des Fahrzeugs den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 a Abs. 2 Nr. 9 lit. g StVZO, wenn er mit dem Fahrzeug fährt, ohne den Nachweis mitzuführen.

c) Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger das Original des Nachweises gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 StVZO erhalten hat. Die Behauptung des Beklagten, der Nachweis habe sich bei Übergabe des PKW im Handschuhfach befunden, hat der Kläger bestritten.

d) Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 17.06.2003 (Bl. 114 d.A.) erfolglos eine Nacherfüllungsfrist gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt.

e) Dem Rücktritt des Klägers steht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht unerheblich. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht nur auf die anfallenden Kosten für die erneute Beschaffung eines solchen Nachweises abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, dass die Übergabe des Nachweises eine vertragliche Hauptpflicht des Beklagten war. Ferner bestand die Gefahr, dass die Zulassungsstelle den Beklagten die weitere Benutzung des Fahrzeugs untersagte und gegen ihn ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wird.

Der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt.

3. Wegen der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die sich der Kläger anrechnen lassen muss, des Feststellungsantrags und der Zinsen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort Seite 6 und 7 = Bl. 52 und 53 d.A.) Bezug.

Die Berufung des Beklagten erweist sich deshalb als unbegründet und ist zurückzuweisen.

II.

Nebenentscheidungen:

1. Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.

Hierbei wurde der Streitwert für den Feststellungsantrag mit 50,00 EUR bewertet.

Ende der Entscheidung

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