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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 4 U 125/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 549 Abs. 3
BGB § 828 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 U 125/97

Verkündet am 10. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts vom 6. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 206.261,00 DM.

Tatbestand:

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vorbringens der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge und des Verfahrensgangs bis zum Senatsurteil vom 25.1.1999 wird auf dieses (vgl. Bl. 192 ff. d.A.) verwiesen. Mit diesem Urteil hatte der Senat wie folgt entscheiden:

Grundurteil:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts vom 6. Mai 1997 abgeändert.

II. Die Beklagte hat der Klägerin dem Grunde nach den Schaden aus übergegangenem Recht zu ersetzen, der der Klägerin als Brandversicherer anläßlich des Brandes des Anwesens in S ihres Versicherungsnehmers P am 22. Oktober 1995 entstanden ist.

III. Hinsichtlich der Höhe des Klageanspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

V. Das Urteil beschwert die Beklagte mit 206.261,-- DM.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8.11.2000 - IV ZR 298/99 - das genannte Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf dieses Revisionsurteil wird Bezug genommen (vgl. Bl. 264 - 270 d.A.).

Nach Zurückverweisung der Sache haben die Parteien unter Wiederholung ihrer bisherigen Anträge aus dem Berufungsverfahren entsprechend den Vorgaben des BGH-Urteils vom 8.11.2000 im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, daß auch unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Beweislastregeln gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Brandschäden am Anwesen in S bestehe. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dr. B vom 11.9.1998 spreche alles dafür, daß der 13 1/2-jährige Sohn der Mieter der Wohnung seinerzeit grob fahrlässig gehandelt habe. Ein 13 1/2-jähriger Jugendlicher besitze die zur Zurechenbarkeit ausreichende Einsichtsfähigkeit zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit und die Fähigkeit, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Dieses Verschulden müsse sich die Hauptmieterin nach § 278 BGB i.V.m. § 549 Abs. 3 BGB zurechnen lassen.

Die Beklagte trägt vor, es werde nach wie vor bestritten, daß die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Gefahrenbereich der Mieter entstamme. Insbesondere lasse sich die Schadensursache nicht eindeutig im Bereich der Küchenzeile in der Küche der Mietwohnung ansiedeln. Die Schilderung des 13 1/2-jährigen D H spreche eindeutig gegen die Feststellungen des Sachverständigengutachtens.

Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Physiker Dr. B eingeholt. Bezüglich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluß vom 30.4.2001 (Bl. 294 - 295 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 5.7.2001 (Bl. 305 ff. d.A.) Bezug genommen.

In der Senatssitzung vom 19.11.2001 hat der Klägervertreter noch folgenden Beweisantrag gestellt:

Er beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß ein 13 1/2 Jahre altes Kind, unabhängig von seiner persönlichen Entwicklungsstufe, generell in der Lage ist, die Gefahren zu erkennen, die davon ausgehen, daß unbeaufsichtigt Fett heiß gemacht wird.

Dieses beantragte Gutachten hat der Senat nicht erhoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Die schon im (aufgehobenen) Senatsurteil vom 25.1.1999 für zulässig erachtete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte, handelnd in gesetzlicher Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, keinen Anspruch aus übergegangenem Recht aus Ersatz der Brandschäden (§ 67 VVG i.V.m. p.V.V. des Mietvertrages vom 18.10.1993 und §§ 276 Abs. 1, 278, 535, 549 Abs. 3, 828 Abs. 2 BGB).

1. Nach der vom BGH in seinem Urteil vom 8.11.2000 geäußerten Rechtsauffassung ergibt in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers in dem Fall, in dem der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, und zwar unabhängig von der Frage, ob, wie und in welchem Umfang der Vermieter die Kosten für die Brandversicherung auf den Mieter im Mietvertrag abgewälzt hat. Auf die Begründung des BGH auf Seiten 5 - 11 seines Revisionsurteils in diesem Fall wird Bezug genommen.

2. Bei dieser - versicherungsrechtlichen - Lösung (statt der vom Senat zunächst bevorzugten Lösung über eine konkludente Haftungsbeschränkung wegen Abwälzung der anteiligen Kosten für die Brandversicherung auf den Mieter im Mietvertrag; mietvertragliche Lösung) trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim Mieter vorliegen, dieser also vorsätzlich oder grob fahrlässig (§§ 549 Abs. 3, 276, 278, 828 Abs. 2 BGB) gehandelt hat (BGH a.a.O. S. 11). Diesen Beweis vermag die Klägerin nach nunmehriger Auffassung des Senats nicht zu erbringen.

a) Nach erneuter Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B steht für den Senat - die Parteien greifen das Gutachtensergebnis ebenfalls nicht an - folgender Sachverhalt fest:

Die Brandursache ist nach dem in den Lichtbildern festgehaltenen Spurenergebnis eindeutig auf der Küchenzeile (bestehend aus Herd und Spüle) zu suchen. Nach dem Brandortbefund der KPI W und dem hinzugezogenen TÜV-Sachverständigen war auf dem gesamten Kochfeld des Herdes Fett verspritzt. Dies kann nur durch das Verspritzen heißen Fettes aus der fettigen Pfanne, die nicht abgewaschen mit dem Boden nach oben auf dem Abtropfgitter der Spüle lag, als Feuerwehr und Polizei eintrafen, stammen. Aufgrund der sehr schnellen Brandentwicklung muß sich das in der Pfanne befindliche Fett auf dem eingeschalteten Herd entzündet haben. Da bei Eintreffen von Feuerwehr und Polizei der Herd ausgeschaltet war und die Pfanne umgekehrt auf dem Abtropfgitter gelegen war, muß dies durch den allein zu Hause weilenden D H erfolgt sein, noch bevor sich der Brand ausbreitete. Bei dem Versuch das brennende, selbstentzündete Fett aus der Pfanne in der Spüle zu entsorgen, kam es zu einer schlagartigen, nicht mehr kontrollierbaren Ausweitung des Brandgeschehens.

Jede andere Brandursache scheidet schon allein wegen der großen Geschwindigkeit der Ausbreitung des Brandes aus.

Der Senat folgt der schlüssigen und gut begründeten, nachvollziehbaren Sachverhaltsermittlung durch den erfahrenen Sachverständigen und nimmt zur Begründung auf die Einzelheiten des Gutachtens (Bl. 305 - 318 d.A.) Bezug. Dieses Ergebnis der Ermittlungen der Brandursache durch das fundierte Sachverständigengutachten wird auch von den Rechtsstreitsparteien nicht in Zweifel gezogen. Die Schilderungen des D H gegenüber den Ermittlungsbehörden ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft W können somit nicht richtig sein und damit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

b) Der Senat sieht - anders als im Ausgangsurteil vom 25.1.1999 im Wege einer Hilfsbegründung angedeutet (S. 13 des Berufungsurteils) - hierin jedoch keine grobe Fahrlässigkeit, weder der Untermieter M A noch des Jugendlichen D H.

aa) Als Anknüpfungspunkt für einen Verschuldensvorwurf kommt zunächst in Betracht, daß die Eltern des D H den Jugendlichen mehrere Stunden alleine und unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückgelassen haben. Angesichts der Aussage der Mutter in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft W, ihr Sohn sei altersgerecht entwickelt und bereits sehr selbständig gewesen, er habe sich selbständig sein Essen zubereiten können und kenne sich im Haushalt gut aus, kann unter Berücksichtigung des Alters des Jungen keinesfalls allein deshalb eine grobe Fahrlässigkeit der Eltern bejaht werden.

bb) Zweitens kommt als Anknüpfungstatsache ein etwaiges grobes Verschulden des Sohnes D H in Betracht, als er die Pfanne mit Fett auf dem eingeschalteten Herd mehrere Minuten unbeaufsichtigt ließ, als er sich in das neben der Küche/dem Wohnzimmer gelegene Bad begab.

Jedoch auch dies verneint der Senat im konkreten Fall. Zwar sind wegen der hohen Brandgefahr beim ungesicherten Erhitzen von Fett in einem offenen Behältnis auf dem Herd grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (so auch OLG Köln, VersR 1996, 1491 und Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, MDR 2000, 161). Allerdings war in dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall das Fett im Topf auf dem Herd bewußt erhitzt worden; der Versicherungsnehmer hatte sich jedoch aus der Küche ins angrenzende Wohnzimmer auf die dortige Couch begeben und war dort eingenickt. Im hier zu entscheidenden Fall steht aber nicht fest, daß D H das Fett noch bewußt auf dem Herd erhitzen wollte, als er sich aus dem Zimmer ins Bad begab. Es kann durchaus auch möglich sein, daß der Junge glaubte, nach dem Essen den Herd ausgeschaltet zu haben, als er die Pfanne dort stehen ließ und sich aus dem Küchenraum entfernte. In diesem Fall wäre ein Augenblicksversagen, das sicher unterhalb der groben Fahrlässigkeit läge, wahrscheinlicher. Denn grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil einfachste, ganze naheliegende Erwägungen nicht angestellt werden oder das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß, wobei auch subjektive Umstände zu berücksichtigen sind, so daß dem Handelnden ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH VersR 1977, 465; VersR 1985, 1060; VersR 1988, 474; MDR 1989, 337 und 617). Neben dem besonders schweren Verstoß gegen die objektiv gebotene Sorgfalt muß also der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens treten, das erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht.

Zuzugeben ist der Klägerin, daß das Erhitzen von Fett in einem offenen Behältnis auf dem Herd ein Vorgang ist, der besonderer Aufmerksamkeit bedarf, weil er objektiv gefährlich ist. Dies muß Erwachsenen, die regelmäßig im Haushalt arbeiten, in der Regel bekannt sein (OGH VersR 1994, 248; OLG Köln und OLG Zweibrücken, a.a.O.).

Anders verhält es sich jedoch mit Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch über keine ausreichenden Erfahrungen im Umgang mit der Zubereitung von Speisen in siedendem Fett besitzen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, daß die im Verkehr (objektiv) erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen wird, was ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig macht. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unerläßlich. Deshalb kann auch eine verminderte Einsichtsfähigkeit nicht außer Betracht bleiben (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 742; BGH MDR 1985, 557). Bei Erwachsenen und Jugendlichen sind daher durchaus unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen anzuwenden (BAG, BB 1972, 660; BGH VersR 1978, 441; Soergel/Wolf, BGB, § 276, Rdnr. 123); diejenigen, die an Kinder und Jugendliche gestellt werden, sind in aller Regel geringer zu bemessen, vor allem in Bezug auf die Voraussicht von Gefahren (BGH VersR 1962, 255; MünchKomm/Hanau, BGB, § 276 Rdnr, 83 m.w.N.).

Es kann zugunsten der Klägerin - angesichts der Aussagen der Mutter M A in der Ermittlungsakte - unterstellt werden, daß D H altersgerecht entwickelt und daher die - gruppenbezogene - Einsichtsfähigkeit aller durchschnittlichen Kinder im Alter von 13 1/2 Jahren besaß, § 828 Abs. 2 BGB. Sicherlich wird ihm wie auch den meisten sonstigen Jungen in seinem Alter bekannt gewesen sein, daß überhitztes Fett in einem offenen Behältnis sich selbst entzünden kann, weshalb dieser Vorgang zu beaufsichtigen ist. Es erscheint aber eher zweifelhaft, ob er unter Berücksichtigung seiner Jugend und seiner fehlenden Erfahrung mit siedendem Fett in der Speisenzubereitung (auch wenn er sich ansonsten selbständig versorgt) dabei schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, also das nicht beobachtet hat, was im gegebenen Fall jedem 13 1/2-jährigen Jungen hatte einleuchten müssen. Diesen der Klägerin obliegenden Beweis sieht der Senat als nicht geführt an.

Weitere Beweiserhebung durch Anhörung/Einvernahme oder Exploration des D H oder seiner Eltern kommt wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel nicht in Betracht, da die ladungsfähige Anschrift der Familie nicht bekannt ist. Zudem ist D H mittlerweile fast 20 Jahre alt.

Auch die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen (Entwicklungspsychologe und Pädagoge) kommt nicht in Betracht. Die Frage nach der groben Fahrlässigkeit ist eine von den Gerichten zu beantwortende Rechtsfrage. Für die Beurteilung der zugrundeliegenden Tatsachen verfügt der Senat, dessen drei Mitglieder alle jeweils zwei Kinder haben, die überwiegend das betreffende Alter von 13 1/2 Jahren schon durchlaufen haben, wie der Senat in der Sitzung vom 19.11.2000 offengelegt hat, über die notwendige Sachkunde.

Kinder in diesem Alter neigen zu Selbstüberschätzung, Spontaneität und Übermut; sie übersehen oft - für Erwachsene scheinbar unverständlich - wichtige Einzelheiten und verfügen meist nicht über den notwendigen Weitblick und die Fähigkeit, Entwicklungen vorauszusehen. Sie neigen emotional zu leichtfertigen Handlungen und lassen sich leicht ablenken. Dies alles spricht gegen den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des 13 1/2-jährigen D H bei dem In-Brand-Setzen des Fettes in der Pfanne durch Erhitzen auf dem Herd.

Einen Erfahrungssatz dahingehend, daß 13 1/2-jährige sich der Problematik voll bewußt sind und hinreichend Bescheid wissen, gibt es nicht.

Damit stellt sich sein Verhalten in der Gesamtschau rechtlich nicht als grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. BGH VersR 1978, 441 für einen 14-jährigen und OLG Koblenz VersR 1997, 512 für einen 16-jährigen), weil es mehr der altersgemäßen emotionalen und charakterlichen Labilität, Unaufmerksamkeit und Unbedachtheit eines Jugendlichen entspringt und damit dessen Verhalten in Bezug auf den subjektiven Schuldvorwurf in milderem Licht erscheinen läßt als das bei einem Erwachsenen der Fall gewesen wäre.

Dem von der Klägerin in der Senatssitzung vom 19.11.2001 gestellten Beweisantrag mußte der Senat nicht Folge leisten, weil dieser Beweisantrag lediglich den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit beinhaltet, die die Klage jedoch nicht zu begründen vermag.

cc) Als dritter Anknüpfungspunkt für eine grobe Fahrlässigkeit käme noch die Reaktion des D H auf die Selbstentzündung des Fettes auf dem Herd, nämlich die Entsorgung in der Spüle durch Ausschütten in Betracht. In diesem Vorgang sieht der Sachverständige die eigentliche, sodann nicht mehr beherrschbare Ursache des Wohnungsbrandes. Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß diese panikartige Reaktion auf die Selbstentzündung auch von vielen Erwachsenen sicherlich in gleicher Weise erfolgt wäre.

Nur bei einschlägiger Erfahrung oder reichlicher Überlegung aus einer ex-post-Betrachtung gelangt man zu dem Ergebnis, daß dieser Versuch der Beseitigung des brennenden Fettes über den Ausguß der Spüle ungeeignet ist. Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann daher schon einem Erwachsenen gegenüber hieraus kaum gemacht werden, jedenfalls aber nicht gegenüber einem 13 1/2-jährigen Jugendlichen.

Nach alledem ist es der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin letztlich nicht gelungen, den zur Verurteilung der Beklagten notwendigen Vollbeweis für ein grob fahrlässiges Verhalten der Untermieter, das sich die Beklagte zurechnen lassen müßte (§ 278 BGB), zu erbringen. Da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer wird nach §§ 546 Abs. 2 S. 1, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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