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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 3 U 252/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

verkündet am 28.3.2007

in Sachen

wegen unlauteren Wettbewerbs.

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren beträgt 20.000,-- Euro.

Gründe:

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Er nimmt die Beklagte wegen einer irreführenden gesundheitsbezogenen Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Bei einer Verbandsklage der vorliegenden Art ist das für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse im Regelfall so hoch anzusetzen wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort "Gewerblicher Rechtsschutz"; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 5.8). Mangels diesbezüglicher Angaben des Klägers veranschlagt der Senat dessen Interesse angesichts des Grades der Gefährlichkeit der beanstandeten Werbung auf 20.000,-- Euro. Ein höherer Betrag ist auch angesichts des Umstandes, dass es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung handelt, nicht gerechtfertigt.

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