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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 3 W 79/03
Rechtsgebiete: BGB, UWG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
UWG § 1
UWG § 7 Abs. 1
BRAGO § 13 Abs. 1
BRAGO § 26
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 32
BRAGO § 32 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 79/03

Beschluß

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 19. August 2003

in dem Verfahren

wegen Unterlassung;

hier: Kostenfestsetzung.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bamberg vom 23. Juni 2003 abgeändert.

Die von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte nach dem Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 14. März 2003 zu erstattenden Kosten werden auf 1.703,-- EURO mit Zinsen zu 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 10. April 2003 festgesetzt.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren wird auf 569,67 EURO festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) hat die Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagte) wegen einer Prospektwerbung abgemahnt, die sie als Verstoß gegen die §§ 1, 7 Abs. 1 UWG angesehen hat. Die Beklagte hat sich nicht unterworfen, sondern einen in ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, dem bevorstehenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch eine Schutzschrift entgegenzutreten. Der Anwalt war ihr durch ihren Einkaufsverband empfohlen worden. Er hat beim Landgericht Bamberg (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten) eine Schutzschrift mit dem Antrag eingereicht, die einstweilige Verfügung nicht zu erlassen, jedenfalls nur aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Klägerin hat beim Landgericht Bamberg beantragt, der Beklagten die streitige Werbung durch einstweilige Verfügung zu untersagen. Das Landgericht hat dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattgegeben. Die Beklagte hat Widerspruch erhoben. Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben, den Antrag der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Beklagte hat beantragt, verauslagte Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten gegen die Klägerin festzusetzen, u.a. neben den Gebühren gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO ihres Prozeßbevollmächtigten weitere 706,-- EURO für die Schutzschrift (weitere 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus einem Streitwert von 25.000,-- EURO + 20,-- EURO Pauschale gemäß § 26 BRAGO) und 206,67 EURO Reisekosten einschließlich Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Die Rechtspflegerin hat u.a. für die Schutzschrift 343,-- EURO (5/10-Gebühr gemäß §§ 40, 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO), 20,-- EURO Pauschale gemäß § 26 BRAGO und 206,67 EURO Reisekosten festgesetzt. Der Beschluß ist der Klägerin am 24.6.2003 zugestellt worden. Sie hat am 3.7.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält die oben angeführten Kosten nicht für erstattungsfähig.

2. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) und begründet. Die Klägerin hat der Beklagten 1.703,-- EURO mit Zinsen zu erstatten, nämlich unstreitige 311,-- EURO Gerichtskosten und 1.392,-- EURO außergerichtliche Kosten, nicht aber die streitigen Beträge für die Schutzschrift und die Reisekosten.

a) Die Rechtspflegerin hat der Beklagten nicht die geforderte 10/10-Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Schutzschrift, sondern lediglich eine 5/10-Gebühr zugesprochen. Die Beklagte greift das nicht an. Gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO ermäßigt sich die Prozeßgebühr, die dem Rechtsanwalt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zusteht, auf die Hälfte, wenn sein Auftrag endet, bevor er einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der dort genannten Handlungen vorgenommen hat. Das gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 1 BRAGO darstellt (§ 40 Abs. 1 BRAGO). Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz ohne Sachanträge i.S. der genannten Vorschrift, auch wenn darin beantragt wird, dem (erwarteten) Verfügungsantrag nicht stattzugeben, jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (BGH, Beschluß vom 13.2.03, Az. I ZB 23/02). Dennoch ist die in § 32 BRAGO angesprochene Gebühr nicht angefallen. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung der Vorschrift: Der Auftrag des Beklagtenvertreters hat nicht vorzeitig geendet. Nach Erlaß der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung hat die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten Widerspruch erhoben, es kam zur mündlichen Verhandlung und zu dem Urteil, das die Beschlußverfügung aufgehoben und den Antrag abgewiesen hat. Damit sind für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Gebühren des § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO in voller Höhe angefallen. Sie gelten seine gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab (§ 13 Abs. 1, 2 BRAGO). Er war unstreitig von Anfang an mit der Vertretung der Beklagten im gesamten Verfahren der einstweiligen Verfügung beauftragt. Die darüber hinaus festgesetzten 363,-- EURO sind demnach nicht zu erstatten.

b) Gleiches gilt von den Reisekosten (206,67 EURO), weil solche Kosten eines auswärtigen Anwalts nur erstattungsfähig sind, wenn es notwendig war, ihn zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzuziehen (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das war jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat ihren in Düsseldorf ansässigen Prozeßbevollmächtigten auf Empfehlung ihres Einkaufsverbandes beauftragt; er wird in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ständig durch ihn vertreten. Das reicht aber nicht aus, die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO anzunehmen. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es im örtlichen Bereich der Beklagten eine Vielzahl von Anwälten gibt, darunter auch solche mit Erfahrung in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Hätte die Beklagte einen solchen beauftragt, wären die streitigen Reisekosten vermieden worden. Sie können daher nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren beträgt (363,-- + 206,67 =) 569,67 EURO.

Die Voraussetzungen des § 574 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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