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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 3 U 252/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
verkündet am 28.3.2007
in Sachen
wegen unlauteren Wettbewerbs.
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren beträgt 20.000,-- Euro.
Gründe:
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Er nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden gesundheitsbezogenen Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Bei einer Verbandsklage der vorliegenden Art ist das für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse im Regelfall so hoch anzusetzen wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort "Gewerblicher Rechtsschutz"; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 5.8). Mangels diesbezüglicher Angaben des Klägers veranschlagt der Senat dessen Interesse angesichts des Grades der Gefährlichkeit der beanstandeten Werbung auf 20.000,-- Euro. Ein höherer Betrag ist auch angesichts des Umstandes, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung handelt, nicht gerechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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