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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 3 W 128/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 244
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 128/03

Beschluß

der Einzelrichterin

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 5. Dezember 2003

wegen Forderung;

hier: Prozeßkostenhilfe

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 30.9.2003 aufgehoben.

II. Über das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten kann derzeit nicht entschieden werden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Über das Vermögen des Beklagten ist mit Beschluß des Amtsgerichts Schweinfurt vom 8.9.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. IN 238/03). Damit ist der Rechtsstreit, der die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 ZPO unterbrochen.. Die Unterbrechungswirkung erfaßt auch das Prozeßkostenhilfeverfahren (OLG Köln MDR 2003, 526 f., OLG Düsseldorf OLGR 1999, 166 f., Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 118 RdNr. 15, jeweils m.w.Nachw.). Der Gegenmeinung, nach der eine Unterbrechung des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht eintreten soll (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 239 RdNr. 8, MünchKommZPO-Feiber, 2. Aufl., § 239 RdNr. 7, Musielak/Stadler, 3. Aufl., § 239 RdNr. 1, jeweils m.w.Nachw.), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie stützt sich im wesentlichen auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1966 in der Sache Ib ZR 103/64 (abgedruckt in NJW 1966, 1126 und MDR 1966, 573). Dort ist entschieden worden, daß über das Armenrechts- (Prozeßkostenhilfe-) Gesuch einer Partei auch dann entschieden werden kann, wenn das Verfahren durch den Tod ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 244 ZPO unterbrochen ist. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, zum einen unterliege das Armenrechts- (Prozeßkostenhilfe-) Verfahren nicht dem Anwaltszwang; zum anderen würden für die Partei Schwierigkeiten ausgeräumt, weil ihr bei Bewilligung ein anderer Anwalt beigeordnet werden könne und bei Verweigerung die Überlegung abgenommen werde, ob sie einen neuen Anwalt beauftragen solle, ohne zu wissen, ob sie für die Kosten selbst aufzukommen habe. Aus dieser für § 244 ZPO getroffenen Entscheidung läßt sich aber nicht herleiten, daß ein Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann nicht unterbrochen wird, wenn ein Fall des § 240 ZPO vorliegt. Denn anders als beim Tod des Prozeßbevollmächtigten der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei verliert der Antragsteller, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen und damit auch die Prozeßführungsbefugnis, die auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 240 RdNr. 1). Deshalb erfaßt die Unterbrechung des Klageverfahrens nach § 240 ZPO zwingend auch das Prozeßkostenhilfeverfahren.

Vorliegend bedeutet dies, daß das Landgericht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten nicht mehr entscheiden durfte. Sein Beschluß vom 30.9.2003, mit dem es Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten versagt hat, ist deshalb auf die sofortige Beschwerde aufzuheben. Andererseits kann das Prozeßkostenhilfegesuch wegen der Verfahrensunterbrechung derzeit nicht verbeschieden werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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