Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 3 U 134/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 701 Abs. 1
BGB § 701 Abs. 2
BGB § 702 Abs. 1 (a.F.)
BGB § 702 Abs. 2
BGB § 702 Abs. 3
BGB § 702 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 134/01

Verkündet am 5. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 17.150,-- DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klägerin mit Recht für den Verlust ihres Schmucks, ihrer Uhr und ihres Bargeldes gemäß §§ 701 Abs. 1 und Abs. 2, 702 Abs. 1 (a.F.) BGB 1.500,-- DM nebst Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach § 702 Abs. 2 BGB nicht vorliegen.

1. Der Diebstahl in der Nacht vom 14. zum 15.10.1999, dessen Opfer die Klägerin wurde, stellte keine die Ersatzpflicht der Beklagten ausschließende höhere Gewalt (§ 701 Abs. 3 BGB) dar. Diese liegt vor, wenn der Schaden durch ein äußeres, betriebsfremdes, bei aller Vorsicht nicht voraussehbares und abwendbares Ereignis verursacht worden ist. Ein Hoteldiebstahl der vorliegenden Art ist schon deshalb kein Fall höherer Gewalt, weil es am Merkmal der Betriebsfremdheit fehlt (MünchKommBGB-Hüffer, 3. Aufl., § 701 Rdnr. 34; Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., § 701 Rdnr. 11).

2. Damit haftet die Beklagte gemäß § 701 Abs. 1 BGB für den Schaden der Klägerin, jedoch nur in den Grenzen des § 702 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat den ihr obliegenden (Palandt/Sprau, a.a.O., § 702 Rdnr. 5) und angesichts des Bestreitens der Beklagten auch erforderlichen Beweis für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung nach § 702 Abs. 2 BGB nicht geführt.

a) Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Zimmertür müsse mit einem Original-Generalschlüssel geöffnet worden sein, weil es an Spuren, die bei der Verwendung von Sperrwerkzeugen entstünden, fehle; der Beklagten sei deshalb der Vorwurf zu machen, die Generalschlüssel nicht sicher verwahrt zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. Behauptet - wie hier - der Gast, der Wirt habe die Schlüssel nicht ausreichend unter Kontrolle gehalten, muß er beweisen, daß der Dieb sich eines solchen ordnungsgemäßen Schlüssels bedient hat (Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 702 Rdnr. 30). Diesen Beweis hat die Klägerin aber nicht geführt. Der Verweis auf fehlende Einbruchspuren reicht für einen prima-facie-Beweis nicht aus, weil z.B. ein Nachschlüsseldiebstahl möglich bleibt, den weder die Beklagte noch ihr Personal zuverlässig verhindern können (MünchKommBGB-Hüffer, a.a.O., § 702 Rdnr. 10; Staudinger/Werner, a.a.O.).

Auch sonst sind keine Umstände unstreitig1 oder bewiesen, die belegen, daß der Diebstahl durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter ermöglicht worden ist. Daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, nach der Tat die Türschlösser nicht ausgewechselt und neu angekommene Gäste nicht auf das Vorkommnis hingewiesen hat, könnte allenfalls für die Haftung im Fall eines weiteren Diebstahls von Bedeutung sein, beweist aber nicht ein Verschulden für den streitgegenständlichen Vorfall.

b) Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, die Aufbewahrung der entwendeten Sachen entgegen § 702 Abs. 3 BGB abgelehnt zu haben.

Unstreitig ist bei ihr ein Tresor vorhanden, der von den Gästen ab 22.30 Uhr nicht mehr benützt werden kann, weil von da an die Rezeption unbesetzt ist. Dies führt aber nicht zur unbeschränkten Haftung nach § 702 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Den Wirt trifft die seinem Hotel entsprechende Aufbewahrungspflicht. Jeder Gast kann nur eine dem Rang und der Größe der Herberge entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit und eine dementsprechende Haftung des Wirts erwarten. Was im einzelnen dem Wirt zumutbar ist, entscheidet die Verkehrsauffassung (Staudinger/Werner, a.a.O., Rdnr. 26). Bei dem Hotel der Beklagten handelt es sich um ein sogenanntes "Billighotel" mit Übernachtungspreisen ab 69,-- DM. Bei einem Hotel dieser Kategorie kann es dem Betreiber wegen der hohen Personalkosten nicht zugemutet und vom Gast nicht erwartet werden, daß die Rezeption während der ganzen Nacht besetzt ist. Daß die Beklagte die Möglichkeit gibt, Wertsachen bis 22.30 Uhr in Aufbewahrung zu geben, ist angesichts der Art und des Rangs ihres Hotels ausreichend.

3. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß das Erstgericht bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung § 702 Abs. 1 BGB a.F. angewendet hat. Diese Vorschrift ist durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGBl. I Seite 897) geändert worden; die Neufassung, nach der der Wirt beim Verlust von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Gastes bis zu einem Betrag von 800 Euro haftet, ist seit 30.6.2000 in Kraft. Da das die Haftung der Beklagten begründende Ereignis vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, ist § 702 Abs. 1 BGB a.F. einschlägig.

Ende der Entscheidung

Zurück