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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 3 U 144/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
ZPO § 522 Abs. 2 n.F.
ZPO § 525
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 U 144/02

Beschluß

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 16. Januar 2003

in Sachen

wegen Schadensersatzes.

Tenor:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. November 2002 wird verworfen.

Gründe:

I. Der Senat hat die Berufung des Beklagten nach vorangegangenem Hinweisbeschluß vom 16.10.2002 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO n.F. zurückgewiesen.

Gegen den Beschluß hat der Beklagte die Gehörsrüge erhoben.

II. Die Gehörsrüge ist unzulässig.

Der Beschluß des Senats ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO n.F.).

Der Senat teilt die von Teilen der Lehre (Thomas/Putzo/Reichhold, 24. Aufl., § 321 a ZPO, Rdnr. 18; Schmidt, MDR 2002, 915 f.) in Erwägung gezogene analoge Anwendung des § 321 a ZPO über die Verweisung des § 525 ZPO auf unanfechtbare Entscheidungen der Berufungsgerichte nicht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß sich die Gehörsrüge des § 321 a ZPO allein gegen unanfechtbare erstinstanzliche Urteile richten soll. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ist abzuleiten, daß § 321 a ZPO dem erstinstanzlichen Gericht eine Möglichkeit der Selbstkorrektur eröffnen soll (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform-Einführung-Texte-Materialien, § 321 a ZPO, S. 272). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu § 321 a ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Regelung unvollständig sei, weil sie nicht alle Entscheidungen, bei denen die Verfahrensordnung einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsehe, erfasse (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, a.a.O., S. 276). Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihrer Gegenerklärung ausgeführt, der vorstehende Hinweis des Bundesrates verkenne die Notwendigkeit eines jeden Rechtsmittelsystems, im Interesse der Rechtssicherheit - aber auch des effektiven Ressourceneinsatzes - die Überprüfungsmöglichkeiten nicht gleichsam ins Unendliche auszudehnen. Einer Überprüfung der Überprüfungsentscheidung, etwa des insoweit vom Bundesrat in Bezug genommen Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO - E, in dessen Rahmen eine geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu prüfen sei, bedürfe es deshalb nicht (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, a.a.O., S. 277). Eine dem § 321 a ZPO n.F. entsprechende Regelung für das Berufungsverfahren wurde vom Gesetzgeber also bewußt nicht eingeführt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Gesetzgeber nicht etwa eine Einbeziehung nicht rechtsmittelfähiger Berufungsentscheidungen vergessen hat, sondern vielmehr die mit § 321 a ZPO geschaffene Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer Urteile entsprechend dem Wortlaut der Norm auf bestimmte Fälle beschränken wollte. Damit handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die, weil der Gesetzgeber bewußt nur eine Teilregelung geschaffen hat, nicht, auch nicht mit dem Ziel der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, extensiv ausgelegt werden darf. Eine entsprechende Anwendung des § 321 a ZPO n.F. über § 525 ZPO n.F. kommt daher nicht in Betracht (so auch OLG Oldenburg, OLG-Report 2002, 302).

Im übrigen wäre die erhobene Gehörsrüge auch unbegründet, denn ausweislich des Hinweisbeschlusses des Senats vom 16.10.2002 wurde das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt.

Ende der Entscheidung

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