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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 4 U 150/02
Rechtsgebiete: GSB, BGB, ZPO


Vorschriften:

GSB § 1
GSB § 1 Abs. 1
GSB § 2 Abs. 1
GSB § 2 Abs. 3
GSB § 5
BGB § 254
BGB § 648 a
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 150/02

Verkündet am 10. Februar 2003

wegen Forderung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.7.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer des GmbH auf Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld in Anspruch.

1. Die in Würzburg ansässige und mittlerweile in Insolvenz gefallene Baufirma GmbH (im folgenden: GmbH) hatte sich im (Früh-)Sommer - wohl mit (Bauträger)Vertrag vom 12.6.1998 (vgl. die dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.2.2002 angeschlossene Bauherrnerklärung = Bl. in d.A.) - verpflichtet, für die Eheleute und auf deren Grundstück in ein. Einfamilienhaus (4 Zimmer, Wohnfläche 86 m2, vgl. Bl. 97 d.A.) zum Gesamtpreis von um die 420.000,-- DM zu erstellen. Wie im Berufungsrechtszug von den Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen wird, hatten die Eheleute zur Finanzierung ihres Bauvorhabens bei der banK drei Darlehen über die Gesamtsumme von 225.000,-- DM aufgenommen, für die in den Darlehensverträgen eine Sicherung durch eine auf dem Baugrundstück lastende - aufgrund notarieller Vereinbarung vom 3.11.1998 bestellte - Grundschuld vorgesehen ist. Die Eheleute zahlten zwischen Ende Oktober 1998 und Mitte Januar 1999 in mehreren Raten insgesamt 144.000,-- DM an die GmbH; dieser Betrag stammt ausschließlich aus den vorgenannten Baudarlehen.

Am 20.10.1998 vergab die GmbH die Erd- und Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben an die Klägerin. Diese hat der GmbH mit (Teil-)Rechnungen vom 5. und 20.11., 7., 18. und 20.12.1998 insgesamt 76.123,17 DM in Rechnung gestellt. Bezüglich der Teilrechnung vom 5.11.1998 hat die GmbH einen Betrag von 13.620,-- DM als sachlich und rechnerisch anerkannt und hinsichtlich der übrigen Rechnungen keine Einwendungen erhoben, so daß der eingeklagte Betrag von 74.274,02 DM = 37.975,70 Euro der Höhe nach außer Streit steht.

Der am 18.1.1999 von der GmbH eingereichte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 18.3 1999 mangels Masse abgelehnt. Die GmbH hat bis heute keine Zahlungen an die Klägerin geleistet.

Mit seit dem 4.5.2001 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 9.4.2001 - 106 Cs 152 Js 84/99 - ist der Beklagte zu 1) wegen fahrlässigen Bankrotts in Tatmehrheit mit 72 sachlich zusammentreffenden Fällen - darunter auch die Abwicklung des gegenständlichen Bauvorhabens (vgl. die als Anlage K 7 vorgelegte Ausfertigung, dort S. 6) - des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordentlichen Führung des vorgeschriebenen Baubuchs nach § 2 Abs. 1 und 3 GSB zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Sachvortrags der Parteien einschließlich der von ihnen gestellten Antrage sowie des Verfahrensgangs im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des Ersturteils (UA S. 3 - 7 = Bl. 144 - 148 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2. Das Landgericht hat nach Einvernahme des Zeugen der Klage auf Zahlung von 37.975,70 Euro mit Ausnahme eines die Höhe von 4 % übersteigenden Zinsfußes stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Bei den von den Eheleuten an die GmbH erbrachten Zahlungen handele es sich um Baugeld, wodurch für beide Beklagte die Pflichtenstellung aus § 1 Abs. 1 GSB ausgelöst worden sei. Nach den Umständen des Streitfalls hätten beide Beklagte den Baugeldcharakter der vereinnahmten Zahlungen der Bauherren auch billigend in Kauf genommen. Der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung des Baugeldes seien die Beklagten nicht nachgekommen, so daß von einer zweckwidrigen Verwendung dieser Zahlungen auszugehen sei. Dieses Vorgehen müsse sich auch der Beklagte zu 2) anlasten lassen, dem nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen jedenfalls eine Kontroll- und Überwachungspflicht bezüglich des Geschäftsgebarens des firmenintern für den kaufmännischen Bereich zuständigen Erstbeklagten oblegen habe. Da auch die Klägerin als Subunternehmerin dem Schutzbereich des § 1 GSB unterfalle, hätten die Beklagten demnach auch ihr gegenüber für die zweckwidrige Verwendung des Baugeldes einzustehen.

3. Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung ihres Rechtsmittels wenden sie sich im wesentlichen gegen die Annahme des Landgerichts, daß die Beklagten den Baugeldcharakter der empfangenen Zahlungen zumindest billigend in Kauf genommen und damit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gegen die ihnen obliegende Verwendungspflicht verstoßen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten (§ 511 ff. ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das angefochtene Endurteil erweist sich sowohl im Ergebnis als auch von der Begründung her als zutreffend, wobei der Senat auch in tatsächlicher Hinsicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht.

Lediglich ergänzend sind im Hinblick auf die Berufungsangriffe folgende Anmerkungen veranlaßt:

1. Die von der Berufung unter dem Gesichtspunkt eines angeblich fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses angemeldeten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage erscheinen dem Senat nicht erörterungsbedürftig; die Substanz dieser Rüge erschöpft sich in dem an späterer Stelle zu behandelnden Mitverschuldenseinwand (vgl. unten Ziff. 3.).

2. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer Einstandspflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1; 5 GSB bejaht.

a) Der von den Beklagten zu führende Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung des Baugeldes ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, von ihnen nicht erbracht worden, so daß von einem Pflichtenverstoß der Beklagten auszugehen ist. Dieses Ergebnis ergibt sich im übrigen auch aus folgender Erwägung: Da nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin keine Forderungen sonstiger Baugläubiger im Raum stehen und keinerlei Anhaltspunkte für den Verbleib der von den Bauherren überwiesenen Zahlungen vorliegen, muß das - die klägerische Forderung weit übersteigende - Baugeld zweckentfremdet worden sein (vgl. nur BGH WM 1991, 24, 25).

Auch die durch den Eingang des Baugeldes bei der GmbH ausgelöste Pflichtenstellung der Beklagten steht außer Frage: Ist der Empfänger vom Baugeld wie hier eine juristische Person, so haftet im Falle eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter. Denn ohne diesen Zugriff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre die Schutzfunktion der Vorschrift des § 1 GSB im typischen und auch hier vorliegenden Fall des Bauträgerkonkurses meist in Frage gestellt (BGH NJW 1982, 1037, 1038 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, BB 1998, 233).

b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, daß die Beklagten gegen die ihnen nach § 1 GSB obliegende Verwendungspflicht vorsätzlich verstoßen haben.

aa) Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ist dem Erstgericht hierbei keineswegs der Fehler unterlaufen, einen zu einem anderen Bezugsrahmen entwickelten Erfahrungssatz unbesehen auf die Gegebenheiten des Streitfalles zu übertragen Es hat vielmehr zu Recht angenommen, daß sich - wie schon die Umstände des der von ihm angeführten Entscheidung BGH WM 2002, 861, f (= Baurecht 2002, 620 f.) zugrundeliegenden Sachverhalts - auch die vorliegenden Gegebenheiten für eine Einordnung nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis und einer daraus abgeleiteten Wahrscheinlichkeitsbewertung eignen.

In der Tat verhält es sich nämlich so, daß unter Einschaltung eines Bauträgers durchgeführte Bauvorhaben jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle wenn nicht vollständig, so doch wenigstens zu einem erheblichen Teil durch Fremdmittel finanziert werden, welche ihrerseits - im Sinn eines weiteren (hier nicht weiter zu vertiefenden) Erfahrungssatzes - dann in der Regel auch grundpfandrechtlich abgesichert zu werden pflegen. Es trifft allerdings zu, daß die Wahrscheinlichkeit einer Fremdfinanzierung mit der Größe des Bauvorhabens zunimmt. Daraus läßt sich aber keineswegs der von den Beklagten gewünschte Schluß ziehen, eine für eine Fremdfinanzierung typische Sachverhaltsgestaltung könne von vornherein nur bei einem größeren Bauvorhaben in Betracht kommen. Die überdurchschnittliche Größe des Projekts liefert lediglich ein zusätzliches Indiz, auf das es entscheidend insbesondere dann ankommt, wenn sonstige aussagekräftige Merkmale fehlen. So lagen die Dinge in dem vom BGH a.a.O. entschiedenen Vergleichsfall; denn bei dem dortigen Bauherrn hatte es sich um ein als GmbH organisiertes Wohnungsbauunternehmen und damit um einen Geldgeber gehandelt, dem nach landläufiger Meinung eine Eigenfinanzierung bis zu einer gewissen Größenordnung eher als einem Privatmann zuzutrauen ist.

bb) Demgegenüber ist in der Beweisaufnahme des Landgerichts eine Reihe von Umständen zutagegetreten, aus deren Gesamtschau sich im Streitfall trotz einer durchschnittlichen Größe des vorliegenden Bauvorhabens eine für die (jedenfalls überwiegende) Inanspruchnahme von Fremdmitteln typische Sachlage erschließt: nämlich die berufliche Stellung der Bauherren als einfache Arbeitnehmer, sodann die schlichte Größe und Ausgestaltung ihres geplanten Einfamilienobjekts (86 qm, 4 Zimmer) und die sich gleichfalls aus den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen ergebende Tatsache, daß die Eheleute auch noch den zeitgleich angestrebten Erwerb des Baugrundstücks zu finanzieren hatten (vgl. El. 97, dort die Rubrik: "Angaben über das Baugrundstück"). Die Höhe des Gesamtfinanzierungsaufwandes wird in dem vom Zeugen vorgelegten Finanzierungsantrag mit 423.000,-- DM veranschlagt (Bl. 98 d.A.). Diese Angabe war zur Einschätzung der Größe des Bauvorhabens vollkommen ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beklagten erübrigten sich exakte Feststellungen zur tatsächlichen Höhe der gesamten Baukosten schon deshalb, weil nichts dafür spricht, daß die Baumaßnahmen bereits innerhalb des hier beurteilungserheblichen Zeitraums bis zur Verwertung der empfangenen Zahlungen zum Abschluß gekommen sein könnten.

Ein weiteres deutliches Anzeichen- für einen dringenden Bedarf der Bauherren an Fremdkapital liefert schließlich der von den Beklagten selbst eingeführte Umstand, daß sich die Eheleute im Bauvertrag mit der GmbH ein zeitlich befristetes Recht zum Rücktritt vorbehalten hatten (Schriftsatz vom 20.2.2002, dort S. 4 = Bl. 107 d.A.); denn ein derartiger Vorbehalt hängt in der Regel mit einem finanziell beengten Spielraum des Bauherrn und dem sich daraus für ihn ergebenden kalkulatorischen Risiko zusammen.

Diese Gegebenheiten zusammengenommen rechtfertigen zugleich die Einschätzung, daß sich einem erfahrenen Bauunternehmer in der Situation der Beklagten von vornherein auch die Erwägung aufdrängen mußte, daß die an die GmbH überwiesenen Zahlungen, obgleich sie nur einen Teilbetrag der gesamten Baukosten ausmachen, aus dinglich abgesicherten Baudarlehen stammen könnten. Mithin reicht bereits die aufgezeigte Typizität der Umstände aus, um die Annahme abzusichern, daß die Beklagten mit dem Baugeldcharakter der empfangenen Zahlungen jedenfalls rechneten und sich damit von vornherein auch abfanden. Wer nämlich entgegen einer von ihm als überwiegend erkannten Wahrscheinlichkeit (hier: Typizität des Sachverhalts in Verbindung mit dem zweiten Erfahrungssatz) das Vorliegen pflichtbegründender Umstände, auf deren Eintritt er keinerlei Einfluß hat, dem Zufall überläßt, kann auf das Nichtvorliegen der Pflichtenstellung nicht mehr ernsthaft vertrauen, führt er sein Vorhaben gleichwohl durch, nimmt er deshalb die damit verbundene Pflichtverletzung - wenigstens - billigend in Kauf.

Es kann deshalb auf sich beruhen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ob das bestreitende Vorbringen der Beklagten, weder mit dem Bauherrn persönlich verhandelt zu haben (vgl. aber Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.1.2002, S. 3 = Bl. 41 d.A.) noch von ihrem Mitarbeiter über die Finanzierungspläne der Bauherrn unterrichtet worden zu sein, näherer Substantiierung bedurft hätte (§ 138 Abs. 4 ZPO).

Wie die Berufung im übrigen verkennt, wird das Bild noch durch weitere Umstände "abgerundet": So kann zunächst einmal nicht außer Betracht bleiben, daß das Baugeld in der krisenhaften Situation im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Stellung eines Insolvenzantrages vereinnahmt wurde; zum zweiten erscheint auffällig, daß - wie augenscheinlich bei einer Vielzahl bereits zuvor bzw. zeitgleich abgewickelter Bauvorhaben - entgegen der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht von vornherein kein Baubuch angelegt wurde. Hinzukommt auch noch die Tatsache, daß selbst auf die erste Rechnung der Klägerin keine Teilzahlung erfolgte, obwohl das empfangene Baugeld den Umfang der klägerischen Gesamtforderung bei weitem übersteigt. Wie der Klägerin zuzugeben ist, legen bereits diese weiteren Besonderheiten des Streitfalls die Folgerung nahe, daß die Geschäftsleitung der GmbH gegenüber einem etwaigen Baugeldcharakter vereinnahmter Zahlungen bewußt die Augen verschloß, weil es nur noch darum ging, ohne Rücksicht auf fällige Handwerkerforderungen anderweitig entstandene Finanzlöcher "zu stopfen".

Bei Zusammenschau des Beweisstoffs mit der Entwicklung des Verteidigungsvorbringens der Beklagten hält der Senat im übrigen die Voraussetzungen für gegeben, unter denen einer beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zuzubilligen sind, weil der Gegner die ihm zuzumutende Offenlegung bestimmter Tatsachen bewußt unterläßt (vgl. dazu BGHZ 120, 320, 327 f.). Denn es liegt hier auf der Hand, daß sich im Fall einer Spezifizierung der den Verbleib des Baugeldes betreffenden - betriebsinternen - Tatsachen zugleich weitere Verdachtsmomente gegen die Beklagten in der Vorsatzfrage ergeben hätten. Da den Beklagten die Offenlegung dieser betriebsinternen Vorgänge nicht nur zuzumuten war, sondern im Beweis Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Verwendung ihnen sogar oblag, spricht dies für eine Verfahrenslage, in der sich aus dem Verschweigen der verbleibsbezogenen Umstände auch keine Beweisnachteile für die Klägerin in der Vorsatzfrage ergeben dürfen.

c) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, daß nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen zur Kontroll- und Überwachungspflicht eines nach der internen Zuständigkeitsverteilung mit dem Vorgang (angeblich) nicht unmittelbar befaßten Geschäftsführers (vgl. BGHZ 133, 370; ferner WM 1991, 24, 26; NJW 1982, 1037, 1039 sowie NJW-RR 1999, 843 f.) auch die deliktische Einstandspflicht des Beklagten zu 2) zu bejahen ist. Da die Beklagten hierzu keinen eigenständigen Berufungsangriff unterbreiten, beschränkt sich der Senat insoweit auf den Hinweis, daß er auch in diesem Zusammenhang und ebenfalls im Sinn einer Hilfserwägung die Voraussetzungen erleichterter Anforderungen an die klägerische Beweisführung zur inneren Tatseite für gegeben erachtet.

3. Schließlich vermag auch der aus dem Gesichtspunkt des § 648 a BGB hergeleitete Mitverschuldenseinwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Hierzu hätte nämlich auch die Darlegung gehört, daß die GmbH im Fall einer Anforderung der Klägerin überhaupt in der Lage und auch bereit gewesen wäre, die verlangte Sicherheit zu erbringen.

Zum zweiten verkennt die Berufung, daß auch im Fall des § 254 BGB die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. § 254 BGB setzt daher voraus, daß die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Palandt, 62. Auflage, Rdnr. 15 zu § 254 BGB). Einen derartigen normativen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Versäumnis und dem schadensbegründenden Vorgang vermag der Senat im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.

III.

Nach alledem muß der Berufung der Beklagten der Erfolg mit der sich aus § 97 Abs. 1, 100 ZPO ergebenden Kostenfolge versagt bleiben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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